B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2204408.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Ulla SIGLE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 25.5.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice
Amstetten vom 30.7.2018, GZ: XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für die Zeit von 15.5.2018 bis 25.6.2018 zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (= AMS oder belangte Behörde) vom 25.5.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.5.2018 bis 25.6.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier bei der XXXX GmbH ab 15.5.2018 vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wurde verneint.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er der Auffassung sei, dass die Nachsicht unbedingt noch einmal geprüft werden müsse. Sein Betreuer habe nur die kurze Geschichte angegeben. Er habe am 12. Jänner eine Bewerbung als Museumsaufseher abgeschickt. Er kontrolliere nur selten den Anhang aber dieses Mal habe er es getan und sei ihm eigenartig erschienen, dass er viermal die Staatsbürgerschaftsurkunde abgeschickt hätte. Auch andere Bewerbungen seien nicht richtig abgeschickt worden. Daraufhin habe er die E-Mail-Adresse gewechselt und sie neu versendet. Auch müsse er erwähnen, dass sein Laptop eigenartig reagiere. Er sei kein Computerspezialist aber nach einem Tag sei der Akku von 100 % auf nunmehr 3 % abgefallen auch wenn er ihn abgeschaltet habe. Er habe befürchtet, dass er gehackt worden sei, habe sich dabei aber nicht viel gedacht. Schließlich habe es auch bei der neuen E-Mail-Adresse angefangen und habe er bei einer Bewerbung den Anhang vergessen obwohl er sich sicher gewesen sei, dass er ihn geschickt hätte. Auch bei der gegenständlichen Bewerbung sei er sich sicher, dass er den Anhang gesendet hätte. Aus diesen genannten Gründen ersuche er um Stattgabe der Beschwerde.
Die belangte Behörde erließ am 20.8.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte ergänzend zu seiner Beschwerde im Wesentlichen an, dass einige Punkte aus der Beschwerdevorentscheidung seiner Ansicht nach nicht stimmen würden und ersuchte um neuerliche Prüfung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und in die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 24.7.2013, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, Notstandhilfe mit einem Tagsatz in Höhe von €
28,65.
Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kann der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf als Maler nicht mehr ausüben. Er sucht daher eine Beschäftigung im Sicherheitsdienst, als Wächter oder Portier bzw. als Hilfsarbeiter im Bezirk Amstetten und den umliegenden Gebieten. Er besitzt den Führerschein B sowie ein eigenes Fahrzeug, ist ledig, hat keine Sorgepflichten.
Am 20.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Teilzeitstelle mit kollektivvertraglicher Entlohnung, als Tankstellenkassier, bei der XXXX GmbH, in St. Georgen, in einem Zeitausmaß von 30 Wochenstunden per eAMS-Konto zugewiesen. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde am 20.4.2018 empfangen und gelesen.
Auf dem Vermittlungsvorschlag ist ausgeführt, dass die Bewerbungen an die näher bezeichnete Personalverantwortliche des Dienstgebers zu erfolgen haben und sind sowohl die Postadresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse des Dienstgebers bzw. der Personalverantwortlichen angeführt.
Bis einschließlich dem 8.5.2018 hat sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Stelle beworben.
Mit Schreiben des AMS vom 8.5.2018 wurde der Beschwerdeführer über diesen Sachverhalt informiert und ihm die Möglichkeit gegeben im Rahmen einer Einvernahme dazu Stellung zu nehmen.
Am 14.5.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der dieser angab, dass er nach Erhalt des Parteigehörs vom 8.5.2018, am 11.5.2018 feststellte, dass in seinen E-Mails die Bewerbung nicht aufzufinden war und dass er daher noch am gleichen Tag die Bewerbung noch einmal gesendet hat.
Bis einschließlich 24.5.2018 langte jedoch keine Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Personalverantwortlichen ein.
Seit Anfang 2018 hatte der Beschwerdeführer immer wieder Schwierigkeiten bei seinen elektronischen Bewerbungen. Zunächst führte der Beschwerdeführer dies auf seine alte E-Mail-Adresse bzw. den alten Provider zurück, weshalb er diese wechselte. Doch auch bei der neuen E-Mail-Adresse bzw. dem neuen Provider kam es bereits vor der Zuweisung der gegenständlichen Stelle, bei zumindest einer anderen Bewerbung zu Schwierigkeiten und wurde dort der Anhang nicht übermittelt. Zu den Problemen mit seinen E-Mail-Adressen bzw. Providern berichtet der Beschwerdeführer auch über Probleme mit seinem Laptop.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Diese werden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich der zu Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.5.2018 und auch sonst im Verfahren kein Vorbringen erstattet, aus dem hervorging das ihm die Stelle unzumutbar gewesen wäre.
Die Feststellungen zu den EDV-Problemen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglichen glaubhaften Angaben.
Dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht beim potentiellen Dienstgeber bzw. dessen Personalverantwortlicher eingelangt ist ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden diesbezüglichen Vermerken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß § 38 AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Daraus folgt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die dem Beschwerdeführer vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt, die Kriterien für die Zumutbarkeit des §§ 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der Beschwerdeführer Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bereits seit Anfang des Jahres 2018 Probleme bzw. Schwierigkeiten mit seiner alten E-Mail-Adresse bzw. dem alten Provider gehabt. Diese haben sich auch auf Bewerbungen des Beschwerdeführers ausgewirkt, weshalb dieser zunächst die E-Mail-Adresse bzw. dem Provider wechselte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trägt die Gefahr für den Verlust eines Anbringens, sohin auch einer E-Mail, der Absender (vgl. VwGH vom 23.11.2009).
Zwar ist der Begriff des Anbringens, da sich die mit E-Mail versendet der Bewerbung nicht an eine Behörde richtete, im Gegenstand nicht zutreffend, was sich jedoch auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht auswirkt. Auch der oberste Gerichtshof geht davon aus, dass der Nachweis des Versendens einer E-Mail kein Beweis für deren Zustellung darstellt (vgl. OGH vom 29. November 2007,2 Ob108/07g).
Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht zum Erfolg gelangen, da es an ihm gelegen wäre, sich hinsichtlich der Zustellung seiner E-Mail an den potentiellen Arbeitgeber zu versichern. Hierzu hätte er um eine entsprechende Antwort auf seine E-Mail im Sinne einer persönlichen Empfangsbestätigung ersuchen können oder auch eine telefonische Rücksprache mit dem potentiellen Arbeitgeber halten können.
Dies wäre im Gegenstand umso mehr erforderlich gewesen, als der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bereits um die Probleme mit seinen E-Mail Accounts bzw. seinem Computer wusste.
Da, wie ausgeführt, der Beschwerdeführer dadurch, dass er die Zustellung seiner E-Mail an den potentiellen Arbeitgeber nicht überprüft hat, hat es der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass die Bewerbung nicht zustande kommt. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch mit (bedingten) Vorsatz gehandelt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.
Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln und lag auch (bedingter) Vorsatz vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.
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