AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2166637.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.7.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.5.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen habe müssen. In ihrer Region herrsche Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, die Schule zu beenden und gemeinsam mit ihnen in den Krieg zu ziehen. Die Sicherheitslage in seiner Region sei schlecht, deshalb sei er auch geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und vor dem Krieg.
2. Am 23.8.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einvernommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sein Vater zwei Mal nach Afghanistan geschickt habe, um die Geschäfte mit den Drogen zu lernen. Dem Beschwerdeführer habe diese Arbeit aber nicht gefallen und sei er zwei Mal zurückgekommen. Als er 13 Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Vater Mangalbagh übergeben, um von Lashkar Islam trainiert zu werden. Ihm sei gezeigt worden, wie man mit Gewehren umgeht und schießt. Außerdem hätte er andere Kommandanten begleitet und alles gemacht, was sie von ihm verlangt hätten, wie z.B. Leute zu entführen. Er sei mit anderen Männern zu einem Ausgewählten hingefahren und hätte diesen entführt. Dieser sei dann mitgenommen und hingerichtet worden. Das habe er mit eigenen Augen gesehen. Er habe auch gesehen, wie ein Mann mit einer Kalashnikov hingerichtet worden sei. Das alles habe ihn sehr verängstigt. Er sei dann immer nach drinnen gelaufen, wenn andere Männer und Frauen hingerichtet worden seien. Diese Gruppierung habe es damals in XXXX und in XXXX gegeben. Jetzt sei die Organisation so groß, dass sie auch schon in Afghanistan aufhältig sei. Mangalbagh lebe noch immer, obwohl fälschlich behauptet worden sei, dass er bereits gestorben sei. Er habe auch gute Kontakte zur pakistanischen Regierung. Es sei sehr schwierig, ihn zu erwischen. Der Cousin des Beschwerdeführers, XXXX , sei auch zuerst bei Mangalbagh gewesen. Er habe ihn dann verlassen, um in Afghanistan bei den Amerikanern als Dolmetscher zu arbeiten. Als er eines Tages nach Hause gekommen sei, sei er von Mangalbagh getötet worden. Dieser töte jeden, der ihn verlasse. Sein Onkel XXXX habe dem Beschwerdeführer vom Tod seines Cousins erzählt. Er habe ihm außerdem gesagt, dass Mangalbagh ihn auch töten werde, wenn er ihn verlassen würde. Er habe gesagt, Mangalbagh würde ihn überfall finden, daher solle er das Land verlassen.
3. Mit Schriftsatz vom 6.9.2016 wurde eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde zunächst das wesentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wiedergegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als einem halben Jahr bei einer Pflegefamilie in XXXX , gemeinsam mit gleichaltrigen "Geschwistern" und habe eine sehr enge Bindung zur Pflegemutter. Er besuche eine Montessori-Schule in XXXX und habe sich beim örtlichen Verein " XXXX " schon auffallend positiv hervorgetan. Das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers sei substantiiert, kohärent und plausibel gewesen und müsse die Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung entsprechend beachtet werden. Die ausgeführte Verfolgung sei im Lichte verschiedener Berichte auch als objektiv glaubwürdig zu qualifizieren. Die Länderberichte seien sehr allgemein gehalten und würden sich nicht am individuellen Vorbringen orientieren. Zur konkreten Fluchtgeschichte oder in Anlehnung daran fänden sich nur ungenügend Informationen oder Berichte. Kinderspezifische Herkunftslandinformationen oder Berichte fänden sich auch nur in sehr eingeschränktem Maße. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsland Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie bzw. der unterstellten politischen Gesinnung als Gegner der Taliban im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei auch auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Afridi gefährdet, da er ohne diese Zugehörigkeit wohl nicht in das Visier der Taliban geraten wäre. Auf Länderberichte wurde verwiesen. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall sei durch staatliche Behörden in Pakistan nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei daher der Asylstatus zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wäre unabhängig davon der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine hoffnungslose Lage geraten würde und daher im Falle einer Abschiebung das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 KRK bestehe. Auf Länderberichte wurde verwiesen. Der Beschwerdeführer sei Halbwaise, sein Vater sei als Drogenhändler tätig und mit der Talibanorganisation verknüpft. Er habe bis auf sporadische Telefonate mit seinem jüngeren Bruder keine Kontakte mehr nach Pakistan. Der Schutz der Rechte von Minderjährigen sei in Pakistan nicht gegeben.
4. Mit Schriftsatz vom 4.10.2016 wurde eine weitere Stellungnahme erstattet. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.9.2016 zur Sicherheitslage in Khyber Agency und Lashkar-e-Islam zeige, dass das geschilderte Fluchtvorbringen auch objektiv glaubwürdig und wohlbegründet sei. Die Aussagen zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung würden keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zulassen und seien diese unter dem Blickwinkel der Minderjährigkeit zu beurteilen. Auf weitere Länderberichte wurde verwiesen. Der Beschwerdeführer bringe seine Integrationswilligkeit durch verschiedene Aktivitäten zum Ausdruck. Er spiele in einer Mannschaft Cricket und zeige damit einmal mehr, dass er sich in seiner Freizeit aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteilige. Seit mehr als einem Jahr lebe der Beschwerdeführer bei der Pflegefamilie, wachse zusammen mit Geschwistern auf und habe eine sehr enge Bindung zu seiner Pflegemutter. Der Beschwerdeführer sei in die Familie wie ein vollwertiges Familienmitglied integriert. Er verfüge somit über intensive private Bindungen in Österreich. Eine Ausweisung nach Pakistan würde somit in eklatantem Widerspruch zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK iVm Art. 1 B-VG Kinderrechte iVm Art. 3 KRK über die Rechte von Kindern stehen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA einen Schülerausweis für das Schuljahr 2015/16, zwei Empfehlungsschreiben, ein Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2015/16, Kursbesuchsbestätigungen der Evangelischen Akademie Wien vom 27.10.2016, 24.11.2016 und 23.12.2016 über die Kurse "Deutsch als Zweitsprache. Deutsch für leicht Fortgeschrittene" auf den Sprachniveaus A2.1., A2.2. und A2.3., sowie ein Zertifikat von Telc Language Tests vom 30.7.2016 über eine Prüfung "Start Deutsch 2" Europaratstufe A2, vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.7.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, weil er Angst vor einem Mann namens Manghal Bagh habe, sei glaubhaft. Auch die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatland würde ihm Sorgen bereiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Pakistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien.
6. Mit Schriftsatz vom 31.7.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.7.2017. Darin machte er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend, dass er seine Mitwirkungspflicht voll erfüllt habe. Die belangte Behörde sei weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Die Behörde begründe ihre Entscheidung nur mit allgemein formulierten Textbausteinen und pauschalen Feststellungen, ohne auf den Einzelfall des Beschwerdeführers und sein Vorbringen einzugehen. Außerdem halte die Behörde zu Unrecht fest, dass eine Verfolgung durch Privatpersonen weder einer staatlichen Behörde noch dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre. In ähnlich gelagerten Fällen wie dem des BF habe das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen, wenn die Person als Verräter angesehen werde und in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der Taliban geraten sei. Der Beschwerdeführer lebe seit über zwei Jahren in Österreich, wobei er schon als Jugendlicher angekommen sei. Er wolle hier den Hauptschulabschluss nachmachen und eine Lehre absolvieren. Er sei Mitglied einer Cricketmannschaft und besuche regelmäßig Deutschkurse. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei einer österreichischen Familie gelebt und sonst auch über die Schule viele Freunde gefunden. Der Beschwerdeführer spreche schon gut Deutsch. Zu seinem Vater habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, sein Lebensmittelpunkt liege seitdem in Österreich.
7. Am 4.8.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Der Beschwerdeführer legte am 27.11.2017 die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens samt Kuvert vor. Dazu wurde vorgebracht, dass es sich dabei um einen Drohbrief der Taliban handle. Im Brief werde vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer Schiit geworden sei. Außerdem stehe darin, dass er sich in Europa aufhalten würde, um dort zu leben und Freundschaften zu Christen pflege sowie Alkohol trinke. Er hätte die Religion gewechselt und könne daher nicht mehr leben, deswegen dürfe man ihn töten. Am Brief seien die Unterschriften des Vaters des Beschwerdeführers sowie des Gruppenführers Mangalbach angebracht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.11.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto eine mündliche Verhandlung durch. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers leistete der Ladung an den Gerichtssitz keine Folge, sondern befand sich beim Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX . Ein Behördenvertreter ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.
Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Pakistan übermittelt; der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu den Länderinformationen aus, dass alle paar Monate Anschläge in Schulen oder anderen öffentlichen Plätzen verübt würden. Die Gruppe der Taliban sei immer noch aktiv und wenn der Staat sie nicht vernichten könne, dann könne es auch sonst niemand. Durch diese Anschläge werde die Angst der Bevölkerung aufs Neue geschürt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen und die Beschwerde. Informationen zur COVID-19-Pandemie sowie aktuelle Zahlen der WHO zu COVID-19 in Pakistan wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Paschtunen (Stamm der Afridi) zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer spricht Paschto auf muttersprachlichem Niveau sowie Urdu. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, sich auf Deutsch zu unterhalten. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , XXXX , Khyber Agency, Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Von 2004 bis 2012 besuchte er die Schule. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdorf; seine Mutter ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Halbbrüder und drei Halbschwestern. Die Familie lebt in einem Eigentumshaus im Dorf. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit einem seiner Halbbrüder.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2013 aus Pakistan aus. Anschließend hielt er sich für ca. ein Jahr in der Türkei auf; dort arbeitete er und versorgte sich selbst. Danach reiste er nach Griechenland und Ungarn weiter, wo er jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.5.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen.
Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu Österreichern können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich zunächst bei einer Pflegefamilie. Nach seinem 18. Geburtstag verließ der Beschwerdeführer seine Pflegefamilie und zog im Anschluss nach Wien. Seitdem besuchte er sie nicht mehr; es besteht nur noch telefonischer bzw. brieflicher Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre. Im Rahmen des Vereins " XXXX " nahm der Beschwerdeführer an Treffen und anderen Aktivitäten teil.
Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2016 an mehreren Deutschkursen auf dem Sprachniveau A2 teil. Am 30.7.2016 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich einen Deutschtest auf dem Niveau A2. Im Schuljahr 2015/16 besuchte der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler die 7. Schulstufe einer Privatschule.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.3.2019, GZ: XXXX , rechtskräftig am 14.3.2019, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.4.2020, GZ: XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und achter Fall, Abs. 2a SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 9.11.2020, GZ: XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 5 SMG, 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die zu GZ: XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Der Beschwerdeführer befand sich bis zum vom 5.10.2020 bis zum 15.12.2020 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Davor befand er sich vom 26.2.2020 bis zum 24.4.2020 in Haft in der Justizanstalt XXXX .
Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
1.4. Länderfeststellungen:
Beweisquellen:
*) BFA Länderinformationsblatt Pakistan (LIB) Mai 2019 mwN
*) Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Pakistan 20.02.2019
*) EASO, Country of Origin Information Report: Pakistan Security Situation, Oktober 2019
*) BFA Länderinformationsblatt Pakistan (LIB) 21.06.2018 mwN
*) www.parachinar.net/Localtribes.htm
*) Staatendokumentation, Anfragebeantwortung, Khyper Pakhtunkhwa, Kurram: schiitische Paschtunen, Turi; IDPs, 04.11.2019
*) Dawn 21.06.2018, https://www.dawn.com/news/1415023/idps-return-to-kurram-after-11-years
*) www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ ;
*) www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html ;
Politische Lage in Pakistan
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von GilgitBaltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory") bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).
Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).
[Beweisquelle: BFA Länderinformationsblatt Pakistan (LIB) Mai 2019 mwN]
Sicherheitslage allgemein
Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).
Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).
Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).
Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiöskonfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019).
Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Sicherheitslage Punjab und Islamabad
Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).
Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64).
Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Sicherheitslage Sindh
Die Provinz Sindh unterteilt sich in 138 Tehsils in 29 Distrikten und hat ca. 48 Millionen Einwohner. Karatschi, die Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Stadt Pakistans, hatte laut Zensus 2017 ca. 16 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Aufgrund des wirtschaftlichen Potenzials der Stadt zieht Karatschi Zuwanderer aus allen größeren ethnischen Gruppen und Sprachgruppen Pakistans an und es kommt zu erheblichen religiös, ethnisch und politisch motivierten Ausschreitungen (EASO 10.2018 S 78; vgl. AA 13.3.2019) und Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 13.3.2019).
Die dem Innenministerium unterstehenden, paramilitärischen Rangers führen seit 2013 weiterhin Anti-Terror- und Anti-Verbrechens-Operationen in Karatschi durch (USDOS 13.3.2019; vgl. PIPS 7.1.2019 S 20), was zu deutlich reduzierter Präsenz aller Arten gewalttätiger Gruppierungen in der Stadt geführt hat (PIPS 7.1.2019 S 125). Die politische, religiös-konfessionelle und ethnische Gewalt in Karatschi ist gesunken und die Straßenkriminalität in Form von Gangs ist nicht mehr so verbreitet wie vor den Sicherheitsoperationen (USDOS 13.3.2019). Auch die militanten Flügel der ethno-politischen Parteien, die für die schlechte Sicherheitslage in besonderem Maße verantwortlich waren, waren durch die Operationen betroffen (PIPS 7.1.2019 S 128). Mit der Verbesserung der Sicherheitslage sind auch die Immobilienpreise in Karatschi deutlich gestiegen (Propakistani 1.2.2019).
Die in Karatschi dominierende politische Partei Muttahida Qaumi Movement (MQM) war durch die Sicherheitsoperationen besonders betroffen. Zahlreiche Mitglieder wurden verhaftet oder mussten untertauchen. Die Partei gibt an, dass zahlreiche ihrer Mitglieder durch Sicherheitskräfte außerhalb des Gesetzes getötet oder verschleppt wurden (PIPS 7.1.2019 S 128).
Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS im Sindh acht terroristische Angriffe mit elf Todesopfern; davon fanden sechs Anschläge mit acht Toten in Karatschi statt (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 kam es im Sindh zu zwölf terroristischen Anschlägen mit 19 Todesopfern; davon entfielen neun Anschläge mit 18 Toten auf Karatschi. In Karatschi kam es 2018 weiters zu fünf ethno-politisch motivierten Zusammenstößen mit insgesamt fünf Todesopfern (PIPS 7.1.2019 S 46-48). Im Jahr 2017 kam es im Sindh zu 31 terroristischen Anschlägen mit 119 Toten. 24 Anschläge davon waren in Karatschi zu verzeichnen und 91 der 119 Tote entfielen auf einen einzigen Anschlag auf den Lal Shahbaz-Schrein in Sehwan Sharif (PIPS 7.1.2018).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Sicherheitslage Khyber-Pakhtunkhwa
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis 31. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vgl. PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vgl. PBS 2017d).
Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).
2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-eTaliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vgl. FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vgl. FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018).
Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche TalibanFraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt 17.3) (PIPS 7.1.2019 S 75).
Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vgl. Abschnitt 20.1).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten
In Pakistan finden sich verschiedene Ausmaße der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan auch in mehrere Untergruppen. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 % der sunnitischen Bevölkerung. Deobandis werden auf ungefähr 35 % der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus. Eine kleine Anzahl von ungefähr 5 % der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).
Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind NizariIsmailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade sind Schiiten im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große SchiaGemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten. (UKHO 1.2019).
Religiös/konfessionell motivierte bzw. intra-konfessionelle Gewalt ("sectarian violence") führen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten sowie Schiiten, die von militanten sunnitischen Organisationen wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) oder den Taliban attackiert werden (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 1.2019, NCHR 2.2018). Diese Gruppen bedrohen direkt reiligiöse Minderheiten sowie Anhänger der Mehrheitsreligion, die sich öffentlich für Religionsfreiheit oder die Rechte religiöser Minderheiten einsetzen (USCIRF 4.2019). Hazara sind das Hauptziel sunnitischer Extremistengruppen, die gegen Schiiten vorgehen (USCIRF 4.2018; vgl. Abschnitt 17.2).
Die Zahl konfessionell motivierter Gewalttaten geht seit dem Jahr 2013 kontinuierlich zurück (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Im Jahr 2018 gab es zwölf Fälle konfessionell motivierter Gewalt (minus 40 % zum Vorjahr) mit 51 Todesopfern (minus 31 % zum Vorjahr). Sieben der zwölf Angriffe galten Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft und drei Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Zehn der zwölf Angriffe fanden in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan statt (PIPS 7.1.2019).
Bei einem terroristischen Anschlag durch den Islamischen Staat im November 2018 auf einen Markt in einer schiitisch dominierten Gegend in Orakzai, Khyber Pakhtunkhwa, wurden 35 Menschen getötet (darunter über zwei Dutzend Schiiten, sieben Sunniten und drei Sikh). (PIPS 7.1.2019; vgl. ET 23.11.2018).
Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen von Schiiten während des religiösen Feiertages Muharram (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 29.5.2018; vgl. HRCP 3.2019) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Aschura-Fests zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt, die gemäß Beobachtern 2017 friedlicher als in den Vorjahren abliefen. Das sunnitisch-deobandi-dominierte Pakistan Ulema Council rief für Muharram 2017 die sunnitische Gemeinschaft auf, schiitischen Prozessionen Respekt entgegenzubringen und von Konfessionalismus abzusehen (USDOS 29.5.2018).
Das Militär stellt Eskorten für schiitische Pilger zur Verfügung, die durch Sindh und Belutschistan in den Iran reisen. Zwischen den organisierten Eskorten können jedoch längere Zeiträume von bis zu drei Monaten liegen. Somit sind schiitische Pilger gezwungen, ihre Reise zu verschieben, oder das Risiko gezielter Angriffe durch militante Gruppen einzugehen (DFAT 20.2.2019; vgl. UKHO 1.2019).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Paschtunen
Die von Großbritannien definierte Durand-Linie, heute Staatsgrenze zwischen Pakistan und Afghanistan, trennt das Siedlungsgebiet der Paschtunen (Monde 8.1.2015). Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung Pakistans (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe des Landes. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c). Hinzu kommen noch 1,4 Millionen registrierte und ca. eine Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan (EASO 10.2018; vgl. Abschnitt 20.2), von denen ca. 80-85 % ethnische Paschtunen sind (ICMC 7.2013; vgl. UNHCR 24.8.2005).
Viele Pakistanis assoziieren die Aufständischenaktivitäten im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als „Islamisten oder militante Kämpfer“ gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Weiters gibt es Ressentiments der pakistanischen Elite gegen Paschtunen aufgrund separatistischer Bestrebungen in der Anfangszeit des Staates Pakistan. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan hat die Idee der Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem „Groß-Paschtunistan“ unter den pakistanischen Paschtunen kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).
Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass Paschtunen im Rahmen des „Kriegs gegen den Terrorismus“ zum Ziel für Übergriffe, Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen wurden (EASO 10.2018).
Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement, (Pashtun Protection Movement / paschtunische Schutzbewegung; PTM), einer Bürgerrechtsbewegung, die Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land fordert (EASO 10.2018), beispielsweise Aufklärung der aussergerichtlichen Tötungen, ein Ende der willkürlichen Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und das Räumen der Landminen in den ehem. Stammesgebieten (SAV 9.3.2018; vgl. HRCP 3.2019). Die PTM führt einen „offenen verbalen Krieg mit der Armee“ (EASO 10.2018). Ihre Anführer und Anhänger werden als Verräter, unloyal und staatsfeindlich bezeichnet (Diplomat 5.2.2019).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Geschätzt 15,4 % der Bevölkerung Pakistans sind Paschtunen, womit sie nach den Punjabis die zweitgrößte ethnische Gruppe des Landes bilden. Paschtunen leben traditionell unter sich in ihren eigenen Stämmen und Unterstämmen in Khyber Pakhtunkhwa und der ehemaligen FATA, auch wenn viele Paschtunen in städtische Gebiete migriert sind. Die größten Paschtunen-Gemeinschaften leben in Karatschi, wo sich die größte Paschtunenpopulation in der Welt befindet, gefolgt von Peschawar. Paschtunen leben auch in Belutschistan, Islamabad, Lahore und anderen städtischen Gebieten.
Paschtunen sind in allen Gesellschaftsschichten in Pakistan vertreten. Historisch gesehen haben Paschtunen die Beschäftigung im Verkehrssektor in Pakistan und Afghanistan bestimmt. Paschtunen sind gut in den pakistanischen Sicherheitskräften vertreten. Die PTI hat eine starke Unterstützungsbasis in der von den Paschtunen bestimmten Provinz Khyber Pakhtunkhwa.
Die Sicherheitslage hat sich in ganz Pakistan, für alle Pakistani, die Pashtunen eingeschlossen, verbessert. Paschtunen, die innerhalb Pakistans umziehen, vor allem nach Karachi und Lahore, berichten über „ethnic profiling“ und Belästigungen durch Sicherheitsbeamte, auch Bestechung sei ein Thema. Paschtunen wird auch oft ihre National Identity Card (CNIC) gesperrt, wenn sie umziehen, was den Zugriff auf Vermögenswerte und Eigentum behindert. Als Ergebnis der Schwierigkeiten bevorzugen es Paschtunen sich dort wiederanzusiedeln, wo sie familiäre Verbindungen habe, also in Khyber Pakhtunkhwa oder im Sindh (ausgenommen Karachi), und vermeiden, sich im Punjab niederzulassen.
Nach der Bewertung von DFAT sind Paschtunen einem mittleren Risiko ausgesetzt, Diskriminierungen durch offizielle Stellen in Form von terror-bezogenem und „racial profiling“ durch Sicherheitskräfte in Gebieten, in denen sie die Minderheit darstellen, insbesondere im Punjab, zu erleiden. Paschtunen in Gebieten, in denen die Paschtunen die Mehrheit bilden oder wo familiäre oder andere soziale Verbindungen bestehen, sind einem niedrigen Risiko ausgesetzt, durch offizielle Stellen diskriminiert zu werden.
[Beweisquelle: Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Pakistan 20.02.2019].
Turi
Die Turi sind Angehörige eines schiitischen Stammes mit etwa 500.000 Mitgliedern. Turis sind optisch nicht generell von anderen Paschtunen unterscheidbar, aber identifizierbar durch Stammesnamen, ihre Akzente bzw. ihre Wohnorte, die als Turi-Gebiete bekannt sind. Die meisten Turis leben in Parachinar, Kurram Agency, Orakzai, DI Khan, Kohat, and Hangu. Durch die Konzentration von Turis in kleinen geografischen Gebieten, insbesondere in und um Parachinar und der Kurram Agency, sind diese der Gefahr von Angriffen ausgesetzt.
Im Zeitraum zwischen 2008 und 2014 waren Turis von weitreichender Gewalt betroffen. Die TTP etwa griffen Turis aufgrund deren schiitischer Glaubensausrichtung an. Turis die gerade auf Straßen unterwegs waren, wurden oft vom Militär getötet. Die meisten Tötungen auf der Straße fanden zwischen 2009 und 2014 entlang der Großen-Parachinar Straße, die Kurram Agency und Peschawar verbindet, statt.
Im Jahr 2017 nahmen terroristische Angriffe in der Kurram Agency signifikant zu: Bei drei Attacken im ersten Halbjahr 2017 wurden über 120 Menschen getötet. Jedoch nahmen aufgrund der Operationen Zarb-eAzb, Radd ul Fasaad und anderer damit verbundener Aktivitäten die Häufigkeit und die Schwere von Attacken gegen die Turis signifikant ab. Im ersten Quartal 2018 gab es lediglich zwei Attacken, während im Jahr 2017 geschätzt 200 Turis getötet und 1000 verletzt wurden. Auch Attacken auf den Straßen gingen im Jahr 2018 signifikant zurück. Innerhalb der Turi-Gemeinschaft wurde dadurch das Vertrauen wiederhergestellt, die Tall-Parachinar-Straße zu benutzen, wenn auch nur bei Tag und nicht in großen Gruppen.
Durch die Verbesserung der Sicherheitssituation in Parachinar und Kurram Agency kam es jedoch zu Bewegungs- und Freiheitseinschränkungen sowie zu Limitierungen betreffend den Zugang der Gemeinschaft zu Handelsmöglichkeiten und essentiellen Dienstleistungen. Militärische Operationen haben auch viele Turis vertrieben und jene, die inzwischen in ihre Häuser zurückgekehrt sind, haben erhebliche Schäden an Eigentum und Ernten erlitten.
Voranschreitende Sicherheitsmaßnahmen und engmaschigere Grenzkontrollen an der Grenze zu Afghanistan beschränken die Bewegungsmöglichkeiten. Turis beraten das Militär auch bei der Umsetzung einer 20 bis 30 Quadratkilometer großen roten Zone in Parachinar und einer zweiten, kleineren roten Zone innerhalb der äußeren roten Zone, in der sich Märkte und Schulen befinden. Die Sicherheitskräfte stellen Karten für den Zugang zu den roten Zonen aus, die von den Bewohnern gegen Vorlage von Identitätsdokumenten erlangt werden können.
Während sich Minderheiten geschützter fühlen, bleiben nach Angaben der Medien Diskriminierung und Gewalt gegen schiitische Stämme, insbesondere Turi, in der Agency Kurram aufgrund staatlicher Bedenken bezüglich des iranischen Einflusses und einer stärkeren Präsenz der Taliban und Al-Kaida weiterhin von Bedeutung. Turis sind auf Pilgerfahrten in den Iran und in den Irak bei Benutzung der Straßen einem gewissen Gewaltrisiko ausgesetzt, obwohl die Regierung Sicherheitsdienste für solche Reisen zur Verfügung stellt. Turis äußern auch die Besorgnis, dass der Bürgerkrieg in Syrien nach Kurram überschwappt und ISIL mit seiner Basis in Nangarhar, stärker wird.
Turis, die ihren Wohnort aus Parachinar und der Kurram Agency verlagern, um Zugang zu angemessenen Dienstleistungen zu erhalten, haben aufgrund ihres ethnischen und religiösen Hintergrundes Schwierigkeiten, eine Beschäftigung außerhalb Parachinars zu finden und werden im Allgemeinen im Bewerbungsverfahren diskriminiert. Nichtsdestotrotz bietet das globale Netzwerk der Turis und Spendenorganisationen Hilfe für Turis an, die sich in anderen Städten Pakistans ansiedeln wollen. Eine solche Unterstützung hängt oft von einem älteren männlichen Befürworter ab, was den Zugang für ärmere Mitglieder der Gemeinschaft, speziell für Frauen und Kinder beschränkt. Turis, welche die Kurram Agency verlassen, siedeln sich tendenziell in anderen schiitischen Regionen an, ohne Rücksicht auf Sprachbarrieren, wie etwa Wah Kant, Islamabad, Rawalpindi, Lahore und Karachi.
Die Regierung von Parachinar stellt 3 Millionen pakistanische Rupien (PKR) für Familien von Regierungsbeamten oder Angehörigen der Streitkräfte, die in Ausübung ihres Dienstes getötet wurden, und 300,000 PKR für Zivilpersonen, die im Laufe von Militäroperationen getötet wurden, zur Verfügung. Die Mitglieder des Parlaments der ehemaligen FATA können einem erheblichen kulturellen Druck ausgesetzt sein, um finanzielle Unterstützung für die Wähler zu leisten. Vor Ort sind fünf Waisenhäuser in Parachinar für Turis und andere ethnische und religiöse Minderheiten zugänglich.
Turis, welche die Kurram Agency verlassen, siedeln sich tendenziell in anderen schiitischen Regionen an, ohne Rücksicht auf Sprachbarrieren, wie etwa Wah Kant, Islamabad, Rawalpindi, Lahore und Karachi. Eine Wiederansiedlung in Khyber Pakhtunkhwa ist nicht durchführbar, da Turis dort diskriminiert werden, ihre Sicherheit gefährdet ist, sie keinen angemessenen Zugang zu Dienstleistungen habe und es wahrscheinlich ist, dass die gezwungen werden, Vermögenswerte zu verkaufen.
DFAT gelangt zu der Einschätzung, dass die Turis aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einem ähnlichen Risiko offizieller Diskriminierung ausgesetzt sind, wie andere Paschtunen und kein zusätzliches Risiko einer offiziellen Diskriminierung aufgrund ihrer Religion besteht.
Turis leben in der Regel untereinander in Enklaven, wodurch gesellschaftliche Diskriminierungen eingedämmt werden. Außerhalb dieser Gebiete sind die Turis einem gemäßigten Risiko ausgesetzt, aufgrund ihrer schiitischen Religion und historisch bestehenden Feindseligkeiten gegenüber dem Stamm der Bangash gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein.
DFAT weist darauf hin, dass aufgrund der verbesserten Sicherheitslage in Parachinar und Kurram Agency die Zahl der Berichte über Angriffe gegen Turis im Jahr 2018 zurückgegangen ist. Obwohl sich dieser Trend voraussichtlich 2019 fortsetzen wird, kann und wird es möglicherweise weiterhin zu Angriffen und Gewalt gegen die Turis kommen. DFAT gelangt daher zu der Bewertung, dass Turis in der Kurram Agency wegen ihres schiitischen Glaubens nach wie vor einem gemäßigten Risiko, religiöse Gewalt durch militante Gruppen zu erleiden, ausgesetzt sind. Turis in anderen Teilen des Landes sind in der Regel mit einem ähnlichen Risiko konfrontiert wie andere schiitische Gruppen, die keine Hazara sind.
[Beweisquelle: Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Pakistan 20.02.2019].
Kurram Agency
Kurram grenzt weitgehend an Afghanistan (Provinz Nangarhar und Provinz Paktia). Im Osten grenzt diese Agency an Orakzai, Khyber und Nordwaziristan im Süden. Sie ist in drei Verwaltungseinheiten unterteilt: Lower Kurram, Upper Kurram und Central Kurram. Parachinar ist die Hauptstadt der Kurram Agency. Kurram hat eine große schiitische Population. Die Kurram Agency hat eine Geschichte religiöser Gewalt zwischen der sunnitischen und der schiitischen Bevölkerung. Der Stammesbezirk Kurram hat eine Bevölkerung von 619 553.
Im Jahr 2018 verzeichnete das Fata Research Centre (FRC) in diesem Stammesbezirk im Vergleich zu 2017 einen „erheblichen“ Rückgang der gewalttätigen Zwischenfälle. Insgesamt zählte FRC im Jahr 2018 drei gewalttätige Zwischenfälle im Vergleich zu 52 im Jahr 2017. Der gleiche Abwärtstrend war bei der Zahl der Opfer im Jahr 2018 zu beobachten. FRC zählte 2018 21 Todesopfer (8 getötet, 13 verletzt) gegenüber 664 Todesopfern (197 getötet, 467 verletzt) im Jahr 2017. Das Pak Institute for Peace Studies (PIPS) zählte einen „Terroranschlag“ im Jahr 2018 in Kurram, bei dem sieben Menschen getötet und eine Person verletzt wurden. Es ist nicht bekannt, ob es sich um denselben Vorfall handelt wie im Januar 2018, als ein IED (improvised explosive device) explodierte und ein Fahrzeug einer Familie von acht Personen in Upper Kurram traf.
Vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2019 zählte PIPS keine „Terroranschläge“ im Stammesbezirk Kurram. Am 12. Juni 2019 wurden bei einem Konflikt mit Aktivisten im Gebiet Marghan Ali Sherzai in Kurram zwei Frontier Corps (FC) und Polizeibeamte verletzt.
[Beweisquelle: EASO, Country of Origin Information Report: Pakistan Security Situation, Oktober 2019]
Stammesbezirk Khyber
Khyber grenzt im Westen an Afghanistan, im Stammesbezirk Orakzai im Süden, im Stammesbezirk Kurram im Südwesten und im Osten an Peshawar. Dieser Bezirk ist in drei untergeordnete Verwaltungseinheiten unterteilt: Der Stammesbezirk XXXX , Jamrud und Landi Kotal. Khyber hat 986 973 Einwohner.
In den letzten Jahren führte die pakistanische Armee vier Militäroperationen in Khyber durch. Die letzte Militäroperation fand im Juli 2017 statt. Die pakistanische Armee kündigte im Juli 2017 an, dass sie im Rajgal Valley der Khyber Agency eine neue Militäroperation, die Operation Khyber-IV, eingeleitet habe. Bei dieser Offensive wurden Verstecke und Trainingslager von Militanten zerstört.
Im Jahr 2018 gab das FRC (Fata Research Centre) an, dass es 17 gewaltsame Zwischenfälle im Stammesbezirk Khyber gegeben habe. Dies ist ein erheblicher Rückgang um 85 % gegenüber 2017, als die FRC 115 gewaltsame Zwischenfälle meldete. Laut FRC wurden im Jahr 2018 24 Todesopfer gezählt (11 getötet und 13 verletzt). PIPS zählte 11 „Terroranschläge“ in Khyber, bei denen 7 getötet und 20 im Jahr 2018 verletzt wurden. Im Dezember 2018 beklagten sich die Stammesführer der Stammesbezirke Khyber über Razzien, die von den Sicherheitskräften auf der Suche nach Waffen durchgeführt wurden.
Vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2019 zählte die PIPS zwei „Terroranschläge“ im Stammesbezirk Khyber. Es wurden zwei Todesopfer gezählt (ein Todesopfer und ein Verletzter).
[Beweisquelle: EASO, Country of Origin Information Report: Pakistan Security Situation, Oktober 2019]
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018).
Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 13.3.2019).
Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Grundversorgung und Wirtschaft
Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vgl. GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten.
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Wohlfahrts - Sozialwesen
Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (AA 13.3.2019).
In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018).
Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.).
Im Jahr 2018 kam es landesweit zu zwei terroristischen Angriffen auf Polio-Impfteams mit insgesamt vier Toten (PIPS 1.2019), im Jahr davor gab es drei Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Polio-Impfpersonal mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Im April 2019 wurden mindestens drei Mitarbeiter von Impfteams getötet und tausende Eltern verweigerten die Impfungen ihrer Kinder. Die Impfkampagne wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und landesweit wurden 270.000 Außendienstmitarbeiter abgezogen (DW 27.4.2019). Zuvor verbreiteten Impfgegner in sozialen Medien, dass die Impfungen verschiedene Krankheiten auslösen und die Kinder impotent machen würden (Dawn 11.5.2019).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019)
Reisebewegungen von bestimmten religiösen und Gender-Minderheiten bleiben gefährlich (HRCP 3.2019). Seit 2009 haben pakistanische Bürger das Recht, sich in Gilgit Baltistan anzusiedeln, jedoch gibt es weiterhin Einschränkungen für eine Ansiedlung in Azad-Jammu und Kaschmir (FH 1.2018). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es für Bewohner der ehemaligen FATA durch Ausgangssperren, Umzäunungen und eine starke Zunahme an Kontrollpunkten (ICG 20.8.2018).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Zwangsrekrutierungen und Drohbriefe
Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings gab es für die Zeit der Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban [Anm.: 2009 durch die Regierung beendet] Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung stellen (Abbas 2015; vgl. The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren würden (BAA 6 .2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017).
[Beweisquelle: LIB 21.06.2018 mwN]
Blutfehden, Ehrverbrechen, erzwungene und unakzeptierte Heirat und andere schädliche traditionelle Praktiken
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 10.2018).
Das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken („Prevention of Anti-Women Practices (Criminal Law Amendment) Act“) aus 2011 verbietet frauenfeindliche Taten, die im Namen traditioneller Praktiken begangen werden. In einigen Fällen werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt, darunter sogenannte Ehrenmorde, Zwangsehen, Zwangskonvertierung, oder erzwungene Isolation. Frauen werden als Pfand benutzt, um Stammeskonflikte beizulegen (USDOS 13.3.2019). Opfer von Ehrverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Verbrechen in Namen der Ehre – nachdem Frauen beschuldigt wurden, Schande über die Familie gebracht zu haben – sind z.B. Mord, Säureangriffe oder Verstümmelungen (UKHO 2.2016).
Das 2011 erlassene Gesetz „Prevention of Antiwomen Practices (Criminal Law Amendment) Act“ stellt weitere schädliche Praktiken gegen Frauen unter Strafe: Die Gabe einer Frau zur Streitbeilegung, Vorenthalten eines Anspruchs auf Erbe oder Eigentum, erzwungene Eheschließung, sowie der Zwang oder die Erleichterung der „Verheiratung mit dem Koran“, i.e. ein Schwur auf den Koran, dass die Frau unverheiratet bleibt und ihr Erbe nicht beansprucht. Obwohl verboten, sind diese Praktiken in manchen Gegenden weiterhin verbreitet (USDOS 13.3.2019).
In den ehemaligen Stammesgebieten FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Paschtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. (AA 21.8.2018).
Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 10.2018). Es wird geschätzt, dass jährlich bis zu 1.000 Frauen in Pakistan Ehrenmorden zum Opfer fallen (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und viele Fälle werden nicht gemeldet und geahndet. Den des „Ehrverbrechens“ beschuldigten Männern wird in vielen Fällen die Flucht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Die hauptsächlichen Gründe für die Ehrenmorde waren 2015 familiäre Streitigkeiten, Vorwürfe einer unrechtmäßigen Beziehung und die eigene Wahl eines Ehepartners (HRCP 3.2016). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten, vor (UKHO 2.2016). Der Mord wird als Weg zur Wiederherstellung der Reputation und Ehre der Familie gesehen (AF 1.2015). Etwa drei Viertel der Morde werden dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 10.2018).
Der 2004 verabschiedete Honour Killing Act stellt „Ehrentötungen“ („Karo Kari“) als Mord unter Strafe. Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung (AA 21.8.2018). Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand (ÖB 10.2018). Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation eingetreten. In etwa zwei Drittel der Fälle von Ehrenmorden, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen (AA 21.8.2018). Es obliegt dem Gericht, zu entscheiden, ob es sich um ein Ehrverbrechen handelt. In einigen Fällen im Jahr 2017 konnten Angeklagte vor Gericht andere Motive glaubwürdig machen und wurden aufgrund der Qisas- und Diyat-Regelungen begnadigt (AI 21.2.2018). Der Implementierung der Anti-Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens [vgl. Abschnitt 4.2] in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 10.2018).
Auch Opfer von Vergewaltigungen können, weil sie die Ehre der Familie verletzt haben, Opfer solcher Ehrverbrechen werden. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt wurden (AA 21.8.2018). Es gibt landesweit zahlreiche Säureangriffe auf Frauen und nur wenige Täter werden vor Gericht gestellt (USDOS 13.3.2019). Im Dezember 2011 verabschiedete das Parlament einstimmig den „Acid Crime Prevention Act“. Säureangriffe werden danach mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslänglich unter Strafe gestellt (AA 21.8.2018).
Zwangsheiraten sind nach pakistanischem Recht verboten, allerdings dennoch weit verbreitet – auch unter Minderheiten. Rechtliche Maßnahmen gegen Zwangsehen geschehen jedoch relativ selten, v.a. da diese als Verstoß gegen die Kultur wahrgenommen werden (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 21.8.2018).
Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt die Praxis des badla-e-sulh, wanni oder swara (Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe (von bis zu sieben Jahren); auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet: Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein (ÖB 10.2018).
Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (d.h. gegen den Willen der Eltern - „socially unacceptable/love marriages“) sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig, auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei „socially unacceptable/love marriages“ allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist (ÖB 10.2018).
Die im Extremfall auf eine „verbotene“ Eheschließung folgenden Ermordungen der Eheleute, zumindest der Frauen, durch Familienmitglieder aufgrund der durch die Heirat erlittenen Ehrverletzung ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm (ÖB 10.2018).
Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Eheleuten einer „socially unacceptable/love marriage“ eingerichtet wurden. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich vor allem um das Wohl der betroffenen Frauen kümmern (siehe Liste unten), sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul-Aman) [vgl. Abschnitt 18.1]. Es erscheint in Einzelfällen fraglich, ob Frauen aufgrund einer Liebesheirat die Aufnahmekriterien erfüllen. Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 10.2018).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Rückkehr
Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 10.2018).
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 21.8.2018).
[Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vgl. andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Rückkehrer erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegraton Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 21.8.2018).
Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).
Die der Österreichischen Botschaft in der Vergangenheit seitens der im Rückkehrbereich tätigen NGO WELDO mitgeteilten Probleme – wie etwa angespannte Familiensituation aufgrund finanzieller Notlagen, schleppende Berufsreintegration und unzureichendes Einkommen oder Fehlen psychosozialer Betreuung – wurden in einem rezenten Gespräch mit Vertretern der International Organization for Migration (IOM) nicht bestätigt. Auch das von WELDO kritisierte Fehlen psychosozialer Betreuung der Rückkehrenden bestehe laut IOM nicht (ÖB 10.2018).
IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vgl. IOM o.D.).
IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen – erhalten können (IOM 2018).
Dokumente
Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).
Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).
Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018).
Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vgl. ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018).
[Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]
Bangash
Most Shi’a in districts in the former FATA live in Kurram and Orakzai agencies. Shi’a comprise around 40 per cent of the population of Kurram Agency; Upper Kurram Agency is estimated to be around 80 per cent Shi’a, while central and lower Kurram Agency is majority Sunni. Most Shi’a in Kurram Agency are from the Turi tribe, particularly in Parachinar. The Bangash tribe is around 40 per cent Shi’a, and lives mainly in Orakzai Agency as well as parts of Khyber Pakhtunkhwa such as Kohat, Hangu and Peshawar.
[Beweisquelle: Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Pakistan 20.02.2019].
Bangash is one of the major Pakhtun tribe. Though, some traditions has a claim of their Arab origin but it is hard to testify this claim and its validity in term of who they are. it suffices to note that by all standard they are perfect afghans are Pakhtuns. Their commons ancestor Ismail, lived at Gardiz in Afghanistan but they were hard pressed by the powerful Ghilzai tribe and thus sometime toward the end of fourteen or in the beginning of the fifteen century they migrated eastward. After, wandering through Multan, Derajat and Khost area for almost two centuries they finally settled in the Kurram valley by the time came the Turis, who at the first were subordinate to them but gradually in their own turn decline the Bangash and pushed them in to the Kohat district .However, a significant number of them still live in big villages of Shalozan and Zeran in the upper Kurram. They are no more different from their co-religious Turi, except, perhaps in the pride of family and tribal origin. They are mostly referred together as Turi- Bangash and enjoy equal rights. Sharing the faith of Shiaism in Islam, they follow their common religious and traditional leadership. Like the Turi, they also deeply revered Sayeds families and at the same time equally divided in the Drewandi and the Mian Murid factions.
[Beweisquelle: www.parachinar.net/Localtribes.htm ]
Shiite News Network, das laut eigenen Angaben weltweit größte Nachrichtenportal für Nachrichten betreffend schiitischer Muslime, berichtet am 14.10.2019
Colonel Javed, ein Kommandant der Pakistanischen Armee lobt Turi Bangash aus Parachinar als starken Arm der pakistanischen Streitkräfte. Insbesondere erwähnt er, dass Patrioten und mutige Menschen aus Parachinar große Opfer durch grenzüberschreitende Terroranschläge erlitten haben. Außerdem sagte er, dass sogar Mitglieder des Turi Bangash Stammes Soldaten für ihr Heimatland Pakistan seien. Der hohe Offizier bemerkte, dass die Menschen aus Parachinar auch die Pakistanische Armee bei der Verteidigung der Grenze unterstützten. Parachinar steht weiterhin unter ständiger Bedrohung durch Takfiri-Terroristen [Anm.: Takfīr bedeutet in der islamischen Rechtswissenschaft und Theologie die Praxis, einen Muslim oder eine Gruppe von Muslimen der Apostasie (Ridda) zu bezichtigen und somit zum bzw. zu Ungläubigen, also Kāfir (Plural: Kuffar), zu erklären.]. In diesem Zusammenhang lehne er die Entwaffnung der Turi/Bangash-Stämme ab, denn Takfiri-Terroristen stellen in Afghanistan und Pakistan, insbesondere in den Grenzgebieten der beiden Länder, einer ernsthaften Bedrohung für das Leben, die Ehre und das Eigentum [der Turi/Bangash] dar.
[Beweisquelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung, Khyper Pakhtunkhwa, Kurram: schiitische Paschtunen, Turi; IDPs, 04.11.2019]
Tageszeitung „Dawn“, 21.06.2018
PARACHINAR/KOHAT: A first group of the families displaced from Parachinar due to law and order situation 11 years ago returned to their homes here on Wednesday.
Members of the 10 returning families were received warmly by elders and members of Toori-Bangash tribes as well as officials of Kurram administration and security forces at Bab-i-Kurram. They were garlanded amid drum beating, and were brought to their homes in a procession.
Brig Akhtar Aleem, Commander of Army`s 73 Brigade, and Kurram Deputy Commission Baseer Khan Wazir handed them over keys of their houses.
Senator Sajjad Toori, Haji Noor Mohammad of Bangash tribe, former MNA Sajid Toori, Alama Yousaf Hussaini and others were present on the occasion.
Hundreds of people vacated their homes and shifted to safer places after law and order deteriorated in Parachinar city in 2007. However, due to efforts of security forces, local elders and elected representatives the issue was resolved amicably.
Meanwhile, members of the reforms committee Parachinar have urged the government to release funds for restarting their businesses.
Talking to reporters in Kohat on Wednesday, they said their houses and shops were set on fire in 2007, forcing about 580 families to migrate to Kohat.
They said operation commanders of Waziristan and Kurram had played major role in bringing sectarian harmony in the region and struck a deal for repatriation of the displaced families. They said they needed money to reconstruct their damaged houses and restart businesses.
[Beweisquelle: Dawn 21.06.2018, https://www.dawn.com/news/1415023/idps-return-to-kurram-after-11-years ]
Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ ;
www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html ; www.oesterreich.gv.at/ )
Pakistan verzeichnet bei ca. 220 Millionen Einwohnern bis zum 23.11.2020 371.508 bestätigte Fälle und 7.603 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/pk ).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung selbst an, dass er vor seiner Einreise in Österreich bereits in Griechenland und Ungarn Asylanträge gestellt hatte (EB S. 4) und steht dies im Einklang mit dem im Verwaltungsakt erledigenden Ergebnisbericht zur EURODAC-Abfrage vom 14.5.2015.
Die Feststellungen zu seiner Staats- und Volksgruppenangehörigkeit und seinem bisherigen Leben in Pakistan beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung (EB S. 1 ff), der Einvernahme vor dem BFA am 20.1.2017 (EV S. 4 ff) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 28, S. 8 f). Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht nach seiner Religionszugehörigkeit befragt an, dass er Sunnit sei (OZ 28, S. 9). Wenn er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung zur Sprache brachte, er habe schon lange die Überlegung, Christ zu werden (vgl. OZ 28, S. 13), konnte er damit nicht darlegen, dass er sich nunmehr tatsächlich zum Christentum bekennen würde – zumal er auf die entsprechende Frage des erkennenden Gerichtes eben antwortete, dass er Sunnit sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorbrachte, sind auch keinerlei Schritte ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer jemals mit dem Christentum beschäftigte. Der Beschwerdeführer unterließ es vielmehr ein derartiges Vorbringen substantiiert darzulegen und kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass es sich dabei um einen weiteren Versuch (zu den anderen Versuchen weiter unten) des Beschwerdeführers handelt, einen Ausreisegrund bzw. ein Rückkehrhindernis zu konstruieren. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert wäre. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer selbst angab, "als Christ wäre ich noch mehr gefährdet", was schon dafürspricht, dass der Beschwerdeführer sich selbst nicht als Christ sieht und der Beschwerdeführer auch vorbrachte, dass er vorhabe Christ zu werden (OZ 28, S 13), was ebenso zeigt, dass eben keine Konversion vorliegt, sondern nur die reine Behauptung, sich für das Christentum zu interessieren. Dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in der Strafhaft im Zuge der mündlichen Verhandlung seines Asylverfahrens erstmals sein Interesse zum Christentum formuliert, spricht ebenso nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, zumal nicht erkennbar ist, was den Beschwerdeführer bis dato davon abgehalten hätte im Zuge seiner Mitwirkungspflicht dies früher zu erstatten. Es war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum sunnitischen Islam bekennt.
Der Beschwerdeführer bejahte die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und gab an, dass er vollkommen gesund sei (OZ 28, S. 3). Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht) gehe, ob er aktuell in ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente einnehme, wiederholte er, dass er vollkommen gesund sei; er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente (OZ 28, S. 6). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Aktivitäten in Österreich gründen sich auf seine – insoweit unzweifelhaften – Angaben vor dem BFA sowie vor dem erkennenden Gericht (OZ 28, S. 5 ff) und die im Verfahren vorgelegten (unter Punkt I. genannten) Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Eine Unterhaltung auf Deutsch über seine Lebenssituation in der Haft und seine Hobbys, wie z.B. Cricket, war – von grammatikalischen Schwächen abgesehen – ohne Probleme möglich (OZ 28, S. 6).
Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, dass er Verwandte in Österreich habe oder sich in einer Lebensgemeinschaft befinde (OZ 28, S. 6). Dass nach wie vor eine enge persönliche Bindung zu seiner ehemaligen Pflegefamilie bestehen würde, war nicht zu erkennen: So gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Pflegefamilie, als er 18 Jahre alt geworden sei, verlassen habe und nach Wien gezogen sei. Als er dann nach Wien gezogen sei, hätte er Angst gehabt, dass die Pflegefamilie von seiner Drogensucht erfahren könnte; deshalb habe er sie nicht mehr besucht (OZ 28, S. 7). Der Beschwerdeführer habe nur telefonische Kontakte zu ihr bzw. habe er in der Haft einen Brief geschrieben und ihr erzählt, weshalb er sie nicht mehr besucht habe (OZ 28, S. 6). Da der Beschwerdeführer das Verlassen seiner Pflegefamilie mit seinem 18. Geburtstag in Verbindung bringt und er laut Abfrage im Zentralen Melderegister vom 9.11.2020 tatsächlich seit Mai 2017 nicht mehr bei seiner Pflegefamilie in XXXX (vgl. die mit der Stellungnahme vom 6.9.2016 vorgelegte Vollmacht für Pflege und Erziehung) gemeldet war, ist entsprechend seinen Angaben auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im März 2018 – nachdem sein damals gemeldeter Hauptwohnsitz in XXXX abgemeldet worden war – nach Wien verzogen ist; eine entsprechende Wohnsitzmeldung wurde aber nicht erstattet. Der letzte Besuch der Pflegeeltern liegt damit, folgt man seinen konkreten Angaben, entsprechend lange zurück. Soweit in der Stellungnahme vom 6.9.2016 vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer lebe (damals) bei einer Pflegefamilie und lebe er dort mit seinen "Geschwistern" und habe er eine "sehr enge Bindung zur Pflegemutter" (vgl. Stellungnahme vom 6.9.2016, S 2), so scheint es, dass diese Bindung in den letzten Jahren offenbar nicht weiter intensiviert wurde und das gegenseitige Interesse am weiteren Kontakt zwischen Pflegemutter und den "Geschwistern" auf der einen Seite und dem Beschwerdeführer auf der anderen Seite wohl abnahm. Dies ergibt sich bereits daraus, dass weder die "Geschwister" noch die Pflegemutter jemals im Verfahren vor dem erkennenden Gericht in Erscheinung traten und auch keine Unterstützungsschreiben vorlegten, nämlich auch nicht, nachdem der Beschwerdeführer – den eigenen Angaben folgend – den Kontakt aus der Strafhaft wieder aufnahm.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar über soziale Kontakte in Österreich verfügt, engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreichern aber nicht festgestellt werden konnten, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er viele Freunde habe. Sie würden XXXX , XXXX , XXXX und XXXX heißen. XXXX kenne er aus der Schule, XXXX habe ebenfalls bei seiner Pflegefamilie gelebt. XXXX habe ihn gemeinsam mit anderen Freunden nach Tirol eingeladen und hätten sie dort eine Woche verbracht und viel unternommen (OZ 28, S. 7). Auf Grundlage dieser Schilderungen kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb der Haft über soziale Kontakte verfügt; Anhaltspunkte dafür, dass er intensivere freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern pflegen würde, sind aber nicht hervorgekommen. So beschränkten sich seine Ausführungen darauf, den Vornamen einiger Freunde zu nennen und die Umstände des Kennenlernens anzugeben sowie zu erwähnen, dass er einmal nach Tirol eingeladen worden sei und sie dort viel unternommen hätten. Bei Schilderung seines Alltags in Österreich erwähnte der Beschwerdeführer aktuell bestehende Freundschaften gar nicht, sondern gab lediglich an, dass sich mit seinen Freunden getroffen habe und sie zum Badestrand in XXXX gegangen seien (OZ 28, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr in XXXX lebt und auch nicht dargetan hat, inwiefern nach wie vor Kontakt zu den dort lebenden Personen besteht, können in dieser Hinsicht engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer im Verfahren weder Unterstützungsschreiben seiner Freunde vor noch beantragte er, diese als Zeugen zu vernehmen. Die beiden im Jahr 2016 vorgelegten Empfehlungsschreiben stammen einerseits vom Verein " XXXX " (siehe dazu sogleich), anderseits von einer Person, die ihm offenbar Deutschunterricht gegeben hat; dieses (drei Sätze umfassende) Schreiben charakterisiert den Beschwerdeführer eher allgemein als intelligent, fleißig, aufmerksam, höflich und freundlich – eine wie auch immer geartete engere Beziehung zum Beschwerdeführer geht daraus in keiner Weise hervor. Das Gericht kommt daher im Ergebnis zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, aber keine verfestigten Kontakte zu Österreichern unterhält.
Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Dem im Jahr 2016 vorgelegten Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " zufolge hat der Beschwerdeführer an Treffen, Deutschkursen und Freizeitaktivitäten sowie Ausflügen dieses Vereins teilgenommen. Dass sich der Beschwerdeführer dort weiterhin – etwa als Vereinsmitglied – betätigten würde, ist nicht ersichtlich. Dass er Mitglied in einem Cricketverein wäre, verneinte der Beschwerdeführer vor dem BFA (EB S. 3); dies hat er vor dem erkennenden Gericht auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, er habe freiwillig anderen Flüchtlingen geholfen und im Heim für Flüchtlinge übersetzt und diese auch zu Arztterminen ins Krankenhaus begleitet (OZ 28, S. 7), ist dazu festzuhalten, dass er im Verfahren keine Nachweise für ein freiwilliges Engagement beigebracht hat. Selbiges gilt für sein Vorbringen, er habe sechs Monate ehrenamtlich in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet (OZ 28, S. 6 f). Eine freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich war damit nicht erweislich.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt erliegenden bzw. vom Strafgericht übermittelten Urteilsausfertigungen.
Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
2.2. Zu den Fluchtgründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (EV S. 2; OZ 21, S. 4).
Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der Erstbefragung gänzlich anders darstellte als in der Einvernahme vor dem BFA. Gab er in der Erstbefragung noch allgemein an, dass in seiner Region Krieg zwischen den Taliban und der Regierung herrsche und die Taliban ihn aufgefordert hätten, die Schule zu beenden und gemeinsam mit ihnen in den Krieg zu ziehen (EB S. 5), brachte er in der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst im Wesentlichen vor, sein Vater sei Mitglied in einer Terroristenorganisation namens Lashkar Islam und hätte ihn dort hingeschickt, um trainiert zu werden (EV S. 7). Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 3.9.2019, Ra 2018/01/0187) und lässt auch nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig war. Die aufgezeigten Unterschiede in den Angaben des Beschwerdeführers betreffen jedoch nicht Details des Fluchtvorbringens, vielmehr wechselte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA geradezu aus. Der Beschwerdeführer erklärte die Diskrepanz zu seinem bisherigen Vorbringen, wonach "die Taliban" ihn aufgefordert hätten, die Schule zu beenden dergestalt, dass sein Vater selbst ein Talib sei und ihn von der Schule genommen und zu dieser Organisation gebracht habe (EV S. 12 f). Dies erscheint dem erkennenden Gericht als bloße Schutzbehauptung, um die Kohärenz der verschiedenen Sachverhaltsvarianten herzustellen, zumal der Beschwerdeführer zuvor noch angegeben hatte, dass er die Schule bereits mit neun Jahren verlassen (EV S. 5; in der mündlichen Verhandlung gab er abweichend davon wiederum an, dass er von 2004 bis 2012 die Schule besucht habe; vgl. OZ 21, S. 9) und ihn sein Vater erst mit 13 Jahren an Mangal Bagh übergeben habe (EV S. 10). In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer im Übrigen noch angegeben, dass sein Vater den Schlepper organisiert habe (EB S. 5), in der Einvernahme erklärte er schließlich in diametralem Widerspruch dazu, er sei wegen seines Vaters geflohen (EV S. 9) und sein Onkel hätte alles organisiert (EV S. 10). Soweit der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt hatte, in der Erstbefragung habe es "einige Missverständnisse" gegeben (EV S. 3) und weiter geltend machte, es sei alles sehr schnell behandelt worden und sei der Beschwerdeführer 48 Stunden lang vor der Befragung in einem "Gefängnis" auf der Polizeistation gewesen (EV 13), vermögen solche Umstände zwar allenfalls aufgetretene Ungenauigkeiten zu erklären, nicht jedoch ein in wesentlichen Aspekten geändertes Fluchtvorbringen. Die massiven zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA aufgetretenen Widersprüche lassen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers damit als deutlich geschmälert erscheinen.
Darüber hinaus weist auch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten auf:
Bereits die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er überhaupt zur Talibangruppierung Lashkar-e-Islam gekommen sei, ist als auffallend widersprüchlich zu bezeichnen: In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer als Begründung, weshalb ihn sein Vater zu den Taliban geschickt habe noch an, er habe seinem Vater einmal geholfen, in fünf Tagen 122 kg Kokain herzustellen; weil ihm diese Tätigkeit jedoch nicht gefallen habe, habe ihn sein Vater "den Mangalbagh" gegeben, um von der Lashkar-e-Islam trainiert zu werden (EV S. 7). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärte er dies hingegen folgendermaßen: "Als ich noch in der Schule war, hatte ich einige Freunde, die Schiiten waren. Ich habe mich mit ihnen gut verstanden und sie waren in der Schule auch sehr fleißig. Eines Tages bin ich nach Hause gekommen und habe meinem Vater gesagt, dass ich Schiite werden möchte, weil ich sehr gute schiitische Freunde habe. Daraufhin hat mich mein Vater aus der Schule genommen und mich bei der Gruppe Lashkar Islam angemeldet." (OZ 28, S. 9). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den Grund für seinen Kontakt mit der Talibangruppierung Lashkar-e-Islam damit völlig anders schildert als noch vor dem BFA, erscheint es auch als wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer "eines Tages" seinem Vater gegenüber, der selbst Mitglied der Taliban gewesen und gar unter dem Schutz des Lashkar-e-Islam-Anführers Mangal Bagh gestanden sei (vgl. EV S. 7), frank und frei geäußert hätte, er wolle nun Schiit werden, zumal ihm offenbar bewusst gewesen ist, dass die Lashkar-e-Islam – wie er selbst angibt – "eine Sunnitische Extremistische Gruppierung die gegen die Schiiten kämpfen weil sie die Schiiten für Nicht-Gläubige halten" (EV S. 7) und ihn sein Vater in der Folge bei ebenjener Talibangruppierung "angemeldet" hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er in Kontakt mit der Lashkar-e-Islam gekommen sei, ist damit als gänzlich unglaubhaft zu bezeichnen. Auf Grundlage dieser wenig überzeugenden Schilderungen ist auch nicht zu erkennen, dass der Vater des Beschwerdeführers oder andere Familienmitglieder tatsächlich den Taliban angehören würden.
Als überaus widersprüchlich stellen sich auch die Abgaben des Beschwerdeführers über seine angebliche Ausbildung und Tätigkeit bei der Lashkar-e-Islam dar: Gab er vor dem BFA noch an, dass ihm dort gezeigt worden sei, wie man mit Gewehren umgeht und schießt, er alles gemacht habe, was die Kommandanten von ihm verlangt hätten und er Leute entführt habe, die dann mitgenommen und hingerichtet worden seien (EV S. 8); führte er vor dem erkennenden Gericht im Wesentlichen nur noch aus, dass er im Training schießen üben habe müssen und bei Waffentransporten dabei gewesen sei (OZ 28, S. 10). Wörtlich gab er weiter an: "Erst am letzten Tag habe ich dann erfahren, was die Gruppe tatsächlich macht. Deshalb bin ich dann auch geflüchtet." (OZ 28, S. 11). Die völlig divergierenden Darstellungen seiner behaupteten Zeit bei der Talibangruppierung lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen und drängt sich dem erkennenden Gericht die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer seine Situation vor dem BFA zunächst als bedrohlicher darstellen wollte, was er anschließend vor dem erkennenden Gericht zu relativieren versuchte und nunmehr glaubhaft machen wollte, dass er geflohen sei, als er davon erfahren habe, was die Gruppe "tatsächlich macht". Vor diesem Hintergrund wirkt aber das noch vor dem BFA erstattete Vorbringen, Mangal Bagh würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan suchen, weil er "alle seine Machenschaften kenne" (EV S. 12), als wenig schlüssig, was noch durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung unterstrichen wird, dass er Mangal Bagh eigentlich nur ein einziges Mal getroffen habe und es der Beschwerdeführer als Höhepunkt beschreibt, ihm die Hand geschüttelt zu haben (OZ 28, S. 11). Die ausnehmend widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine angebliche Ausbildung und Tätigkeit bei den Taliban lassen eine tatsächliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Terrorgruppierung als denkbar unwahrscheinlich erscheinen.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den Lashkar-e-Islam damit ohnehin nicht glaubhaft ist, kann aber auch nicht erkannt werden, dass das Dorf des Beschwerdeführers im Einflussbereich der Taliban stünde. So leuchtet es gerade nicht ein, dass der Beschwerdeführer erst "am letzten Tag" von den Machenschaften der Lashkar-e-Islam erfahren hätte, wenn das "ganze Dorf" für Mitglieder dieser Gruppe arbeiten hätte müssen und jeder Dorfbewohner, der nicht direkt mit ihnen zusammenarbeite, als ihr Bediensteter angesehen worden wäre, wie dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vorbrachte (OZ 28, S. 11). Besonders lebensfremd wirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Cousin zunächst ebenfalls bei Mangal Bagh gewesen sei, ihn dann aber verlassen hätte, um bei den Amerikanern in Afghanistan als Dolmetscher zu arbeiten. Als er "eines Tages" nach Hause gekommen sei, sei er von Mangal Bagh getötet worden (EV S. 10 f). Das erkennende Gericht vermag in dem vorgetragenen Geschehensablauf, wonach ein zu den Amerikanern übergelaufener Taliban einfach so wieder in sein – angeblich nach wie vor von Talibanpräsenz betroffenes Heimatdorf – zurückkehren sollte, keinen mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringenden Sachverhalt erkennen. Weshalb sein Cousin wieder nach Hause gegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer so: "Die Amerikaner haben meinem Cousin immer wieder Urlaub gegeben und er hat bei ihnen gut verdient. Mein Cousin wollte seine Familie besuchen und deshalb ist er nach Hause gefahren." (OZ 28, S. 11). Dass ein – aus Sicht der Terrorgruppe – abgefallener, noch dazu mit den Amerikanern kollaborierender Taliban schlicht deshalb wieder nach Hause fahren sollte, weil er im Urlaub seine Familie besuchen wolle, muss als lebensfremd bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine auch für ihn selbst bestehende Rückkehrgefährdung darstellen wollte, ist ihm dies zweifellos nicht gelungen. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte angebliche Drohbrief der Taliban (OZ 5) vermag dies ebenso wenig zu bewirken. Abgesehen davon, dass für das erkennende Gericht ohnehin kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die Taliban ausgerechnet den Beschwerdeführer bedrohen sollten, muten auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer an den Drohbrief gelangt sein soll, geradezu kurios an: Gab er im Begleitschreiben zur Dokumentenvorlage noch an, ein "Freund des Onkels" habe ihm diesen Drohbrief postalisch übermittelt und seien darauf die Unterschriften des Vaters des Beschwerdeführers und des "Gruppenführers namens Mangalbach [sic]" ersichtlich (OZ 5), erklärte er auf Befragen durch das erkennende Gericht Folgendes: "Diesen Brief hat eigentlich mein Vater von den Taliban bekommen. Mein Bruder hat dann mit meinem Onkel zusammengearbeitet und hat diesen Brief von meinem Vater gestohlen und es meinem Onkel übergeben. Mein Onkel hat mir dann diesen Brief geschickt." (OZ 28, S. 12). Dass ein an den in Pakistan befindlichen Vater des Beschwerdeführers gesendeter, aber gegen den Beschwerdeführer gerichteter Drohbrief – in dem im Übrigen sogar die Rede davon sein soll, dass sich der Beschwerdeführer in Europa aufhalte – seinen Zweck verfehlt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Weshalb der Vater des Beschwerdeführers auf dem Brief, den er selbst angeblich von den Taliban erhalten habe, mitunterzeichnen sollte, nur um ihn anschließend bei sich liegen zu lassen, bis ihn schließlich der Bruder des Beschwerdeführers stehlen und der Brief so letztendlich seinen Weg nach Österreich finden sollte, entzieht sich einer plausiblen Erklärung vollends.
Das erkennende Gericht kommt ob der außergewöhnlichen Zahl an massiven Widersprüchen und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Talibangruppierung Lashkar-e-Islam zu dem Schluss, dass dieses zur Gänze nicht der Wahrheit entspricht. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise glaubhaft machen, dass er oder seine Familie jemals in persönlichen Kontakt mit dieser Gruppierung gekommen oder dort sogar Mitglieder gewesen wären. Es war ebenso nicht glaubhaft, dass sich die Taliban im Heimatdorf des Beschwerdeführers befänden und dieses faktisch unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass bereits der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.6.2016 zur Sicherheitslage in der Khyber Agency und zu Lashkar-e-Islam zu entnehmen ist, dass die Khyber Agency im Zuge der von der pakistanischen Armee durchgeführten Operationen Khyber I und Khyber II von der Lashkar-e-Islam-Gruppierung und anderen aufständischen Gruppierungen gesäubert wurde (vgl. S. 15).
Das erkennende Gericht kann aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich sein Vater in Pakistan als Drogenhändler betätigt hätte, nicht als glaubhaft erachten: Zu diesem Themenkreis gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass sein Vater Kokain- und Heroin-Dealer gewesen sei und die Drogen aus Afghanistan importiert und in Pakistan verkauft und auch nach Saudi-Arabien und Kuwait exportiert habe (EV S. 6). Der Beschwerdeführer sei selbst zwei Mal in der mitten im Gebirge in Afghanistan gelegene Fabrik, wo diese Drogen herstellt worden seien, gewesen (EV S. 7). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie man Kokain herstelle an, dass in Afghanistan und Pakistan Heroin hergestellt werde, dort gebe es kein Kokain. Es könne sein, dass er bei der Behörde nur den Begriff Drogen benutzt habe (OZ 28, S. 11). Dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auf eine Verwechslung von Begriffen beruft und die Herstellung von Kokain vor dem BFA nicht erwähnt haben will, erscheint dem erkennenden Gericht lediglich als Schutzbehauptung, zumal er solches vor dem BFA sogar mehrfach – ausdrücklich – angegeben hat. Wörtlich wurde etwa protokolliert: "Mein Vater war Kokain und Heroin Dealer […]" (EV S. 6); "Einmal habe ich ihm geholfen in 5 Tagen 122kg Kokain herzustellen." (EV S. 7); "Das was ich ihnen erzählt habe war eine strafbare Handlung. Ich meine z.b. Kokain und Heroin herzustellen." (EV S. 12). Damit bleibt für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer von der Herstellung sowohl von Kokain als auch von Heroin in Pakistan (bzw. in den afghanischen Bergen) gesprochen hat, zumal die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung durch den Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift (und jener seiner damaligen Vertreterin) bestätigt wurde (EV S. 14). Eingedenk des Umstandes, dass in Pakistan bzw. Afghanistan – wie als notorisch bekannt geltend kann – nicht Kokain, sondern Opium bzw. Heroin hergestellt werden (was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung letztlich auch bestätigte), lassen seine Angaben vor dem BFA im August 2016 noch nicht auf ein tiefergehendes Wissen über die Drogenherstellung in Pakistan zum Zeitpunkt der Einvernahme schließen, wie es wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn der Vater und auch ein Onkel des Beschwerdeführers (vgl. EV S. 8) in Pakistan im großen Stil in den Drogenhandel involviert gewesen wären und auch der Beschwerdeführer dort zweimal eine entsprechende Fabrik aufgesucht hätte. Es verwundert andererseits aber auch nicht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im November 2020 die allgemeinen Grundschritte der Herstellung von Heroin angeben konnte, zumal diese Informationen zum einen relativ einfach zu recherchieren sind, der Beschwerdeführer zum anderen aber mittlerweile auch dreimal wegen in Österreich begangener Suchtmitteldelikte strafrechtlich verurteilt wurde. Dass die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan tatsächlich im Drogenhandel betätigen würde, konnte auf Grundlage seines unschlüssigen Vorbringens aber nicht festgestellt werden.
Übergriffe oder gar Verfolgungshandlungen seitens des pakistanischen Staates verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er aber Probleme bekommen hätte, wenn er weiterhin bei der Gruppe geblieben wäre, ist darauf zu verweisen, dass dem Vorbringen ohnehin jegliches Substrat abgesprochen wird. Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion trug der Beschwerdeführer ebenso wenig substantiiert vor (OZ 28, S 9).
Der Beschwerdeführer konnte somit eine aktuelle, unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung im Herkunftsstaat Pakistan in keiner Weise glaubhaft machen.
2.3. Zu den Länderberichten:
Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass die Zahl an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und ausgewogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Sicherheitslage in Pakistan verweist, zeigt er damit nicht auf, dass die getroffenen Länderfeststellungen falsch oder unvollständig wären: Die herangezogenen Länderberichte setzen sich ausführlich mit der Sicherheitslage und der regionalen Verteilung der Gewalt in Pakistan auseinander. Aus den Länderberichten geht hervor, dass sich die Sicherheitslage in ganz Pakistan, für alle Pakistani, die Paschtunen eingeschlossen, verbessert hat. Die Zahl der terroristischen Angriffe geht seit dem Jahr 2009 zurück. Mehrere staatliche Operationen in der Khyber Agency haben dazu beigetragen, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer aufrecht zu erhalten. So gab es etwa im Stammesbezirk Khyber im Jahr 2018 einen erheblichen Rückgang der Gewaltvorfälle um 85% im Vergleich zum Vorjahr und setzte sich dieser Trend auch im Jahr 2019 fort.
Informationen zur COVID-19-Pandemie sowie aktuelle Zahlen der WHO zu COVID-19 in Pakistan (Stand 23.11.2020) wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben (OZ 28, S. 13).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).
Wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Betracht.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen und zwar sowohl in Gesamtpakistan als auch in der mehrheitlich von Paschtunen bewohnten ehemaligen FATA. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.
In der Gesamtheit ergibt sich für das erkennende Gericht keine derart labile Lage, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Die pakistanische Regierung erkennt diese Unzulänglichkeiten und erhöhte z.B. die Zahl der praktizierenden Richter. Ebenso kann aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer im Herkunftsstaat lebt und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren könnte.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Wie bereits angeführt lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Pakistan und bestreitet dort ihren Lebensunterhalt; der Beschwerdeführer verfügt damit über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, mit denen er teilweise auch in Kontakt steht. Es spricht daher nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer wieder bei seiner Familie in Pakistan leben könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung in Pakistan und hat bereits erste Arbeitserfahrung während seines Aufenthalts in der Türkei erworben, sodass es ihm auch möglich sein wird, in Pakistan einer Beschäftigung nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk bedürfte. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit nach Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen, wie z.B. bei Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. in die Gesellschaft zu erleichtern. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befrieden kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Der Beschwerdeführer ist überdies gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie sowie die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). Zum Entscheidungszeitpunkt gab es in Pakistan bei einer Einwohnerzahl von 210 Millionen bisher insgesamt 371.508 bestätigte COVID-19-Fälle sowie 7.603 Todesfälle (Stand 23.11.2020). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen – insbesondere in Anbetracht der Einwohnerzahl Pakistans – und der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht; eine Stellungnahme zu den COVID-19-Zahlen in Pakistan wurde nicht erstattet. Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netz. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Situation in Pakistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann.
Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
...
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
...
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren dahingehend etwas vorgebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. fünf Jahren und acht Monaten konnte er nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre.
Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu Österreichern können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich zunächst bei einer Pflegefamilie. Nach seinem 18. Geburtstag verließ der Beschwerdeführer seine Pflegefamilie und zog im Anschluss nach Wien. Seitdem besuchte er sie nicht mehr; es besteht nur noch sporadisch telefonischer bzw. brieflicher Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre. Im Rahmen des Vereins " XXXX " nahm der Beschwerdeführer an Treffen und anderen Aktivitäten teil.
Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, sich auf Deutsch zu unterhalten. Er nahm im Jahr 2016 an mehreren Deutschkursen auf dem Sprachniveau A2 teil. Am 30.7.2016 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich einen Deutschtest auf dem Niveau A2. Im Schuljahr 2015/16 besuchte der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler die 7. Schulstufe einer Privatschule.
Der Beschwerdeführer befand sich bis zum vom 5.10.2020 bis zum 15.12.2020 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Davor befand er sich vom 26.2.2020 bis zum 24.4.2020 in Haft in der Justizanstalt XXXX .
Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Er spricht Paschto auf muttersprachlichem Niveau sowie Urdu. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule besucht. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die pakistanische Gesellschaft zu integrieren und wieder bei seiner Familie zu leben.
Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.3.2019, GZ: XXXX , rechtskräftig am 14.3.2019, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.4.2020, GZ: XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und achter Fall, Abs. 2a SMG, nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 9.11.2020, GZ: XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 5 SMG, 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die zu GZ: XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.
Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.
Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2015 illegal in Österreich ein und stelle am 13.5.2015 den verfahrensgegenständlichen, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. fünf Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich im Jahr 2016 an mehreren Deutschkursen auf dem Sprachniveau A2 teilgenommen und am 30.7.2016 einen entsprechenden Deutschtest mit Erfolg abgelegt. Zwar ist eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch, z.B. über seine Lebenssituation oder seine Hobbys, problemlos möglich, es kann aber nicht gesagt werden, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers besonders ausgeprägt wären und bedeuten auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem Europäischen Referenzrahmen lediglich Kenntnisse in den Grundlagen der elementaren Sprachverwendung. Eine maßgebliche Integration in sprachlicher Hinsicht liegt damit nicht vor.
Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar über soziale Kontakte in Österreich verfügt; engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu Österreichern können aber nicht festgestellt werden. Zu seiner ehemaligen Pflegefamilie besteht nur noch telefonischer bzw. brieflicher Kontakt. Im Rahmen des Vereins " XXXX " nahm der Beschwerdeführer zwar in der Vergangenheit an Treffen und anderen Aktivitäten teil, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem Verein oder einer sonstigen Organisation engagieren würde, kann aber nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist anzurechnen, dass er im Schuljahr 2015/16 als außerordentlicher Schüler die 7. Schulstufe einer Privatschule besucht hat. Von einer tiefergehenden sozialen Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Mehrheitsgesellschaft im Sinne einer umfassenden Integration seiner Person, kann in Ansehung seiner bisherigen Integrationsschritte allerdings nicht gesprochen werden.
Merkmale einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers sind nicht zu Tage getreten.
Insgesamt war damit weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet noch eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft festzustellen.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Merkmale einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kamen nicht zu Tage. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig geworden und befindet sich deswegen derzeit auch in Strafhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, mwN). Dass sich diese Wiederholungsgefahr im Fall des Beschwerdeführers bereits verwirklich hat, zeigen seine in jüngster Zeit in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen. Eine positive Zukunftsprognose kann im Fall des Beschwerdeführers kaum gestellt werden, weil ein nennenswerter Wohlverhaltenszeitraum fehlt und sich der Beschwerdeführer bis vor kurzem in Strafhaft befand. Wenngleich dem Beschwerdeführer gerade angesichts seines Lebensalters durchaus zuzugestehen ist, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, wieder die Kontrolle über sein Leben erlangen wolle, ändert auch der Umstand, dass er nach Auskunft des Strafgerichtes einen Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG ("Therapie statt Strafe", Anm.) eingebracht hat, nichts an seiner Zukunftsprognose, bezeichnete er sich doch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wiederum als "vollkommen gesund". Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Er spricht Paschto auf muttersprachlichem Niveau sowie Urdu, verfügt in Pakistan über Schulbildung und hat bereits Arbeitserfahrung während seines Aufenthalts in der Türkei erworben. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer verfügt auch über seine Familie in Pakistan, mit der er wieder zusammenleben könnte. Seine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich könnte der Beschwerdeführer auch nach der Ausreise weiterhin aufrechterhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.
Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
Die festgelegte zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ist angemessen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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