B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1424503.1.00
Spruch:
W105 1424503-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 10 07.513-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 19.08.2010 die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX vom 19.08.2010 gab der Antragsteller auf Befragen zu Protokoll, zur Volksgruppe bzw. dem Clan der Hawie zu gehören sowie verneinte auf Befragen das Bestehen von Familienangehörigen im Bereich der Europäischen Union bzw. des EWR. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Ich habe das Land verlassen müssen, weil ich Angst um mein Leben hatte. Die Islamisten namens Al-Shabaab haben mich gezwungen am heiligen Krieg gegen die somalische Regierung teilzunehmen. Die haben auch meinen Bruder und meinen Vater umgebracht.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.05.2011 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll aus der Stadt Mogadischu abzustammen und dort über familiäre Anbindungen zu verfügen. Auf Befragen bzw. Vorhalt, dass er angegeben habe, dass die Al-Shabaab beabsichtigt hatte, ihn zu rekrutieren und er deshalb das Land verlassen habe, gab der Antragsteller wie nachstehend zu Protokoll:
"A: Das war so, das vorher passiert, das war aber nicht der aktuelle Grund weshalb ich das Land verlassen habe. Al Shabaab hat mir vorgeworfen, dass ich ein Spion für die Regierung sei. Sie haben mich angegriffen und sie wollten mich umbringen.
F: Konkret, schildern Sie diesen Vorfall, dieses Problem im Detail?
A: Die generellen Probleme mit Al Schabaab fingen an als die äthiopischen Soldaten 2006 ins Land kamen.
F: Konkret, was war ihr Problem?
A: Es gib kein bestimmtes Datum, es ist öfters passiert, dass sie wollten, dass ich mitkämpfe. Leute von Al Schabaab wollten seit 2006, dass ich am Krieg teilnehme und sie haben mich geschlagen, ich wurde verletzt. Mein Schlüsselbein links wurde gebrochen, als ich geschlagen wurde, das war 2006. Nachdem ich verletzt und krank war, wussten sie, dass ich nicht kämpfen kann, dann habe ich weiter mein Leben gelebt. Sie haben mit mir geschimpft, sie haben gesagt, dass ich ein Ungläubiger sei. Die Hose sollte man mir kurz machen und ich solle beten. Sie wollten mich zwingen zu beten. Obwohl es diese Probleme gab, haben wir trotzdem weitergelebt wie zuvor. Eines Tages, im Mai 2010, wollte mein jüngerer Bruder XXXX in die Uni. Er wollte, dass ich ihn begleite, aber wir hatten geplant, dass wir uns mit unserem Vater treffen. Mein Vater heißt XXXX. Der Vater lebte nicht mit der Familie zusammen. Wir sind bei der Mutter aufgewachsen. Der Vater arbeitet für die Regierung. Als wir den Vater trafen, kamen XXXX junge Leute und begannen auf uns zu schießen. Mein Vater wurde dabei getötet, mein Bruder verletzt. Wir sind geflüchtet. Zwei von den Angreifern sind meinem Bruder nachgelaufen, zwei sind mir nachgelaufen. Ich konnte flüchten, mein Bruder flüchtete auf die Seite, wo die Regierung ist, damit meine ich die Seite, wo die Regierung die Macht hat und sie konnten ihn nicht weiter verfolgen. Ich habe mich versteckt, ich bin zurück in den Heimatbezirk und bevor ich beim Haus ankam, traf ich meine Frau und sie sagte mir, dass jemand zu Hause nach mir gefragt hätte und ich bin dann zum Haus eines Freundes gegangen. Mein Bruder wurde ins Spital gebracht und ist nach einer Woche gestorben.
F: Was machte ihr Vater für die Regierung?
A: Bevor er starb hat er zuletzt im Büro des Bundeskanzlers gearbeitet. Ich glaube das ist im Bezirk Nummer XXXX in Mogadishu, ich war nie dort. Er war nicht Politiker.
F: Und wer hat Sie da angegriffen, wann und wo ist das konkret passiert?
A: Das ist im Bezirk XXXX vor dem Haus meines Vaters passiert, er lebt dort mit einer anderen Frau.
F: Und wer hat das gemacht, wer sind die Täter?
A: Als dies passierte, wussten wir nicht, wer die Täter sind, aber später haben wir erfahren, dass es Leute von Al Schabaab waren. Wir glauben, dass das passiert ist, weil mein Vater für die Regierung arbeitete. Mein Bruder ist öfters zu meinem Vater gegangen und wir glauben, dass mein Bruder dabei beobachtet worden ist. Nach diesem Vorfall hat man mir vorgeworfen, dass ich ein Spion der Regierung sei.
F: Wann war das?
A: Ich bin nach diesem Vorfall nicht mehr nach Hause gegangen.
F: Wer hat und wann wurde ihnen das vorgeworfen?
A: Das war noch am Tag des Vorfalls. Das haben sie meiner Frau gesagt.
F: Was ist an den darauf folgenden Tagen passiert?
A: Ich habe immer Angst gehabt. Ich habe mich nicht nach draußen getraut. Ich konnte nicht zu meiner Familie, zu meiner Arbeit. Sie haben mir das Leben schwer gemacht.
F: Hatten Sie nach diesem Vorfall Kontakt zu ihrer Familie?
A: Ja, telefonisch.
F: Und was ist seither sonst noch passiert, außer dass Sie sich versteckt gehalten haben?
A: Meine Mutter hatte gesagt, du wirst gesucht und ich könnte nicht hier bleiben und mein Leben sei in Gefahr, deswegen solle ich weg.
F: Wer und wie wurde diese Flucht finanziert?
A: Ein Freund meines Vaters hat mit meiner Mutter gesprochen und dieser Mann hat dann die Sache erledigt. Wie, weiß ich nicht.
F: Sie sind angeblich am Luftweg nach Österreich gekommen? Mit welchen Dokumenten sind Sie geflogen?
A: Ich wurde heimlich in das Haus dieses Mannes gebracht, auf die Seite wo die Regierung die Macht hat. Ich konnte nicht dort bleiben, weil ich auch dort gefunden werden könnte.
F: Mit welchen Dokumenten sind sie geflogen?
A: Dieser Mann hat alles erledigt.
F: Andere Gründe für diesen Antrag liegen nicht vor?
A: Nein, das ist mein Problem.
F: Wenn Sie schon eine offensichtlich teure Flucht bis nach Österreich finanzieren können, weshalb haben Sie nicht im Norden Somalias Hilfe gesucht, wo die Lage relativ stabil ist. Wieso haben Sie nicht ihre Familie mitgenommen, die ja dem selben Problem ausgesetzt ist?
A: Die Leute von Al Schabaab könnten mich überall in Somalia verfolgen.
F: Warum sollte man gerade Sie überall in Somalia verfolgen?
A: 1.: Weil mein Vater für die Regierung gearbeitet hat. 2.: Al Schabaab wirft mir vor, dass ich ein Spion sei und meinen Vater Informationen weiter gegeben hätte.
F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden? Nach der Rückübersetzung haben Sie noch die Möglichkeit Ergänzungen oder Korrekturen anzumerken.
Mir wurde die Niederschrift rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift."
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Internationalen Schutz vom 20.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 20.01.2013 erteilt. Dem Bescheid sind nachstehende Feststellungen entnehmbar:
"C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
- zu Ihrer Person: Sie heißen nach eigenen Angaben XXXXin Somalia geboren. Beweise dazu, in Form von Dokumenten oder sonstigen, als stichhaltig zu bezeichnenden Unterlagen liegen nicht vor. Ihre Identität steht daher mangels Dokument nicht fest. Sie sprechen Somalisch, Ihre Herkunft aus der Region Mogadischu sowie Ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hawie ist glaubhaft und steht daher fest.
Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie tatsächlich auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten.
Die Behörde geht davon aus, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind.
Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.
Es konnten keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
- zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zwangsweise von der Rebellengruppe Al Schabaab rekrutiert werden sollten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie unter dem Vorwurf "Spion für die Regierung" zu sein, von Al Schabaab-Anhängern verfolgt wurden oder eine solche Verfolgung in ganz Somalia drohen würde.
Plausibel ist, dass Sie aufgrund der allgemein kritischen Bürgerkriegssituation in Mogadischu beschlossen haben, die Heimat zu verlassen.
- zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Ende Jänner 2009 wurde der als gemäßigt geltende Islamist Sheikh Sharif Sheikh Ahmed zum Staatschef gewählt. Der neue somalische Präsident rief nach der Wahl alle bewaffneten Gruppen dazu auf, sich am Friedensprozess zu beteiligen. Angehörige der radikal-islamischen al Schabaab-Milizen (Al Schabaab ist arabisch und heißt: "die Jugend"), haben sich gegen den neugewählten Präsidenten gestellt.
AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat das Mandat, die Übergangsinstitutionen zu schützen. Die Truppen, zusammengesetzt aus ugandischen und burundischen Soldaten, wurden auf 8.000 Mann verstärkt. Am 22.12.2010 erweiterte der UN-Sicherheitsrat die autorisierte Stärke von 8.000 auf 12.000 Mann. (Amnesty International: Amnesty International Annual Report 2011 - Somalia, 13.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dce153e69.html , Zugriff 22.8.2011). Uganda hat 2.000 weitere Soldaten für die AMISOM zugesagt. Damit sollen die von al Schabaab geräumten Gebiete in Mogadischu abgesichert werden. Bis dato befinden sich in Somalia 9.000 Mann aus Uganda und Burundi. (Daily Monitor: Uganda to send 2,000 more troops to Somalia, 13.8.2011, http://www.monitor.co.ug/News/National/-/688334/1217894/-/bkfuycz/-/index.html , Zugriff 22.8.2011)
Die Situation stabilisiert sich nach dem Abzug der Al Schabaab-Truppen in Mogadischu zusehends. Es kann aber derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Sie als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnten.
Sie gehören keiner Minderheitsgruppe an. Eine über die allgemeine Betroffenheit der Bevölkerung Ihrer Heimatregion hinausgehende Gefährdung, insbesondere eine individuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Konvention vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen und konnte auch sonst nicht festgestellt werden.
Ihre Flüchtlingseigenschaft war daher nicht feststellbar.
- zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Im Jänner 1991 kam es zum Sturz des Regimes Siad Barres durch oppositionelle Gruppierungen, organisiert in Clan- und Stammesverbänden. Seit diesem Zeitpunkt gibt es faktisch keine zentrale Regierungsgewalt in Somalia. Das ehemalige britische Protektorat Britisch-Somaliland im Nordwesten rief 1991 die unabhängige Republik Somaliland aus.
Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hizbul Islam" und die "al Shabaab", intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an und werden von ausländischen Kämpfern (auch aus europäischen Ländern) unterstützt. Anfang 2010 erklärte die al Shabaab, sie unterstelle sich al-Qaida. Somit kam es vor allem seit Mai 2009 zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die auch im Laufe des Jahres 2010 anhielten. Dies führt auch dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt. (Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html , Zugriff 31.8.2011)
Das Territorium von Somalia ist derzeit de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet wird von einer unterschiedlichen politischen, menschenrechtlichen und Sicherheitslage gekennzeichnet. (UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html , Zugriff 22.8.2011)
Es gibt derzeit noch keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Die Übergangsverfassung ist die rechtliche Basis der Übergangsinstitutionen. Im September 2010 musste Premierminister Sharmarke zurücktreten, sein Nachfolger wurde Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Dieser ernannte ein 18köpfiges Ministerkabinett, das fast ausschließlich aus der Diaspora entstammt.
Die Übergangsregierung hat beim Übergang zu einer gewählten Regierung keine Fortschritte gemacht. Das Mandat wurde verlängert. Ein Großteil des Landes verblieb unter der Kontrolle bewaffneter Milizen, viele davon assoziiert mit der terroristischen al Shabaab. Auch wenn die al Shabaab oftmals mit Clanführern kollaborierte, hatten letztere mit Opposition innerhalb des eigenen Clans zu rechnen. (U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html , Zugriff 22.8.2011)
Im Berichtszeitraum haben die Übergangsregierung und ihre Alliierten mit Unterstützung der AMISOM eine große Offensive in Mogadischu und anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias eröffnet und dabei Gebietsgewinne gegenüber der al Shabaab verzeichnet. Beratungen und Modalitäten bezüglich des Endes der Übergangsperiode wurden intensiviert, Konflikte zwischen den Übergangsinstitutionen halten an. Dürre und Sicherheitsoperationen trugen zur bereits fragilen humanitären Situation bei.
Das Übergangsparlament hat seine eigene Amtszeit am 4. Februar um drei Jahre verlängert. Der Ministerrat der Übergangsregierung hat die Absicht, die eigene Funktionsperiode um ein Jahr bis August 2012 zu verlängern.
Dürre und Hunger haben den Fortschritt von Operationen der al Shabaab in Somalia gehemmt, da Menschen aus den von ihre kontrollierten Gebieten Südsomalias flüchten. Diese Regionen sind es, die von Wasser- und Nahrungsknappheit am stärksten betroffen sind. Die Dürre hat wahrscheinlich auch eine wichtige Rolle bei dem unerwarteten Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu (6. August) gespielt.
Hunderte IDPs flüchten aus den von al Shabaab kontrollierten Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Bay und Bakool nach Mogadischu, um dort Hilfe zu suchen. Internationale Hilfsorganisationen dürfen in Gebieten der al Shabaab nicht arbeiten. Mehr als 1.300 Flüchtlinge erreichen auch täglich das Lager Dadaab in Kenia, 2.000 überqueren pro Tag die Grenze nach Äthiopien.
Die Flüchtlinge aus den al Shabaab-Gebieten sind meist Bauern und Viehzüchter, die für die al Shabaab eine Einkommensquelle dargestellt hatten. Die Gruppe hat von diesen Menschen Steuern eingehoben, um Waffen und Munition kaufen zu können.
Trotz des Unwillens mehrerer al Shabaab-Kommandanten hat der Anführer Sheikh Ahmed Abdi Godane "Abu Zubayr" durchgesetzt, dass internationale Hilfsorganisationen in ihren Gebieten nicht helfen dürfen. Die Kommandanten der am meisten betroffenen Gebiete riskieren eine Revolte und damit den Verlust weiterer Gebiete. Dies betrifft vor allem die Umgebung von Mogadischu, Lower und Middle Shabelle und einige Städte Zentralsomalias. Ein Beispiel dafür ist etwa die Gegend von Jazeera am Rande Mogadischus. Weiteren Ungehorsam und Aufstände gab es im Bezirk Merka, in Laanta Buure (Afgooye) und Jowhar.
Die Regierung versucht Aufständische mit Verstärkungen zu unterstützen, doch auch die al Shabaab hat Verstärkungen entsendet. Al Shabaab fordert gewaltsam die Übergabe junger Männer zum Kampf. In Jowhar wurden die Familien aufgefordert, entweder einen Jungen oder zwei Kamele an al Shabaab abzuführen. Der Führer Godane selbst hat zur Einheit der Gruppe aufgerufen. Offensichtlich wird eine Spaltung befürchtet. Die Unterstützung der Gruppe und des Kommandanten Mukhtar Robow "Abu Mansur" durch die Clanallianz der Digil/Mirifle scheint zu erodieren. Der Versuch von al Shabaab, die Somalis hinter sich zu sammeln, während die Führung Hilfslieferungen an die hungernde Bevölkerung verweigert, ist weitgehend fehlgeschlagen. Die Zukunft der Gruppe ist fraglich und die Übergangsregierung spricht bereits von einem Ausfall aus Mogadischu. (Jamestown Foundation: Somalia's Famine Contributes to Popular Revolt against al-Shabaab Militants, 12.8.2011, Terrorism Monitor Volume: 9 Issue: 32,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e49fa252.html , Zugriff 22.8.2011)
Der plötzliche Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu am 6. August angesichts der konzentrierten Offensive von ugandischen und burundischen Truppen der AMISOM scheint von einem großen internen Streit bei den Islamisten begleitet worden zu sein. Dies hat möglicherweise zur Ernennung eines neuen Führers geführt. Al Shabaab hat angegeben, dass sie Kämpfer im Widerstand in der Hauptstadt zurückgelassen habe. AMISOM stößt vor allem im Norden der Stadt noch auf Widerstand. Die Übergangsregierung versucht aus den Schwierigkeiten der al Shabaab Kapital zu schlagen und hat für noch in Mogadischu aufhältige Kämpfer ein Amnestieangebot abgegeben. Einige Stadtteile scheinen in die Hände lokaler Clanmilizen und mächtiger Wirtschaftstreibender gefallen zu sein, die nicht unter die Kontrolle der Übergangsregierung geraten wollen. Viele der hier tätigen Kämpfer sind ehemalige Angehörige der Hizbul Islam und teils noch immer unter Kontrolle von Sheikh Hassan Dahir Aweys (nunmehr al Shabaab). Das ugandische Kommando der AMISOM befürchtet eine Überspannung der knappen Personalressourcen. Weitere 2.000 wurden von Präsident Museveni zugesichert. Viele Somali befürchten, dass die Vertreibung der al Shabaab von einer Rückkehr der Warlords begleitet werden wird.
Die al Shabaab hat den Konsequenzen der eigenen Unfähigkeit oder Unwilligkeit, sich gegen die wachsende Hungersnot in den eigenen Gebieten zu stemmen, nämlich der Entvölkerung des al Shabaab-"Emirats" nur verzweifelte Aktionen entgegenzusetzen. Dementsprechend ist es sehr wahrscheinlich, dass die ungenügende Reaktion der Islamisten auf die schwere Dürre und die Hungersnot ("betet für Regen!") die Glaubwürdigkeit der Bewegung irreparabel beschädigt hat. Aufgrund der schwindenden Kapazitäten für direkte militärische Konfrontationen wird erwartet, dass sich die Bewegung auf bekannte Taktiken, wie Entführungen, Sprengstoffanschläge und Attentate verlegen wird.
Einige Quellen berichten, dass die kontroversielle Führung durch Sheikh Ahmad Abdi Godane "Abu Zubayr" durch den Austausch mit Sheikh Ibrahim Haji Jama "al Afghani" beendet worden sei. Beide sind Angehörige der Isaak in Somaliland. Vor allem Sheikh Mukthar Robow "al Mansur" hat die Ablösung Godanes verfolgt, nachdem seine Rahanweyn-Kämpfer in der Ramadan-Offensive des vergangenen Jahres an der Front regelrecht verheizt worden waren. (Jamestown Foundation:
Internal Disputes Plague Al-Shabaab Leadership after Mogadishu Withdrawal, 19.8.2011, Terrorism Monitor Volume: 9 Issue: 33, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e5218e79.html , 31.8.2011)
"Es gibt keinen Zweifel darüber, dass der Abzug der al Shabaab aus Mogadischu ein Schritt in die richtige Richtung ist. Allerdings ist es wichtig zu bedenken, dass echte Sicherheitsrisiken, darunter Terrorangriffe, bestehen bleiben und nicht unterschätzt werden dürfen", sagt UN Special Representative Augustins Mahiga. Die al Shabaab war am 6. August nach einer Serie an Niederlagen gegen die Truppen der Übergangsregierung und der Afrikanischen Union aus der Stadt abgezogen. Bis zum 3. August hatte es Kämpfe gegeben. Ein Sprecher der al Shabaab bezeichnete den Rückzug als "taktisch". Die Regierung versucht die gewonnenen Gebiete mit Truppen zu verstärken. Eine Spezialistin von Chatham House bezweifelt, dass die al Shabaab nur abgezogen ist, um sich zu verstärken und neu zu gruppieren. Die Gruppe scheine sich in einer echten Krise zu befinden.
Bezüglich der Versorgung Hilfsbedürftiger ist der Abzug ein wichtiger Schritt, der Zugang zu den Menschen und die Verteilung von Hilfsgütern wird erleichtert. Allerdings kontrolliert al Shabaab den größten Teil Süd-/Zentralsomalias bzw. die Regionen Bay, Bakool, Lower Shabelle, Lower Juba, Gedo und Jowhar. (Integrated Regional Information Networks: Somalia: Al-Shabab pullout - the beginning of the end? 9.8.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e4a651e2.html , Zugriff 22.8.2011)
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.
Während des Jahres führten Kämpfe zwischen Übergangsregierung und Rebellen zu mehr als 2.000 zivilen Opfern in Somalia. In Mogadischu kam es zu beinahe täglichen Angriffen der al Shabaab. Es gibt auch zahlreiche Berichte über zivile Tote, die durch Gegenangriffe durch Übergangsregierung und AMISOM verursacht wurden. (U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html , Zugriff 22.8.2011). Al Shabaab hat seine Truppen an der Front in der Region Gedo verstärkt. Dort kämpft die Gruppe mit Truppen der Übergangsregierung und Ahlu Sunna Wal Jamaa. (Somalia Report:
Al-Shabaab redeploys fighters to gedo region, 15.8.2011, http://somaliareport.com/index.php/post/1372/Al-shabaab_Redeploys_Fighters_to_Gedo_Region , Zugriff 22.8.2011)
Al Shabaab hat ihr Militärlager in Dofarrey, 45 Kilometer westlich von Bu'ale in der Region Middle Juba geräumt. Die Gruppe und Anwohner haben Angst vor westlichen Luftschlägen, nachdem Flugzeuge das Gebiet mehrfach überflogen haben. Im Juni hatten zwei Luftschläge gegen al Shabaab in Lower Juba mehrere Offiziere getötet, darunter ausländische Kämpfer. Hinter den Luftschlägen werden die USA vermutet. Nach der Räumung von Mogadischu und Ceel Buur (Galgaduud) ist dies der dritte größere Rückzug der Gruppe innerhalb weniger Tage. (Somalia Report: Al-Shabaab Flees Third Major Area, 11.8.2011,
http://www.somaliareport.com/index.php/post/1343/Al-Shabaab_Flees_Third_Major_Area , Zugriff 22.8.2011)
Der Premierminister hob die Erfolge der Übergangsregierung bei der Lösung der Kämpfe zwischen Saad (Habr Gedir) und Omar Mohamud (Majerteen) in den nördlichen Regionen von Süd-/Zentralsomalia und in Puntland hervor. Außerdem erklärte er, dass die gegenwärtigen gemeinsamen Sicherheitsoperationen von Ahlu Sunnah Wal Jamaa und der Regierung zeigen, dass das Abkommen zwischen den beiden Seiten umgesetzt würde.
Sie gehören der Volksruppe der Hawie an, diese Gruppe ist nicht als Minderheit zu bezeichnen und Verfolgungshandlungen wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe sind nicht evident.
zu Ihrer privaten und familiären Situation:
Sie haben keine Angehörige in Österreich. Ihre Angehörigen befinden sich noch im Großraum Mogadischu. Sie sprechen nur etwas deutsch, Sie gehen hier keiner Beschäftigung nach. Sie leben in staatlicher Grundversorgung. Besondere private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind nicht vorliegend."
Im Bescheid erster Instanz wurde zentral festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller zwangsweise von der Rebellengruppe Al-Shabaab hätte rekrutiert werden sollen. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass er unter dem Vorwurf Spion für die Regierung zu sein von Al-Shabaab-Anhängern verfolgt wurde. Als plausibel wurde erachtet, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemein kritischen Bürgerrechtssituation in Mogadishu verlassen hat. Der Antragsteller sei nicht Angehöriger einer Minderheitenvolksgruppe.
Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu zentral ausgeführt, dass das Vorbringen eines Antragstellers als unglaubwürdig qualifiziert wurde des weiteren stütze sich der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach jedoch auf eine Entscheidung mit den Gründen, welche für und gegen den Antragsteller sprechen und dem Gewicht der Argumente auseinanderzusetzen habe und sei dies in seinem Fall eindeutig unterlassen worden. Die Asylbehörde gehe nicht wirklich auf sein Vorbringen ein sondern komme sie zusammenfassend zum Ergebnis, dass der der Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Dem gegenüber habe er sehr detailreich berichtet, dass er von den Al-Shabaab genötigt worden sei der Gruppe beizutreten; er sei misshandelt und geschlagen worden und bei einem der Angriffe durch unbekannte Personen seien auch sein Vater und sein Bruder getötet worden. Des Weiteren findet sich im Beschwerdeschriftsatz eine in Englischer Sprache gehaltene Passage mit welcher der Antragsteller "mit eigenen Worten die Ereignisse schildern" wollte. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass es Zwangsrekrutierungen durch Al-Shabaab gäbe.
Mit Parteiengehörschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 wurde dem Antragsteller ein aktuelles Länderprofil zur Situation in Somalia zur Kenntnis gebracht sowie wurde ihm Gelegenheit geboten, zu seinem Integrationsgrad, seiner familiären und sozialen Situation sowie zu weiteren allfälligen verfahrensrelevanten Aspekten schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 03.09.2014 verwies der Antragsteller darauf, dass die Länderinformationen einen Zeitraum bis September 2013 abdecken würden. Die verheerende Situation in Somalia habe sich seit der Antragstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers jedenfalls nicht verbessert. Aus dem aktuellen Bericht des IRIN (Integrated Regional Information Network) sei die Lage in Somalia unverändert instabil und unsicher. Die Anschläge des somalischen Al-Kaida-Ablegers Al-Shabaab seien allgegenwärtig und auch in Mogadishu sei deren Einfluss unvermindert und gäbe es Anschläge. Die humanitäre Situation sei weiterhin prekär. Auch Amnesty-International berichte von aktuellen gravierenden Menschenrechtsverletzungen und poche UNHCR in einer Stellungnahme vom Juni auf die weitere Gewährung von internationalem Schutz für Asylwerber aus Süd- und Zentralsomalia. Weiterhin wurde auf die Allgemeinsituation in Somalia Bezug genommen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Antragsteller ein Zertifikat im Bereich Computer-Grundlagen und Textverarbeitung absolviert habe, sowie habe er ein Externistenprüfungszeugnis für die 4. Klasse der Hauptschule erworben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe bzw. eines der Hauptclans der Hawie. Sachverhalt:
Der Antragsteller hat seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinherrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation in Somalia verlassen. Der Antragsteller war im Jahre 2006 mit Misshandlungen von Seiten der radikal-islamistischen Gruppierung Al-Shabaab konfrontiert. Der Antragsteller hatte bis zum Jahr 2010 keine weiteren drastischen Eingriffe von Seiten der Al-Shabaab zu verzeichnen. Im Jahre 2010 wurde der Vater des Antragstellers bei einem Schussattentat von vier unbekannten jungen Leuten getötet und wurde sein Bruder hiebei verletzt. Der Antragsteller konnte flüchten.
Nicht festgestellt werden kann eine zielgerichtete, sich gegen den die Person des Antragstellers aus einem ihm inhärierenden Motiv oder einer ihm eigenen Eigenschaft zielgerichtete Verfolgung zu gewärtigen hatte oder eine solche pro futuro zu befürchten hätte.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Beweiswürdigung
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Antragsteller einerseits eine Konfrontationssituation mit Angehörigen einer radikal-islamistischen Gruppierung im Jahr 2006 ins Treffen führte sowie er andererseits ein Ereignis im Jahr 2010 relevierte, wobei sein Vater ums Leben gekommen sein soll sowie sein Bruder verletzt wurde. Hinsichtlich des erstgenannten Ereignisses ist mangels zeitlicher Relevanz zum Ausreisezeitpunkt keine besondere Gewichtung hinsichtlich eines Risikopotentials gegeben.
Hinsichtlich des zweiten relevierten Ereignisses ist festzuhalten, dass dem Vorbingen des Antragstellers zum konkreten Hergang entnehmbar ist, das es sich hiebei um einen Zwischenfall handelt, der sich geradezu als typischer Ausdruck der allgemeinen labilen Sicherheitssituation in Mogadischu bzw. Somalia insgesamt darstellt. Den getätigten Ausführungen ist nicht entnehmbar, dass die Angreifer allenfalls den Antragsteller gerade als Person aufgrund einer ihm eigenen Eigenschaft oder einer zumindest ihm unterstellten politischen oder sonstigen Gesinnung angreifen oder verfolgen wollten. Insbesondere ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht detailliert bzw. nachvollziehbar und daher glaubhaft entnehmbar, dass Angehörige der Al-Shabaab-Miliz ihn als politischen Gegner oder Regierungsanhänger tatsächlich identifiziert hätten bzw. sich daraus ein erhebliches Risikopotential mit relevanter Verfolgungsgeneigtheit ergeben würde oder ihn allenfalls aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgen wollten.
Im letztlich als gesteigert zu bezeichnenden Vorbringen des Antragsstellers, dass man ihn gleichsam als Spion ins Visier genommen hätte, war bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Antragstellers zu den Vorfällen im Jahr 2010 keine Glaubhaftigkeit beizumessen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass dem vom Antragsteller relevierten Vorfall und dem Gang der Ereignisse im Jahr 2010 eine asylrelevante Verfolgungsbeabsichtigung von Seiten unbekannter Täter aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde erkennbar wäre. So war der Antragsteller selbst nicht politisch tätig und war den Ausführungen des Antragstellers nicht glaubhaft entnehmbar, dass man seitens allenfalls der genannten Miliz ihn als politischen Gegner zu verfolgen beabsichtigt gehabt hätte.
Dem durchaus Wahrheitsgehalt zuzubilligenden Situation im Jahr 2010 war vielmehr durch die Behörde erster Instanz hinsichtlich des Ausspruches der Zuerkennung der subsidiären Schutzwürdigkeit Rechnung zu tragen.
Einerseits ist dem Vorbringen bzw. den vorgelegten Unterlagen und Berichten nicht entnehmbar, dass Angehörige des Hauptclans der Hawie aktuell und akut einem maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko - von welcher Seite auch immer - ausgesetzt wären. Andererseits wurde dem generellen Risiko, im Rahmen bürgerkriegsähnlicher Handlungen beeinträchtigt zu werden, durch die Gewährung subsidiären Schutzes durch die Behörde erster Instanz durch den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid Rechnung getragen.
Die ursprünglich dem Antragsteller vorgehaltenen Länderfeststellungen wurden durch das in Rede stehende Parteiengehörschreiben aktualisiert und ergibt sich hieraus insgesamt keine den Individualfall des Antragstellers betreffende Verschlechterung der Allgemeinsituation.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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