Normen
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z5;
EMRK Art2;
EMRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z5;
EMRK Art2;
EMRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Revisionswerber, einem iranischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2003 (nach einer zwischenzeitigen Ausreise in den Iran: zum zweiten Mal) Asyl gewährt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2011 wurde ihm gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 wurde er unter einem in den Iran ausgewiesen.
Am 28. Februar 2012 und am 14. Dezember 2012 stellte der Revisionswerber jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der erste wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der zweite letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2015 vollumfänglich abgewiesen. Zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
Das BFA sprach mit Bescheid vom 20. März 2015 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde und dass gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Einreiseverbot lagen strafgerichtliche Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde, zuletzt vom 5. Oktober 2012 zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung, Nötigung, gefährlicher Drohung und Urkundenfälschung.
Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, es fehle eine gesicherte Rechtsprechung zu der Frage, wie mit einem Fremden umzugehen sei, der strafrechtliche Verurteilungen aufweise, andererseits aber nachweislich für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sei, wobei diese ernsthaften Gefahren durch zwei positive Asylentscheidungen und durch den Umstand massivster Folterungen bestätigt würden. Damit behauptet der Revisionswerber drohende Verletzungen der Art. 2 und 3 EMRK im Herkunftsland, die aber im - mit dem Erkenntnis vom 20. Jänner 2015 abgeschlossenen - Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen waren und vom Bundesverwaltungsgericht letztlich als nicht glaubhaft erachtet wurden. Eine neuerliche Vornahme dieser Beurteilung im Rahmen des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. dazu und zur Bedeutung des Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FPG das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/21/0119).
Weiters meint der Revisionswerber, es fehle eine gesicherte Rechtsprechung zu der Frage, wie mit den "im gegenständlichen Verfahren gegebenen zusätzlichen für den Verbleib des Fremden in Österreich sprechenden Umständen" umzugehen sei. Entgegen diesem Vorbringen kann aber zu der bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmenden Interessenabwägung auf umfangreiche, im angefochtenen Erkenntnis auch zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht in vertretbarer Weise im Rahmen der von dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze getroffen hätte, ist angesichts der unbestrittenen schweren Straftaten des Revisionswerbers, derentwegen er sich noch in Strafhaft befindet, nicht zu sehen (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität von Interessenabwägungen den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, und mittlerweile zahlreiche daran anschließende Entscheidungen).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2015
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