BVwG W105 1424296-1

BVwGW105 1424296-130.9.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1424296.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 11 08.897-BAE, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 25.08.2011 die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX vom 15.08.2011 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll aus Mogadischu zu stammen und habe er Somalia wegen der Unruhen verlassen. So sei er einmal im Mai 2006 von einer bewaffneten Gruppe in Mogadischu beraubt und verletzt worden. Aus diesem Grunde habe er im Dezember 2007 Somalia verlassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.11.2011 gab der Antragsteller an Somalia verlassen zu haben, weil sein Vater ermordet worden sei und sei auch er verletzt worden. Drei seiner Geschwister seien im Oktober 2011 im Gefolge eines Bombenattentats im Jänner 2011 getötet worden. Der Vater sei von jugendlichen Angehörigen der Al Shabaab getötet worden. Sein Vater sei Koranlehrer gewesen und hätte die Al Shabaab gefordert, dass alle seine Schüler dieser Gruppe sich anschließen müssten. Der Vater habe abgelehnt und sei drei Tage später getötet worden. Im Juli 2006 hätten Banditen ihn (den Antragsteller) auf dem Markt ausgeraubt und sei er hierbei durch einen Streifschuss am rechten Knie verletzt worden. Drei seiner Geschwister seien bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Seit dem Schussattentat habe seine Mutter Angst um sein Leben gehabt und habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Er gehöre dem Stamm der Galgale an und sei auf Grund seiner Volks- bzw. Stammeszugehörigkeit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auf Vorhalt, dass die Al Shabaab nach einer Serie militärischer Niederlagen gegen die Truppen der Übergangsregierung der afrikanischen Union aus Mogadischu abgezogen seien, gab der Antragsteller an, diese Gruppe sei jederzeit in der Lage wieder nach Mogadischu einzumarschieren und die Macht zu übernehmen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Antragsteller ein aktuelles Länderprofil zur Lage in Somalia vorgehalten bzw. ausgehändigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.01.2013 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.01.2016 verlängert.

Festgestellt wurde im bekämpften Bescheid, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat nicht auf Grund einer bestehenden Bedrohung durch Al Shabaab verlassen hat bzw. einer solchen Bedrohung im Falle der Rückkehr ausgesetzt gewesen wäre.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass den Angaben des Antragstellers zu Ereignissen und Abläufen im Herkunftsstaat keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen sei und wurde dies mit auffallenden Aussagewidersprüchen bzw. mangelnder Plausibilität des Vorbringens begründet.

Hier wurde zentral argumentiert wie folgt:

" Sie wurden am 15.11.2011 aufgefordert Ihren Ausreisegrund zu schildern und konnten frei erzählen. Ihre Angaben zum Ausreisegrund erschöpften sich aber eigentlich in drei Sätzen, nämlich Ihr Vater wäre ermordet worden, Sie wären auch verletzt worden und drei Geschwister wären durch eine Bombe getötet worden. Wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen umfangreicher, substantiierter, und konkreter gewesen wären. Hinzu kommt noch, dass es bezüglich des von Ihnen genannten Überfalles auf Ihre Person durch Banditen einen Widerspruch gab. Dieser hätte laut Angaben vom 15.11.2011 im Juli 2006 stattgefunden und hätte sich derselbe laut Erstbefragung vom 15.08.2011 eigentlich aber schon im Mai 2011 zugetragen. Ein Asylwerber ist jedoch nur dann glaubwürdig, wenn er gleichbleibende Angaben macht. Sollte es außerdem tatsächlich zu diesem Überfall auf Ihre Person gekommen sein, gelangten Sie eigentlich zufällig in das Visier dieser Banditen. Aus Ihrem Vorbringen ist nämlich ersichtlich, dass Sie diese Banditen vorher und nachher nicht mehr gesehen hätten. Hätten diese nämlich ein Interesse an Ihrer Person gehabt, ist es nahe liegend, dass diese Sie auch zu Hause aufgesucht hätten und wären diese Ihrer Person auch habhaft geworden, weil Sie danach immer zu Hause und nicht mehr am Markt gewesen wären. Dies spricht unter anderem auch für die Al Shabaab, wenn diese ein Interesse an Ihrer Teilnahme am Jihad gehabt hätte.

Selbst wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausreise eine Bedrohung durch die Al Shabaab befürchteten, muss bemerkt werden, dass sich Al Shabaab Anfang August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen hat und aufgrund der anhaltenden Hungerkatastrophe insbesondere innerhalb des von Al Shabaab kontrollierten Gebietes eine Rückkehr nach Mogadischu nicht zu befürchten ist. Al Shabaab fehlt es zurzeit an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung, dagegen werden die afrikanischen Hilfstruppen in Mogadischu aufgestockt und findet dort auch eine massive internationale Hilfe gegen die Hungerkatastrophe statt. Es kann bezüglich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab daher festgehalten werden, dass Ihnen diese im Fall Ihrer Rückkehr nach Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht droht.

Das Bundesasylamt bezweifelt weiters, dass tatsächlich drei Geschwister von Ihnen bei diesem Bombenanschlag im Oktober 2011 um Leben kamen. Es kann zwar sein, dass drei Geschwister dabei verletzt werden, jedoch ist es äußerst eigenartig, dass alle drei etwa drei Wochen später am gleichen Tag ihren Verletzungen erliegen. Das Bundesasylamt geht vielmehr davon aus, dass Sie mit diesem Anschlag bzw. der Ermordung dieser Geschwister Ihrem Asylantrag mehr Nachdruck verleihen wollten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Sie Ihr Bruder XXXX von dem Tod der Geschwister informiert hätte, obwohl Sie zuvor wiederum behaupteten, dass Sie seit Ihrer Ausreise im Jahr 2007 keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Ihrer Heimat hätten. Ihrer Aussage, auf Vorhalt dieses Widerspruches, dass Sie plötzlich sein Foto in Facebook gesehen hätten, wird kein Glauben geschenkt, zumal Sie dies dann schon vorher vorgebracht hätten, als Sie nach einem etwaigen Kontakt zu Familienangehörigen gefragt wurden.

Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt auch Zweifel an Ihrer Herkunft aus dem Bezirk XXXX bzw. Stammeszugehörigkeit hegt. Sie gaben nämlich fälschlicherweise an, dass es sich bei XXXX und XXXX um Nachbarbezirke von XXXX handelt. Auch bezeichneten Sie vorerst ein Spital als das XXXX Hotel. Es mag zwar sein, dass Sie aus Mogadischu sind, jedoch aus einem anderen Bezirk. Dafür spricht zum Beispiel, dass Sie den Bezirk des XXXX Marktes richtig angeben konnten.

Gegen Ihre Stammeszugehörigkeit zu den Galgale sprechen Ihre mangelnden Kenntnisse über dieselbe. Als Subclans führten Sie einfach Namen Ihrer Großväter an. Dass das Hauptsiedlungsgebiet der Galgale im Bezirk XXXX, Mogadischu liegt, entspricht nämlich nicht den Tatsachen, wie aus den Feststellungen ersichtlich ist. Sollten Sie entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes dennoch aus dem Bezirk XXXX stammen, ist dies wiederum ein Indiz dafür, dass Sie kein Galgale sind.

Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, nicht festgestellt werden konnten."

Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierzu zentral ausgeführt, dass er im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Vater und seine drei Geschwister ermordet worden seien und sei er selbst verletzt worden. Daher könne er der Begründung des Bundesasylamtes dahingehend nicht folgen, als behauptet werde, dass er keine weitere Bedrohung durch die Banditen zu befürchten habe. Aus den zitierten Quellen und der individuellen Situation zeige sich, dass für ihn eine Rückkehr nach Somalia eine begründete Gefährdung für Leib und Leben darstellen würde. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die instabile allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat und darauf, dass der Schutzmechanismus von Seiten herrschender Clans gegenüber Minderheitenclans zusammengebrochen sei und sei daher die Situation für Angehörige von Minderheitenclans unsicher geworden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der Gale. Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.

Den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im bekämpften Bescheid ist insofern nicht entgegenzutreten, als im Bescheid richtiger Weise festgestellt wird, dass die Angaben des Antragstellers zu zentralen traumatischen Ereignissen im Herkunftsstaat keinerlei Anzeichen tatsächlichem Eigenerlebens aufweisen. So schilderte der Antragsteller verschiedene Sachverhaltsteile, ohne eine höchstpersönliche Involvierung und eine tatsächliches Eigenerleben aufzeigen oder nachvollziehbar machen zu können. So lassen die Angaben des Antragstellers jede Innensicht oder Eigenerlebnissicht vermissen. Der Antragsteller argumentierte gleichsam aus der Sicht eines unbeteiligten dritten Beobachters die dramatischen Ereignisse, welche seine engsten Familienangehörige betreffen.

Ungeachtet der beweiswürdigenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven ist festzuhalten, dass der Antragsteller einerseits zum Themenkreis der Ermordung seines Vaters auf Grund spezifischer Motive der Al Shabaab ins Treffen führte sowie weiters den Themenkreis der tragischen Ereignisse eines Bombenattentats, bei welchem drei weitere Geschwister ums Leben kamen. Letztlich führt der Antragsteller ins Treffen, dass "Banditen" ihn auf dem Markt ausgeraubt und auf der Flucht verletzt hätten. Insgesamt betrachtet ist dem Vorbringen sohin kein Merkmal einer sich zielgerichtet gegen den Antragsteller gerichteten Verfolgungs- oder Gefährdungssituation erkennbar. Dem Antragsteller ist es sohin nicht gelungen, im Verfahren Umstände glaubhaft aufzuzeigen, dass eine bestimmte Gruppierung oder eine bestimmte Personengruppe oder Einzelpersonen ein faktisches Interesse an einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person hätte. Letztlich war dem Vorbringen des Antragstellers glaubhaft entnehmbar, dass er seinen Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen Ereignisse - allenfalls auf Grund der tragischen Ereignisse seine Familienangehörigen betreffend - verlassen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit einer sich gegen seine Person richtenden Verfolgung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde ausgeliefert war. Die Ereignisse, die der Antragsteller im Verfahren geschildert hat - ungeachtet deren beweiswürdigender Einschätzung - ist entnehmbar, dass er jedenfalls nicht auf Grund einer politischen Gesinnung oder einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung oder er wegen seiner religiösen, ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten hatte. Dem Antragsteller ist sohin keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar. Den allgemeinen Ereignissen im Herkunftsstaat bzw. der herrschenden latenten Bürgerkriegssituation in Somalia und allenfalls damit einhergehenden Ereignissen, von welchen auch der Antragsteller bzw. dessen Familie betroffen war, wurde bereits hinreichend durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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