GehG §12
RStDG §211b
RStDG §67
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2121902.1.00
Spruch:
W122 2121902-1/3 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 31.12.2015, GZ BMJ-Pr573.30/0003-III 5/2015, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 GehG
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bisherige Verfahren
Mit Bescheid vom 22.01.2015 wurden der Beschwerdeführerin näher angeführte Zeiten angerechnet, so dass ein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, der keine Bedeutung für die gehaltsrechtliche Einreihung erlangte.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten von 5 Jahren, 6 Monaten und 6 Tagen angerechnet. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Angerechnet wurden der Beschwerdeführerin sechs Monate und sechs Tage für ihre Zeit als juristische Sachbearbeiterin beim XXXX in Teilbeschäftigung, vier Jahre als Assistentin an der Universität XXXX, und ein Jahr Gerichtspraxis.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin bei den Tätigkeiten als Assistentin und juristische Sachbearbeiterin auch vor Erfüllung der Ernennungserfordernisse einen besonderen Mehrwert für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin erzielen konnte.
Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte im Wesentlichen aufgrund der geringen Anzahl an Wochenstunden, während derer die jeweiligen Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Betreffend der Gerichtspraxis und der Ausbildungszeiten wurde die im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides geltende Rechtslage angewandt und der ältere Bescheid vor der Besoldungsreform außer Acht gelassen.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Verfassungswidrigkeit und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 7 GehG jedenfalls jene Vordienstzeiten anzurechnen seien, welche bereits im unmittelbar vorangegangen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien. Daher seien die der Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten laut in Rechtskraft erwachsenem Bescheid auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Die über die übliche und vorausgesetzte Ausbildung hinausgehenden Qualifikationen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Doktorats- und Fachhochschulstudiums erworben habe, seien einer einschlägigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG gleichzuhalten und wären zu berücksichtigen gewesen. Weiters sei eine Gleichheitswidrigkeit deshalb gegeben, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten nach § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt werden würden, die ersten fünf Monate der Rechtspraktikantenzeit jedoch nicht. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Überdies werde eine Altersdiskriminierung dahingehend erblickt, dass in diesem Zusammenhang die Zeiten, die über die ersten fünf Monate hinausgingen, angerechnet würden, die ersten fünf Monate selbst hingegen nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass die ersten Monate des Rechtspraktikums in einem früheren Lebensalter absolviert werden würden, als jene danach. Außerdem liege auch hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil die Ungleichbehandlung von Rechtspraktikumszeiten vor und nach der Absolvierung von fünf Monaten objektiv nicht rechtfertigbar sei. Die Tätigkeiten seien grundsätzlich von gleicher Natur und würden lediglich abhängig von der jeweiligen Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung variieren. Nachdem mit der Bundesbesoldungsreform für alle übergeleiteten Beamten, nicht jedoch für die Richteramtsanwärter eine Übergangslösung im Sinne einer Wahrungszulage gefunden worden sei, sei diese Reform verfassungswidrig, weil diese gegen den Gleichheitssatz verstoße und in das Grundrecht auf Eigentum eingreife. Es wurde daher angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, ein Gesetzesprüfungsverfahren über § 12 Abs. 3 GehG sowie § 211b RStDG iVm § 169c Abs. 9 GehG zu stellen. Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit auch dem Mehrbegehren der Beschwerdeführerin stattgegeben werde bzw. – in eventu – diesen im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 19.02.2016 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde anlässlich ihrer Ernennung zur Staatsanwältin mit Wirksamkeit vom 01.04.2015 am selben Tag über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten belehrt und aufgefordert, alle Vordienstzeiten mit dem Erhebungsblatt mitzuteilen und dieses binnen drei Monaten samt den erforderlichen Nachweisen vorzulegen.
Die neuerliche Mitteilung und die Vorlage von Nachweisen betreffend der anrechenbaren Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 erfolgte mehr als drei Monate nach der durchgeführten Belehrung. Die Zeiten in der Anwaltskanzlei XXXX Rechtsanwälte KG wurden der belangten Behörde erst nach dem Ablauf von 3 Monaten bekannt. Die weiteren Zeiten wurden bereits zuvor mitgeteilt.
Die geringfügig ausgeübten Tätigkeiten bei der Rechtsanwaltskanzlei XXXX erfolgten in einem Ausmaß von 15 Wochenstunden vom 01.06.2003 bis 31.01.2004 und in der Anwaltskanzlei XXXX Rechtsanwälte KG 8 Wochenstunden von 01.03.2004 bis 31.08.2004.
Von 03.10.2005 bis 31.03.2007 war die Beschwerdeführerin beim Allgemeinen XXXX als juristische Sachbearbeiterin mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 62 Stunden pro Monat tätig.
Von 13.03.2007 bis 12.03.2011 war die Beschwerdeführerin als Assistentin an der Universität XXXX tätig.
Weiters übte die Beschwerdeführerin Lektoratstätigkeiten im Ausmaß von weniger als drei Wochenstunden aus.
Vom 01.04.2011 bis 31.08.2012 war die Beschwerdeführerin in Gerichtspraxis.
Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin Ausbildungszeiten an einer höheren Schule, im Studium der Rechtswissenschaften und an einer Fachhochschule auf.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und der nicht in Zweifel gezogenen Feststellung der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid.
Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen von der Beschwerdeführerin am 30.11.2012 persönlich überreichten Erhebungsbogen.
Art und Ausmaß der angerechneten und nicht angerechneten Tätigkeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.
Auf der Tatsachenebene bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass ihre Ausbildungszeiten im Doktoratsstudium und im Fachhochschulstudium eine Erleichterung im Arbeitsalltag darstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Zudem beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 lauten aus-zugsweise wie folgt:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzei-ten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindever-band eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Re-publik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfä-higkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, auf-grund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivil-dienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungs-dienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäi-schen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eid-genossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägi-gen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Be-amte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensions-leistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäfti-gungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen ent-sprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu ver-längern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung die-ser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorange-gangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vo-rangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstal-ters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig."
"Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Ge-haltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtin-nen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."
[ ]
"Gruppenüberleitung
§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwen-dungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
3. die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassis-tentinnen und Universitätsassistenten,
9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldeho-heitsverwaltung,
11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwen-dungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungs-dienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungs-rechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.
[ ]
(6) Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Abs. 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
[ ]
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des RStDG, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 64/2016, lauten wie folgt:
"Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67. Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 442,3 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 507,2 €.
66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden."
"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbe-reitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Be-rufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
[...]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vor-gesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
[...]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) [...]
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
[...]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbei-trag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbil-dung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienst-verhältnis begründet. [...]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbil-dungsbeitrag. [...]"
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP , 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufs-tätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Ver-waltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:
Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Studium von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.
Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerbe-r vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen Bewerber, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hin-sichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.
Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.
Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
[...]"
Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) als Richteramtsanwärterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, infolge des für sie nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für sie errechnete Vorrückungsstichtag, für ihr Monatsentgelt nicht maßgebend, sodass auch keine Überleitung der Beschwerdeführerin nach § 169c GehG erfolgen konnte. Davon abgesehen scheint in der im § 169d Abs. 1 GehG vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf. Hat nach der fallbezogen relevanten Bestimmung des § 169d Abs. 6 GehG dritter Satz die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungs-stichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 GehG wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt.
Demnach ist das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach dem (neuen) § 12 GehG völlig neu – wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst – zu ermitteln, wobei das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 vollinhaltlich zur Anwendung gelangt. Die neu gefasste Bestimmung des § 12 GehG sieht hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten lediglich die im Abs. 2 Z 1. bis 4. leg. cit. normierten Tatbestände vor, darüber hinaus normiert § 211b RStDG für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter die Anrechnung der Zeit der Gerichts-praxis, insoweit diese die gesetzlich vorgesehene Dauer von fünf Monaten übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 12 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 ist "Sache" des im Abs. 9 leg. cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilende Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Dabei handelt es sich bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047). Im Erkenntnis vom 24.04.2015, 2011/17/0244, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nur dann vorliege, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert habe und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren decke (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Seien hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche – also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende – Änderungen eingetreten, so verliere die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie werde dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden müsse (VwGH vom 17.05.2004, 2002/06/0203).
Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass zum einen aus dem rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtag die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlagen und die Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärterin wegen des der BF als Richteramtsanwärterin gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht erfolgte. Zum anderen ist durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte kann daher nicht gesprochen werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 verfassungswidrig wäre, wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2017, Zl. E 3189/2016-8 verwiesen, mit dem in vergleichbarer Sachverhaltskonstellation entschieden wurde, vor dem Hintergrund eines weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Besoldungsrecht die Beschwerde eines übergeleiteten Richteramtsanwärters mangels verfassungsrechtlicher Bedenken abzulehnen. Darüber hinausgehende Bedenken hat die Beschwerdeführerin nicht darlegen können.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Zusatzausbildungen würden eine Erleichterung im Arbeitsalltag darstellen, ist auf den klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 zu verweisen, der Ausbildungszeiten nicht zur Anrechnung bringen lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage betreffend des Verfahrensgegenstandes bei Anrechnung von Vordienstzeiten und zum Prozesshindernis bei entschiedener Sache, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
