AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2231280.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck – Regionale Geschäftsstelle vom 06.02.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020 wegen des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 11.02.2020 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 25.04.2019 Notstandshilfe.
2. In der Betreuungsvereinbarung vom 16.09.2019, gültig bis 01.03.2020, wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck – Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Marketingberater bzw. Anlernkraft im Arbeitsausmaß Voll- oder Teilzeit unterstütze. Die gewünschten Arbeitsorte seien die Bezirke Kufstein, Schwaz oder Innsbruck. Betreuungspflichten würden keine vorliegen und stehen dem Beschwerdeführer zur Erreichung eines Arbeitsplatzes der Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
3. Am 09.12.2019 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Fahrer mit Fachanleitungsfunktion beim Verein XXXX (im Folgenden: Dienstgeber), XXXX
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2020 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Auf Vorhalt der Angaben des Dienstgebers, wonach keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, gab dieser an, dass dies so stimme. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte der Beschwerdeführer an, seine Bewerbung sei elektronisch „nicht durchgegangen“ und habe er sie in seinen E-Mail-Entwürfen gefunden.
5. Mit Bescheid vom 06.02.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.01.2020 bis 11.02.2020 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Fahrer mit Fachanleitungsfunktion bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
6. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 11.02.2020 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die verfasste Bewerbung für die Stelle als Fahrer mit Fachanleitungsfunktion bei XXXX aufgrund eines EDV-technischen Fehlers in den „Entwürfen“ seines Postausganges hängen geblieben sei. Nachdem ihm zuvor ein solcher Fehler zu keiner Zeit unterlaufen war, habe er nicht darüber nachgedacht. Überdies hätte die gegenständliche Arbeitsstelle als Kraftfahrer besser zum Profil eines anderen Arbeitssuchenden gepasst und hätte er somit möglicherweise auf Dauer einen Arbeitsplatz blockiert. Ein Entzug von Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen stelle für ihn eine existentielle Bedrohung dar, sodass er um eine Aufhebung bzw. Abänderung bitte.
7. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Zumutbarkeit der Stelle keine Einwendungen vorgebracht habe und sich die zugewiesene Stelle somit als zumutbar iSd § 9 AlVG erweisen würde. Des Weiteren wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich hinsichtlich der Zustellung seiner E-Mail an den potenziellen Dienstgeber zu versichern, indem er um eine entsprechende Antwort auf seine E-Mail im Sinne einer persönlichen Empfangsbestätigung bitten oder telefonische Rücksprache halten hätte können. Aufgrund seiner fehlenden Überprüfung habe es der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass er dadurch keine Aufnahme beim potentiellen Dienstgeber finden würde, womit zumindest bedingter Vorsatz vorläge.
8. Mit Schreiben vom 20.05.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.05.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Bewerbung versäumt habe. Aufgrund seiner Überqualifikation hätte er die gegenständliche Stelle jedoch ohnehin nicht erhalten, womit er einem schwerer zu vermittelnden Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz genommen hätte. Somit hätte sich kein Schaden für die belangte Behörde oder den Staat Österreich ergeben, für ihn stelle die Aussetzung der Notstandshilfe jedoch eine moralische Abstrafung dar, welche er sich nicht verdient habe bzw. leisten könne. Er werde überdies mit 01.06.2020 eine Stelle als Leiter der Öffentlichkeitsarbeit bei XXXX antreten.
9. Mit Schreiben vom 26.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 25.04.2019, unterbrochen von 04.08.2019 bis 07.08.2019, Notstandshilfe.
Am 09.12.2019 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber zugewiesen:
„Verein XXXX – Arbeitsplätze als Sprungbrett:
Wir suchen für die XXXX Containersammlung in XXXX ab Januar 2020:
1 Fahrer/in mit Fachanleitungsfunktion
mit 35 Wochenstunden (Teilzeitbeschäftigung).
Wir bieten
* eine spannende Verbindung von sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Zielen
* eine sinnerfüllte Arbeit mit sozialer Zielsetzung in einem gemeinnützigen Verein
* Mitarbeit in einem engagierten Team mit insgesamt 30 MitarbeiterInnen an den Standorten XXXX * Entlohnung nach BAGS VG 6, SEG und Fahrtkostenzuschuss; Mindestgehalt € 2360.- brutto bei Vollzeit mit 38 Wh (noch ohne Anrechnung von Vordienstzeiten)
* Supervision und Weiterbildung
* eine gute Einschulung in alle Aufgaben und Abläufe
* einen Arbeitsplatz mit Perspektive
* Anstellung ab Jänner 2020 mit 35 Wochenstunden, geregelter Dienstplan, 5 Tage Woche (in der Hochsaison im Frühjahr und Herbst fallweise auch an Samstagen)
Aufgabenbereiche
* Fahrer/in mit Kleintransporter - Containerentleerung und Verladung der Ware auf LKW oder Wechselaufbaubrücken; Fahrtrouten in den Bezirken Innsbruck Stadt und Land, Schwaz - ausgehend vom Betriebsstandort in XXXX
* KFZ Wartung und Pflege
* Fachanleitung für 3 bis 4 Transitmitarbeiter/innen/Beifahrer/innen - Unterstützung der Mitarbeiter/innen bei der Entwicklung /Stabilisierung grundlegender Arbeitshaltungen und Arbeitsleistungen
* Kooperation mit dem sozialpädag. Berater zur Förderung der beruflichen und persönlichen Stabilisierung der Transitmitarbeiter/innen
* Mitarbeit im Fachkräfteteam - insgesamt 7 Mitarbeiter/innen - mit Einblick in alle betrieblichen Belange
Wir erwarten
* Führerschein B
* Abgeschlossene Berufsausbildung, wie Lehre o.ä.
* Mehrjährige Berufserfahrung
* Erfahrung in der Mitarbeiterführung; von Vorteil: Erfahrung als LehrlingsausbildnerIn
* Reflexionsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Teamgeist
* Verlässlichkeit, Selbständigkeit und Organisationstalent
* Soziale Kompetenz und Vorbildwirkung
* EDV - Anwenderkenntnisse
* Körperliche Belastbarkeit
* Wertschätzung der Arbeit mit Secondhand und sorgfältigen Umgang mit der Ware
Wir freuen uns über schriftliche Bewerbungen:
Verein XXXX XXXX
Geschäftsführerin XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Fahrer/in mit Fachanleitungsfunktion beträgt 2.360,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.
Auftragsnummer: XXXX
Kundennummer: XXXX
Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Ausgehend vom Betriebsstandort in XXXX , welcher circa zehn Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt liegt, wären Fahrtrouten in den Bezirken Innsbruck Stadt und Land sowie Schwaz vorgesehen.
Der Beschwerdeführer hat sich für die ihm zugewiesene zumutbare Stelle als Fahrer mit Fachanleitungsfunktion beim Dienstgeber nicht beworben und kam daher in weiterer Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande.
Der Beschwerdeführer hat seit 02.06.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Notstandshilfe ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Diese werden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und ergeben sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
Der Inhalt des zuvor zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde.
Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Arbeitsort in XXXX lediglich zehn Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps".
Die Feststellungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.01.2020 und auch sonst im Verfahren kein Vorbringen erstattet, aus dem hervorging, dass ihm die Stelle unzumutbar gewesen wäre. Seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie im Vorlageantrag, wonach er aufgrund seiner Überqualifizierung die Arbeitsstelle ohnehin nicht erhalten hätte bzw. andernfalls einem anderen, schwerer vermittelbaren Arbeitssuchenden einen Arbeitsplatz weggenommen hätte, begründen die Annahme der Unzumutbarkeit nicht.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer beim Dienstgeber nicht beworben hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.01.2020. So hat dies der Beschwerdeführer ausdrücklich im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 30.01.2020 selbst bestätigt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2019 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht eingerechnet.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung am 05.05.2020 per Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am 06.05.2020 begann. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 20.05.2020. Der Poststempel auf dem Kuvert, mit welchem der Vorlageantrag eingebracht wurde, weist das Aufgabedatum 20.05.2020 auf, sodass von einer rechtszeitigen Einbringung zu sprechen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1 Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückwegbeträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
Allgemeine Bestimmungen:
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 2.360,- brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung (38 Wochenstunden) entspricht dem Lohnschema des Kollektivvertrages und wäre daher als angemessen zu beurteilen.
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. zehn Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
In seinem Vorbringen stützt sich der Beschwerdeführer neben dem EDV-technischen Problem auf den Umstand, dass er für die zugewiesene Stelle überqualifiziert sei und diese ohnehin nicht bekommen hätte.
Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0084).
Da sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Bezug von Notstandshilfe befand, kommt § 9 Abs. 3 AlVG und der darin festgelegte Berufsschutz nicht zur Anwendung. Das Argument hinsichtlich seiner Überqualifizierung geht somit ins Leere.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.
Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich nicht beim Dienstgeber beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vorn herein vereitelt hat. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH trägt die Gefahr für den Verlust eines Anbringens, sohin auch einer E-Mail, der Absender (vgl. VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089). Zwar ist der Begriff des Anbringens, da sich die mit E-Mail versendete Bewerbung nicht an eine Behörde richtete, im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zutreffend, was sich jedoch auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht auswirkt. Auch der oberste Gerichtshof geht davon aus, dass der Nachweis des Versendens einer E-Mail kein Beweis für deren Zustellung darstellt (vgl. OGH vom 29.11.2007, 2 Ob108/07g).
Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht zum Erfolg gelangen, da es an ihm gelegen wäre, sich hinsichtlich der Zustellung seiner E-Mail an den potentiellen Arbeitgeber zu versichern. Hierzu hätte er um eine entsprechende Antwort auf seine E-Mail im Sinne einer persönlichen Empfangsbestätigung ersuchen können oder auch eine telefonische Rücksprache mit dem potentiellen Arbeitgeber halten können (vgl. BVwG 03.10.2018, W266 2204408-1).
Aufgrund fehlender Überprüfungsmaßnahmen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Bewerbung hat es der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass die Bewerbung nicht zustande kommt. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung und ist die gegenständliche Stelle mit Anfang Jänner zur Besetzung gelangt. Damit hat die belangte Behörde zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 11.02.2020 ausgesprochen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Der Beschwerdeführer hat seit 02.06.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere aufgrund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahme keinen Nachsichtsgrund darstellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Die belangte Behörde hat somit nicht in grob unrichtigem oder überschreitendem Maß von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt.
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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