VwGH 94/18/1046

VwGH94/18/104628.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1994, Zl. 102.937/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Juni 1994 wies der Landeshauptmann von Wien den am 12. April 1994 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Dezember 1993 verwiesen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 4. August 1993 gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden sei. Gegenüber diesem Bescheid habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert.

Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Juni 1994 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 5 Abs. 1 AufG bzw. 6 Abs. 2 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 und 7 FrG abgewiesen." In der Begründung ging die belangte Behörde vom Vorliegen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z. 1 und 7 FrG aus. Ferner vertrat sie die Auffassung, die Antragstellung hätte vom Ausland aus erfolgen müssen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 540, angeführte Judikatur) ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages (hier wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG) Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

Diese der Berufungsbehörde gesetzte Grenze wurde von der belangten Behörde im Beschwerdefall überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Stempelgebührenersatz konnte nur im erforderlichen Umfang zugesprochen werden.

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