vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 26.

(1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

  1. 1. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
  2. 1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
  3. 2. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
  4. 3. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

  1. 1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
  2. 2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

  1. 1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,
  2. 2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
  3. 3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)

(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe

  1. 1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
  2. 2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40071077