BMSVG §52
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25 Abs1
GSVG §25 Abs2
GSVG §25 Abs4
GSVG §27 Abs1
GSVG §27a
GSVG §27d
GSVG §35
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §410
BMSVG §52
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25 Abs1
GSVG §25 Abs2
GSVG §25 Abs4
GSVG §27 Abs1
GSVG §27a
GSVG §27d
GSVG §35
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2111021.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kitzbüheler Wirtschafstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr. Karl Koller KG Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 15.04.2015 betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Jahre 2011 und 2012 (sowie Vorschreibung von Beiträgen und Beitragszuschlägen) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. 33/2013 idF BGBl. I 82/2015 (iVm. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG [BGBl. 560/1978 idF BGBl. I 131/2006], § 25 Abs. 1, 2 und 4 GSVG [BGBl. 560/1978 idF BGBl. II 403/2010 und idF BGBl. II 398/2011], §27 Abs. 1 [BGBl. 560/1978 in der Fassung BGBl. I 101/2007], § 27a [BGBl. 560/1978 idF BGBl. 677/1991], § 27d [BGBl. 560/1978 idF BGBl. I 71/2003], § 35 GSVG und §§ 49 und 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz BGBl. I 100/2002 idF BGBl. I 102/2007) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 15.04.2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm. § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Selbständigenvorsorge gemäß § 52 BMSVG unterliegt. In einem weiteren Spruchpunkt sprach sie aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Jahr 2011 € 2.864,03 und im Jahr 2012 €
2.247,45 beträgt. Weiters schrieb sie dem Beschwerdeführer monatliche Beiträge zur Krankenversicherung im Jahr 2011 von €
219,10 und im Jahr 2012 von € 171,93 vor. Als monatliche Beiträge in der Selbständigenvorsorge schrieb sie für das Jahr 2011 € 43,82 und für das Jahr 2012 € 34,39 vor. Weiters stellte sie im Spruch (ohne nähere spruchmäßige Bezifferung) fest, dass "[g]emäß § 35 Abs. 6
GSVG ... ein Beitragszuschlag zu entrichten" sei und dass der
Beschwerdeführer verpflichtet sei, die für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bei sonstiger Exekution zu entrichten. In Punkt IV. der Begründung des Bescheides findet sich folgende zahlenmäßige Präzisierung:
"IV: Berechnung der Beiträge:
2011
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 34.368,41
geteilt durch 12 Monate = € 2.864,03
PV
Altersausnahme
KV
2.864,03 x 7,65% = 219,10 x 12 = € 2.629,20
UV
8,20 x 12 = € 98,40
SeVo
2.864,03 x 1,53% = 43,82 x 12 = € 525,84
Beitragszuschlag
2.629,20 x 9,3% = € 244,56
Summe € 3.498,00
2012
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 26.969,34
geteilt durch 12 = € 2.247,45
PV
Altersausnahme
KV 2.247,44 x 7,65% = 171,93 x 12 = € 2.063,16
UV
8,25 x 12 = € 99,00
SeVo
2.247,44 x 1,53% = 34,39 x 12 = € 412,68
Beitragszuschlag
2.063,16 x 9,3% = € 191,88
Summe € 2.766,72"
1.2. Zum Sachverhalt hält die Bescheidbegründung Folgendes fest (die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen finden sich im Bescheid teilweise unter dem Punkt "I. Sachverhalt", teilweise auch im Punkt "II. Rechtliche Beurteilung"):
Aktenkundig seien die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2011 (vom 19.12.2013) und für das Jahr 2012 (vom 04.09.2014), in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 34.368,41 (für 2011), respektive €
26.969,34 (für 2012) angeführt seien. Aktenkundig sei weiters, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter an der Firma "[I] Gesellschaft m.b.H." mit 25 % beteiligt ist (Anonymisierung in eckigen Klammern durch das Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer gehöre als stiller Gesellschafter einer stillen Gesellschaft an, über die der "adaptierte Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft" errichtet worden sei. Unter Punkt IV. "Geschäftsführung" sehe dieser Vertrag vor, dass die Vertretung der Gesellschaft durch die [I] Gesellschaft m.b.H. erfolge. Dies gelte mit Ausnahme von außergewöhnlichen Geschäftshandlungen, für welche es der vorausgehenden Zustimmung aller Gesellschafter bedürfe. Zu den außergewöhnlichen Geschäftshandlungen zähle der Gesellschaftsvertrag die Vergabe von Bauaufträgen über € 5.000 hinaus, die Vergabe von Aufträgen an einen Unternehmer, sofern die Summe der Aufträge im Kalenderjahr diesen Betrag übersteigt (b), die Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen (f) sowie den Abschluss von Bestandsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten (g). Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde in den Jahren 2011 und 2012 für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgeht. Weiters sei festzustellen, dass diese Einkünfte zur Gänze aus der Beteiligung des Beschwerdeführers als stiller Gesellschafter der "[I] Gesellschaft m.b.H." erzielt wurden. Er sei mit 25 % an der "[I] Gesellschaft m.b.H." beteiligt.
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitwirkungsbefugnisse laut Punkt IV. des "adaptierte[n] Vertrag[s] über die Errichtung einer stillen Gesellschaft" wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der "[I] Gesellschaft m.b.H."
ausübt und dass daher die veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als "stiller" Gesellschafter den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfüllen.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
1.3. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die aufgezählten Punkte nicht als außergewöhnliche Geschäftshandlungen zu werten seien, sondern über die gesetzliche Stellung eines "stillen" Gesellschafters hinausgehen würden, weil sie den ordentlichen Geschäftsbetrieb betreffen, weshalb Pflichtversicherung festzustellen war. Dies könne auch durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nicht entkräftet werden, mit denen dieser ausgeführt habe, dass er lediglich sein Kapitalvermögen der Gesellschaft zur Verfügung stelle und keine unternehmerische Tätigkeit entfalte. Ob jemand sich "aktiv" im Unternehmen betätigt, könne in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Ob der Beschwerdeführer von seinen gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnissen allenfalls nicht Gebrauch gemacht hat, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht relevant, es komme allein darauf an, ob ihm diese Einflussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht zukommt.
1.4. Im Weiteren führt die belangte Behörde zur Rechtslage Folgendes aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden (§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG).
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind die Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG = Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht einen bestimmten Betrag übersteigt (Wert 2011 = € 4.488,24, Wert 2012 = € 4.515,12); dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben haben (§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG).
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z. 2 GSVG übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG).
Nach Lehre und Rechtsprechung knüpfen sich die Kriterien der ‚Neuen Selbständigkeit' im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien: (1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage der 22. Novelle zum GSVG, 886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 20. GP, mit der die Versicherungspflicht der ‚Neuen Selbständigen' eingeführt wurde, ist zu entnehmen, dass sich mit der vorliegenden Novelle eine grundsätzliche Neuorientierung im Bereich des Sozialversicherungswesens manifestiere ... ‚Künftig sollen von allen Erwerbsgruppen, deren Einkünfte über bestimmten Grenzen liegen, Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden.
Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den neu Einzubeziehenden nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für eine Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen. Die entsprechenden Bestimmungen orientieren sich daher am Einkommensteuergesetz 1988. Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' knüpft somit an den Betriebsbegriff iSd. einkommensteuerrechtlichen Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die #betriebliche Tätigkeit# abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind daher für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.
Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; z.B. VwGH vom 11. November 1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 10. Juli 1959, 1273/56). Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' ist kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sondern soll lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit, als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung, dienen. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit tritt bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und bietet seine Leistungen und Produkte an. Das betriebliche Tätigwerden ergibt sich somit schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern; dieses Tätigwerden stellt somit eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und gehört keinesfalls der Privatsphäre einer Person an (VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068).
[...]
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als stiller Gesellschafter stammen somit aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (VwGH vom 24.01.2006 zu 2003/08/0231, 2006/08/0041).
Die Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 Einkommensteuergesetzes 1988 ist ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsieht, sind der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 unstrittig rechtskräftig sind.
Der Ausschluss des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG aufgrund des Eintritts einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeigt einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG um einen Auffangtatbestand handelt, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen soll, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen.
[...]
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).."
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner steuerlichen Vertretung am 17.04.2015 zugestellt.
3. In seinem dagegen am 13.05.2015 erhobenen, bei der belangten Behörde am 18.05.2015 eingelangten (am 13.05.2015 zur Post gegebenen) - als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu wertenden - Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
3.1. Die Behörde sei nicht auf das im vorhergehenden Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen eingegangen, wonach der Beschwerdeführer bereits seit Jahren an Parkinson und an mehrfachen Bandscheibenvorfällen leide und somit aufgrund seiner zahlreichen Krankenstände und Krankenhausaufenthalte aktiv keine Geschäftsführung mehr ausüben könne. Zudem hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Adaptierung des Gesellschaftsvertrages am 28.10.2011 erfolgt sei. Somit sei eine Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen (und gemeint wohl auch: die Feststellung der Versicherungspflicht) anhand der Argumentation der belangten Behörde für das Jahr 2011 ohnehin nicht möglich. Am 18.12.2014 habe eine weitere Anpassung des Gesellschaftsvertrags stattgefunden. Tatsächlich sei es so, dass der Beschwerdeführer "keinerlei Einfluss auf die Geschäfte des täglichen Lebens" habe "und auch nie hatte" und dass dies "aufgrund seiner sehr sehr schweren Krankheiten und seinen langwierigen zahlreichen Krankenhausaufenthalten" nachweislich nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei stiller Gesellschafter der [I GmbH]. Er übe "im Rahmen seiner reinen Kapitalbeteiligung" keinerlei aktive Tätigkeit aus. Die allein geschäftsführungsbefugte GmbH verfüge über eine eigene im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin. Der Beschwerdeführer sei nicht als Geschäftsführer oder als "aktiver Gesellschafter" eingesetzt worden und verfüge über keinerlei Befugnisse diesbezüglich. Dies sei insofern zu betonen, als er "bereits längstens aus gesundheitlichen Gründen in Pension" sei und "jegliche aktiven Tätigkeiten an seinen Sohn übergeben" habe. Zudem sei festzuhalten, dass die GmbH ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, die rein aufgrund der Rechtsform (der GmbH) als gewerbliche Einkünfte geführt würden. Wäre die GmbH eine Personengesellschaft, würde sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklarieren. Da die Einkünfte jedoch "ausschließlich der GmbH (und nicht der stillen Gesellschaft) zuzurechnen" seien, seien sie im Köst-Formular als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren. Der stille Gesellschafter habe "ex lege dieselbe Einkunftsart zu deklarieren, "obwohl er exakt wie ein untätiger Kommanditist in einer Vermietungs- und Verpachtungs-Kommanditgesellschaft Gesellschafter" sei und keinen Einfluss auf die Geschäftsführung habe. Wäre es eine Kommanditgesellschaft, hätte der stille Gesellschafter "in der E6a" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu deklarieren. Somit wäre eine Sozialversicherungspflicht schon aus diesem Grunde nicht möglich. Als natürliche Person sei er benachteiligt, weil er aufgrund der Rechtsform der GmbH die ihm zufließenden Einkünfte nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklarieren könne.
3.2. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Geschäfte, sei komplett inaktiv und sei stets reiner Kapitalgeber gewesen; er sei nur für außergewöhnliche Geschäfte zustimmungsbefugt.
Die im Gesellschaftsvertrag solcherart als zustimmungsbedürftig umschriebenen Geschäfte seien deshalb als außergewöhnlich zu werten, weil die Tätigkeit der GmbH eine rein vermögensverwaltende sei, die ausschließlich der Vermietung und Verpachtung "einer noch relativ jungen Liegenschaft" diene, die sehr kostenintensiv gewesen sei und durch den Beschwerdeführer als Architekten geplant und gebaut worden sei. Dieses Objekt sei insofern ein besonderes Objekt, als es für den Beschwerdeführer als Architekten ein "Herzeigeprodukt" sei, das ihm im Rahmen seiner Tätigkeit große Reputation eingebracht habe aufgrund der besonderen architektonischen Ausführung, mit der er dann auch bei Kunden und potentiellen Kunden durch Vorzeigen des Objekts Werbung machen habe können. Einem so besonderen und bekannten Architekten wie dem Beschwerdeführer stünden Urheberrechte an seinem Werk zu. Jede Veränderung am Bau sei dem Architekten mitzuteilen und es sei üblich, dass der Architekt Veränderungen (am Bauwerk) vorher zuzustimmen habe, da diese die Wesensart des Gebäudes - und somit des Kunstwerks des Architekten wesentlich verändern könnten. Dies gelte auch schon bei - für "normale Menschen" - kleinen Veränderungen. Eine Investition für Bauaufträge (nicht von Instandhaltungen) von über € 5000,- könne das Gebäude eines Architekten bereits so wesentlich verändern, dass "Urheberrechte verletzt" würden. Das Gebäude sei zudem so "bereitgestellt und kalkuliert", dass es mit "durchschnittlichen Instandhaltungen (laufende Wartung, Kosmetik) jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Abschreibungsdauer geführt" werden könne. Zusätzliche Aufträge seien bei einem gut geführten Bauwerk nicht nötig, schon gar nicht solche über € 5000,-. Da das Projekt "ausfinanziert" sei und eine gute Vermietung schon von vornherein aufgrund der Lage klar gewesen sei, sei eine Aufnahme von Krediten etwas Außergewöhnliches, ebenso Bürgschaften, Wechsel, der Kauf, Verkauf von Liegenschaften (da es sich um eine vermögensverwaltende "nicht vermögensverkaufende" Gesellschaft handle).
Dienstverhältnisse dürften nicht abgeschlossen werden, da es sich "um eine kleine Vermietung und Verpachtung" handle und nicht mehr als eine aktive Person notwendig sei und nur in Teilzeit beschäftigt werden müsse. Mehr wäre absolut unrentabel und bei derartigen Vermietungen unüblich. Mit der zuständigen Geschäftsführung sei man "mehr als ordentlich versorgt". Der Abschluss von Mietverträgen von mehr als 6 Monaten sei deshalb als außergewöhnlich anzusehen, weil aufgrund der engen Beschränkungen des MRG Dauermieter eine "große Gefahr" für den Wert der Liegenschaft in sich bergen würden. Die Liegenschaft umfasse nur wenige Mieteinheiten und diese seien großteils bereits vor dem Bau (somit vor Gründung der GmbH) vermietet worden. Mit Fertigstellung des Gebäudes seien "sämtliche Wohnungen in Händen von guten Mietern" gewesen. Ein Wechsel eines Mieters sei "eher selten bzw. fast außergewöhnlich". Ziel der exklusiven Liegenschaft sei es, angenehme, wenn auch gut situierte Mieter einzumieten. Da die Liegenschaft neben einem Golfplatz liege, spreche sie hauptsächlich finanziell bestens situierte Golfspieler an.
3.3. Es sei aus den angeführten Gründen klar, dass eine aktive Tätigkeit des Beschwerdeführers "absolut auszuschließen" sei. Zudem sei durch Belege nachweisbar, dass das Mitspracherecht des Beschwerdeführers "äußerst selten zur Anwendung" komme und somit aufgrund der Art der Tätigkeit der GmbH keine Sozialversicherungspflicht vorliege.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, in dem er in rechtlicher Hinsicht ergänzend Folgendes vorbringt: Die GmbH verfüge über keinen Gewerbeschein und übe eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Sie (die GmbH) weise in ihren Steuererklärungen deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus, weil dies im Körperschaftsteuergesetz unabhängig von der jeweiligen Tätigkeit der Körperschaft so vorgesehen sei. Es handle sich aus diesem Grund (bei der Stellung des Beschwerdeführers) um keine Mitunternehmerschaft eines Gewerbebetriebs. Mitunternehmer könnten nur Gesellschafter eines Unternehmens sein, das einen Gewerbebetrieb oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, nicht aber im Fall einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit (Hinweis auf Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft, 2/145). Es handle sich um eine "reine vermögensverwaltende atypisch stille Gesellschaft, analog zu einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft". Diese seien aus gleichheitsrechtlichen Gründen gleich zu behandeln. § 2 GSVG setze voraus, dass die Gesellschaft entweder echtes Kammermitglied ist oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht (Hinweis auf Scheiber in Sonntag, ASVG). Die rein steuerliche Zuordnung aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes mache für das GSVG die "echten Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte" nicht zu gewerblichen Einkünften. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden ebenfalls nicht vorliegen. Aus der Kommentierung von Scheiber (in Sonntag) gehe eindeutig hervor, dass eine Pflichtversicherung im vorliegenden Fall nicht vorlege: weil die GmbH nicht Trägerin einer Gewerbeberechtigung sei, fehle eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht des Geschäftsführers; die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG setze voraus, dass die GmbH Wirtschaftskammermitglied ist. Weder die Gesellschaft noch der mit einer beschränkten Einlage beteiligte Gesellschafter würden eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, da die Gesellschaft ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe. Nur das KStG gebe in § 7 Abs. 3 vor, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären sind. De facto - und dies sei im Rahmen der Sozialversicherungspflicht zu prüfen - würden jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Somit wären weder Einkünfte aufgrund der Kammerzugehörigkeit, noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit noch Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft gegeben. Der Betrieb werde nicht auf eigene Rechnung und Gefahr des Gesellschafters geführt. Mit der Einlage des stillen Gesellschaftes sei diese in das Vermögen der Gesellschaft übergegangen. Er sei mit einer wertmäßig beschränkten Summe Geld beteiligt, gleich einem "inaktiven Kommanditisten" an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft. Scheiber (in Sonntag [Hrsg] GSVG § 2) führe zudem (in Rz 57a, 58) ausdrücklich aus, dass ein Kommanditist, der nur sein Kapital hingibt, keiner Versicherungspflicht unterliege. Ein derartiger Gesellschafter sei nicht mit der Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vergleichbar. Nur Kommanditisten, die befugt sind, auch an Tätigkeiten mitzuwirken, die über die außergewöhnlichen hinausgehen, könnten einer Sozialversicherungspflicht unterliegen. Der Beschwerdeführer habe aber nicht die Möglichkeit gehabt, auf Tätigkeiten, die über die Außergewöhnlichen hinausgingen, Einfluss zu nehmen (der Beschwerdeführer legt - ähnlich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher dar, welche Handlungen im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand als außergewöhnliche Geschäfte zu betrachten seien). Scheiber (in Sonntag [Hrsg] GSVG § 2 Rz 59) führe an, dass ein stiller Gesellschafter nur dann in die Versicherungspflicht einbezogen werden könne, wenn er "auf einen unbestimmten Betrag am Verlust beteiligt" sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nur mit seiner Einlage, die ins Eigentum der GmbH übergegangen sei, beteiligt, leiste keine Nachschüsse und sei auch nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Zudem habe er weder Geschäftsführungsbefugnisse, noch erbringe er sonstige Leistungen. Seine Beteiligung entspreche damit einer "kapitalistischen Kommanditbeteiligung". Festzuhalten sei auch, dass die SVA sich "an die tatsächlichen Verhältnisse zu halten" habe "und nicht an die Einkunftsarten des Steuerbescheides". Zum Beleg verweist der Beschwerdeführer auf die Kommentierung von Scheiber in Sonntag [Hrsg] zu § 2 GSVG (sowie auf die darin zitierten Erkenntnisse VwGH 2003/08/0231, 2003/08/0126 und 2007/08/0047). In den Rz 75 ff der zitierten Kommentierung sei eindeutig dargelegt, das "nur eine gewerbliche Vermietung von Liegenschaften" darunter falle. Auch ein nicht tätiger Kommanditist einer gewerblich tätigen Gesellschaft habe - so der Beschwerdeführer - in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären.
6. Am 22.09.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde und die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilnahmen. Eingangs der Verhandlung konnte sich der erkennende Richter durch Einsichtnahme in den von der Behördenvertreterin mitgebrachten Aktenteil von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde überzeugen (darin fand sich eine - im bis dahin vorgelegten Aktenkonvolut fehlende - Kopie des Kuverts der Beschwerdeschrift, auf dem die Postaufgabe am 13.05.2015 dokumentiert ist). Den vor der Verhandlung an die Vertreterin des Beschwerdeführers erteilten Aufträgen zur Vorlage ergänzender Unterlagen (ursprünglicher Vertrag über die stille Gesellschaft aus dem Jahr 1984) konnte die Beschwerdevertreterin bis zur Verhandlung nicht vollständig nachkommen, weshalb ihr eine Frist zur nachträglichen Einbringung dieser Unterlagen gewährt wurde. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte in der Verhandlung ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei und in Deutschland bis zu seiner Pensionierung als Unternehmer tätig gewesen sei. Er habe sich als Architekt einer sogenannten gesetzlichen Privatversicherung angeschlossen. In Österreich habe er nie eine aktive Tätigkeit ausgeübt. Im Jahr 2010 sei bei ihm die Erkrankung an Parkinson diagnostiziert worden. In den im Verfahren strittigen Jahren habe der Beschwerdeführer in Deutschland keine Erwerbstätigkeiten ausgeübt, sondern nur seine Pension bezogen und Einkünfte aus der Verwaltung seines Vermögens bezogen, die er seinem Sohn übertragen habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer seit 2001 seinen Hauptwohnsitz, wo er auch viel Zeit verbringe. Medizinische Behandlungen lasse er jedoch ausschließlich in Deutschland ausführen. Die GmbH sei ausschließlich zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines einzigen Gebäudes errichtet worden und verfüge auch nur über dieses Gebäude. Der Unternehmensgegenstand sei im Vertrag allerdings sehr weit ausgestaltet worden, weil man sich die Perspektive einer weitergehenden Tätigkeit offenhalten wollte. Allerdings sei es in der Realität bei der Verwaltung dieses einen Gegenstandes geblieben. Es handle sich um eine Liegenschaft, die dem MRG unterliegt; alle Vermietungen seien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Die im Jahr 2011 vorgenommenen Änderungen am Gesellschaftsvertrag seien ausschließlich solche gewesen, die durch das Euro-Justizbegleitgesetz bedingt gewesen seien. Eigentlich habe der Beschwerdeführer als stiller Gesellschafter nie eigene Tätigkeiten entfaltet. Auf Nachfrage des Richters gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass die in den Einkommensteuerbescheiden für 2011 und 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte seien, die ausschließlich aus der Beteiligung des Beschwerdeführers als stiller Gesellschaft resultierten und auf die Vermietung der Liegenschaft der Gesellschaft zurückzuführen seien.
7. Die Parteien stimmten in der Verhandlung der Vornahme ergänzender Ermittlungsschritte (ohne nochmaligen Verhandlungstermin) und der Entscheidungserlassung auf schriftlichem Weg ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer nach Abschluss der Verhandlung noch zur Vorlage von Urkunden auf (s. dazu Näheres in der Beweiswürdigung)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Nebenwohnsitz seit 2001 und seinen Hauptwohnsitz seit 2007 in Österreich. Er war als selbständiger Architekt tätig und während dieser Tätigkeit in Deutschland sozialversichert. Seit 01.05.2007 befindet er sich in Pension und bezieht eine Rente aus seiner deutschen Pensions(Renten)versicherung. Abgesehen davon bezieht er in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Anhaltspunkte dafür, dass er in Deutschland (oder einem andern Staat) als aktiv Erwerbstätiger (und nicht bloß als Pensionist bzw. Rentner) einer Sozialversicherungspflicht unterworfen wird, können nicht festgestellt werden.
Weder nach dem die gesetzliche Krankenversicherung nach dem deutschen SGB regelnden § 5 SGB 5 (in den im Zeitraum 2011 und 2012 geltenden Fassungen) noch nach den die freiwillige Versicherung regelnden § 9 leg.cit. oder § 10 leg.cit (Familienversicherung) ergibt sich, dass eine Person in der oben beschriebenen Situation (Rentner mit Einkünften aus Vermietung) nach dem deutschen Sozialrecht als aktiv Erwerbstätiger eingestuft wird. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Der Beschwerdeführer erhält einen Zuschuss zur Krankenversicherung als Leistung seiner Rentenversicherung.
1.2. Mit Vertrag vom 07.08.1984 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX - im Folgenden [I] GmbH - eine stille Gesellschaft begründet. 2011 erfolgte eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages, die nächste Änderung erfolgte im Jahr 2014.
1.3. Laut Punkt 2. des Vertrags über die stille Gesellschaft in der ursprünglichen Fassung ist "Gegenstand des Unternehmens" der "Ankauf, der Verkauf und die Vermittlung von Immobilien, die Schaffung von Wohnungseigentum von Reihenhäusern und Einfamilienhäusern, insbesondere der Erwerb und die Verwertung der XXXX". Im angepassten Vertrag von 2011 ist der Unternehmensgegenstand definiert mit: "Ankauf, Verkauf und die Vermittlung von Immobilien, die Schaffung von Wohnungseigentum von Reihenhäusern und Einfamilienhäusern und die Vermietung von Wohnungen".
Laut Punkt 3. des ursprünglichen Vertrags (aus 1984) besteht das Vermögen der stillen Gesellschaft aus dem gesamten Vermögen der [I] GmbH und einer Einlage des Beschwerdeführers in Höhe von S 3.500.000,-, seit der Vertragsanpassung aus dem Jahr 2011 in Höhe von € 254.354,92. Weiters war im ursprünglichen Vertrag geregelt:
"Da das gesamte Vermögen der Firma [I] GmbH in Höhe von S 500.000,-
(Schilling fünfhunderttausend) in das Vermögen der stillen Gesellschaft übergeht, sind somit für die Gesellschaft S 500.000,-
und für den Gesellschafter [=den Beschwerdeführer] Kapitalkonten in den Büchern der Gesellschaft einzustellen. Die bedungenen Einlagen der Gesellschafter sind von den Gesellschaftern bereits vor Unterzeichnung dieses Vertrages erbracht worden".
Punkt 6 des Vertrags (Fassung 1984) besagt:
"Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die [I] GmbH. Dies gilt auch für die Geschäftsführung, mit Ausnahme von außergewöhnlichen Geschäftsführungshandlungen, wozu es der vorausgehenden Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Außergewöhnliche Geschäftsführungsbereiche sind insbesondere
a) der Erwerb, der Verkauf und die Belastung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen sowie die Erstellung von dementsprechenden Angeboten
b) Vergabe von Bauaufträgen über den Betrag von S 50.000,-- (Schilling fünfzigtausend) hinaus oder von Aufträgen an einen Unternehmer, sofern die Summe der Aufträge im Kalenderjahr diesen Betrag überschreitet
c) die Aufnahme von Darlehen und Bankkrediten
d) Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien
e) die Eingehung von Wechselverpflichtungen
f) die Begründung und die Auflösung von Dienstverhältnissen
g) der Abschluß von Bestandsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten
h) die Änderung des Unternehmensgegenstandes"
In der Fassung des adaptierten Vertrags aus 2011 lautete diese Bestimmung - abgesehen von formalen Modifikationen (Änderung der Überschrift auf nunmehr "IV. Geschäftsführung"; Anpassung an neue Rechtschreibung) - im Wesentlichen gleich. Der Schwellenbetrag des Punkts b) wurde auf "€ 5.000,-" angepasst.
Zur Frage der Beteiligung an Gewinn und Verlust regelte Punkt 8. des Vertrags aus 1984 (entspricht inhaltlich dem Punkt VI. in der Fassung des Anpassungsvertrags 2011) Folgendes:
"Der [I] GmbH steht für ihre Geschäftsführungstätigkeit und ihre Haftungsübernahme am 1.1.1985 ein von den Gesellschaftern zu beschließender Vorausbezug zu. Der nach Abzug dieses Vorausbezuges sich ergebende Gewinn steht
a) der [I] GmbH mit 12,5 % (zwölfkommafünf Prozent) und
b) [dem Beschwerdeführer] mit 87, 5 % (siebenundachtzigkommafünf-Prozent) zu. Im gleichen Verhältnis ist ein allfälliger Verlust aufzuteilen, wobei der stille Gesellschafter [= Beschwerdeführer] nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust teilnimmt."
Der Anpassungsvertrag des Jahres 2011 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der [I] GmbH durch eine mit 28.10.2011 datierte und persönlich unterschriebene Urkunde abgeschlossen.
1.4. Aus den gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX (vom 19.12.2013) für das Jahr 2011 und (vom 04.09.2014) für das Jahr 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 34.368,41 und im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 26.969,34 bezogen hat.
Der Beschwerdeführer unterliegt im Zusammenhang mit diesen Einkünften weder einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung.
1.5. Der Beschwerdeführer leidet an einer Herzerkrankung, an Bandscheibenproblemen, ist seit 2010 mit der Diagnose einer Parkinsonerkrankung konfrontiert und befindet sich entsprechend in Behandlungen, ist jedoch in der Lage, Rechtsgeschäfte abzuschließen.
1.6. Die in Pkt. 1.4. genannten Einkünfte resultieren ausschließlich aus der Vermietung von Wohnungen durch die [I] GmbH, an der der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des oben erwähnten Gesellschaftsvertrags als stiller Gesellschafter beteiligt ist. Diese Einkünfte wurden durch die Vermietung von Wohnungen auf Liegenschaften (3 Häuser) erzielt, deren Bebauung vom Beschwerdeführer während seiner aktiven Zeit als Architekt entworfen und geplant wurde.
1.7. Die 3 Objekte befanden sich in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 im Eigentum der [I] GmbH. In ihnen befinden sich jeweils mehrere Wohneinheiten. Entgegen dem Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers sind diese Wohneinheiten nicht seit Anbeginn der stillen Gesellschaft fast gleichbleibend stets an die gleichen Mieter vermietet: Vielmehr haben immer wieder Wechsel in den Mietverhältnissen stattgefunden, uzw. auch bei einer Mietdauer von jeweils mehr als 6 Monaten, dies auch im Zeitraum 2011/2012. Von den (rund) 18 Wohnungen lassen sich in den Jahren 2010 bis 2013 - als größerer Beobachtungszeitraum - mindestens acht Fälle des Endens oder des Beginns von Mietverhältnissen feststellen, wobei durchwegs Mietverhältnisse von einer Dauer von mehr als 6 Monaten zu erkennen sind. Was im Besonderen den Zeitraum 2011 und 2012 betrifft, wurden mindestens fünf Mal Mietverträge von einer 6 Monate überschreitenden Mietdauer abgeschlossen (2 Mal [XXXX], 1 Mal [XXXX], 2 Mal [XXXX]). Vermietungen haben in den letzten Jahrzehnten immer wieder stattgefunden. Stets lag die vereinbarte Mietdauer über 6 Monate. Über einen längeren Betrachtungszeitraum lässt sich eine regelmäßige Vermietungstätigkeit feststellen, die sich gerade auch im Zeitraum 2011, 2012 manifestiert hat.
1.8. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2015 zugestellt. Die (an die belangte Behörde adressierte) Beschwerde wurde am 13.05.2015 zur Post gegeben und langte bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz, zum Pensionistenstatus des Beschwerdeführers, seinen früheren beruflichen Aktivitäten und seinen in Deutschland vorhandenen Einkünften im strittigen Zeitraum (Punkt 1.1.) ergeben sich aus seinem eigenen - fallbezogen unbedenklichen - Vorbringen. Soweit sich die Feststellungen darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer nach deutschem Recht keiner Sozialversicherung als aktiv Erwerbstätiger unterliegt (in Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz " iura novit curia" nicht, so dass dieses als Sachverhalt festzustellen ist; vgl. VwGH 19.03.2009, 2007/01/0633 mwN), ergibt sich dies der Sache nach aus dem Vorbringen seiner Vertreterin und einer Einsichtnahme in den im Internet verfügbaren aktuellen Text des SGB 5 sowie die entsprechenden im deutschen BGBl seit 2011 kundgemachten Änderungen (http://dejure.org/gesetze/SGB_V und http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/ ). Die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde vom Gericht ausdrücklich zur Konkretisierung aufgefordert, ob/dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 noch als aktiv Erwerbstätiger in Deutschland oder einem anderen Staat außerhalb Österreichs sozialversichert war. Derartige Belege wurden in der Folge nicht beigebracht (vorgelegt wurde eine Bestätigung des Bezugs eines Zuschusses der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und eine Bestätigung über die Rentenversicherungsbezüge). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass es sich bei diesem Thema um einen Auslandssachverhalt handelt, für den das Prinzip der Amtswegigkeit im Verhältnis zur Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei abgeschwächt wirkt (vgl. zB VwSlg. 8172 F/2006), geht das Gericht von der hierzu getroffenen Feststellung aus.
2.2. Die Feststellung zur Stellung des Beschwerdeführers als stiller Gesellschafter und zu den wesentlichen Punkten des Vertragsinhalts (Pkt. 1.2. und 1.3.) ergeben sich aus dem Vorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, insbesondere aus dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag (aus 1984) und dem adaptierten Vertrag (aus 2011). Eine Bezugnahme auf die Urkunde über die nächstfolgende Vertragsänderung (im Jahr 2014) war für diese Feststellung nicht erforderlich, nur der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die vertragliche Ausgestaltung im Jahr 2014 (die entsprechende Urkunde legte die Beschwerdevertreterin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor) offenkundig als Reaktion auf den angefochtenen Bescheid so gewählt wurde, dass die dem stillen Gesellschafter (dh. dem Beschwerdeführer) vertraglich eingeräumten Mitwirkungspflichten insofern eingeschränkt wurden, als die vertragliche Definition der "außergewöhnlichen Geschäftshandlungen" eingeengt wurde auf den (bloßen) Fall des Erwerbs, des Verkaufs und der Belastung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen sowie die Erstellung von dementsprechenden Anboten, wobei die vertragliche Definition des "Gegenstands des Unternehmens" gegenüber der letzten Vertragsänderung (2011) im Wesentlichen inhaltlich gleich belassen wurde.
2.3. Die Feststellung zum Inhalt und zur Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide (Pkt. 1.4.) ist unstrittig und ergibt sich aus den von der Beschwerdevertreterin vorgelegten Bescheiden. Dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände im Zusammenhang mit den strittigen Einkünften für keine sonstige Krankenversicherungspflicht (abgesehen von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) in Betracht kommen, wurde von der belangten Behörde festgestellt und ist unstrittig. Soweit darin eine Sachverhaltsfeststellung liegt, wird sie vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Dass die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich auf die Vermietung der Liegenschaft zurückgehen (Pkt. 1.6.), wurde so vorgebracht. Mit entsprechenden Attesten belegte die Vertreterin des Beschwerdeführers darüber hinaus die Erkrankungen des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.). Bei der Parkinson-Erkrankung handelt es sich - soviel ist notorisch - um eine Krankheit, die in unterschiedlichen Stadien verläuft und die keineswegs in jedem Fall und in jedem Stadium bereits mit einer erheblichen Einschränkung der mentalen Fähigkeiten einhergeht. Dass das Stadium der Parkinson-Erkrankung im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Punkt erreicht hätte, in dem seine Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen, ausgeschlossen wäre, wurde von seiner Vertreterin nicht erwähnt. Es ergibt sich im Verfahren auch sonst kein ausreichender Anhaltspunkt dafür: Weder wurde dies geltend gemacht oder ausdrücklich behauptet noch geht dies erkennbar aus den vorgelegten ärztlichen Attesten in irgendeiner Weise hervor (das diesbezüglich vorgelegte, mit 21.09.2015 datierte, Attest bescheinigt zum Thema dieser Krankheit ausschließlich eine ambulante neurologische Behandlung "im Jahr 2010", nicht aber darüber hinaus Gehendes); dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl die Vertragsänderung im Jahr 2011 als auch jene im Jahr 2014 selbst unterfertigt hat und (offenkundig) auch seine Vertretung ohne Zwischenschaltung eines Sachwalters bevollmächtigt und das Auftragsverhältnis weiter wahrgenommen hat, ohne dass zu erkennen war, dass in diesen Vertragsbeziehungen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufgekommen und entsprechende Maßnahmen getroffen worden wären.
2.4. Die Feststellung zur Tätigkeit der stillen Gesellschaft und zu ihren Gesellschaftsmitteln ergibt sich aus dem - diesbezüglich unbedenklichen und bescheinigten - Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.5. Die Feststellung zur Mieterfluktuation (Punkt 1.7.) ergibt sich aus Folgendem:
2.5.1. Zwar hat die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers in vorbereitenden Schriftsätzen vorgebracht, dass der Abschluss von Mietverträgen über 6 Monaten für die Gesellschaft als "außergewöhnliches" Geschäft anzusehen sei, dass die Liegenschaft "nur sehr wenige Mieteinheiten" umfasse und diese "großteils bereits vor Bau (somit vor Gründung der GmbH) vermietet" waren, dass "mit Fertigstellung des Gebäudes sämtliche Wohnungen in den Händen von guten Mietern" gewesen seien und dass "ein Wechsel eines Mieters eher selten bzw. fast außergewöhnlich" sei. Diesem Vorbringen steht jedoch der Inhalt der Unterlagen entgegen, die von der Beschwerdevertreterin nach der mündlichen Verhandlung nachgereicht wurden, unter denen sich eine als "BK-Abrechnungen" überschriebene tabellarische Aufstellung der Mieteinheiten mit den jeweiligen Namen der Mieter und der Objekte, jeweils für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 findet. Aus dieser Aufstellung ergibt sich beispielsweise, dass im Objekt "HNr. 4" mehrere Wohneinheiten vorzufinden sind, wobei sich bei den im Jahr 2010 aufscheinenden Namen zwei finden, für die in den darauf folgenden Jahren keine Beträge mehr ausgewiesen sind (denen also nur im Jahr 2010 Betriebskosten verrechnet wurden) und einer, bei dem dies bis 2012 der Fall war. Ein (Mieter)Name ([Göt...]) scheint in der Tabelle für das Jahr 2011 erstmals auf, danach auch im Jahren 2012 und 2013, wurde also allem Anschein nach erstmals im Jahr 2011 als Mieter aufgenommen (die in eckigen Klammern gesetzten Namen sind vom Gericht anonymisiert). Auch in den dem Objekt HNr. 6 zugeordneten Tabellen sind derartige Fluktuationen ersichtlich, so etwa finden sich konkrete Beträge für einen Namen ([Rol...]) nur im Jahr 2010, danach nicht mehr; für einen weiteren Namen ([Ber...]) wurden Betriebskosten nur in den Jahren 2010, 2011 und 2012 angeführt, nicht mehr im Jahr 2013. Dafür ist ein "neuer" Name im Jahr 2011 ([Fis...]) dazugekommen, der bis einschließlich 2013 aufscheint und ein weiterer ist "neu" im Jahr 2013 hinzugekommen ([Ang...]). In der Tabelle für das Objekt HNr. 5 sind nur im Jahr 2010 für sämtliche Teile den betreffenden Namen entsprechende Beträge zugeordnet, für einen Namen ([Glo...]) fielen die Beträge in den drei Folgejahren weg (sodass von einem Vertragsende ausgegangen werden kann). Von den 18 ersichtlichen Einheiten lassen die Tabellen daher allein für die Jahre 2010 bis 2013 acht Fälle von Hinweisen auf das Enden oder den Beginn eines Mietverhältnisses erkennen. Bei allen jeweils "neu" hinzu gekommenen Mietern ist durchwegs ein Mietverhältnis von mehr als 6 Monaten zu erkennen.
2.5.2. Zur Kontrolle dieser Schlussfolgerung forderte das Gericht die Beschwerdevertreterin noch auf, die Mietverträge aller in den Tabellen aufscheinenden Mieter vorzulegen. Aus den vorgelegten (Kopien von) Mietvertragsurkunden ergibt sich Folgendes zur Vermietung und Vertragsdauer (Namen sind vom Gericht anonymisiert):
[Rod.../Schät] Vertrag über Vermietung beginnend mit 02/2005 unbefristet: Dieser Name scheint im Jahr 2010 anteilig in den BK-Abrechnungen auf, danach aber ohne entsprechende Beträge, was auf ein Enden des Mietvertrags im Jahr 2010 hindeutet.
[Schäf...] der vorgelegte Vertrag wurde über ein befristetes Vermietungsverhältnis von 2002 bis 2006 errichtet, die zu diesem Namen angeführten Zahlungen scheinen in den Betriebskostenabrechnungen aber auch für den Zeitraum 2010-2013 auf (ein neuerlicher Vertrag wurde allerdings nicht schriftlich dargelegt), was auf eine längerfristige (über 6 Monate hinausgehende Vertragsverlängerung hindeutet
[Has...] (betr. Wohnung in Haus 4, 1. OG rechts) unter den vorgelegten Schriftstücken findet sich dazu jedenfalls ein Vertrag über Vermietung beginnend mit 9/2005 (befristet 4 Jahre) und neuerlich 9/2009 (befristet auf 1 Jahr), Zahlungen scheinen in den Betriebskostenabrechnungen aber auch für den Zeitraum 2010-2013 auf (ein neuerlicher Vertrag wurde nicht schriftlich dargelegt), was auf eine längerfristige (über 6 Monate hinausgehende Vertragsverlängerung hindeutet
[Ram...] Vertrag über Vermietung von 1993-1998; Zahlungen scheinen in den Betriebskostenabrechnungen aber auch für den Zeitraum 2010-2013 auf (ein neuerlicher Vertrag wurde nicht schriftlich dargelegt), was auf eine längerfristige (über 6 Monate hinausgehende Vertragsverlängerung hindeutet
[Win...] Zahlungen scheinen in den BK-Abrechnungen nur im Jahr 2010 auf, was für ein Enden dieses Mietvertrages spricht.
[Hau...] (betr. Wohnung in Haus 5, 1. OG links) Vertrag über Vermietung beginnend mit 09/2007 unbefristet; Zahlungen sind laut BK-Abrechnungen auch in den Jahren 2010 bis 2013 nachweisbar.
[Hof...] (betr. Wohnung in Haus 5, 1. OG Mitte) Vertrag über Vermietung beginnend mit 10/2010 unbefristet (entspricht für die Jahre 2010-2013 auch dem Inhalt der BK-Abrechnungstabellen).
[Glo...] Vertrag über Vermietung beginnend mit 08/2004 unbefristet; Zahlungen sind in den BK-Abrechnungen 2010-2013 aber nur für das Jahr 2010 ersichtlich, was auf ein Enden des Mietvertrages hindeutet.
[Gru...] (betreffend Wohnung in Haus 5, EG Mitte) Vertrag über Vermietung beginnend mit 06/2005 unbefristet (entspricht für die Jahre 2010-2013 auch dem Inhalt der BK-Abrechnungstabellen)
[Sum...] Vertrag über Vermietung von 1991-1995; Zahlungen scheinen in den Betriebskostenabrechnungen aber auch für den Zeitraum 2010-2013 auf (ein neuerlicher Vertrag wurde nicht schriftlich dargelegt), was auf eine längerfristige (über 6 Monate hinausgehende Vertragsverlängerung hindeutet
[Rol...] (betreffend Wohnung in Haus 6, EG rechts) Vertrag über Vermietung beginnend mit 11/2005 unbefristet; Zahlungen sind in den BK-Abrechnungen 2010-2013 aber nur für das Jahr 2010 voll und für das Jahr 2011 in geringer Höhe, danach (2012, 2013) nicht mehr ersichtlich, was auf ein Enden des Mietvertrages im Jahr 2011 hindeutet.
[Fis...] (betreffend Wohnung in Haus 6, EG rechts) Vertrag über Vermietung beginnend mit 2/2011, befristet auf 1 Jahr; Zahlungen in den BK-Abrechnungen sind sowohl 2011, als auch 2012 und 2013 ausgewiesen, was auf eine Erstvermietung im Jahr 2011 und eine Verlängerung des Mietvertrages (über 6 Monate hinaus) in den Folgejahren hindeutet
[Glö...] Vertrag über Vermietung von 1996-2000; Zahlungen scheinen in den Betriebskostenabrechnungen aber auch für den Zeitraum 2010-2013 auf (ein neuerlicher Vertrag wurde nicht schriftlich dargelegt), was auf eine längerfristige (über 6 Monate hinausgehende Vertragsverlängerung hindeutet
[Bre...] ein Mietvertrag wurde (entgegen dem Auftrag des Gerichts) nicht vorgelegt, der Name scheint aber in den BK-Abrechnungen 2010 bis 2013 auf, was auf eine längerfristige (6 Monate übersteigende) Vermietung hindeutet.
[Bur...] (betreffend Wohnung in Haus 4 EG Mitte) Vertrag über Vermietung beginnend mit 09/2006 unbefristet: Der Name scheint auch in den BK-Abrechnungen der Jahre 2010 bis 2013 auf.
[Alv...] (betreffend Wohnung Haus 4, 1. OG Mitte) Vertrag über Vermietung beginnend mit 10/2012, unbefristet.
[Göt...] (erste Anmietung: Wohnung in Haus 4, 1. OG Mitte)): Vertrag über Vermietung beginnend mit 11/2011 unbefristet
(Anm: damit korrespondiert der Umstand, dass [Alv] und [Göt] in der BK-Abrechnung für 2011 gleichzeitig mit anteiligen Beträgen aufscheinen, was darauf schließen lässt, dass der Mietvertrag für die Wohnung Haus 4 1. OG Mitte im Jahr 2012 von [Göt] gekündigt und von [Alv] neu abgeschlossen wurde, während - wie gleich unten ersichtlich und auch aus den BK-Abrechnungen der Folgejahre erschließbar, eine Anmietung durch [Göt] der Wohnung Haus 4, EG links erfolgt ist - welche Wohnung Alv im Zeitraum vor dem Vertrag von 10/2012, für den dieser Name auch in den BK-Abrechnungen aufscheint, angemietet hatten, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, da dieser Mietvertrag nicht vorgelegt wurde)
[Vilg...] (betr. Wohnung in Haus 4, EG links) Vertrag über Vermietung beginnend mit 11/2010 befristet auf 3 Jahre (korrespondiert insofern mit den BK-Jahresabrechnungen, als dieser Name mit einem anteiligen - niedrigen - Betrag in der Liste für 2010 und mit höheren Beträgen in den Jahren 2011 und 2012 aufscheint, dagegen nicht mehr im Jahr 2013, was auf eine vorzeitige Kündigung hindeutet)
[Göt...] (zweite Anmietung: Wohnung in Haus 4, EG links) Vertrag über Vermietung beginnend mit 10/2012 unbefristet
[Ang...] scheint in der BK-Abrechnung für 2013 erstmals auf, ein Mietvertrag wurde allerdings nicht vorgelegt, angesichts der aus den vorgelegten Urkunden insgesamt als üblich erkennbaren Vorgangsweise ist auch von eine längerfristigen (über 6 Monate hinausgehenden) Vermietung auszugehen.
2.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus die folgenden Schlussfolgerungen: Im Zeitraum 2011 und 2012 wurden mindestens fünf Mal Mietverträge von einer 6 Monate überschreitenden Mietdauer abgeschlossen (2 Mal [Göt], 1 Mal [Alv], 2 Mal [Fis]). Die im Verfahren vorgebrachte Behauptung, dass aller Wohnungen "großteils bereits vor Bau (somit vor Gründung der GmbH) vermietet" waren, dass "mit Fertigstellung des Gebäudes sämtliche Wohnungen in den Händen von guten Mietern" gewesen seien und dass "ein Wechsel eines Mieters eher selten bzw. fast außergewöhnlich" sei, lässt sich nicht aufrecht erhalten. Vermietungen haben in den letzten Jahrzehnten immer wieder neu stattgefunden. Bei allen Mietverträgen, die vorgelegt wurden (davon wurden manche erstmals in den 90er Jahren geschlossen, andere in den 2000er Jahren) liegt die Mietdauer über 6 Monate. Über einen längeren Betrachtungszeitraum lässt sich eine regelmäßige Vermietungstätigkeit feststellen, die sich gerade auch im Zeitraum 2011, 2012 manifestiert hat.
2.6. Das Zustelldatum des Bescheids ist aktenkundig und unstrittig. Das Postaufgabedatum der Beschwerde wurde in der Verhandlung anhand der von der Behördenvertreterin vorgelegten Aktenteile verifiziert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch
Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG
gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die
Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass "§
414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist". Die im ASVG vorgesehene
Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat
kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gemäß § 414 Abs. 1
ASVG kann "[g]egen Bescheide der Versicherungsträger ... in
Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer ...
Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen ... Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erhoben werden". Zur Entscheidung über die Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat darüber durch Einzelrichter zu entscheiden.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
3.2. Zur Einordnung nach internationalem Sozialrecht und zur österreichischen Zuständigkeit
3.2.1. Der Beschwerdefall weist Auslandsbezüge insofern auf, als der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, beruflich in Deutschland als Architekt tätig (und sozialversichert) war und nunmehr Bezieher einer Pension ("Rente") sowie von Einkünften aus Vermietung ist. Umstände, die dazu führen würden, dass hinsichtlich der Versicherungspflicht im vorliegenden Zusammenhang (in Österreich für den Beschwerdeführer als Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) eine die Zuständigkeit Österreichs ausschließende Zuständigkeit Deutschlands nach EU-Sozialversicherungskoordinierungsrecht (Verordnung 1408/71 oder Verordnung 883/2004 ) bestünde, sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und, wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, auch auf sonstige Weise nicht hervorgekommen.
3.2.2. Für Personen, die ihre Erwerbstätigkeiten beendet ("endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben") haben und damit Pensionisten (nach der Terminologie des EU-Sozialversicherungskoordinierungsrechts:
"Rentner") sind, gilt im Prinzip die Zuständigkeit des Wohnortstaats (nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f; vgl. EuGH 14.10.2010, J.A. van Delft u. a., C-345/09, Slg. I-9879, Rn. 46 mit Hinweisen auf EuGH 11.06.1998, Kuusijärvi, C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Rn. 39 und 40, sowie EuGH 11.11.2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Rn. 24). Abweichend davon ergibt sich jedoch aus den Sonderregelungen der Art. 28 und 28a der Verordnung 1408/71 (entspricht den Art. 24 und 25 der Verordnung 883/2004 ) eine Möglichkeit des Staats, der die Pensionsleistungen auszahlt und der dem die Sachleistung gewährenden Wohnortstaat zur Refundierung verpflichtet ist, eine Befugnis, die Pensionszahlungen mit Krankenversicherungsbeiträgen zu belasten (EuGH 14.10.2010, J.A. van Delft u.a., C-345/09, Slg. I-9879). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ausübung einer solchen Befugnis durch den pensionsauszahlenden Staat zu einer ausschließlichen Zuständigkeit des pensionsauszahlenden Staates und damit zur Unzulässigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen im Wohnortstaat führen würde (dafür spräche der in Art. 11 Abs. 1 Verordnung 883/2004 verankerte Grundsatz, nach dem jeweils nur einem Mitgliedstaat die Zuständigkeit zukommt; früher Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 ). Denn eine Ausnahme von den Normen, aus denen sich die im Urteil J.A. van Delft dargelegten Grundsätze ableiten, regelt die Bestimmung des Art. 31 Verordnung 883/2004 , die Folgendes vorsieht:
"Die Artikel 23 bis 30 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis 21". Diese Bestimmung entspricht dem früheren Art. 34 Abs. 2 Verordnung 1408/71 , welcher besagt: "(2) Die Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Selbständige oder Familien- angehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen." Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Zuständigkeitsfolgen, die der EuGH aus den Bestimmungen über die Leistungsabwicklung bei Pensionisten ("Rentnern") mit Blick auf eine allfällige Einbeziehung in die Krankenversicherungspflicht abgeleitet hat, für solche Pensionisten ("Rentner"), die in weiterer Folge wieder eine aktive Tätigkeit aufgenommen haben, nicht gelten.
Für diese Fälle müssen daher die für aktiv Erwerbstätige geltenden, allgemeinen Zuständigkeitsnormen der Verordnung(en) herangezogen werden. Der Umstand, dass nur in Österreich eine aktive Erwerbstätigkeit (im Lichte des - hiefür maßgeblichen, weil von Art. 1 Buchst a und b der Verordnung 883/2004 verwiesenen - innerstaatlichen österreichischen Rechts) entfaltet wird, während die Rechtsvorschriften Deutschlands den Beschwerdeführer als Rentner ohne - sozialversicherungsrechtlich nach deutschem Recht als aktive Tätigkeit eingestufte - "Beschäftigung" oder "selbständige Erwerbstätigkeit" qualifizieren, vermag an diesem Befund nichts zu ändern.
3.2.3. Die allgemeinen Zuständigkeitsnormen des Koordinierungsrechts gehorchen dem Prinzip des Beschäftigungsstaats. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Deutschland oder sonstigen Staaten (außer Österreich) Umstände für eine Sozialversicherungspflicht als aktiv Erwerbstätiger verwirklicht, die mit einer Sozialversicherungspflicht aufgrund des Bezugs der hier strittigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb konkurrieren könnten, sind - wie in den Feststellungen (1.1.) und der Beweiswürdigung (2.1.) ausgeführt wurde - nicht aufgetreten. Dass die österreichischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Betrachtung nach dem österreichischen Recht als selbständige Erwerbstätigkeit gelten und damit auch im Lichte der VO 883/2004 als solche Tätigkeit einzustufen sind, ergibt sich aus den Regelungen des Art. 1 Buchst. a und b VO 883/2004 , die für diesen Zweck auf innerstaatliches Recht verweisen (vgl. Fuchs [Hrsg] Europäisches Sozialrecht6, Art. 1 Rz 6 ff), sodass die Einkünfte des Beschwerdeführers auch für Zwecke der VO 883/2004 als "selbständige Erwerbstätigkeit" zu qualifizieren sind.
Auch aus dem Urteil des EuGH in der Rs. C-137/11, Partena, lässt sich nichts gewinnen, was gegen eine Zuständigkeit Österreichs spräche. Dieses Urteil warf die Frage auf, ob Tatbestände wie jene des (hier anwendbaren) § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, durch die die Versicherungspflicht ausgehend von mehr oder weniger "formalen Anknüpfungspunkten" wie der Wirtschaftskammerzugehörigkeit oder einem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb normiert wird, eine Zuständigkeit Österreichs begründen können. Der EuGH hat in diesem Urteil eine belgische Regelung als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt, die für Organe einer in belgischem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft vorsah, dass deren von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgeübte Tätigkeit unwiderlegbar als Tätigkeit in belgischem Hoheitsgebiet vermutet wird. Von dieser Konstellation unterscheidet sich die hier fragliche Norm des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jedoch. Durch das Abstellen auf die steuerliche Behandlung des Versicherten (nicht der Gesellschaft, deren Organ er allenfalls ist), bezieht sich die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage auf Personen, die in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, womit ein erster Bezug zum österreichischen Gebiet schon durch die Rechtsnorm selbst hergestellt ist. Darüber hinaus lässt sich (bzw. ist zwingend) im Auslegungsweg jener Anteil der Einkünfte herausrechnen, der nicht ausreichend mit einer Tätigkeit im Bundesgebiet zusammenhängt (vgl. § 1 GSVG - "im Inland selbständig erwerbstätige Personen"; zur Herausrechnung von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland
s. Scheiber in Sonntag [Hrsg] GSVG4 § 2 Rz 73; Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG [Stand 1.3.2014, rdb.at] Rz 56). Derartiges ist aber bei den hier strittigen Einkünften nicht der Fall. Auf eine mit dem Urteil Partena vergleichbare Situation weist daher weder die innerstaatliche Rechtslage noch der hier strittige Sachverhalt hin.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die belangte Behörde zu Recht eine österreichische Zuständigkeit angenommen hat.
3.3. Zu Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und Grundlagen der Beitragspflicht
3.3.1. Anzuwendende Rechtsnormen
3.3.1.1. § 2 Abs. 1 GSVG (BGBl. 560/1978 idF BGBl. I 131/2006) lautet:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."
3.3.1.2. Die §§ 25 (BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. II 403/2010 betreffend 2011 und durch BGBl. II 398/2011 betreffend 2012 [diese Werte werden in eckigen Klammern eingefügt), 27 (BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I 101/2007) , 27a (BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. 677/1991), 27d (BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I 71/2003) GSVG lauten für den strittigen Zeitraum auszugsweise:
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 667,02 € [für 2012: 671,02 €] und in der Pensionsversicherung mindestens 1 296,94 € [für 2012: 1.304,72 €]. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 296,94 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 € [für 2012: 376,26 €];
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
- ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 179,85 €,
- ab 1. Jänner 2007 mindestens 1 089,47 €,
- ab 1. Jänner 2008 mindestens 999,09 €,
- ab 1. Jänner 2009 mindestens 908,68 €,
- ab 1. Jänner 2010 mindestens 818,30 €,
- ab 1. Jänner 2011 mindestens 743,20 €,
- ab 1. Jänner 2012 mindestens 650,92 €, [für 2012: 654,83 €]
- ab 1. Jänner 2013 mindestens 558,62 €, [für 2012: 561,97 €]
- ab 1. Jänner 2014 mindestens 466,33 €, [für 2012: 469,13 €]
- ab 1. Jänner 2015 mindestens 374,02 €. [für 2012: 376,26 €]
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) ...
(6a) ...
(7) ...
(8) Aufgehoben.
(9) ...
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
...
Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. ...
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
...
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
...
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."
3.3.1.3. § 35 Abs. 6 GSVG (BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I 111/2010) sieht - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - vor, dass Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten haben.
3.3.1.4. § 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG lautete in der hier maßgeblichen (vor dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 - ARÄG 2013 - geltenden) Fassung (BGBl. I 100/2002 idF BGBl. I 102/2007) auszugsweise:
"Beitragsleistung
§ 52. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.
(2) [...]
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
(4) [...]".
3.3.1.5. Die belangte Behörde hat - vom Beschwerdeführer nicht bestritten und aus Sicht des Gerichts in unbedenklicher Weise - festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner sonstigen Krankenversicherungspflicht aufgrund der hier strittigen Einkünfte unterliegt. Er ist weder selbst Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft noch ist er Gesellschafter einer OG oder KG, die dies wäre (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG), oder als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bestellt (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG). Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hier fraglichen Tätigkeit (Vermietungstätigkeit, aus der er - laut den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden - Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht) nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz einer Pflichtversicherung unterliegt. Aufgrund von Art. 5 Buchst. b der Verordnung 883/2004 wäre auch eine entsprechende "auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit" eintretende Sozialversicherungspflicht nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zu prüfen; dafür dass "diese betriebliche Tätigkeit" im Ausland derartige Folgen hätte, liegen allerdings keine faktischen Anhaltspunkte vor (s Pkt. 1.1.).
Für die Jahre 2011 und 2012 sind gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftige Einkommensteuerbescheide ergangen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen. Wie festgestellt (Pkt. 1.4. und 1.6.), resultieren diese Einkünfte ausschließlich aus der von der I GmbH betriebenen Vermietung, die Gegenstand des Vertrags über die stille Gesellschaft ist.
3.3.2. Überschreiten der Versicherungsgrenze
§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG (BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010) lauten:
"Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
...
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
..."
Aufgrund der Rentenbezüge aus der deutschen Rentenversicherung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 5 Buchst. b der Verordnung 883/2004 wäre die Anwendung der Versicherungsgrenze der Z 6 des § 4 Abs. 1 GSVG in Betracht zu ziehen. Da der Beschwerdeführer in beiden strittigen Jahren - ausgehend von den bindend wirkenden Einkommensteuerbescheiden (dazu s. sogleich Pkt. 3.3.3.) - jedoch sowohl die Grenze der Z 5 als auch jene der Z 6 leg.cit. überschritten hat, war dies aber nicht näher zu untersuchen.
3.3.3. Bindung an die Einkommensteuerbescheide
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist).
Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, dass die Einkünfte, die er als stiller Gesellschafter bezogen hat und die in den Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft worden sind, in Wahrheit nicht als solche, sondern richtigerweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren wären, ist er nicht im Recht. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren angesichts des Vorhandenseins von rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden nicht zu untersuchen: Der Gesetzgeber sieht für die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Frage der Einordnung von Einkünften in die Einkunftsarten eine bindende Anknüpfung an die Qualifikation im Einkommensteuerbescheid vor. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde vorgenommene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten erneut zu prüfen (vgl. etwa VwSlg. 16.804 A/2006;
VwGH 29.03.2006, 2005/08/0006; 25.10.2006, 2004/08/0205; 16.03.2011, 2007/08/0307; 20.03.2014, 2013/08/0012; 10.09.2014, 2012/08/0155;
09.06.2015, 2013/08/0082, jeweils mwN). Um Bedenken an der Richtigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Einkünftequalifikation vorzubringen, steht (stand) dem Beschwerdeführer das Abgabenverfahren zur Verfügung. Auch nach Rechtskraft des Abgabenbescheides bietet nunmehr im Übrigen die Bestimmung des § 293a BAO (BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013; vgl. hiezu die Erläuterungen 2007 BlgNR 24. GP , 21) für den Fall, dass die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78) verletzt, dieser Partei die Möglichkeit eines Antrags auf entsprechende Berichtigung. Dafür, dass davon im Fall des Beschwerdeführers (mit Erfolg) Gebrauch gemacht worden wäre, besteht kein Hinweis.
Auch mit dem Vorbringen, dass eine Qualifikation der Einkünfte als Vermietung und Verpachtung aufgrund der in § 7 KStG festgelegten Anordnung, dass Einkünfte von Körperschaften ex lege als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind und dass daher eine andere Qualifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren rechtlich gar nicht möglich wäre, so dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dennoch eine materielle Betrachtung anzulegen sei, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem Vorbringen, dass es nicht um die Einkünfte der Körperschaft (der I GmbH) geht, sondern um seine eigenen Einkünfte, die er als natürliche Person aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter bezogen hat. Auf den Beschwerdeführer ist das KStG nicht anwendbar, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er mit einer GmbH einen Vertrag über eine stille Gesellschaft errichtet hat und aus dieser Beteiligung Einkünfte erzielt (der ihm gegenüber erlassene Bescheid ist auch auf das EStG und nicht auf das KStG gestützt). Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen auch, soweit dieses so zu verstehen sein sollte, dass damit auf die sog. Abfärbetheorie Bezug genommen wird (diese beruht auf § 2 Abs. 4 2. Satz EStG 1988, wo es heißt: "Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind."). Aus der "Abfärbetheorie" nach § 2 Abs. 4 EStG 1988 resultiert kein Automatismus dahingehend, dass auch Einkünfte eines an einer Miteigentumsgemeinschaft (oder Personengesellschaft) Beteiligten allein deshalb schon als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft (und erklärt) werden müssten, weil - wie es hier der Fall ist - an dieser Miteigentumsgemeinschaft (oder Personengesellschaft) auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 [2013] Rz 559; vgl. auch EStR 2000 Rz 6015-6024).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der in den Einkommensteuerbescheiden vorgenommenen Qualifikation der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer anhand einer materiellen Betrachtungsweise in Abweichung von diesen Bescheiden angestrebte "Umqualifikation" in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat keine Grundlage im Gesetz.
3.3.4. Selbständig erwerbstätige Person
3.3.4.1. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stellt darauf ab, dass es sich um eine selbständig erwerbstätige Person handelt. Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, eine Betätigung voraus, die auf Erwerb ausgerichtet ist, auf die Erzielung von Einkünften (RV 1235 BlgNR 20. GP 20; vgl.; Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG [Stand 1.3.2014, rdb.at] Rz 22).
3.3.4.2. Im Beschwerdefall wird die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals mit der Argumentation bestritten, dass der Beschwerdeführer als stiller Gesellschafter am Geschäft der Vermietungstätigkeit jedenfalls nicht mehr mitwirke, als dies bei einem Kommanditisten der Fall wäre, der ausschließlich sein Kapital arbeiten lasse. Dies begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst damit,
a. dass seine Mitwirkungsmöglichkeiten gesellschaftsvertraglich auf außergewöhnliche Geschäftshandlungen beschränkt seien, und dass das, wozu er gesellschaftsvertraglich zur Mitbestimmung befugt sei, angesichts des Tätigkeitsfelds der Gesellschaft tatsächlich nicht über außergewöhnliche Geschäfte hinaus ginge,
b. dass er für Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage hafte und dass nach Scheiber (in Sonntag [Hrsg] GSVG § 2 Rz 59) ein stiller Gesellschafter nur dann in die Versicherungspflicht einbezogen werden könne, wenn er "auf einen unbestimmten Betrag am Verlust beteiligt" sei.
c. dass der adaptierte Gesellschaftsvertrag, aus dem die belangte Behörde den Umfang seiner Mitwirkungsrechte abgeleitet hat, erst am 28.10.2011 abgeschlossen wurde (und eine Versicherungspflicht somit vorher nicht bestehen habe können),
d. dass er gesundheitlich gar nicht in der Lage gewesen sei, an den Geschäften mitzuwirken, sowie dass er de facto auch nicht aktiv mitgewirkt habe.
3.3.4.3. Diesen Argumenten des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten:
3.3.4.4. Für die Beurteilung, ob die Teilhabe einer Person an einem Unternehmen, die steuerrechtlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Versicherungspflicht unterliegen, ist danach abzugrenzen, ob sich diese Teilhabe darin erschöpft, dass die Person ihr "Kapital arbeiten lässt" oder ob sie darüber hinaus geht. Zu dieser Abgrenzung kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versicherungspflicht von Kommanditisten verwiesen werden, die auch für jene Fassungen des GSVG weiter von Bedeutung ist, die keine Sonderregelung für Kommanditisten mehr enthält (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 [=VwSlg. 17.528 A/2008] mwN).
Nach der zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergangenen Rechtsprechung sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 [=VwSlg. 17.528 A/2008]; 02.05.2012, 2009/08/0182; 11.07.2012, 2012/08/0123; 02.09.2013, 2011/08/0357; 04.09.2013, 2011/08/0345; 09.10.2013, 2011/08/0159; 28.01.2015, 2012/08/0235, jeweils mwN). Zusätzlich kann es im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag - bei Vorliegen entsprechender Indizien - geboten sein zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt, der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist (VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 [=VwSlg. 17.528 A/2008]; 09.09.2015, 2013/08/0227)
3.3.4.5. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterscheidet nicht nach bestimmten Gesellschafts- oder Unternehmensformen. Die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen einer "bloß kapitalistischen" und einer darüber hinaus gehenden Beteiligung ist nicht auf das Phänomen der Kommanditisten beschränkt. Die Prinzipien der zu Kommanditisten ergangenen Rechtsprechung sind auf andere Beteiligungsformen (wie die stille Gesellschaft) übertragbar.
Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (vgl. VwGH 29.10. 2008, 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird (vgl. VwGH 06.06.2012, 2010/08/0036; zu Gesellschaftern einer OHG s. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0120).
Auch im Fall des Beschwerdeführers, der an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter beteiligt war, ist daher danach abzugrenzen, ob seine daraus erfließenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb bloß das Ergebnis davon sind, dass er "sein Kapital arbeiten" hat lassen oder ob ihm eine darüber hinaus gehende Stellung zugekommen ist.
3.3.4.6. Der gesetzlichen Grundkonzeption nach beteiligt sich ein stiller Gesellschafter mit einer Kapitalanlage an einem Unternehmen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Das Vermögen steht allein dem Inhaber zu, auch der Kapitalbeitrag des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers über (§ 179 Abs. 1 UGB). An der Geschäftsführung des Inhabers wirkt der stille Gesellschafter bei Fehlen abweichender Vertragsregelungen (dh. allein nach der gesetzlichen Ausgestaltung) grundsätzlich nicht mit und nur "Grundlagengeschäfte" des Unternehmensinhabers (zB eine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes) bedürfen im Innenverhältnis seiner Zustimmung (vgl. Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB § 179 Rz 35). Diese Vorschriften sind aber weitgehend dispositiv und lassen es u.a. auch zu, dass einem stillen Gesellschafter eine Rechtsposition eingeräumt ist, die über diese gesetzliche Grundposition hinausgeht. Die Gestaltungsmöglichkeiten reichen so weit, dass der stille Gesellschafter sogar als der "wahre Herr des Unternehmens" fungieren kann, der nur nicht nach außen hin identifiziert werden möchte (vgl. Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB § 179 Rz 14 ff).
3.3.4.7. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Grenze zur bloß kapitalistischen Beteiligung (in Übertragung der Rechtsprechung zu Kommanditisten) jedenfalls dann als überschritten an, wenn dem stillen Gesellschafter Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt sind, die über die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften hinaus gehen.
Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2006/08/0173, mit weiterem Verweis auf Torggler/Kucsko in Straube [Hrsg], HGB-Kommentar2, Rz 4 zu § 116). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. VwSlg. 17.528 A/2008; VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen. Neben dem (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen entsprechender Indizien auch zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt, der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist (VwGH aaO).
3.3.4.8. Wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgebracht hat, kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (oben, Pkt. 3.3.4.2. d.) - für die hier zu treffende Abgrenzung insbesondere nicht darauf an, ob der Gesellschafter gesundheitlich in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen (VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043).
3.3.4.9. Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Scheiber (in Sonntag [Hrsg] GSVG Rz 59) darauf beruft, dass die Annahme einer aktiven Betätigung deswegen ausscheide, weil er als stiller Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage hafte, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die zitierte Literaturstelle führt aus, dass eine Sozialversicherungspflicht des stillen Gesellschafters eintrete, wenn er nicht bloß am Kapital beteiligt ist und dass dies dann der Fall sein könne (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht), wenn er "am Verlust beteiligt ist und die Verlusthaftung nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Betrag eingeschränkt ist ODER (und) er Geschäftsführungsbefugnisse innehat ODER (und) sonstige Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringt". Der Umstand, dass die Haftung des Beschwerdeführers mit der Höhe seiner Einlage beschränkt ist, vermag ihn daher vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungsbefugnisse an der Geschäftsführung von der Versicherungspflicht nicht auszuschließen. Bereits die gesellschaftsvertragliche Regelung der Geschäftsführung räumt ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der stillen Gesellschaft entscheidend zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine "aktive Betätigung" des Beschwerdeführers vorgelegen ist, und auch nicht darauf, ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist (vgl. das zu Kommanditisten ergangene, aber auf die hier vorliegende Konstellation übertragbare Erkenntnis VwSlg. 17.528 A/2008, siehe auch VwGH 04.09.2013, 2011/08/0345, wo bezüglich eines Kommanditisten allein auf die Mitwirkungsbefugnisse auf die Geschäftsführung abgestellt wurde und die Frage der Verlustbeteiligung dahingestellt blieb - für stille Gesellschafter kann nichts anderes gelten).
3.3.4.10. Zentral ist die Frage, ob die im Gesellschaftsvertrag umschriebenen Zustimmungsrechte des Beschwerdeführers für bestimmte Kategorien von Geschäften ihm vor dem Hintergrund Gesellschaftsvertrags, der Art und des Umfangs des Betriebes und der Art, Größe und Bedeutung dieser Kategorie von Geschäften für den Betrieb eine Stellung vermitteln, die über die Zustimmungsmöglichkeit zu außergewöhnlichen Geschäften hinausgeht. Dazu ist festzuhalten, dass der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Gegenstand des Unternehmens laut der Stammfassung des Gesellschaftsvertrags (1984) im Ankauf, Verkauf und der Vermittlung von Immobilien, der Schaffung von Wohnungseigentum von Reihenhäusern und Einfamilienhäusern, insbesondere im Erwerb und der Verwertung der XXXX, lag. Seit der Fassung des angepassten Vertrags vom 28.10.2011 ist der Unternehmensgegenstand definiert mit Ankauf, Verkauf, Vermittlung von Immobilien, Schaffung von Wohnungseigentum von Reihenhäusern und Einfamilienhäusern sowie Vermietung von Wohnungen. Laut dem Beschwerdevorbringen bestand die Aktivität des Unternehmens in den Streitjahren ausschließlich in der Vermietung von Wohnungen. Wie festgestellt, betreibt es auf einer Liegenschaft mit 3 Objekten (Häusern) die Vermietung von Wohnungen. Es wurde auch festgestellt, dass es sich dabei um jeweils über 6 Monate hinaus gehende Mietverträge handelt und dass eine Fluktuation in dem Umfang gegeben war, dass diese Wohneinheiten nicht (wie vorgebracht) seit 1984 "fast gleichbleibend" stets an die gleichen Mieter vermietet sind, sondern dass immer wieder Wechsel in den Mietverhältnissen stattfanden, weil bei den (rund) 18 Wohnungen in den Jahren 2010 bis 2013 acht Fälle des Endens oder des Beginns von Mietverhältnissen feststellen waren, und insb. im Zeitraum 2011 und 2012 mindestens fünf Mal Mietverträge von einer 6 Monate überschreitenden Mietdauer abgeschlossen wurden.
Bei dieser Ausgangslage liegt in der vertraglichen Klausel, wonach für den Abschluss von Bestandsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Zustimmung des stillen Gesellschafters einzuholen ist, eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die diesem eine Stellung einräumt, die über das hinausgeht, was bei der festgestellten Aktivität des Unternehmens nach allgemeinen Grundsätzen als bloße Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäftshandlungen einzustufen wäre.
3.3.4.11. Dem Beschwerdevorbringen, dass eine Versicherungspflicht aufgrund des Datums des "adaptierten Vertrags" von 28.10.2011 überhaupt nur ab diesem Datum hätte eintreten können, ist entgegenzuhalten, dass die Stellung des Beschwerdeführers nach der davor geltenden Fassung des Gesellschaftsvertrags (dh. der Fassung 1984) im Wesentlichen die gleichen Zustimmungsbefugnisse umfasst hat. Eine Änderung in diesem Punkt ist durch den adaptierten Vertrag von 2011 nicht eingetreten (in der mündlichen Beschwerdeverhandlung„ in der klargestellt wurde, dass die Vertragsanpassung der Euro-Umstellung geschuldet war, wurde dies der Sache nach auch von der Beschwerdevertreterin bestätigt). Daher hat auch der Beginn der Versicherungspflicht nicht erst mit der Vertragsadaptierung stattgefunden.
Darüber hinaus liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Indizien dafür vor, dass im Laufe der Zeit eine konkludente Gesellschaftsvertragsänderung dahingehend eingetreten wäre, dass die Mitwirkungsbefugnisse des Beschwerdeführers nicht mehr gegolten hätten (dafür spricht nicht zuletzt die Adaptierung des Vertrags im Jahr 2011, die auf den bis dahin aufrechten Willen der Vertragspartner zur Beibehaltung der Mitwirkungsbefugnisse im Wesentlichen nach jener Definition schließen lässt, die schon dem Vertrag aus 1984 zugrunde lag).
3.3.5. Betriebliche Tätigkeit
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH, ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle (VwSlg. 16.254 A/2003 [im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates]; VwSlg 16.791 A/2005; VwSlg. 16.804 A/2006).
Von Bedeutung ist das Kriterium der "betrieblichen Tätigkeit" vor allem für die Abgrenzung des (unterjährigen) Beginns und Endes der Versicherungspflicht. Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122, mwN; 25.06.2013, 2013/08/0035; 10.09.2014, 2012/08/0155).
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (vgl. VwGH 25.10.2006, 2004/08/0205; 29.03.2006, 2004/08/0094 [=VwSlg. 16.884 A/2006], mwN).
Hinweise für einen unterjährigen Beginn oder ein unterjähriges Enden der in den Jahren 2011 und 2011 festgestellten Tätigkeit sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. auch die Ausführungen unter Pkt. 3.3.4.11. zur Behauptung, die selbständige Tätigkeit habe erst am 28.10.2011 begonnen).
3.3.6. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und seine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG festgestellt hat. Auch sonst ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.
3.4. Zur Höhe der Beiträge und Beitragszuschläge
Zur Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Leistungspflicht wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht. Beim Bundesverwaltungsgericht sind keine Bedenken an der Richtigkeit der von der belangten Behörde - ausgehend von den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb und unter Anwendung der zitierten Normen zur Beitrags(zuschlags)höhe - angestellten Berechnung der Beitrags(zuschlags)höhe hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - soweit die anzuwendenden Rechtsgrundlagen nicht ohnehin eindeutig sind, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Zuständigkeit des Beschäftigungsstaats Pkt., II.3.2.2., zur Bindung der Einkommensteuerbescheide Pkt. II.3.3.3., zur Voraussetzung von Mitwirkungsbefugnissen an der Geschäftsführung als konstitutiv für die Einschätzung als selbständig erwerbstätigen Person Pkt. II.3.3.4.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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