AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §55
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L531.2202369.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Benno Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger des islamischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe, brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: bB) vom 09.07.2018, XXXX , wurde der Antrag der bP gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021, I422 2202369-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 als unbegründet abgewiesen.
3. Am XXXX 2022 stellte die bP den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Sie führte im Antragsformular aus, dass sie über ein Kfz verfügen würde, sowie monatlich EUR 1.600,00 an „Werkentgelt aus Aufträgen“ lukrieren würde. Ab Mai 2017 habe sie Remunerationstätigkeiten ausgeübt, sowie Tätigkeiten über den Dienstleistungsscheck; seit 29.04.2020 bestünde das freie Gewerbe „Hausbetreuung“. Sie halte sich seit 15.07.2015 durchgehend in Österreich auf. Die Deutschkenntnisse seien gering; es würde jedoch ein Privat- und Familienleben in Österreich bestehen. Dem Antrag waren ein Unterstützungsschreiben, ein Zeitungsartikel, eine Kontoübersicht und eine Seite eines Mietvertrages beigefügt.
Mit Schreiben vom selben Tage gab die rechtsfreundliche Vertretung der bP ihre Vollmacht bekannt.
4. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 30.11.2022 wurde die bP zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes binnen vier Wochen aufgefordert und alternativ auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen. Sollte sie weder Dokumente noch Heilungsantrag in Vorlage bringen so werde dies als Nichtmitwirkung am Verfahren gewertet und wäre der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen. Schließlich wurde die bP zu Stellungnahme bzgl. geänderter privater und/oder familiärer Verhältnisse aufgefordert.
5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.01.2023 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegen die bP ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)
Zum Privat- und Familienleben der bP wurde festgestellt, dass sie von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich leben und über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde. Ehefrau und Sohn der bP würden in der Türkei leben. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass eine Rückkehr in den Irak für die bP zumutbar sei. Ferner sei die bP Ihren allgemeinen Mitwirkungspflichten in Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und Geburtsurkunde nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA damit, dass die bP der Frist für die freiwillige Ausreise am 25.11.2021 nicht nachgekommen und ohne Aufenthaltsrecht selbständig erwerbstätig sei und ihr Aufenthalt damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreich gefährden würde.
6. In der rechtzeitig eingelangten Beschwerde wurden die Spruchpunkte I., II. und V. (befristete „Einreisesperre“) wegen unrichtiger rechtlichen Beurteilung angefochten und im Wesentlichen vorgebracht, dass amtsbekannt sei, dass die irakische Botschaft keine Reisepässe ausstellen würde. Die Annahme eines entsprechenden Antrages der bP sei von der irakischen Botschaft in Wien verweigert worden (das im Beschwerdeschriftsatz als Beweis angeführte Schreiben wurde nicht beigefügt). Eine neue Rückkehrentscheidung sei mangels neuer Tatsachen seit der früheren rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen, „zumindest bei älteren Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot bewehrt sind, ist dies gängige höchstgerichtliche Judikatur“. In Bezug auf das Einreiseverbot wird abschließend darauf verwiesen, dass völlig ungewiss sei, wann der Irak abgelehnte Asylwerber zurücknehmen würde, es mangle daher an der faktischen Effizienz. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, das Ermittlungsverfahren ergänzen und den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache an die bB zurückverweisen.
7. Am 27.03.2023 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG) vorgelegt.
8. Mit Note vom 05.05.2023 wurde dem BVwG ein Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX 2023 seitens des BFA übermittelt, wonach gegen die bP wegen § 120 Abs. 1b FPG eine Geldstrafe von EUR 3.000,00 verhängt wurde.
9. Am 07.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Beisein der bP und des Rechtvertreters, sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der bP Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Weiters wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Die bP legte weitere Unterlagen vor (Scheidungsurkunde aus dem Irak samt Zivilregisterauszug, Rechnungen zum Gewerbebetrieb bis Juli 2023, Meldeauszug und Passkopie von XXXX sowie Passkopie ihres Sohnes, Mietvertrag in Kopie). Auf Vorhalt des Beschwerdeschriftsatzes wurde ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 31.10.2022 in Vorlage gebracht. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , geb. XXXX , als Zeugin einvernommen, da die bP nunmehr erstmalig ein völlig neu entstandenes Familienleben sowie die Geburt eines Kindes ins Treffen führte.
10. Am 25.07.2023 teilte das Standesamt XXXX telefonisch mit, dass XXXX erschienen wäre und die Verehelichung mit der bP urgiert hätte. Laut dem zuständigen Standesamt gäbe es noch keinen Termin für die standesamtliche Eheschließung und könne die Eheschließung zurzeit nicht vollzogen werden, da es an den notwendigen Urkunden (Scheidungsurkunde der bP) scheitern würde.
11. Mit Urkundenvorlage vom 28.07.2023 gab die bP bekannt, dass XXXX entgegen ihrem Vorbringen in der Verhandlung nicht schwanger sei. Die beiden verschiedenen Wohnsitze der bP und ihrer Freundin würden sich aus der notwendigen Kinderbetreuung des Sohnes ergeben. Vorgelegt wurden ein Arztbericht und ein vorläufiger Befund zu XXXX , eine Meldebestätigung der bP und ein Schreiben einer Kinderkrippe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde, der eingebrachten Beschwerde, den in Vorlage gebrachten Urkunden, dem Aktenvermerk vom 25.07.2022 und dem Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
1. Feststellungen:
Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest und würde das BVwG erstmalig über den nunmehr noch abschließend zu ermittelnden Sachverhalt im Hinblick auf ein etwaiges Familienleben sowie eine etwaige illegale Tätigkeit in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und dem Antrag gemäß § 55 AsylG entscheiden, was ihm gemäß Judikatur verwehrt ist. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu Spruchteil A)
3.2. Maßgebliche Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG) lauten wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10.
[…]
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllthat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58.
[…]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
[…]
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lauten wie folgt:
„Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück-oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
„Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind –unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 –im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt:
„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52.
[…]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück-oder abgewiesen wird.
[…]“
3.3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
3.3.1. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgerichtvorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)“.
Ist der nach § 55 AsylG 2005 beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, weil dies (iSd. genannten Bestimmung) gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist, so darf das VwG die aus formellen Gründen vom BFA mit Bescheid vorgenommene, auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegründete Zurückweisung des Antrags und die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen nicht bestätigen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).
3.3.2. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung im gegenständlichen Fall
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 betont, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018).
Dennoch ist festzuhalten, dass wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem VwG gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb – wie vorliegend - verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH E 20. März 2012, 2012/11/0013; E 27. April 2004, 2004/21/0014; E 23. Oktober 2002, 2002/12/0232; E 28. April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH vom 18.12.2014, Ra 20104/07/0002).
Grundsätzlich führt eine ersatzlose Behebung dazu, dass die Verwaltungsbehörde nicht neuerlich in der Sache entscheiden darf; liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, ist dieser zu erledigen. Die gegenständlich verfügte Behebung führt dazu, dass der verfahrenseinleitende Antrag wieder unerledigt ist und (neuerlich bzw. nunmehr inhaltlich) von der belangten Behörde zu erledigen ist ( vgl. VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 109 mwN [Stand: 01.07.2007]).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag zu erlassen haben.
Wie bereits ausgeführt, ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Kommt hingegen der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 handelt es sich bei den vorzulegenden Dokumenten insbesondere um einen Reisepass und eine Geburtsurkunde. Die Behörde kann zudem nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen.
Unbestritten hat die bP dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde nicht entsprochen. Dadurch ist sie der gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Sie hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hat die bP nicht gestellt.
Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen der bB andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte gemäß Judikatur, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Verweis auf 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache überschreiten würde (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).
Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren schon grundsätzlich, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und nicht erfolgter Stellung eines Heilungsantrages zu prüfen ist, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen.
3.3.3. Die Voraussetzungen konkret im gegenständlichen Fall
Die bB hat den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend führte die bB aus, dass der erforderliche Reisepass und die Geburtsurkunde nicht vorgelegt worden sind und die bP somit ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht nachgekommen sei. Ein Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV ist nicht gestellt worden.
Die bB erwähnte lediglich, dass die bP über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügen würde und geht davon aus, dass es seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu keiner maßgeblichen Änderung der Familienverhältnisse der bP gekommen sei. Es ist zwar richtig, dass die belangte Behörde der bP mit Schreiben vom 30.11.2022 nicht nur einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage von Identitätsdokumenten erteilt hatte, sondern auch Fragen zum Privat- und Familienlebens stellte und zwischenzeitig nicht einmal zwei Jahre seit der letzten Rückkehrentscheidung vergangen waren, jedoch bestanden die aktenkundigen Ermittlungsschritte letztlich lediglich in der Einholung eines Sozialversicherungsdatenauszuges und wurden die Angaben der bP in ihrem Antrag nicht eingehender geprüft. Somit fand schon damals auch keine Auseinandersetzung mit der beruflichen Integration der bP in Österreich statt, insbesondere stellt sich jetzt die Situation im Hinblick auf das Familienleben der bP als gänzlich geändert dar.
3.3.3.1. Die bB hat es verabsäumt, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Berufstätigkeit der bP zu führen. Im Erkenntnis zum Asylverfahren wurde festgestellt, dass die bP keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezog und am 29.04.2020 ein Gewerbe zur "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" anmeldete, jedoch im Entscheidungszeitpunkt keine Beitragsgrundlagen im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zu finden gewesen wären. Im gegenständlichen Verfahren brachte die bP eine Kontoübersicht und zuletzt auch Rechnungen über Dienstleistungen in Vorlage, welche eine Selbsterhaltungsfähigkeit der bP belegen könnten (dies auch in Hinblick darauf, dass nach wie vor keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden; die bP einen Mietvertrag in Vorlage brachte und M. aussagte, die bP würde auch finanzielle Mittel bereitstellen). Die bP gab zudem an, dass sie Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würde. Eine etwaige Selbsterhaltungsfähigkeit würde jedoch dadurch relativiert, wenn Beschäftigungen unrechtmäßig nachgegangen wird. Wenn die bP in der Beschwerdeverhandlung angibt, als „Schweißer“ tätig zu sein, obwohl sie über eine Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung“ verfügt, so würde dies bereits einen Verstoß gegen gewerberechtliche Normen darstellen.
Zudem hätten noch weitere Prüfungen in Hinblick auf sozialversicherungs- und ausländerbeschäftigungsrechtliche Aspekte erfolgen müssen. Die bB hat jedoch bis auf einen Sozialversicherungsdatenauszug keine weiteren Ermittlungen hiezu getätigt und lediglich festgestellt „Sie leben von einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ – mit der Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit setzt sie sich überhaupt nicht auseinander.
Hingewiesen wird darauf, dass die Bestimmung des § 88 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbebehörde verpflichtet, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens von der bP ausgeübte gewerbliche selbständige Erwerbstätigkeit vermag keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174). Ab dem Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz kommt einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zu (vgl. etwa VwGH 21.1.2010, 2009/18/0429, bezüglich eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts).
Entsprechende Ermittlungen zur etwaigen illegalen Erwerbstätigkeit der bP wurden von der bB schon im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen und werden im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
3.3.3.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gaben sowohl die bP als auch die österreichische Staatsangehörige XXXX (im Weiteren: M.) übereinstimmend an, dass sie seit etwa Ende Mai 2022 eine Beziehung führen würden und inzwischen zumindest traditionell verheiratet wären. Der Kontakt der bP zum gut 21-monatigen Sohn der M. aus einer früheren Beziehung gestalte sich gut; die bP würde sich finanziell an Einkäufen und im Haushalt beteiligen. Zwar ergaben sich in der Verhandlung zwischen den Angaben der bP und der Freundin im Zusammenhang mit der angeblich einjährige Beziehung Ungereimtheiten, sie legten aber auch Bescheinigungsmittel vor, wobei sich letztlich die in der Verhandlung behauptete Schwangerschaft der M. gerade nicht bestätigte. Wie sich allerdings aus dem Aktenvermerk vom 25.07.2023 (Anruf Standesamt XXXX ) ergibt, dürfte der Heiratswille von M. entsprechend bestehen („regelmäßig beim Standesamt erscheint“), entgegen der Aussage der bP in der Beschwerdeverhandlung gäbe es jedoch noch gar keinen Termin für eine Verehelichung, da es an den notwendigen Dokumenten fehle („...zumal die Ehe scheinbar durch den Bruder im Irak aufgelöst wurde...“). Die bP brachte im Zuge der Beschwerdeverhandlung einen Zivilregisterauszug sowie eine Scheidungsurkunde – jeweils nur in Kopie – in Vorlage.
Im fortgesetzten Verfahren hat die bB jedenfalls die Beziehung der bP und M. zu hinterfragen, die familiären Verhältnisse entsprechend zu würdigen und die inzwischen neu eingelangten Urkunden entsprechend zu bewerten.
3.3.4. Im angefochtenen Bescheid wurden grundlegende Feststellungen zum Leben der bP im Bundesgebiet getroffen und lässt letztlich die Beurteilung der bB eine genaue Überprüfung des Sachverhaltes unter den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vermissen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass letztlich selbst im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 bzw. eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmen ist (vgl. dazu, dass die nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 - gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gebotene Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmen ist, VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f). Die Prüfung, ob seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist gemäß Judikatur nicht mit einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 gleichzusetzen (VwGH vom 19.10.2022, Ra 2021/22/0228).
Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht – selbst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – verwehrt, da Sache des Beschwerdeverfahrens bloß die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz ist. Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E 20. März 2012, 2012/11/0013; E 27. April 2004, 2004/21/0014; E 23. Oktober 2002, 2002/12/0232; E 28. April 1995, 94/18/1046).
Dieser Gedanke entspricht gerade dem Zweck der, mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dem "Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S. 3); damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem VwG möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist weiter zu beachten, dass die jeweils aktuelle Situation in Bezug auf die wechselseitigen Beziehungen der Mitbeteiligten entscheidungswesentlich ist und ist zudem auf die absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174). In dieser Entscheidung, in welcher die bB auf ein erst nach ihrer Entscheidung entstandenes Gutachten im Pflegschaftsverfahren noch gar nicht Bedacht nehmen konnte, hielt der VwGH auch fest: Tatsächlich läge sonst eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG vor, was fallbezogen eine neuerliche Befassung des BFA rechtfertigte. Dabei hat das BVwG - entgegen der Meinung in der Amtsrevision - die Themen, zu denen Ermittlungen erforderlich gewesen wären bzw. im weiteren Verfahren vorzunehmen sind, für den vorliegenden Fall ausreichend umschrieben.
3.3.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass zwar auch aktuell für das BVwG Zweifel daran bestehen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die bP in unzulässiger Weise in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde, dies auch ua. wegen einer offenbar unrechtmäßigen Beschäftigung. Hinsichtlich der Beziehung zur österreichischen Frau, mit welcher die bP nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf die kurze Beziehungsdauer während unsicheren Aufenthalts hinzuweisen, wobei das Leben mit M und deren Kind jedenfalls einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen ist.
Auch wenn die bB auf die Informationen im Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (die Beziehung hätte allerdings gemäß Angaben der bP schon bestanden und wäre bei einer allfälligen Einvernahme wohl bekannt geworden), so ergibt sich, dass Ermittlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung unterlassen wurden, welche nunmehr neben der erstmaligen Prüfung des angeblich vorliegenden Familienlebens von der bB nachzuholen sind, da eine erstmalige Prüfung der Umstände durch das BVwG zu einer Verkürzung des Instanzenzuges im Rahmen der Prüfung in Bezug auf Art. 8 EMRK führen würde.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Rückkehrentscheidung bzw. der Spruchpunkte des Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde - bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter entsprechender Ermittlung des Sachverhaltes– nicht entgegensteht.
Die erstinstanzlichen Absprüche über Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung der bP (Spruchpunkt III.), sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes mit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und VI) waren daher aktuell zu beheben.
Hinsichtlich die Rückkehrentscheidung und den damit verbundenen Spruchpunkten war für eine Entscheidung aktuell keine entsprechende Grundlage vorhanden. Aus der Entscheidung, dass die Zurückweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG und die Rückkehrentscheidung zu beheben waren, folgt auch die Behebung aller weiteren, damit verbundenen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, selbst wenn in der Beschwerde nur Spruchpunkte I., II., und V. bekämpft wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) setzt die Erlassung eines Einreiseverbots nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es mit einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit dieser verbunden wird. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Rückkehrentscheidung, der Feststellung der (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung (zum von der Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG vgl. VwGH vom 21.050.2019, Ro 2019/19/0006), der Erlassung eines Einreiseverbots, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise um untrennbar verbundene bzw. aufeinander aufbauende Spruchpunkte, weshalb auch diese aufzuheben und zurückzuverweisen waren. Zudem hielt der VwGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.05.2023, Zl. Ra 2021/21/0007 fest: Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 hat im Rahmen der Interessenabwägung in die Bewertung einzufließen, dass schon das Verfahren über den Asylantrag über acht Jahre dauerte. ... Das VwG hätte daher den Heilungsantrag des Fremden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 für berechtigt erachten müssen. Indem das VwG die Zurückweisung eines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 bestätigte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies schlägt auf die übrigen Absprüche des VwG durch, weil die gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu erlassende Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Absprüche nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 und nach § 55 FrPolG 2005 wie auch das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot infolge der Aufhebung der Antragszurückweisung keinen Bestand haben können. Im fortgesetzten Verfahren wird daher - bei unverändertem Sachverhalt - im Hinblick darauf mit einer ersatzlosen Behebung des beim VwG angefochtenen Bescheides vorzugehen sein (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).
Eine Verlagerung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Vor allem würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104).
Hingewiesen wird der Vollständigkeit halber darauf, dass auch der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung allein bloß wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen und bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen hat, die Maßgeblichkeit der Bedeutung der korrekten Identifizierung eines Fremden nicht zu schmälern vermag (vgl. ferner zur Wesentlichkeit der Kenntnis der wahren Identität eines Asylwerbers VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; weiters darauf Bezug nehmend und betreffend die Wiederaufnahme wegen falscher Identitätsangaben VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0338). Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden (VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
Zu Spruchteil B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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