BVwG I416 2174721-4

BVwGI416 2174721-414.7.2023

AsylG 2005 §12a Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2174721.4.00

 

Spruch:

 

I416 2174721-4/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, beschlossen:

 

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde stellte nach illegaler Einreise am 03.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der am 22.10.2015 erfolgten Erstbefragung damit begründete, dass er in seiner Heimat als Minderheit vom marokkanischen Staat unterdrückt würde. Er habe als Angehöriger der Westsahara keine Menschenrechte in Marokko. Religiöse Gründe habe er nicht. Im Falle der Rückkehr rechne er mit einer Haftstrafe. Ihn erwarte eine Haftstrafe, da er illegal ausgereist sei.

Am 07.09.2017 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, zuerst Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er sei dann nach Österreich gekommen und sein Glauben sowie seine Anschauung über die Religion habe sich geändert. Wegen dieser Änderung im Zusammenhang mit seiner religiösen Einstellung sei es für ihn gefährlich geworden, nach Marokko zurückzukehren. Da er jetzt den Glauben verlassen habe und nicht mehr so sei wie alle anderen, befürchte er getötet zu werden, weil im Koran der Tod als Strafe für die Abtrünnigen vorgesehen sei.

Mit Bescheid vom 21.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. erster Satz), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III. zweiter Satz), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III. dritter Satz) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, Zl. XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 04.03.2021 wurde der Fremde von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Arbeit betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Infolge dessen wurde seitens des BFA ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2021 wurde dem Fremden kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ferner wurde gegen ihn ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021, Zl. XXXX mit der Maßgabe, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wird, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 09.11.2021 stellte der Fremde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2022 wurde der Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 09.11.2021 gemäß §§ 56 iVm 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Fremden bestehe seit dem 07.09.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot. Dies stelle einen absoluten Versagungsgrund im Hinblick auf die von ihm beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.

Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, Zl. XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 15.03.2023 stellte der Fremde wiederum aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er die gleichen Gründe, wie bei seiner ersten Antragstellung habe. Dazu komme, dass er seit 8 Jahren in Österreich lebe, die deutsche Sprache erlernt habe und eine Ausbildung gemacht habe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 18.06.2023, wurde dem Fremden mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei seinen Folgeantrag zurückzuweisen da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege.

Am 06.07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er an, dass er in seinem ersten Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Ergänzend führte er aus, dass er vor 5 Jahren ein Foto auf Facebook gepostet habe, welches den Islam beleidigen würde. Er habe negative Kommentare dafür bekommen und würden ihn die Leute persönlich kennen. Daher war sein Leben in Gefahr. Vorhalt weshalb er dies nicht in seinem ersten Verfahren angegeben habe, gab er an, dass er nicht danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt, dass es am 19.04.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegeben habe und er damals die Möglichkeit gehabt hätte dies zu erwähnen, gab der Fremde an, dass er vor Gericht alles gesagt habe. Nachgefragt, ob sich somit seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts an seinem Vorbringen geändert habe gab der Fremde wörtlich zu Protokoll: „Ich habe alles gesagt und bisher hat sich nichts geändert.“ Gefragt, ob er sämtliche Gründe für die gegenständliche Antragstellung genannt habe, antwortete der Fremde, ja sein Leben sei in Gefahr. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, gab der Fremde an, dass er eine Chance wolle, um hier zu arbeiten. Nachgefragt, gab der Fremde an, dass sich an seinem Privatleben seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nichts geändert habe.

Am 10.07.2023 wurde der Fremde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob er bei seiner letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe, bejahte er und führte gleichzeitig aus, dass er Fotos habe, die seine Aussagen bekräftigen würden. Auf Vorhalt, dass der „Post“ aus dem Jahre 2017 stammen würde und der jüngste Kommentar 5 Jahre alt sei und weshalb er dies nicht bereits in seinem Vorverfahren vorgelegt habe, nachgefragt gab er an, dass dies bei seiner Gerichtsverhandlung gewesen sei. Die Frage, ob sich seit seiner letzten Einvernahme Änderungen an seinem Familienleben ergeben hätten, verneinte er, hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, gab er an Hämorriden bekommen zu haben und Gelenkschmerzen und Schmerzen bei den Augen. Beim Arzt sei er diesbezüglich nicht gewesen, für die Hämorriden habe er sich eine Salbe besorgt. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, gab der Fremde an, dass er auf die Entscheidung des Gerichtes warten werde. Zu den mit der Ladung zur Einvernahme übermittelten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Marokko, gab der Fremde an, dass er diese gelesen habe, es aber nicht stimmen würde, was darin stehen würde, Bezüglich der sexuellen Freiheit, der medizinischen Versorgung wie auch der Religion würden die Berichte nicht stimmen.

Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Mit Schreiben vom 10.07.2023, physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 13.07.2023, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

Mit E- Mail der belangten Behörde vom10.07.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Fremden auf unterstützte freiwillige Rückkehr übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Fremden steht fest.

Der Fremde stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Gegen den Fremden besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem 1-jährigen Einreiseverbot. Der Fremde ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der Fremde stellte weiters einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der Fremde ist volljährig und ledig. Der Fremde ist arbeitsfähig und verfügt über eine Lehre als Mechaniker. Der Fremde wurde in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme hat. Der Fremde hat laut eigenen Angaben Hämorriden, sowie Gelenkschmerzen und Schmerzen bei den Augen. Der Fremde befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung, die Behandlung der Hämorriden erfolgt mittels Salbe Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Marokko nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

In Österreich sind keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich aufhältig. Der Fremde verfügt über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Der Fremde verfügt aufgrund seiner Aufenthaltsdauer unbestritten über ein Privatleben, so hat der Fremde insbesondere die Integrationsprüfung B1 bestanden, eine Ausbildung als Heimhelfer gemacht und diverse Zusatzmodule belegt, einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, ehrenamtlich gearbeitet und Einstellungszusagen vorgelegt, es wird jedoch auch festgestellt, dass sämtliche genannten integrativen Schritte, nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens und sohin zweifelsfrei während und im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes gesetzt wurden.

Der Fremde bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist nicht kranken- oder sozialversichert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Fremde wird von E.G.-M finanziell unterstützt.

Der Fremde wurde am 07.07.2023 aus der Schubhaft entlassen und hat sich danach bis zumindest bis 10.07.2023 bei einem Freund aufgehalten. Im aktuellen ZMR ist der Fremde seit 21.06.2022 mit Hauptwohnsitz unter der Adresse XXXX in XXXX melderechtlich erfasst.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Der aus Marokko stammende Fremde brachte im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor, dass er Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und sich sein Glauben sowie seine Anschauung über die Religion als er nach Österreich gekommen sei, geändert habe. Wegen dieser Änderung im Zusammenhang mit seiner religiösen Einstellung sei es für ihn gefährlich geworden, nach Marokko zurückzukehren. Da er jetzt den Glauben verlassen habe und nicht mehr so sei wie alle anderen, befürchte er getötet zu werden, weil im Koran der Tod als Strafe für die Abtrünnigen vorgesehen sei.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren hält der Fremde seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und führt nunmehr erstmalig an, dass er im Jahr 2017 ein Foto gepostet habe, welches den Islam beleidigen würde, weshalb sein Leben in Gefahr sei, wobei er dies im Rahmen seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2021 gesagt habe und sich seither nichts mehr geändert habe.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass der Fremde bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens, die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorgebracht hat und dieses Vorbringen nicht geeignet ist neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun, bzw. die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachte Steigerung seiner Rückkehrbefürchtung im ersten Asylverfahren vorbringen hätte können, sodass keine neuen, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandenen Sachverhaltselemente dargetan wurden.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist nicht eingetreten.

Marokko gilt als ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.

Der Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den zu überprüfenden Bescheid.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Fremden ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen (AS 133 und AS 227)

Die Feststellung, dass keine Familienangehörigen des Fremden in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die Feststellung, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 1-jährigen Einreiseverbot besteht, ergibt sich unbestritten aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. Die Feststellung zu seiner Antragstellung gemäß § 56 AsylG ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem IZR und dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zu seinem Privatleben im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsort ergeben sich aus dem Verfahrensakt

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Fremde vor, seine Heimat Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und sich sein Glauben sowie seine Anschauung über die Religion als er nach Österreich gekommen sei, geändert habe. Wegen dieser Änderung im Zusammenhang mit seiner religiösen Einstellung sei es für ihn gefährlich geworden, nach Marokko zurückzukehren. Da er jetzt den Glauben verlassen habe und nicht mehr so sei wie alle anderen, befürchte er getötet zu werden

Seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Fremde damit, dass sein Fluchtgrund noch derselbe sei, er jedoch aufgrund eines geposteten Fotos im Jahr 2017, mit dem er den Islam beleidigt habe, befürchte, getötet zu werden, wobei er dies im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2021 (erstes Asylverfahren) bereits gesagt und sich seitdem nichts geändert habe (AS 135). Dieses Vorbringen ist insgesamt nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die von ihm zur Begründung seines zweiten Asylantrags geltend gemachten Umstände einerseits im ersten Verfahren nicht geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen bzw. glaubhaft zu machen, bzw. dass im zweiten Verfahren keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliege und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein werde.

Angesichts dieser Angaben, liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln. Dies zeigt sich auch in seinen Angaben, wonach er eine Chance haben wollte um hier zu arbeiten (AS 135). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass sich die angebliche Bedrohung auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Stellung seines ersten Asylantrages verwirklicht worden ist.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag rechtsmissbräuchlich, zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.

Im mündlich verkündeten Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der voran gegangenen niederschriftlichen Einvernahmen auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben, wobei der Fremde keine Stellungnahme abgab.

Ein Abgleich zwischen den dem Fremden am 05.07.2023 ausgefolgten Länderfeststellungen und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden anlässlich der Einvernahmen auch nicht substantiiert bestritten.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

„Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden....".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:

„Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

 

3.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005

 

3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG getroffen.

 

3.2.2. Zum Vorliegen von res iudicata (Z2):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Wie oben in der Beweiswürdigung und den Feststellungen angeführt, war der im Verfahren über den Folgeantrag vorgebrachte Fluchtgrund bereits während des ersten anhängigen Asylverfahrens des Fremden gegeben.

Unter Zugrundelegung der unter II. 1. getroffenen Feststellungen ist zudem keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, jedenfalls wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere wurden keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in der Verhinderung seiner Abschiebung und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht.

Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3):

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde; diese Entscheidung wurde seitens des BVwG bestätigt.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen sprechen, zudem hat der Fremde am 10.07.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt.

Der Fremde leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist.

Auch von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Anordnung zur Ausreise, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Die Interessen des Fremden sind im gegenständlichen Fall erheblich gemindert und zudem auf einen rechtskräftig erledigten Asylantrag zurückzuführen (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei ungerechtfertigten Verbleib im Bundesgebiet und Vereitelung von aufenthaltsbeende Maßnahmen) [vgl VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich (vgl. die Erkenntnisse VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246). (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Der Fremde hat in Österreich aktuell keine familiären Bindungen und führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass der Fremde schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer unbestritten über ein Privatleben im Bundesgebiet verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Im gegenständlichen Fall hat der Fremde den überwiegenden Teil seiner integrativen Schritte nachweislich erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Mai 2021 (erstes Asylverfahren) gesetzt, sodass diese auch unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer von knapp 8 Jahren nicht dazu geeignet sind seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet über das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung zu stellen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 15.06.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 06.07.2023 und 10.07.2023 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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