B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2188487.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 06.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG als unbegründet ab. Zugleich verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
4. Gegen diesen Bescheid vom 02.05.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.05.2013, Beschwerde an den Asylgerichtshof.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX Zl. XXXX, rechtskräftig am 11.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015, wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2016, Zl I409 1434934-1/14E, die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Statuts des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, und zugleich wurde der Beschluss gefasst, dass der Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. XXXX, wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 09.01.2017 unangefochten in Rechtskraft.
9. Am 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer am Luftweg in sein Heimatland Nigeria abgeschoben.
10. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 hat der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde eingelegt.
11. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen.
12. Mit Schreiben vom 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurde ihm im Sinne des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Parteiengehör gewährt.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde beabsichtigt, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid gemäß § 76 FPG zu erlassen.
13. Am 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
14. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
15. Mit Stellungnahme vom 01.02.2018 führte der Beschwerdeführer zusammenfassen aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zwar zum zweiten Male wegen eines Drogenvergehens verurteilt wurde. Aus der Aktenlage würde nicht hervorgehen, dass er durch seine zwei Drogenvergehen die hohe Schwelle des § 67 Abs. 1 FPG - tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - erreicht beziehungsweise überschritten hätte. Daher sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zulässig.
Die Behörde beabsichtige jedoch offenkundig auch gegen die griechische Gattin des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot beziehungsweise gegen seine Kinder eine Ausweisung zu erlassen. Diese Absicht, gegen die Gattin vorzugehen, sei ebenfalls nicht durch entsprechende schwerwiegende Straftaten seiner Gattin gedeckt. Die Gattin sei überdies aufrecht beschäftigt und somit rechtmäßig in Österreich. Daraus folge, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aus Gründen des Art 8 MRK nicht beendet werden dürfe. Sohin sei auch eine Verhängung einer Schubhaft nicht zulässig.
16. Am 02.02.2018 wurde die Ehegattin, Frau XXXX, geboren am XXXX, StA. Griechenland, von der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich Einvernommen. Dabei gab die Zeugen an:
"F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein Ich habe keinen Rechtsanwalt. F: Um 09:00 Uhr am heutigen Tag haben Sie angegeben, dass Sie durch die Kanzlei DAIGNEAULT vertreten werden, was stimmt jetzt? A: Ich habe keinen Rechtsanwalt, Ich habe auch keinen Namen genannt. Ich habe denselben Rechtsanwalt wie mein Gatte aber er will nicht dabei sein. F: Sie werden letztmalig gefragt - haben Sie einen Rechtsanwalt der Sie vor der hs. Behörde vertritt Ja oder Nein? A: Hier nicht. F: Warum macht der besagte Rechtsanwalt dann Eingaben in Ihrem Namen vor der hs. Behörde, zuletzt wie nachstehend angeführt und legt hierzu Schriftsätze vor?
Von: RA Edward W. Daigneault [mailto:daigneault@gmx.at ]
Gesendet: Donnerstag, 1. Februar 2018
11:15 An: *BFA RD W Einlaufstelle
Betreff: XXXX, geb XXXX
A: Ich habe einen Rechtsanwalt aber er ist nicht anwesend. F: Warum will der RA nicht anwesend sein? A: Ja, er will nicht. AV: Der Mitarbeiter der Kanzlei DAIGNEAULT Herr XXXX erscheint mit der VP zum angegebenen Termin am heutigen Tag und weigert sich, trotz mehrfacher Nachfrage des LA, bei der ggst. ns-Einvernahme persönlich anwesend zu sein und verweigerte auch Anfangs seine Legitimierung vor der hs. Behörde. Erst nach mehrfacher Aufforderung durch den LA legte Herr W. seine Legitimationskarte dem LA vor. Festgehalten wird hierzu auch, dass die VP ohne jegliche Ausweisdokumente am heutigen Tag vor der hs. Behörde erschienen ist. Die Identität der VP konnte nur durch einen EDE-Lichtbildabgleich festgestellt werden.
Stand des Ermittlungsverfahrens, V:
Sie befinden sich heute, im Wege des Parteienverkehrs als Zeuge zu o. a. Sache vor der hs. Behörde. Der Gegenstand der Amtshandlung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:
Beginn des Ermittlungsverfahrens
F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich heiße XXXX, Ich bin geboren am XXXX in Griechenland, Ich bin griechische Staatsbürgerin. F: Seit wann in Österreich aufhältig? A:
Ich bin das erste Mal im Jahr 2013 gekommen aber erst nach Mai 2015 durchgehend hier. F: Von wann bis wann waren Sie nicht in Österreich? A: Ich erinnere mich nicht genau Ich bin zwischen 2013 und 2015 immer hin und her gefahren bzw. geflogen zwischen Österreich und Griechenland. F: Wie sind Sie gereist? A: Sowohl mit dem Flugzeug als auch mit meinem Bruder der Lastwägen fährt. F: Mit welcher Fluglinie sind Sie geflogen? A: Ich bin mit Aegean Airlines geflogen von Wien aus. F: Wie oft sind Sie geflogen? A: Ich erinnere mich nicht. F: Wie lange war die Zeit Ihrer Abwesenheit so im Durchschnitt? Manchmal mehr als ein Monat es waren aber auch zwei oder drei Monate in denen Ich nicht da war in Österreich. F: Was war der Grund Ihrer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet? A: Weil Ich nicht verheiratet war damals und Ich wohnte bei meinen Eltern in Griechenland, deswegen. Ich musste immer wieder nach Hause.
F: Wann sind Sie zuletzt und wie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
A: Ab Anfang Mai 2015 bin Ich jetzt durchgehend hier, Ich kam mit meinem Bruder.
F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis?
A: Ja Ich habe einen griechischen Reisepass und Personalausweis, Ich habe beide nicht mit weil Ich Sie vergessen habe, Ich wusste nicht das Ich das hier heute brauchen werde. F: Der Kollege der Sie zuvor am heutigen Tag ns-Einvernommen hat, trug Ihnen per Ladung auf die Dokumente mitzuführen am heutigen Tag, warum haben Sie das nicht gemacht? Ich kann nicht Deutsch lesen. F: Bis wann ist Ihr Reisepass gültig? Ich glaube bis 2021.
F: Wurden Sie in Österreich straffällig und/oder waren Sie im Gefängnis?
A: Ja. F: Wegen was wurden Sie verurteilt und wie lange im Gefängnis? Ca. 2 Monate im Gefängnis und wegen Geldwäsche wurde Ich verurteilt.
F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?
A: Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder. F: Wie alt sind die Kinder? A: 18 Monate das erste und 8 Monate das zweite Kind. Das eine in Griechenland und das andere in Wien. F: Verstehen Sie Deutsch? Ich verstehe Deutsch sehr schlecht, einiges verstehe Ich aber schon. F: Wie heißt Ihr Ehegatte und wann und wo haben Sie geheiratet? A: Mein Mann heißt XXXX geboren am XXXX, wir haben am 21.05.2015 geheiratet in Wien im 20. Bezirk. F: Leben Sie im gemeinsamen Haushalt? A: Ja, seit September 2016. F: Warum davor nicht? A: Weil mein Mann in einer Asylunterkunft gewohnt hat und Ich bei Freunden Unterkunft genommen hatte und erst als die Freunde weggezogen und Ich schwanger war konnten wir in die Wohnung einziehen. F: Um welche Adresse handelt es sich dabei? A: A-XXXX. Ich bin jetzt die Mieterin nachdem mir die Leute die Wohnung überlassen haben. F: Wie hieß der Vormieter? A: Er ist Nigerianer aber mit österreichischem Pass er heißt XXXX. F: Wann geboren? A:
Das Geburtsdatum kenne Ich nicht. Er ist etwa 40 Jahre alt, das genaue Datum kenne Ich nicht. Auch wenn er es mir gesagt hätte Ich hätte es mir nicht gemerkt.
F: Wo ist Ihr Ehegatte zurzeit?
A: Er ist im Gefängnis wegen Drogenhandels. F: Ist er der leibliche Vater Ihrer Kinder? A: Ja von beiden er ist der Vater. F: Womit hat Ihr Ehegatte seinen Lebensunterhalt verdient, vor seiner Festnahme?
A: Er handelte mit Autozubehör, Ich habe Ihm dabei geholfen. F:
Halten Sie an der Beziehung zu Ihrem Ehegatten fest oder leben Sie bereits in Scheidung? A: Nein wir sind noch zusammen. Ich müsste das erst mit Ihm besprechen. F: Wie sehen Sie Ihre Zukunft? Wenn er es nicht schafft, eine ordentliche Arbeit zu finden, Ich habe schon zwei Arbeiten für Ihn gefunden und er wieder mit dem Gesetzt in Konflikt gerät, dann werde Ich mich von Ihm scheiden lassen. F: Wer passt gegenwärtig auf die Kinder auf? A: Meine Mutter, sie ist deswegen aus Griechenland gekommen. Sie ist aber nicht ständig hier.
F: Was trägt bzw. trug Ihr Ehegatte bisher zum gemeinsamen Haushalt und Familienleben bei? Er ist seiner väterlichen Führsorge bis jetzt nachgekommen, Ich glaube im Allgemeinen, dass er ein guter Vater ist. Wir haben uns wegen der Sache mit den Drogen gestritten, Ich wusste nicht, dass er das macht, vielleicht hat er es wegen dem Geld gemacht, Ich weiß es nicht. Ich habe x-fach mit Ihm wegen diesen Drogen gestritten, Ich kann den Grund warum er es getan nicht begreifen.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: Nein, meine ganze restliche Familie lebt in Griechenland.
F: Haben Sie Fragen, Ergänzungen und/oder Anmerkungen?
A: Nein.
Ende der Amtshandlung: 11:50 Uhr".
17. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2018, im Stande der Strafhaft, einer nigerianischen Delegation vorgeführt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertreter der nigerianischen Botschaft erging unmittelbar anher.
18. Mit Bescheid dem bekämpften Bescheid vom 06.02.2018, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 06.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin im Wesentlichen aus, dass er in Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels sei und er sich deshalb rechtmäßig in Österreich aufhalte, weil er am 21.05.2015 Frau XXXX geheiratet habe, seine Gattin sei griechische Staatsangehörige und sie würden mittlerweile zwei gemeinsame Kinder haben, die ebenfalls die griechische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Seine Gattin sei im Restaurant
XXXX in XXXX aufrecht beschäftigt.
Grundsätzlich rechtfertige nur eine zu erwartende Absicht, Suchtmittel in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.
Das dem Beschwerdeführer angelastete Delikt, Handel mit 1,0 Gramm Kokain, könne nicht von einer von ihm ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit gesprochen werden, die ein Aufenthaltsverbot im Rahmen der Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige zulasse.
Die langen Ausführungen der Bescheidbegründung zur Integration seien im Bereich des Unionsbürgerrechts überflüssig. Aufgrund der Art und Schwere seiner Straftaten sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig. Auch erscheine ihm angesichts dessen, dass er sich derzeit noch in Haft befinde, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes als rechtswidrig.
Daher stelle er die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich kürzer befristen und ihm einen Durchsetzungsaufschub erteilen. Überdies möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
20. Mit Schriftsatz vom 08.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingelangt am 13.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer und ist nigerianischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2011 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz, ebenfalls stellte er in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste am 21.04.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft ein nigerianischer Reisepass Nr. XXXX gültig bis zum 26.10.2019 ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer ist mit der griechischen Staatsbürgerin, XXXX, geboren am XXXX in XXXX, seit dem 21.05.2015 verheiratet.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eheschließung mit einer griechischen Staatsbürgerin seit dem 10.09.2015 über einen Aufenthaltstitel für Griechenland. Der Aufenthaltstitel für Griechenland ist gültig bis zum 09.09.2020.
Der Beschwerdeführer ist für zwei minderjährige Kinder im Alter von 8 und 18 Monaten sorgepflichtig.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am 20.02.2017, wegen § 12 dritter Fall StGB §§ 146, 147 Abs. 2 StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben.
Der Beschwerdeführer ist spätestens seit dem 06.07.2017 wieder im Bundesgebiet aufhältig.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am 11.08.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten und teils versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau vor der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt I409 1434934-1.
Hinsichtlich seines Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.07.2017 angab, dass er nach seiner Abschiebung in sein Heimatland (Ende März 2017) mit seinem griechischen Aufenthaltstitel wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, um seine Ehefrau zu sehen, welche gerade das zweite Kind geboren hatte. Befragt wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Bundesgebiet, ohne dazu berechtigt zu sein, mit Autoersatzteilen handelt und Geld von seiner Familie in Nigeria erhält.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.02.2018 zusammenfassend an, dass sie sich seit ca. Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und Mutter zweier minderjähriger Kinder ist, ein Kind ist in Wien und das andere Kind ist in Griechenland geboren. Die Ehefrau lebt seit September 2016 mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und sie die deutsche Sprache nur sehr schlecht versteht. Weiters führt die Ehefrau aus, dass sie sich über den Fortbestand der Beziehung mit dem Beschwerdeführer nicht sicher ist, sollte der Beschwerdeführer wieder straffällig werden würde sie sich von ihm scheiden lassen. In der Beziehung haben sie sich öfter wegen den Drogen gestritten. Gegenwärtig kümmert sich Schwiegermutter des Beschwerdeführers um die Kinder, deswegen ist sie auch aus Griechenland angereist.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Bei dieser Prognose kommt es auf ein Verschulden des Fremden nicht an; ein Aufenthaltsverbot stellt nämlich eine administrativ-rechtliche Maßnahme und keine - vom Verschulden abhängige - Strafe dar. Es können auch selbst nicht zur Verurteilung führende Sachverhalte bei der fremdenrechtlichen Beurteilung Eingang finden (VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163). Die selbständige Prüfung des Sachverhaltes verstößt grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung iSd Art 6 EMRK (VwGH 30.10.2002, 85/01/0082).
Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten bereits zweimal rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am 11.08.2014 für schuldig gesprochen in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, mit dem Wirkstoff Cocain, einer Person überlassen, und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2014 zwei Kugeln zum Gesamtpreis von EUR 80,- und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Ende Juni bis Anfang Juli 2014 eine Kugel zum Preis von EUR 40,- sowie zu überlassen versucht, und zwar am 6. Juli 2014 zwei Kugeln zum Gesamtpreis von EUR 70,-. Der Beschwerdeführer hat dies bedenkend und billigend in Kauf genommen, entschloss er sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt Suchtgift zu verkaufen, wobei es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als schwer anzusehen und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet ist, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz abzuhalten.
Diese Verurteilung hat den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten abermals auf die gleiche schädliche Neigung beruhende Straftat zu begehen.
Dem Urteil zu Folge hat der Beschwerdeführer am 28.11.2017, ca. drei Jahre nach seiner ersten Verurteilung, in Wien M. S. eine Kugel mit 1,0 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff: Cocain) gegen eine Entgelt von EUR 50,-, und zwar in einer Garnitur der Linie U6, sohin in einem öffentlichen Verkehrsmittel, wobei die Tat von zumindest fünfzehn Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde. Als für die Strafbemessung mildern wurde die Sicherstellung des Suchtgiftes, und als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers gewertet.
Für diese Straftat wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten bestraft.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass die letzte Verurteilung (Ende November 2017) erst vier Monate zurückliegt und der Beschwerdeführer wegen der auf die gleiche Schädliche Neigung beruhende Straftat drei Jahre zuvor verurteil worden ist, erweist sich die seither verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um dem Beschwerdeführer bereits jetzt einen positiver Gesinnungswandel zu attestieren. Darüber hinaus ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigt die Interessen der Gesellschaft an Ordnung und Sicherheit für Bevölkerung.
Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher nach Auffassung des erkennenden Richters - wie auch von der belangten Behörde angenommen - unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 erst fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Darüber hinaus beruhte der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf einem (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Eheschließung am 21.05.2015 ist sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren.
Bei der Einschätzung der persönlichen und/oder familiären Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Beendigung des Aufenthalts, auf die familiären und sonstigen Bindungen hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015 Zl Ra 2015/19/0247). Auch wenn sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich bzw. dem Gebiet Schengen grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen inwieweit er die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich privat, sozial und beruflich zu integrieren. Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet massiv im Sinne des Suchmittelgesetzes straffällig wurde. Der Beschwerdeführer hat laut Aktenlage zwar Familienangehörige im Bundesgebiet - seine Ehegattin und die beiden Kinder - jedoch auch gegen seine Ehegattin wurde wegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein fremdenrechtliches Verfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer ging vor seiner Festnahme keiner legalen Beschäftigung nach. Daher konnte auch nicht festgestellt werden, dass er im Inland einer nennenswerten sozialen Verfestigung unterliegt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau sind sprachlich integriert. Der Beschwerdeführer ist nach der Geburt seiner gemeinsamen Kinder straffällig geworden. Die emotionale Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kinder war demnach nicht geeignet den Beschwerdeführer von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).
Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung von Straftaten in Österreich abzuhalten.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der von der belangten Behörde festgestellten Dauer gerechtfertigt und notwendig ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe 2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt erscheinen ließe bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erscheinen ließe. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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