BVwG L507 2238079-1

BVwGL507 2238079-16.9.2022

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L507.2238079.1.00

 

Spruch:

 

L507 2238079-1/31E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2022 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen des Verdachtes des Begehens des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG in eventu die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG beabsichtigt sei. Zur Beurteilung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.

 

2. Mit Schreiben des BFA vom 04.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der nunmehr erfolgten Verurteilung wegen Vergewaltigung und gefährlicher Drohung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG samt Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen. Zur Beurteilung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.

 

3. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm mit Schreiben vom 04.09.2019 gestellten Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen mit Schreiben vom 03.10.2020.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Das BFA führte aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seines bisher gesetzten Gesamtverhaltens öffentlichen Interessen widerstreite und kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Es lägen auch keine Umstände vor, die gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden.

Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.

 

5. Gegen den am 06.11.2020 der Vertretung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit 2006 in Österreich aufhalte, er hier zwei Ex-Ehegattinnen sowie zahlreiche Freunde habe. An einem Kontaktrecht zu seinen Kindern sei er interessiert, stehe mit dem Jugendamt in Kontakt und habe schon mehrere Eingaben verfasst. Verwiesen wurden auch auf die ständige Rechtsprechung des OGH, wonach der persönliche Kontakt eines Elternteils zu seinem Kind als „Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung“ unter den Schutz der EMRK falle. Auch zu bereits entfremdeten Kinder halte der OGH klar fest, dass dies kein Grund sei, die Ausübung des Kontaktrechtes zu versagen (EGMR 01.06.2004, 45582/99). Das Einreiseverbot basiere auf formelhaften Textbausteinen und hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer reumütig zeige, unbescholten gewesen sei und einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe. Eine Begründung, warum ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei, fehle und sei die Dauer des Einreiseverbotes auch zu hoch bemessen. Ebenso seien genauere Ermittlungen dazu, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle unterlassen worden. Die Gefährdungsprognose sei auch nicht individuell auf den Beschwerdeführer abgestimmt worden. Der näher dargestellte positive Gesinnungswandel hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Assoziierungsabkommens der EU-Türkei 1/80 ein strengerer Gefährdungsmaßstab zugrunde gelegt werden müsste.

Weiters habe der Beschwerdeführer das Haftübel verspürt und bereue seine Tat. Aufgrund der bedingten Haftentlassung sei auch erkennbar, dass auch die Justizanstalt dem Beschwerdeführer großes Vertrauen entgegenbringe. Nach dem langjährigen Aufenthalt in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Bindungen mehr zum Heimatland und sei in Österreich verwurzelt, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überzogen und nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe drei Kinder in Österreich, die im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers ohne Vater aufwachsen müssten. Die vom BFA angeführten Kontaktmöglichkeiten könnten einen persönlichen Kontakt nicht ersetzten. Der Beschwerdeführer bereue seine Tat und wolle ein neues Leben anfangen. Er sei seit 2011 legal in Österreich aufhältig, habe hier viele Freunde und gehe einer ordentlichen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Weiters bestehe für den Beschwerdeführer eine Einstellungszusage. Auch wenn der Beschwerdeführer noch Anknüpfungspunkte in der Türkei habe, seien diese nicht besonders intensiv. Bei der Dauer des Einreiseverbotes sei das BFA von der falschen Sach- und Rechtslage ausgegangen und habe eine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben nicht stattgefunden. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig.

 

6. Mit hg. Beschluss vom 30.12.2020, Zl. L507 2238079-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

7. Am 12.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt, ihm aktuelle Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und ihm eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme dazu ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Sachverhalt:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er aufwuchs und vier Jahre die Volksschule sowie vier Jahre die Hauptschule besuchte. Anschließend erlernte er den Beruf des Zahntechnikers.

 

Im Jahr 2006 hat der Beschwerdeführer eine türkischstämmige österreichische Staatsangehörige geheiratet und ist seit 18.12.2006 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Dieser Ehe entstammen zwei gemeinsame Kinder, die am 15.10.2007 (Tochter) sowie am 13.11.2011 (Sohn) in Österreich geboren wurden und österreichische Staatsbürger sind.

 

Der Beschwerdeführer verfügte ab 2006 bis 13.09.2017 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und von 29.06.2017 bis 28.06.2020 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 19.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Über diesen Antrag wurde von der zuständigen Behörde bis dato noch nicht entschieden.

 

Der Beschwerdeführer war ab 19.02.2007 bis 03.11.2013 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt, wobei er jeweils in den Wintermonaten 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 (ca. Dezember/Jänner bis März) Arbeitslosengeld bezog. Von 04.11.2013 bis 02.12.2013 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand und bezog anschließend bis 23.09.2014 Arbeitslosengeld, pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld bzw. Notstandshilfe. Von 24.09.2014 bis 16.12.2014 war er Arbeiter in einer Fensterbaufirma und bezog von 22.12.2014 bis 07.03.2015 erneute Notstandshilfe. Ab 01.02.2015 wechseln sich Zeiten der geringfügigen Beschäftigung, Zeiten als Arbeiter, Krankengeldbezug und Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis 10.03.2022 (mit einer längeren Unterbrechung aufgrund der Haftaufenthalte) ab. Von 06.04.2016 bis 31.08.2016 war der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig.

 

Der Beschwerdeführer kann sich als türkischer Staatsbürger in Österreich nicht auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen.

 

Am 08.03.2017 hat der Beschwerdeführer vor einem Standesamt in der Türkei eine in Österreich wohnhafte türkische Staatsangehörige geheiratet und wurde diese Ehe am 03.09.2019 vor dem Bezirksgericht XXXX einvernehmlich geschieden. Für den Beschwerdeführer war dies die zweite Eheschließung und Ehescheidung.

 

Am 19.06.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2019 wegen § 201 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 201 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 02.03.2019 bis 02.11.2020 in Haft und wurde am 02.11.2020 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Es wurde eine Probezeit von fünf Jahren festgesetzt und die Bewährungshilfe angeordnet.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Die zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2019 gewährte bedingte Entlassung (Strafrest: 10 Monte) wurde widerrufen.

 

Seit 27.02.2022 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Strafhaft.

 

Am 18.03.2019 und 16.03.2022 wurde auf Antrag der ersten Ex-Ehegattin gegen den Beschwerdeführer jeweils eine einstweilige Verfügung erlassen.

 

2016 wurde die (erste) Ehe des Beschwerdeführers geschieden und besteht seit 16.09.2016 kein gemeinsamer Wohnsitz mit der Ex-Ehegattin und den Kindern. Nach der Ehescheidung hatte der Beschwerdeführer bis März 2019 ca. alle zwei Wochen für einige Stunden Kontakt zu seinen Kindern. Während des ersten Haftaufenthaltes hatte der Beschwerdeführer zu seinen Kindern keinen Kontakt und wurde ihm mit einstweiliger Verfügung (gültig von 18.03.2019 bis 17.03.2020) aufgetragen den Kontakt zu seinen Kindern zu vermeiden (ausgenommen Besuchskontakte, die über die Kinder- und Jugendhilfe vereinbart werden).

 

Nach der Haftentlassung im November 2020 nahm der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seinen Kindern auf, hat von Dezember 2021 bis 25.02.2022 gegenüber seiner Tochter gefährliche Drohungen ausgesprochen, aufgrund der er in weiterer Folge verurteilt wurde.

 

Seit seinem Haftaufenthalt ab 27.02.2022 besteht erneut kein Kontakt zu seiner Tochter und wurde ihm mit einstweiliger Verfügung (gültig von 16.03.2022 bis 15.03.2023) auch aufgetragen den Kontakt zu seiner Tochter zu vermeiden (ausgenommen über die Kinder- und Jugendhilfe gerichtlich angeordnete begleitete Besuchskontakte).

 

Den letzten Kontakt zum Sohn hatte der Beschwerdeführer bei einem zufälligen Aufeinandertreffen in einer Moschee im November oder Dezember 2021.

 

Der Beschwerdeführer leistete bis zu seiner Inhaftierung Unterhalt für beide Kinder in Höhe von ca. 50,-- bis 100,-- Euro monatlich.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Bankschulden in Höhe von ca. 50.000,-- bis 70.000,-- Euro angehäuft. Seit seiner Inhaftierung erfolgen keine Rückzahlungen.

 

In der Türkei sind nach wie vor die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers aufhältig. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Heimatregion des Beschwerdeführers ( XXXX ). Der Vater des Beschwerdeführers ist als LKW-Fahrer tätig und die Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt ungefähr im Jahr 2018 in der Türkei auf und steht er mit seiner Familie in der Türkei auch in Kontakt.

 

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.

 

Der Beschwerdeführer spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache und pflegt übliche soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

 

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

 

Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

 

1.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

 

Politische Lage

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, einen „Dauerwahlkampf“ sowie den Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021).

Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).

Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert“, und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist“ (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S.5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f).

Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).

Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE Mitgliedstaaten, wurde trotz wiederholter Empfehlungen internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).

Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 30.11.2021, S.5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S.5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14).

Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vgl. HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5).

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S.15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S.16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S.11).

Quellen:

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Sicherheitslage

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die „Terrorbekämpfung“ und die Sicherung „nationaler Interessen“ hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016).

Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 11.11.2021), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).

Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden(EDA 10.2.2022).

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S.9, İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.858 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 3.2.2022. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert, wobei 255 Opfer auf irakischem und 137 auf türkischem Territorium vermerkt wurden; alleine die Provinz Şırnak verzeichnete 45 Tote (ICG 3.2.2022).

Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15).

Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 10.2.2022).

Im Jänner 2022 wurden die Militäroperationen gegen die PKK im Südosten der Türkei und im Norden des Iraks fortgesetzt. Insbesondere wurden bei der Explosion eines Sprengsatzes Anfang Jänner drei türkische Soldaten im Bezirk Akçakale in Şanlıurfa an der türkisch-syrischen Grenze getötet. In den folgenden Tagen reagierte das Militär mit Operationen gegen PKK-Mitglieder im Grenzgebiet. Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich auf die ländlichen Gebiete der Provinzen Tunceli, Mardin und Şanlıurfa. Die Luftoperationen im Nordirak und in Nordsyrien wurden fortgeführt und richteten sich gegen hochrangige PKK-Mitglieder. In Syrien führten Bombenanschläge auf türkische Sicherheitskräfte und von Ankara unterstützte Rebellen in den türkisch kontrollierten Gebieten Afrin, al-Bab und Azaz Mitte des Monats zu Vergeltungsmaßnahmen des türkischen Militärs. Währenddessen wurde vermeldet, dass die Sicherheitskräfte im Jänner 2022 über 100 Verdächtige mit Verbindungen zum sog. Islamischen Staat festnahmen, allein am 12.1.2022 21 Personen in Mersin mit syrischer und irakischer Herkunft (ICG 1.2022).

Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021).

Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).

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• İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2

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• NL-MFA– Netherlands Ministry of ForeignAffairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report

Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/

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• SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595 , Zugriff 10.2.2022

• USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 10.2.2022

 

Allgemeine Menschenrechtslage

Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S.18, 21, 28, 31, 36, 40). Viele Menschenrechtsverletzungen werden zudem nicht geahndet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen (ÖB 30.11.2021, S.30). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vgl. EC 19.10.2021, S.4, 13). Sie „und ihre Organisationen sind bei ihren Tätigkeiten anhaltendem Druck ausgesetzt und arbeiten in einem zunehmend schwierigen Umfeld“ (EU-Rat 14.12.2021, S.16, Pt.34). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, S.29f). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S.16, Pt.34).

Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S.5). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 3.6.2021, S.16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S.10).

Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen werden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – werden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden verbieten auch weiterhin willkürlich Demonstrationen und wenden bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt an. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI 7.4.2021).

Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden weiterhin gemeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht. Hiervon sind vor allem mutmaßliche Mitglieder der Gülenbewegung betroffen (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S.31).

Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).

Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlamanets vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach „die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen“ (EP 19.5.2021, S.17, Pt.45).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 30.11.2021, S.30) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben Tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S.20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S.16f). Der Europarat setzte der Türkei im Dezember 2021 eine Frist, Kavala bis 19.1.2022 freizulassen oder eine Begründung für seine Inhaftierung vorzulegen. Ein Gericht in Istanbul lehnte dem zum Trotz die Enthaftung Kavalas ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den EGMR mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies dieses nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022).

Mit Stand 30.11.2021 waren 14.950 Verfahren beim EGMR aus der Türkei, das waren 21,4% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 30.11.2021), was neuerlich eine Steigerung zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutete, als mit Stand 30.11.2020 11.150 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 18,1% aller am EGMR anhängigen Fälle, stammten (ECHR 30.11.2020). Im Jahr 2020 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 104) Verletzungen der EMRK fest (EC 19.10.2021, S.28). Hiervon betrafen 31 Urteile das Recht auf freie Meinungsäußerung, 21 Urteile das Recht auf ein faires Verfahren und 16 das Recht auf Freiheit und Sicherheit (ECHR 17.2.2021).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_d ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stan d_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff am 28.2.2022

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/D eutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abs chiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29 %2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 28.2.2022

• AI – Amnesty International (7.4.2021): Türkei 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2 048610.html , Zugriff 28.2.2022

• CoE - Council of Europe (3.2.2022): Committee of Ministers refers Kavala v. Turkey case to the European Court of Human Rights, https://www.coe.int/en/web/portal/-/committee-of-ministers-refers-kavala-v-turkey-case-to-the-european-court-of-human-rights , 28.2.2022

• CoE - Council of Europe (3.12.2021): Implementing ECHR judgments: Council of Europe ministers serve formal notice on Turkey in the Kavala case [Ref. DC 224(2021)], https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a4c19d , Zugriff 21.1.2022

• CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff

28.2.2022

• DW - Deutsche Welle (17.1.2022): Türkei ignoriert Frist zur Freilassung von Kavala, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-ignoriert-frist-zur-freilassung-von-kavala/a-60455412 , Zugriff 21.1.2022

• EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-4

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• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 28.2.2022

• ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2021): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2021, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending _month_2021_BIL.PDF , Zugriff 21.1.2022

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• ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2020): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2020, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending _month_2020_BIL.PDF , Zugriff 21.1.2022

• EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https:

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• EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf , Zugriff 28.2.2022

• EU-Rat - Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess [15033/21], https://da ta.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15033-2021-INIT/de/pdf , Zugriff 21.1.2022

• HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi .net/de/dokument/2066478.html , Zugriff 7.2.2022

• HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi .net/de/dokument/2043511.html , Zugriff 7.2.2022

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf

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Bewegungsfreiheit

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. In der Türkei sind die Richter befugt, ein Ausreiseverbot zu verhängen (ÖB 30.11.2021, S.10; vgl. USDOS 30.3.2021, S.45). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S.27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S.10).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MFA-NL 18.3.2021, S.27f).

Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das galt auch für deren Familienangehörige. Die Behörden haben auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran gehindert, das Land zu verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 30.3.2021, S.45f.).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S.45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S.45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Allerdings entschied das Verfassungsgericht Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 3.6.2021, S.23, 26). Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde (AA 24.8.2020, S.27).

Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S.6).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Der Innenminister und die Provinzbehörden schränkten den Reiseverkehr zwischen den Provinzen zwischen März und Mai 2020 ein, gefolgt von begrenzten Bewegungseinschränkungen in und aus den Großstädten als Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Einige Gouverneure, insbesondere im Nordwesten und Südosten, verhängten weitere Reiseverbote als Maßnahmen gegen COVID-19 während des ganzen Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021, S.45).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_d ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stan d_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff am 15.6.2021

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutsch land___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_2 4.08.2020.pdf , Zugriff 15.6.2021

• Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancella tion-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256 , Zugriff 8.2.2022

• HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-pas sports-135000 , Zugriff 16.10.2019

• MFA-NL – Netherlands Ministry of ForeignAffairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/

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• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

• TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictionsfor-28000-more-citizens/ , Zugriff 11.12.2020

• TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects’ spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regul ation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/ , Zugriff 16.10.2019

• TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000passports/ , Zugriff 16.10.2019

• TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-pas sports/ , Zugriff 16.10.2019

• USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TUR KEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 12.4.2021

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Grundversorgung / Wirtschaft

Die Türkei war eines der wenigen Länder, die 2020 ein Wachstum verzeichneten, vor allem dank günstiger Kredite nach einer Reihe von Zinssenkungen durch die Zentralbank, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzuwehren. Im Jahr 2021 nahm das Wachstum wieder zu, da die COVID-19-Beschränkungen weitgehend aufgehoben wurden. Doch eine Währungskrise Ende 2021, die die Inflation auf fast 50% ansteigen ließ, hat die Wachstumserwartungen für 2022 gedämpft (Reuters 22.2.2022). Das 2021 starke Wachstum von 8,5% des Bruttoinlandsprodukts dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 3,3% abschwächen. Der Türkei droht eine Finanz- und Wirtschaftskrise. Die Situation hat sich im letzten Quartal 2021 zugespitzt. Das Wirtschaftswachstum wird teuer erkauft durch niedrige Zinsen, hohe Inflation und eine starke Abwertung der Währung. Die Auslandsschulden der Unternehmen und des Staates sind hoch. Die Währungsreserven hingegen sind gering und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 14.1.2022).

2020 mussten rund hunderttausend kleine Betriebe schließen. In den ersten drei Monaten von 2021 machten 30.000 Gewerbebetriebe zu, neun Millionen Menschen sind erwerbslos. In jedem Haushalt sucht statistisch mindestens eine Person Arbeit. Laut Umfragen im April können 53,6% der Bürger gerade ihre Bedürfnisse decken. 26,6% haben nicht genug für ihre Grundbedürfnisse. Wer in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, hat aus Mangel seine Ernährungsgewohnheiten umgestellt. Laut einer von der EU finanziell unterstützten Studie ist in den letzten zwölf Monatender Konsum von Hühnerfleisch von 18,5% auf 4% gesunken, der von Fisch von 10,4% auf 2,9%. Der Konsum von Pflanzenöl ging um 32% zurück (FAZ 20.5.2021). Präsident Erdoğan hat angesichts der hohen Inflation von zuletzt 50% und des steigenden Unmuts in der Bevölkerung eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel von acht auf ein Prozent angekündigt (DW 12.2.2022).

Die Arbeitslosigkeit in der Türkei betrifft insbesondere die jüngere Generation. Die türkische Plattform für Jugendarbeitslosigkeit schätzt, dass im November 2021 mehr als elf Millionen Menschen zwischen 15 und 34 Jahren arbeitslos waren. Im dritten Quartal 2021 lag die offizielle Jugendarbeitslosenquote bei 22% (AT 3.1.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73% „gerne in einem anderen Land leben würden“. 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).

Laut Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Aksoy Research vom Jänner 2022 gaben nur 4% an, dass sie alle ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten decken können, weitere 13,7% zumindest „die meisten“. Währenddessen sagten 17%, keines ihrer Grundbedürfnisse decken zu können. Weitere 36,6% meinten, ihre Grundbedürfnisse nur „sehr wenig“ befriedigen zu können, immerhin 28,5% zumindest „einige“ davon (TM 27.1.2022)

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 30.11.2021, S.39).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5% aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Eine Simulationsanalyse der Auswirkungen der Pandemie deutet darauf hin, dass es in der Türkei im Jahr 2021 1,6 Millionen mehr arme Menschen geben wird als 2020, womit die höchste Armutsquote seit 2012 erreicht wird. Rasches und frühzeitiges Handeln der Regierung, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Haushalte, verhinderte laut Weltbank Schlimmeres. Diese Maßnahmen liefen jedoch im Juli 2021 aus, und die zunehmenden COVID-19-Fälle und Schließungen werden zusätzliche Unterstützung zum Schutz gefährdeter Haushalte erfordern. Der starke Aufschwung des Wirtschaftswachstums, des Arbeitsmarktes und der Haushaltseinkommen wird die Armutsquote voraussichtlich von 12,2% im Jahr 2020 auf 11,6% im Jahr 2021 senken. Die weitere Verringerung der Armut hängt davon ab, so die Weltbank, ob ein umfassender Aufschwung mit angemessener Unterstützung für gefährdete Gruppen gewährleistet wird (WB 12.10.2021).

Auch 2021 verblieb die Türkei im Bann der COVID-19-Pandemie. Nach Angaben des türkischen Finanzministeriums wurden bis August 2021 zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Krise insgesamt 70,55 Mrd. Euro an fiskalen Maßnahmen in Form von öffentlichen Unterstützungen und Steuererleichterungen aufgewendet, welche 10,6 % des BIP ausmachen (WKO 14.10.2021).

Quellen:

• AM - Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inf lation.html , Zugriff 24.2.2022

• AT – Asia Times (3.1.2022): Turkey needs a long-term plan for its young Syrians, https:

//asiatimes.com/2022/01/turkey-needs-a-long-term-plan-for-its-young-syrians/ , Zugriff

31.1.2022

• DW - Deutsche Welle (12.2.2022): Türkei senkt Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-senkt-mehrwertsteuer-auf-grundnahrungsmittel/a -60759240 , Zugriff 24.2.2022

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung [Mumay Bülent] (20.5.2021): Brief aus Istanbul : Du gehörst mir oder der schwarzen Erde, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/brief-aus-istan bul/brief-aus-istanbul-erdogans-politische-taktik-in-der-tuerkei-17348835-p2.html , Zugriff 24.2.20221

• GTAI – Germany Trade and Invest (14.1.2022): Türkische Wirtschaft wächst trotz Coronakrise, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuer kische-wirtschaft-waechst-trotz-coronakrise-247908 , Zugriff 24.2.2022

• KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (15.2.2022): Jugendstudie Türkei 2021, https://www.kas. de/de/web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/jugendstudie-tuerkei-2021-2 , Zugriff 24.2.2022

• OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_g lance-2019-en.pdf ?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228 759055A97295ED4460FC22E0 , Zugriff 24.2.2022

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

• Reuters (22.2.2022): Turkey’s economy grew 11% in 2021; to cool to 3.5% in 2022, https://www.reuters.com/markets/asia/turkeys-economy-grew-11-2021-cool-35-2022-2022-02 -22/ , Zugriff 24.2.2022

• TM - Turkish Minute (27.1.2022): Only 4 pct of Turks say they can meet all their basic

needs: survey, https://www.turkishminute.com/2022/01/27/ly-4-pct-of-turks-say-they-canmeet-all-their-basic-needs-survey/ , Zugriff 28.1.2022

• WB – World Bank (12.10.2021): The World Bank in Turkey - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3 , Zugriff 24.2.2022

• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.10.2021): Die türkische Wirtschaft, https://www. wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tuerkische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage , Zugriff 24.2.2022

 

Sozialbeihilfen / -versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 3.6.2021, S.21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 3.6.2021, S.21f). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. „Milchgeld“ in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S.40).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_d ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stan d_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff am 24.2.2022

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 24.2.2022

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

• SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/da s_turkische , Zugriff 24.2.2022

• SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/ social_security_system , Zugriff 24.2.2022

• SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://web.archive.org/web/20210909030059/https :

//www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff

24.2.2022 [Der Originallink ist z.Z. nicht verfügbar.]

 

Arbeitslosenunterstützung

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1.420 TL, der Maximalbetrag 2.840 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 30.11.2021, S.39). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vgl. ÖB 30.11.2021, S.39).

Quellen:

• IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

• IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2021, S.40).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutzund präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2021, S.40). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 3.6.2020, S.22). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Das Gesundheitsministerium plant, bis 2021 in weiteren 19 Provinzen noch jeweils ein AMATEMZentrum mit einer Gesamtkapazität von 725 Betten einzurichten. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.6.2021, S.22f.).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S.15).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_d ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stan d_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff am 24.2.2022

• IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

• MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 24.2.2022 [Das Dokument liegt in der Staatendokumentation auf.]

• MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publika tionen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__T%C3%BCrkei.pdf , Zugriff 9.2.2022

• MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publika tionen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf , Zugriff 24.2.2022

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

• SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins , Zugriff 24.2.2022

 

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“ (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S.49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S.27).

Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S.38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vgl. AA 16.11.2021). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).

Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S.10).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S.37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. ÖB 30.11.2021, S.38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S.42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt. Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d.h. wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-tu rkey.com

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-ista nbul.com/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S.39).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S.50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2021, S.38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S.50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 30.11.2021, S.38).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“, d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2022) [gültig seit 8.10.2021]: Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962 , 24.2.2022

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_d ie_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stan d_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff am 24.2.2022

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutsch land___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebu ngsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_2 4.08.2020.pdf , Zugriff 24.2.2022

• CoE – Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-e n.pdf , Zugriff 24.2.2022

• DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information -report-turkey.pdf , Zugriff 24.2.2022

• EU - Europäische Union (4.2.2022): BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES vom 3. Februar 2022, zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0152 , Zugriff 24.2.2022

• Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/29 5631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1nda-ya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%

C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medya-payla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1 , Zugriff 24.2.2022 (Übersetzung mittels webtran.de)

• NL-MFA– Netherlands Ministry of ForeignAffairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/ documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertali ng-aab-turkije.pdf , Zugriff 24.2.2022

• NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksove rheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2 019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 24.2.2022

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

• SCF – Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-o r-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/ , Zugriff 24.2.2022

• TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (o.D.): PKK, http://www. mfa.gov.tr/pkk.en.mfa , Zugriff 24.2.2022

• VB - Verbindungsbeamter des BMI für die Türkei [Österreich] (1.3.2022): Auskunft des VB, per Mail

 

COVID-19-Pandemie

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Im Februar 2022 verzeichnete die Türkei täglich im Schnitt rund 93.000 Neuinfektionen und 240 Tote. Bis Ende Februar 2022 waren rund 94.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 1.3.2022).

Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).

Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt. Mit 15.1.2022 wurde die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests für ungeimpfte Personen beim Besuch von Kinos, Konzerten, Theater oder anderen Events aufgehoben. Bei Inlands- oder internationalen Flügen müssen ungeimpfte Personen aber weiterhin einen negativen PCR-Test vorlegen. Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn wird ein sogenannter HES-Code (Hayat Eve Sigar) benötigt.

Der HES-Code wird auch beim Betreten von Amtsgebäuden und in Einkaufszentren verlangt (WKO 21.2.2022). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021).

Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021).

Quellen:

• Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000 -covid-19-deaths-2020-medical-group , Zugriff 28.2.2022

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoer de/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=public ationFile&v=4 , Zugriff 28.2.2022

• DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronaviruscase-confirmed/news , Zugriff 28.2.2022

• DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a-5813 6817 , Zugriff 28.2.2022

• JHU - Johns Hopkins University & Medicine (1.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html , Zugriff 28.2.2022

• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.2.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Sch utzmassnahmen_und_Geschaeftsleben , Zugriff 28.2.2022

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

- Einsicht in den Akt des BFA;

- mündliche Verhandlung am 12.04.2022;

- Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers;

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren, seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.09.2019.

 

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er zu seinen Eltern und seinem Bruder in der Türkei keinen Kontakt habe, weil seine Mutter gegen die Ehescheidung und eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Tochter gewesen sei. Dem widersprechend gab die Ex-Ehegattin vor dem Bezirksgericht XXXX (siehe Beschluss – einstweilige Verfügung vom 18.03.2019) jedoch an, dass der Beschwerdeführer ca. drei Jahre nach der Ehescheidung nur unregelmäßigen Kontakt mit den Kindern gehabt habe, weil er sich einige Monate in der Türkei aufgehalten habe. Demnach habe auch nach der Ehescheidung noch Kontakt zu seinen Eltern bestanden und ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher vollständig abgebrochen sei.

 

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich seit 18.12.2006 sind dem zentralen Melderegister zu entnehmen. Aus dem zentralen Fremdenregister gehen die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sowie die Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels hervor.

 

Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Zeiten des Arbeitslosengeld- sowie, Krankengeldbezuges, des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe gehen aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervor.

 

In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung mangels entsprechend langen Beschäftigungszeiten (unter einem Jahr) auch nicht erworben.

 

Dass der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen für seine Kinder leistete sowie der Umfang der Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Kindern entspricht den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ex-Ehegattin (Aussagen vor der Polizei und dem Bezirksgericht) und geht aus den Gerichtsbeschlüssen zu den einstweiligen Verfügungen hervor.

 

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die gegen ihn verhängten einstweiligen Verfügungen ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt befindlichen gerichtlichen und polizeilichen Unterlagen.

 

Die Haftaufenthalte sind dem zentralen Melderegister zu entnehmen.

 

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte dort zwar vor, dass er eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt habe, legte dahingehend jedoch keine Prüfungsbestätigung vor, weshalb Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau nicht festgestellt werden konnten.

 

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen dahingehend plausiblen Angaben. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ca. im November 2021 an den Bandscheiben operiert worden sei. Nach wie vor bestehende Probleme mit seinen Bandscheiben führte der Beschwerdeführer nicht aus und erklärte auf die Frage zu seinen Plänen nach der Haftentlassung, dass er ein neues Leben und eine neue Arbeit beginnen wolle, was indiziert, dass er Beschwerdeführer auch arbeitsfähig ist.

 

Die Feststellungen zum Schuldenstand des Beschwerdeführers sowie zu den aktuell eingestellten Rückzahlungen beruhen auf den dahingehend plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

 

2.3. Zur Lage in der Türkei:

 

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

 

3.2.1. § 52 FPG lautet auszugsweise:

 

§ 52. (1) bis (3) […]

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

Z1 bis Z4 […]

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. […]

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) bis (7) […]

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

(10) bis (11) […]

 

§ 11 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet auszugsweise:

 

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

 

(3) […]

 

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

 

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

 

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

 

3.2.2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes:

 

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf seines Aufenthaltstitels rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt und hält sich somit gemäß § 24 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Das BFA stützte sich bei der Begründung der Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf den Tatbestand nach § 52 Abs. 4 FPG.

 

3.2.2.2. Gemäß § 52 Abs.4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht. Nach § 11 Abs. 2 Z 1 dürfen Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet.

 

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

 

Der Beschwerdeführer setzte im Bundesgebiet ein massives Fehlverhalten, weswegen er von einem Strafgericht bereits zweimal verurteilt wurde.

 

Am 02.03.2018 hat der Beschwerdeführer mit seiner (ersten) Ex-Ehegattin vereinbart ab 07:00 Uhr morgens auf die Kinder aufzupassen. Der Beschwerdeführer kam aber bereits um 02:00 Uhr nachts zu seiner Ex-Ehegattin und erklärte, dass er vor der Tür stehe und wenn er wegfahren muss, nicht aufstehen und auf die Kinder aufpassen kann. Daraufhin erlaubte die Ex-Ehegattin dem Beschwerdeführer im Kinderzimmer zu übernachten. Die Ex-Ehegattin begab sich ins Schlafzimmer und verschloss die Tür. Gegen 02:20 Uhr klopfte der Beschwerdeführer an ihre Tür und wollte reden, woraufhin die Ex-Ehegattin die Tür öffnete, weil der Hund jaulte und sie die Nachbarn nicht wecken wollte. Als sie die Tür öffnete packte der Beschwerdeführer sie an der Hand, zog sie ins Kinderzimmer und versperrte die Tür. Der Beschwerdeführer sagte, dass er seine Ex-Ehegattin noch liebt, woraufhin sie ihm erklärte, dass es für sie vorbei sei und sie einen neuen Freund hat. Der Beschwerdeführer rastete daraufhin aus, hob die Ex-Ehegattin hoch, warf sie aufs Bett, riss ihr die Kleidung runter, zog sich selbst aus, legte sich mit seinem gesamten Gewicht auf sie, drückte sie mit Körperkraft auf das Bett und versuchte in sie einzudringen. Dabei sagte der Beschwerdeführer immer wieder, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihm nicht verzeihe und schlug ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht, sodass sie blutete und dabei Prellungen und Hämatome im Bereich des Gesichtes und der Oberarme, Kratzspuren an den Oberarmen sowie minimale Schleimhautrisse im Scheidenbereiche erlitt. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers schrie, weinte laut und wehrte sich und gelang es dem Beschwerdeführer aufgrund der heftigen Gegenwehr nicht in seine Ex-Ehegattin einzudringen. Mit einem letzten Versuch, die Ex-Ehegattin ruhig zu stellen und gefügig zu machen, drückte er ihr einen Polster gegen das Gesicht und ließ erst von ihr ab, als sei anfing zu husten. Anschließen sagte die Ex-Ehegattin dem Beschwerdeführer, dass sie ihr Gesicht im Bad waschen will. Der Beschwerdeführer begleitet die Ex-Ehegattin ins Bad, hielt ihre Hand und hob sie nach dem Gesichtwaschen auf den Wäscheschrank, wo er sie an den Schultern festhielt und drang trotz ihrer Versuche, ihn wegzustoßen, in sie ein. Nachdem der Beschwerdeführer auf ihren Bauch ejakuliert hatte, ließ er von ihre ab.

Die Ex-Ehegattin wusch sich daraufhin in der Badewanne. Der Beschwerdeführer drohte damit, der Ex-Ehegattin ein Messer in die Hand zu drücken, sich selbst damit abzustechen, damit es so aussehe, als ob sie ihn erstochen habe. Weiters drohte er die Ex-Ehegattin sowie seine damalige Ehegattin umzubringen.

Daraufhin läutete die Polizei an der Tür, die aufgrund der Schreie und dem lauten Weinen der Ex-Ehegattin von einem Nachbarn verständigt wurde. Die Ex-Ehegattin erzählte diesen sofort von der Vergewaltigung und kam der Beschwerdeführer in weiterer Folge in Untersuchungshaft.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2019 strafgerichtlich verurteilt und befand sich von 02.03.2019 bis 02.11.2020 in Haft und wurde am 02.11.2020 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Es wurde eine Probezeit von fünf Jahren festgesetzt und die Bewährungshilfe angeordnet.

 

Nach seiner Haftentlassung hat der Beschwerdeführer von Dezember 2020 bis zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Jahr 2021 zumindest dreimal gegenüber Freunden und Bekannten seiner Ex-Ehegattin geäußert, dass er diese umbringen werde.

 

Von Dezember 2021 bis 25.02.2022 hat der Beschwerdeführer zudem seiner Tochter gegenüber zweimal geäußert, dass er ihre Familie und ihre Mutter umbringen werde, weil sie ihm seine Kinder wegnehmen würde und er sie deswegen hasse. Einmal fügte der Beschwerdeführer noch hinzu, dass er die Arbeit zu Ende bringen werde, die er schon einmal begonnen habe. Als die Tochter des Beschwerdeführers das Gespräch beenden wollte, ergriff er sie am Oberarm und zog sie zurück, um weiter mit ihr sprechen zu können und sie zum Verbleiben zu nötigen.

 

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichthof vor allem der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse zumisst (vgl. VwGH vom 14.6.2005, Zl. 2005/18/0111). Nach der Judikatur des VwGH fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" (im Rahmen der Asylaberkennung) nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. In diesem Sinne hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ra2015/21/0198, über die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (der Beschwerdeführer wurde nach §§ 15, 201 Abs. 1, 105 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und nach §§ 223 Abs. 2, 224, 15, 105 Abs. 1, 201 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt) die Revision zurückgewiesen. In seiner Entscheidung vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0127-7, hat der VwGH im Zusammenhang mit dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung und der sexuellen Belästigung sowie der gefährlichen Drohung und des versuchten räuberischen Diebstahls ein Einreiseverbot mit einer Dauer von 10 Jahren als angemessen angesehen.

 

Das BVwG erachtet im gegenständlichen Fall die – oben dargestellten – näheren Tatumstände gerade im Hinblick auf das vom Strafgericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung als maßgeblich. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau mehrmals mit dem Umbringen bedrohte und sie dermaßen mit der Faust ins Gesicht schlug, dass sie blutete, und dabei Prellungen und Hämatome im Bereich des Gesichtes und der Oberarme, Kratzspuren an den Oberarmen sowie minimale Schleimhautrisse im Scheidenbereich erlitt. Der Beschwerdeführer hat sich auch durch die heftige Gegenwehr seiner Ex-Ehegattin im Kinderzimmer nicht von seinen gewalttätigen Handlungen abhalten lassen und diese im Badezimmer fortgesetzt. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zeigte sich neben den mehrfachen Morddrohungen auch deutlich durch dessen groteske Drohung, der Ex-Ehegattin ein Messer in die Hand zu drücken und sich selbst abzustechen, damit es so aussehe, als ob sie ihn erstochen habe.

 

Dem Beschwerdeführer war es offenbar gleichgültig, dass sein Opfer nicht nur großen psychischen und physischen Schmerzen ausgesetzt war, vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer durch ein derartiges Verhalten den Eindruck, dass es ihm geradezu darauf ankam, sein Opfer einzuschüchtern, gefügig zu machen sowie es von einer Anzeige abzuhalten.

 

Auch die bedingte Strafnachsicht hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, kurze Zeit nach der Haftentlassung und innerhalb offener Probezeit erneut straffällig zu werden, indem er Dritten und seiner Tochter gegenüber Morddrohungen gegen seine Ex-Ehegattin und deren Familie aussprach, sodass er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.04.2022 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt und zugleich die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde.

 

Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers ist auch festzuhalten, dass seitens des Landesgerichtes XXXX im zuletzt ergangenen Urteil kein Umstand als mildernd gewertet wurde und als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tathandlung gegen Angehörige sowie, dass der Beschwerdeführer während offener Probezeit rechtsguteinschlägig delinquierte. Zudem hat der äußerst rasche Rückfall nach der bedingten Haftentlassung erschwerend zu Buche geschlagen.

 

Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2019 wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie der teilweise Versuch als mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige gewertet. Zu diesen Strafbemessungsgründen des Erstgerichtes führte das Rechtsmittelgericht in seinem Urteil vom 17.10.2019 weiter aus, dass in der konkreten Tatausformung und den damit verbundenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Opfers nicht nur eine hohe persönliche Schuld des Beschwerdeführers, sondern auch ein nicht unbeträchtlicher sozialer Störwert der Taten zum Ausdruck gebracht wird. Weiters würden bereits Aspekte der positiven und negativen Generalprävention bei Gewaltdelikten im familiären Kreis eine besondere Bedeutung erlangen. Das Oberlandesgericht ging auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer trotz Unbescholtenheit eine hohe Wahrscheinlichkeit, nicht weitere strafbare Handlungen zu begehen, nicht attestiert werden kann, zumal sich in den dem Schulspruch zugrundeliegenden Delikten neben einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern auch erhebliche Persönlichkeitsdefizite manifestieren.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur eine Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist.

 

An diesen Erwägungen vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nach seiner Haftentlassung in einer anderen Stadt neu beginnen und keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Ehegattin wolle, nicht Maßgebliches zu ändern. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua). Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 04.04.2022 wegen der gegenüber seiner Tochter ausgesprochenen gefährlichen Drohungen auch in keinster Weise einsichtig, zumal er dort ausführte, überhaupt nichts gesagt zu haben, was zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für die von ihm begangene Straftat übernimmt.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass auch noch keine Zeit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Es bedarf eines hinreichenden Zeitraums des Wohlverhaltens auf Seiten eines Straftäters außerhalb der Anhaltung in der Haft um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).

 

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere gegen die sexuelle Integrität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und angesichts der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

 

Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

 

3.2.3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

 

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

 

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

 

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

 

3.2.4. Der Beschwerdeführer weist aktuell familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Eine Tochter sowie ein Sohn sind in Österreich aufhältig. Die Kinder verblieben nach der Ehescheidung bei der Mutter wohnhaft und besteht seit 16.09.2016 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit den Kindern. Bis zur ersten Inhaftierung des Beschwerdeführers bestand ca. alle zwei Wochen für ein paar Stunden Kontakt zu den Kindern.

 

Nach der Vergewaltigung der Ex-Ehegattin bzw. Kindesmutter in deren Wohnung durch den Beschwerdeführer, wo auch die beiden Kinder anwesend waren, wurde am 18.03.2019 gegen den Beschwerdeführer eine für ein Jahr gültige einstweilige Verfügung erlassen, aus der hervorgeht, dass er das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und der Ex-Ehegattin vermeiden soll. Ausgenommen davon waren begleitete Besuchskontakte zu den Kindern, die über die Kinder- und Jugendhilfe zu vereinbaren waren. Solche Kontakte haben jedoch nicht stattgefunden.

 

Währen der ersten Haft von 02.03.2019 bis 02.11.2020 bestand zu den Kindern sodann kein Kontakt mehr und hat der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung die oben beschriebenen Drohungen gegenüber seiner Tochter ausgesprochen. Zu dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer zu seiner Tochter nur telefonischen Kontakt und lief er ihr am 21.02.2022 zufällig über den Weg. Dabei hat der Beschwerdeführer der Tochter gegenüber persönlich die Drohungen ausgesprochen, wofür er letztlich am 08.04.2022 neuerlich verurteilt wurde. Die Ex-Ehegattin sowie die Tochter des Beschwerdeführers erwirkten erneut eine einstweilige Verfügung, die ab 16.03.2022 für ein Jahr gültig war. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Tochter und seiner Ex-Ehegattin gegenüber ein weiteres Zusammentreffen unzumutbar macht und dieses Verhalten die psychische und physische Gesundheit der Tochter und der Ex-Frau gefährdet. Mit dem Sohn hatte der Beschwerdeführer letztmals im November oder Dezember 2021 bei einem Aufeinandertreffen in einer Moschee Kontakt. Auch während der aktuellen Haft besteht kein Kontakt zu den Kindern.

 

Abgesehen davon, dass sich der Kontakt zu seinen Kindern nach der Scheidung bis zur ersten Haft auf nur wenige Stunden alle zwei Wochen beschränkte, haben diese Beziehungen auch eine Schmälerung hinzunehmen, zumal der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit – bzw. durch die von ihm verübten Straftaten gegenüber seiner Tochter und deren Mutter – den nachhaltigen Unwillen diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht hat. Es ist dabei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Mutter seiner Kinder vergewaltigt und mit dem Umbringen bedroht hat sowie die Morddrohungen auch gegenüber seiner Tochter ausgesprochen hat. Folglich kann nicht von einem vertrauensvollen und kontaktreichen Verhältnis ausgegangen werden.

 

In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht eingegriffen werden würde.

 

Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass es durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen kann und diese der Fortsetzung oder der Vertiefung von Nahebeziehungen zu seinen Kindern entgegenstehen kann.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehegattin und seiner Tochter sowie den strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. den Haftaufenthalten ein aktives Familienleben nicht möglich. Der Beschwerdeführer erfüllt auch seine Vorbildfunktion als Vater nicht und hat die Trennung von seinen Kindern durch die Begehung von Straftaten bewusst in Kauf genommen. Die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern ist durch die Strafhaft jedenfalls empfindlich beeinträchtigt und wurde er seitens der Mitglieder der sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz am 14.03.2022 im Zuge des Verfahren zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sogar als Hochrisikofall eingestuft.

 

Es liegt in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu den Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. Die familiären Bindungen konnten den Beschwerdeführer nicht von den begangenen Straftaten abhalten und sind die dargelegten Verurteilungen auch derart schwerwiegend, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint.

 

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141 mwN).

 

Im gegebenen Zusammenhang ist wesentlich, dass den Kindern des Beschwerdeführers die Mutter als wesentliche Bezugsperson verbleibt. Ihr Auskommen wird – wie schon jetzt – durch die Mutter gesichert und ist eine materielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer auch von der Türkei aus möglich. Unterhaltszahlungen an die Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).

 

Die Kinder sind außerdem als österreichische Staatsangehörige im Wege des Sozialsystems in ihren Grundbedürfnissen abgesichert. Sie werden weiterhin die Schule besuchen und eine adäquate Beaufsichtigung und Betreuung durch die Kindesmutter im Bundesgebiet erfahren. Das Kindeswohl steht somit einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Absicherung der Grundbedürfnisse der Kinder nicht entgegen. Die Ex-Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers wären in Anbetracht der Sachlage und der daraus abzuleitenden gesicherten Existenzgrundlage in Österreich auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht dazu gezwungen, das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (siehe dazu etwa VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/0062).

 

Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Die Kinder des Beschwerdeführers sind nicht mehr im Kleinkindalter, sondern vierzehn und zehn Jahre alt und besuchen die Schule. Ihre Beziehung zum Beschwerdeführer ist nicht erst im Aufbau betroffen, sondern wurde bereits geprägt, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung von Straftaten gegenüber seiner Tochter und gegenüber der Mutter seiner Kinder verurteilt wurde.

 

Dazu tritt, dass die Kinder des Beschwerdeführers die türkische Sprache zumindest in Grundzügen beherrschen werden, zumal die Kindeseltern bei Vernehmungen vor der Polizei, den Gerichten und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher benötigten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter mit ihren Kindern vorzugsweise in türkischer Sprache verkehren bzw. ihren Kindern auch ihre eigene Muttersprache (türkisch) vermittelt haben. Es wird den Kindern des Beschwerdeführers daher möglich sein (sofern dies aufgrund der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt gewünscht sein wird) den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zumindest mit Fernkommunikationsmitteln und im Wege von Urlaubsreisen in die Türkei aufrecht zu erhalten.

 

Dass Besuche angesichts der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug) und bei relativ stabiler Sicherheitslage tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. In der Türkei existiert auch eine österreichische Botschaft, die Hilfestellungen geben könnte. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren und ist die Obsorge sowie Erziehung der Kinder im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei durch die Kindesmutter gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich finanzielle Unterstützung von seinem Heimatstaat aus zu leisten (VwGH 16.01.2007, 2006/18/0482).

 

In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung zusammenfassend als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig.

 

Im Weiteren sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

 

Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist aufgrund der dargelegten Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich somit gerechtfertigt.

 

Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

 

3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2006 durchgehend im Bundesgebiet auf und war mit den oben festgestellten Unterbrechungen erwerbstätig. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Haft und ist nicht erwerbstätig.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau, ist kein Mitglied in einem Verein und hat in Österreich keine Ausbildung absolviert. Er verfügt in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte und wurde zweimal strafgerichtlich verurteilt.

 

Bereits aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren ist vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

 

Der Aufenthaltsdauer sowie der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehen jedoch seine Straffälligkeit gegenüber. Dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehungen sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich, verlieren könnte. Der Beschwerdeführer wurde 2019 erstmals straffällig und musste damit rechnen, dass er im Falle einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung, bei der erneut eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen wird, jedenfalls mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Dies hielt ihn von der Begehung der ihm zuletzt angelasteten Straftat jedoch nicht ab. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente jedenfalls durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).

 

Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer die bestehenden privaten Bezugspunkte sohin aufs Spiel gesetzt und muss das bestehende Privatleben iSd. Art 8 EMRK daher eine Relativierung hinnehmen.

 

Im Besonderen ist hier auch auf die folgende Entscheidung zu verweisen (Fall Vasquez, EGMR Nr. 1785/08):

Der Beschwerdeführer, ein StA von Peru, hielt sich 1992-2008 in der Schweiz auf, 1992 heiratete er eine Staatsbürgerin der Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsgenehmigung. 2001 erfolgte eine Verurteilung wegen eines schweren Sexualdelikts zu 3 Jahren Haftstrafe, außerdem wurden 1995 und 2006 weitere Verfahren wegen sexueller Übergriffe, allerdings ohne Verurteilung, gegen ihn eingeleitet. 2002 erfolgte in erster Instanz eine Ausweisung und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt, dass 2007 in letzter Instanz bestätigt wurde. Im Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer auf Bewährung entlassen. 2003 erfolgte eine Eheschließung mit der 2. Ehefrau, welche die Schweizer und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die 2. Ehefrau lebte bis 2005 in Deutschland und zog dann zum BF in die Schweiz, seit 2008 leben beide in Frankreich.

Der EGMR wog die mehr als 15-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit den Verfehlungen des BF ab. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Schweiz und lebte mit der 1. und dann mit der 2. Ehefrau zusammen, auch seine Geschwister leben in der Schweiz. Dem standen das Sexualdelikt und die zwei weiteren Verfahren wegen sexueller Übergriffe gegenüber, weshalb auf eine Rückfallgefahr geschlossen wurde. Die 2. Ehefrau wusste bei Eingehen der Beziehung von der Vorstrafe und dem unsicheren Aufenthaltsstatus, außerdem bestünde wegen deren Doppelstaatsbürgerschaft die Möglichkeit des Zusammenlebens in einem EU-Staat. Der BF zeigte keine besonders nahe Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz auf und konnte diese Beziehung auch aus Frankreich, nahe der Schweizer Grenze, leicht aufrechterhalten werden. Der BF reiste erst als 27-Jähriger in die Schweiz ein und es bestanden noch familiäre, soziale und kulturelle einschließlich sprachlichen Bindungen zu Peru. Darüber hinaus hätte der BF auch die Möglichkeit gehabt, das unbefristete Einreiseverbot innerstaatlich überprüfen zu lassen oder als Tourist um eine Einreisegenehmigung für die Schweiz anzusuchen. Der EGMR sah nach Interessensabwägung in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK.

 

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

 

Wenn der Beschwerdeführer auch wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen ist und auf einfachem Niveau die deutsche Sprache spricht, so kann vor dem Hintergrund der festgestellten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild keine tiefgreifende Integration erkannt werden. Die Umstände erwerbstätig und der Landessprache mächtig zu sein, stellen zwar ein wichtiges Indiz für einen Integrationswillen dar, vermögen aber keinesfalls über das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hinwegtäuschen.

 

Der Beschwerdeführer stand bzw. steht dem regulären Arbeitsmarkt aufgrund seiner Haftaufenthalte auch über längere Zeiträume nicht zur Verfügung und war seine Erwerbstätigkeit immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen.

 

Es liegen auch keine besonderen, intensiven sozialen Anknüpfungspunkte (insbesondere das Bestehen intensiver Bindungen zu Bekannten oder Freunden oder der Teilnahme am sozialen Leben) in Österreich vor. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Der Beschwerdeführer lebte demgegenüber bis zu seinem dreiundzwanzigsten Lebensjahr in der Türkei, wurde dort sozialisiert, besuchte die Schule und war berufstätig. Weiters ist der Beschwerdeführer der türkischen Sprache mächtig, verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei (seine Eltern und ein Bruder halten sich dort auf) und steht mit diesem auch in Kontakt.

 

Folglich können die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und sind von diesem Gesichtspunkt aus möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihn seine in der Türkei lebenden Verwandten – zumindest in der Anfangszeit – nicht finanziell unterstützten bzw. ihm keine Wohnmöglichkeit bieten können. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführe seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

 

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung in die Türkei gelockert werden, es jedoch nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

 

Den sohin im Lichte dieser Erwägungen insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht aber – wie dargelegt - insbesondere die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt wurde und somit eine potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Aus dieser Feststellung resultiert ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Aufenthaltsverbot) entgegenstehen (vgl. u.a. VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; VwGH, 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH, 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011).

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann und mindert – wie dargelegt – insbesondere der Umstand, wonach der Beschwerdeführer straffällig wurde, sein Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens bzw. der Haftentlassung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

 

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, sodass nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abzusprechen war.

 

3.3. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

3.3.1 Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit der Entscheidung des BFA vom 01.04.2020 verneint. Auch bis zur Erlassung der der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass seine Eltern und ein Bruder nach wie vor in der Türkei aufhältig sind und ist nicht ersichtlich, weshalb er von diesen zumindest in der Anfangszeit nicht unterstützt werden könnte.

 

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

 

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

 

Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen des Beschwerdeführers hervor.

 

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell neununddreißig Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet oder litt, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Türkei vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hier nicht erkennbar.

 

Weiters ist festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich der Türkei auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Es ist auch keine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Türkei evident. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

 

Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass sein Vater der Neffe eines Mafiabosses sei und deshalb schon mehrere Familienmitglieder von einer anderen Mafiafamilie getötet worden seien bzw. alle Familienmitglieder angegriffen werden würden.

 

Unabhängig von einer Glaubwürdigkeitsprüfung kann aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers über die gegenständliche Verfolgung jedoch kein Konnex zu einem asylrelevanten Sachverhalt hergestellt werden kann.

 

Die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl ist die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen).

 

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass seine Familie von nicht staatlichen Akteuren, nämlich einer verfeindeten Familie bedroht worden sei. Mit diesem Vorbringen – unabhängig von der Glaubwürdigkeit – vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, worin die asylrelevante Verfolgung iSd GFK gelegen sein soll. Vielmehr kann aufgrund seiner Schilderungen davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Motiv dieser Bedrohung um ein rein kriminelles handelt, welches jedoch keine Deckung in der GFK findet und das Vorbringen des Beschwerdeführers daher unter keinen der Konventionsgründe subsumierbar ist.

 

Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungsszenario würde bei Wahrunterstellung somit der für eine allfällige Asylrelevanz erforderliche Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK fehlen.

 

Es sind daher keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung iSd § 50 Abs. 2 FPG unzulässig wäre.

 

3.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

 

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist.

 

3.4. Einreiseverbot:

 

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet auszugsweise:

 

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. bis 9. […]

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. bis 9. […]

 

Bezogen auf den konkreten Fall:

 

Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot aufgrund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten zurecht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

 

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

 

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

 

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die körperliche Integrität), als gegeben angenommen werden. Es kann daher dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

 

Die vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen stellen ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr deutet vor allem die zuletzt ausgesprochene Verurteilung auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung fallen unter „den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind nach der Rechtsprechung etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 17. 9. 2019, Ra 2019/18/0358).

 

Vor diesem Hintergrund stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.

 

Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet und er davor innerhalb der Probezeit erneut straffällig wurde, kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug der Haftstrafe maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).

 

Eine diese erhebliche Gefahr ausschließende positive Zukunftsprognose kann den Beschwerdeführer betreffend nicht gestellt werden, zumal aus dem strafbaren Verhalten ersichtlich wurde, dass ihm eine erhebliche kriminelle Energie innewohnt. Insoweit gelangte das BFA zurecht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit erhebliche Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer setzte – er wurde unter anderem wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt – und letztlich im Vorfeld seiner jüngsten Verurteilung (gefährliche Drohung, Nötigung) nicht nur das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität (Schädigung der Gesundheit) sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben, maßgeblich beeinträchtigte.

 

Eine diese erhebliche Gefahr ausschließende positive Zukunftsprognose kann den Beschwerdeführer betreffend daher nicht gestellt werden.

 

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

 

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

 

3.5. Der angefochtene Bescheid erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen war.

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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