BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2298549.1.02
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch 1. RA Dr. Anton KARNER in 8010 Graz sowie 2. die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. und III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.06.2024 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und er zugleich aufgefordert, dazu wie zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt dazu Stellung zu nehmen. Dieses Parteiengehör wurde vom BF am 01.07.2024 übernommen, worauf keine Antwort erging.
2. Am 27.08.2024 wurde der BF von einem Organ des BFA zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen.
3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 02.09.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 leg. cit ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 02.09.2024 erhob der BF durch seinen Erstrechtsvertreter (im Folgenden: RV1) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Mit dem Rechtsmittel wurde der Bescheid vollinhaltlich angefochten und beantragt, diesen ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren.
5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Verwaltungsakt samt Beschwerde am 02.09.2024 vor, welche hierorts am 04.09.2024 einlangten.
6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.09.2024, Zahl G307 2298549-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und zugleich beschlossen, das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des (derzeit) bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zahl XXXX geführten Strafverfahrens zu unterbrechen.
7. Wegen der in der Zwischenzeit – durch die zahlreichen Anlassberichte der LPD XXXX – eindeutigen Beweislage in Bezug auf die §§ 27 und 28 SMG wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 06.09.2024, Zahl G307 2298549-1/6Z, wieder fortgeführt.
8. Am 18.09.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner mittlerweile bevollmächtigten Zweitrechtsvertretung (RV 2) teilnahmen und dessen Frau als Zeugin befragt wurde. Der RV1 blieb der Verhandlung trotz an ihn übermittelter Ladung unentschuldigt fern. Im Zuge dieser Verhandlung gab der BF zu Protokoll, er wolle nur das Einreiseverbot (und die restlichen Spruchpunkte) bekämpfen, nicht jedoch die Rückkehrentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist in XXXX geboren, serbischer Staatsangehöriger, mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und sind beide Eltern des am XXXX geborenen XXXX . Des Weiteren ist der BF Vater der am XXXX geborenen XXXX , welche ebenso im XXXX wohnhaft ist wie eine Nichte des BF. Abgesehen davon leben noch dessen Bruder XXXX , geboren am XXXX , in XXXX und eine weitere Nichte in XXXX . Die Eltern und der zweite Bruder des BF sind bereits gestorben.
1.2. Der BF lebte vom 16.11.1981 bis Juni 2000 in Österreich, ehe er sich ab diesem Zeitpunkt bis August 2001 in Serbien aufhielt. Nach der Musterung tauchte er unter, um dem dortigen Präsenzdienst zu entgehen. Anfang September 2001 kehrte er wieder nach Österreich zurück.
1.3. Der BF absolvierte in Österreich 4 Jahre lang die Volks- und danach die vierjährige Hauptschule, ehe er seine Pflichtschulausbildung mit dem Polytechnischen Lehrgang abschloss. Daran knüpfte er eine Lehre als Restaurantfachmann an.
1.4. Von 13.07.1998 bis 27.04.2000 war der BF bei 4 Arbeitgebern in ebenso vielen Arbeitsverhältnissen tätig, wobei er insgesamt 344 Tage beschäftigt war. Von 08.06.2005 bis 17.07.2005 und 16.03.2005 bis 08.05.2005 bezog er Arbeitslosengeld. Danach ging er im Inland keiner legalen Beschäftigung mehr nach. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF als Malerhelfer bei XXXX in XXXX zu einem monatlichen Nettolohn von € 1.700,00 zu arbeiten beginnen.
1.5. Der BF lebte vor seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft gemeinsam mit seiner Frau, dem gemeinsamen ( XXXX ) und deren Sohn aus einer früheren Beziehung, dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Letzterer betreibt das Gewerbe eines Kfz-Technikers und ist seit 01.04.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet.
1.6. Die Ehefrau des BF ist seit 17.02.2020 bei der XXXX als Heimhilfe tätig, befindet sich jedoch seit 14.05.2024 im Krankenstand. Aus diesem Grund bezog sie zuletzt Krankengeld in der Höhe von € 1.890,90 brutto monatlich; dies entspricht einem Nettoeinkommen von rund 1.700,00. XXXX leidet seit rund 4 Jahren an Beschwerden der Bandscheibe.
Aktuell wurden ihr entlang des N. peronaeus rechts und links eine geringe Minderung der motorischen Reizantwortamplitude bei sonst normalen NL-Verhältnissen, entlang des N. tibialis rechts eine mäßige und entlang des N. tibialis links eine geringe Minderung der motorischen Reizantwortamplitude bei sonst normalen NL-Verhältnissen, eine rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode ein chronisches Schmerzsyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende Lumbago bei Fusion L5/S1 2022 STO, eine ISG-Irritation links, eine Rippengelenksblockierung im Bereich der Bauchwirbelsäule, ein Long-Covid-Syndrom sowie eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert.
Zur Linderung ihrer Beschwerden nimmt die Ehefrau des BF vorwiegend Behandlungen im LKH XXXX in Anspruch, dies dergestalt, dass sie alle 2-3 Monate eine Doppeltherapie in Form einer Schmerz- und eine physikalische Therapie absolviert. Zu diesem Zweck wird sie dort für eine Zeitspanne von circa zwei bis drei Wochen stationär aufgenommen. Abgesehen davon ist sie auch in der physikalischen Anstalt in XXXX in Behandlung. Dieses Institut sucht sie innerhalb von 3 Wochen lang 2-3 Mal in der Woche auf. Die Termine finden 3 bis 4 Mal im Jahr statt.
Innerhalb jener Zeitspannen, die vor der Rückkehr des BF nach Österreich lagen und die Frau des BF die Betreuung ihres minderjährigen Sohnes – vorwiegend krankheitsbedingt – nicht übernehmen konnte, befand sich dieser entweder in der Obhut der in XXXX in XXXX lebenden Schwiegermutter des BF (zugleich Mutter der Ehefrau), dem älteren Sohn oder der besten Freundin der Ehegattin. Eine Betreuung des Sohnes durch die Mutter der Frau wäre auch in Zukunft möglich.
Seit seinem Aufenthalt in Österreich unterstützte der BF seine Frau im Haushalt – so hat er etwa gekocht – und betreute seinen minderjährigen Sohn, etwa, indem er ihn in die Schule brachte und vor dort wieder abholte.
1.7. Der BF lernte seine Frau rund um das Jahr 2008 kennen, führt mit ihr seit etwa 2009 oder 2010 eine Beziehung und ehelichte sie im März 2016. Bereits ab Beziehungsbeginn sowie während der in Serbien verbrachten Zeit von 2010 bis 2021 besuchte die Ehefrau des BF diesen immer wieder, zeitweise sogar für ein bis zwei Wochenenden im Monat. Einige Male reisten der BF und seine Frau auch zu deren Eltern in Bosnien-Herzegowina. Der gemeinsame Sohn begleitete seine Mutter seit dem ersten Geburtstag immer wieder bei den Besuchen des Vaters in Serbien. Ab der Zeit des Kindergarten- und Schulbesuchs waren diese Zeiten den frei verfügbaren Zeitraumen angepasst. Während der Ferien befand sich der Sohn des BF immer bei ihm. Das Verhältnis der beiden ist wie das zweier bester Freunde. Insgesamt besuchte der Sohn den BF im Herkunftsstaat rund 10 bis 20 Mal.
1.8. Das von der Frau des BF und deren beiden Söhnen bewohnte Haus beläuft sich auf eine Wohnfläche von rund 110 m², welches Kosten (Miete und Betriebskosten) in der Höhe von rund € 1.360,00 im Monat verursacht. Diese werden von der Frau des BF und ihrem älteren Sohn getragen.
1.9. Dem BF liegen in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen zur Last:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen Geldfälschung und schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 232 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und § 148 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;
2. Jugendgerichtshof XXXX vom XXXX 2002, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148, 15, 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten;
3. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2007, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2007, wegen teils versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127 129/1, 12 (3. FALL) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie
4. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wegen Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
Vor diesem Hintergrund wurde gegen den BF mit Bescheid der BPD XXXX vom 11.03.2008 zu Zahl XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach seiner Haftentlassung reiste der BF am 30.09.2010 nach Serbien aus und hielt sich in seinem Elternhaus in XXXX auf. Seine Existenz sicherte er in der Vergangenheit durch die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau.
Mit Bescheid vom 10.05.2021 wurde dem am 03.02.2021 gestellten Antrag auf Aufhebung des soeben erwähnten Aufenthaltsverbots stattgegeben. Im Jänner oder Februar 2021 kehrte der BF nach Österreich zurück und hielt sich unangemeldet in dem von seiner Frau gemieteten Haus auf.
1.10. Am XXXX .2024 wurde von Beamten des Landeskriminalamtes der LPD XXXX , Ermittlungsbereich 9 (Suchtgift) im Kellergeschoß des Anwesens XXXX in XXXX ein Kokainbrocken mit einer Masse von 190,1 Gramm, eine Tupperdose mit Haschischöl, kleinere Mengen Cannabiskraut, diverses Verpackungsmaterial und ein Bargeldbetrag von € 1.000,00 sichergestellt. Damit konfrontiert gaben der BF vor der Polizei an, das Suchtgift gehöre ihm. Des Weiteren wurden vor Ort, und zwar konkret im Erdgeschoß unter anderem dem Vernehmen nach 0,9 Gramm Cannabiskraut, 0,3 Gramm Kokain, 2 Mobiltelefone, € 3.050,00 an Bargeld, im Kellergeschoß € 1.000,00 an Bargeld, 194,6 Gramm Kokain, dem Vernehmen nach 626,2 Gramm Cannabiskraut brutto, 13,1 Gramm Cannabiskraut brutto sowie 15,3 Gramm Cannabisöl sichergestellt. Zudem wurden dem Vernehmen nach auch 118,5 Gramm Cannabisharz, 14,9 Gramm Cannabsikraut und € 1.440,00 Bargeld sichergestellt.
Die bisherige Auswertung des vom BF benutzten Mobiltelefons förderte zu Tage, dass er diverse Messenger-Dienste, wie etwa Facebook, SnapChat und WhatsApp mit unterschiedlichen Benutzernamen verwendet. Aus den Kommunikationen mit verschiedenen Personen ergibt sich der Verdacht einer Suchtgiftdelinquenz.
Aus der „WhatsApp“ Kommunikation mit dem Kontakt „ XXXX “, der der Frau des BF zugeordnet werden kann, erschließt sich, dass diese über die Suchtgiftaktivitäten ihres Mannes in Kenntnis und, dass (auch) ihr Sohn XXXX darin verwickelt war.
Aus den Chatkommunikationen mit nachfolgend angeführten Personen erhellt sich der Verdacht, dass es sich bei diesen um „Abnehmer“ des BF handelt:
SnapChat-Kommunikation mit dem Kontakt „ XXXX “ von 08.05.2024 bis 17.06.20224. Am 17.06.2024 schreibt „ XXXX “, dass sie Lust auf „Weißes“ habe, der BF ihr helfen solle. Er werde ihr helfen, wenn sie das Geld dafür hat und schreibt weiters, dass er ihr monatelang schon gesagt habe, dass sie „10“ abholen kommen kann.
Facebook-Kommunikation mit dem Kontakt „ XXXX “ von 11.05.2024 bis 10.06.2024. Aus der Kommunikation geht hervor, dass der Kontakt „ XXXX “ das Geld habe, aber weder „ XXXX “ noch „ XXXX “ (= „der Dicke“) hätten etwas. Der BF ist darüber verärgert und schreibt, dass es sich bei „ XXXX “ nur um das „Kaufen“ handelt.
Facebook-Kommunikation mit dem Kontakt „ XXXX “ von 05.06.2023 bis 16.06.2024. Am 07.06.2023 schreibt der BF, dass er einige Tage nicht da sein wird – XXXX fragt, ob der BF nun Zeit habe, ihm etwas zu bringen.
Am 10.06.2023 fragt XXXX an, ob der BF Zeit habe und zu Hause sei. Dieser schreibt, dass er in XXXX sei - er werde schauen, ob der „Glatzköpfige“ aushelfen könne, worauf der BF antwortete, dass es der „Glatzköpfige“ dem XXXX geben werde, bezahlt werde bei ihm.
WhatsApp-Kommunikation mit dem Kontakt „ XXXX “ von 08.05.2024 bis 17.06.2024. Aus der Kommunikation ergibt sich, dass „ XXXX “ ein Suchtgiftabnehmer des BF ist. Für den Zeitraum von 11.05.2024 bis 17.06.2024 lassen sich zumindest 11 Treffen und Bestellungen von gesamt „10“ – möglicherweise Gramm – nachvollziehen. Da der BF sowohl über Marihuana als auch Kokain verfügte, kann es sich bei den Bestellungen um Kokain und/oder Marihuana gehandelt haben.
Aus den Kommunikationen mit den nachfolgend angeführten Kontakten ergibt sich der Verdacht, dass diese in die Suchtgiftgeschäfte des BF verwickelt waren und es sich somit möglicherweise um Komplizen handelt.
Der BF schickt am 11.06.2024 dem „ XXXX “ die Adresse XXXX . „ XXXX “ schreibt dem BF, was ihm der Bruder bringen soll, ein Getränk oder Anderes.
Am 15.06.2024 erkundigt sich der BF über die Lage – am 16.06.2024 um 05:00 Uhr kam es offenbar zu einem Treffen zwischen dem BF und „ XXXX “.
Am 16.06.2024 um 10:16 Uhr schreibt „ XXXX “, dass er „es jetzt holen gehen wird“. Aus der weiteren Kommunikation geht hervor, dass es um Geld geht und „ XXXX “ am 17.06.2024 schließlich das Problem hat, dem BF das Geld zu bringen. Der BF sei deswegen verärgert, weil er als „Lügner“ dastehe und er jetzt nicht bestellen könne, weil ihm das Geld fehle.
Was die Facebook-Kommunikation mit dem Kontakt „ XXXX “ von 24.12.2023 bis 01.06.2024 betrifft, hielt der BF mit diesem Kontakt über Videotelefonie. Am 21.05.2024 war „ XXXX “ in Serbien – der BF wolle wissen, ob er „es“ vorbereitet habe – er brauche „es“ bis Ersten.
Am 09.01.2024 wird wegen der Übergabe von „100 Gorilla“ an einen gewissen „ XXXX “ geschrieben. Szenetypisch ist von der Übergabe von 100 Gramm Marihuana auszugehen, zumal auch über einen „5er“ Preis geschrieben wird, der bei einem Ankauf einer solchen Mengen üblich ist.
Aus dem weiteren Schriftverkehr geht hervor, dass der BF alias „ XXXX “ dem „ XXXX “ von „seinem“ Marihuana gegeben hat – für einen Grammpreis von € 6,-.
Aus dieser Kommunikation kann nachvollzogen werden, dass sowohl „ XXXX “ (der BF) als auch XXXX alias „ XXXX “ jeweils ihr eigenes Suchtgift besaßen und jeder der beiden auch über entsprechende Mengen verfügt haben muss.
Am 09.01.2024 zwischen 20:51 Uhr und 21:49 Uhr schreibt „ XXXX “ (BF), ob ihm dieser 10 Gramm von seinem „Amnezia“ (=Marihuanasorte) „machen kann“. Auf die Frage des „ XXXX “ (BF), wo „das“ ist, antwortet „ XXXX “ XXXX „in das glas unter bett warscheinlich wo net mehr viel drinnen ist“. Am 20.01.2024 beschwert sich „ XXXX “ (BF) über die „Redensart“ des „ XXXX “ XXXX und schreibt ihm „Ich habe dich vom Abnehmer zum Lieferanten gemacht“. Am 18.01.2024 zwischen 19:41 Uhr und 21:58 Uhr schreibt „ XXXX “ (BF) dem „ XXXX “ XXXX : „Weißt schon was?“, worauf ihm dieser antwortet: „4500“. Aus dem nachfolgenden Verlauf geht hervor, dass es sich um Geld handelt – 4.500,- ist ein szeneüblicher Preis für 1 Kilogramm Marihuana.
Am 15.02.2024 zwischen 16:34 Uhr und 16:47 Uhr schreibt XXXX dem „ XXXX “ (BF) „er hat ma von deine 400 nur an 100 gebn jetzt“. Im folgenden Schriftverkehr regt sich „ XXXX “ (BF) darüber auf. „ XXXX “ XXXX schreibt „siehst eh wies läuft muki, man kann sich auf keinen verlassen“ und „ XXXX “ (BF) schreibt darauf „Das war es ab jetzt cash“.
Aus dem Schriftverkehr ergibt sich der Verdacht, dass der BF einem Abnehmer Suchtgift auf Kommission überlassen hat.
Am 19.03.2024 zwischen 18:03 und 18:04 Uhr schreibt der BF dem „ XXXX “ XXXX „Hab was bekommen“ und schickt diesem anschließend ein Lichtbild von einer Box mit Marihuana.
Am 12.04.2024 gegen 08:55 Uhr schreibt XXXX dem BF, dass ein „ XXXX “ gegen 15 Uhr kommen werde „5 / 5 schocki amni“.
Schocki“ ist eine szenetypische Bezeichnung für „Cannabisharz“ und „Amni“ die abgekürzte Form für „Amnesia“, eine Cannabissorte. Aus dem Schriftverkehr ergibt sich zudem der Verdacht einer Suchtgiftbestellung von Cannabisharz und Marihuana, die ein „ XXXX “ bei XXXX gemacht hat und die dieser an „ XXXX “ (BF) weitergibt.
1.11. Mit Beschluss vom XXXX .2024, Zahl XXXX , verhängte das Landesgericht XXXX gegenüber dem BF die Untersuchungshaft. Diese wurde damit begründet, dass der BF nach der bisherigen Berichterstattung der Suchtmittelgruppe des Landeskriminalamtes (LKA) XXXX zu Geschäftszahl XXXX im dringenden Verdacht stehe, er habe seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum XXXX .2024 in XXXX
1. mit von Vornherein auf die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) bei Weitem übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er zumindest 190,1 Gramm cocainhaltiges Kokain mit einer Reinsubstanz von wenigstens 149,95 Gramm Cocain (Reinheitsgehalt: 78,88 %, rund 10faches Überschreiten der Grenzmenge) sowie brutto 626,2 Gramm Cannabiskraut mit einem derzeit nicht bekannten Reinheitsgehalt erworben und für den Weiterverkauf bereitgehalten sowie
2. vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er in wiederholten Angriffen THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabisharz und -öl von nicht näher bekannten Personen erworben und im Zuge des Suchtgiftkonsums sowie der Lagerung tatsächlich innegehabt habe.
Der BF stehe somit im dringenden Tatverdacht, die Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG erster und zweiter Fall iVm Abs. 2 begangen zu haben.
1.12. Mit Beschluss vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde die über den BF verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben, nämlich unter der Bedingung, dass
a) er jeglichen Kontakt zum Mitbeschuldigten XXXX zu unterlassen habe und
b) einer geeigneten, seinen Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen oder sich für den Fall der Unmöglichkeit beim AMS als arbeitssuchend zu melden und dies der Staatsanwaltschaft XXXX bis spätestens 05.09.2024 und in weiterer Folge bei Änderungen innerhalb von 6 Wochen unaufgefordert schriftlich nachzuweisen habe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich in den letzten 15 Jahren wohl verhalten und sei aufgrund des in der Haftprüfungsverhandlung hinterlassenen Eindrucks davon auszugehen, dass die nunmehrige Hafterfahrung wieder mit einem besonders nachhaltigen Eindruck für den BF verbunden gewesen sei. Ausgehend davon, dass sich der BF bereit gezeigt habe, an den ihm gegenüber verhängten gelinderen Mittel mitzuwirken, sei dieser zu enthaften gewesen.
Am selben Tag wurde mit Bescheid des BFA gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
1.13. Der BF spricht fließend Deutsch und kann sich in dieser Sprache problemlos verständigen.
1.14. Der BF und seine Frau verfügen über kein Vermögen und keine nachhaltigen Barmittel, seine Frau hat zudem Außenstände in der Höhe von € 60.000,00 aus einem Kredit bei der Volksbank XXXX , der aus der Zeit ihrer vormaligen Selbständigkeit herrührt.
1.15. Bekämpft wurden in letzter Konsequenz das Einreiseverbot und die übrigen Spruchpunkte außer die Rückkehrentscheidung.
1.16. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.17. Es ist geplant, dass der BF am 27.09.2024 freiwillig auf dem Luftweg nach Serbien ausreist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand und den Lebensumständen des BF erschließen sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme durch das BFA vom 27.08.2024 (AS 207), den in der mündlichen Verhandlung, wie jenen seiner Frau vor der belangten Behörde und dem BVwG am 18.09.2024.
Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden serbischen (abgelaufenen) Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Feststellungen zur Schulausbildung, der in der Kindheit und Jugend in Österreich verbrachten Zeit von 1981 bis 2000, zum Aufenthalt in Serbien von 2000 bis 2001 und der darauffolgenden Rückkehr nach Österreich sind der Einvernahme in der Polizeiabteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2006 (AS 93), dem Aufenthaltsverbotsbescheid der BPD XXXX (AS 183 f) und den auf AS 20, 25 und 27 (alter Aktenteil) abgebildeten Melderegisterauszügen vom 30.11.2000, 05.04.2001 und 08.06.2001 zu entnehmen. Der BF war laut diesen Auszügen zwar erst mit 16.11.1984 im Bundesgebiet gemeldet. In Anbetracht seines damals geringen Alter, des Wohnsitzes seiner Eltern in Wien und der im Berufsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX getroffenen Feststellung (AS 201), der BF lebe seit seiner Geburt in XXXX , besteht kein Zweifel an einem seit diesem Zeitpunkt durchgehenden Aufenthalt in Österreich bis zum Jahr 2000.
2.2.3. Die bisher in Österreich ausgeübten Beschäftigungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges vom 19.09.2024 wie jenem im Akt (AS 47 bis 49).
2.2.4. Die Grundfläche des vom BF, seiner Frau und seinem Stiefsohn (vormals) bewohnten Hauses hat die Ehegattin des BF richtigerweise mit 110 m² angegeben und deckt sich dies auch mit der am 20.09.2024 zum Anwesen „ XXXX “ abgefragten Grundbuchsauszug. Die Höhe der hierfür zu begleichenden Miete einschließlich Betriebskosten, welche von der Frau des BF in der Verhandlung mit € 1.350,00 angesetzt wurden, ist für diese Größe durchaus nachvollziehbar. Die Kostenteilung zwischen der Frau des BF und deren älterem Sohn wird nicht in Zweifel gezogen.
2.2.5. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.09.2024 gab der BF glaubhaft an, seine Tochter und sein Bruder wohnten in XXXX , seien seine Eltern gestorben (dies trifft auch auf zweiten Bruder des BF zu) und hielten sich eine Nichte in XXXX , eine andere in XXXX auf, zumal diese Aussage mit dem Datenbestand des ZMR in Bezug auf die erwähnten Personen in Einklang zu bringen ist und auch dem restlichen Akteninhalt nicht widerspricht. In Bezug auf die Eltern und den zweiten Bruder ist im ZMR der Vermerk „verstorben“ angemerkt. Ferner gaben der BF und dessen Frau vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmend die Zeitpunkte des erstmaligen Kontakts, jenes des Beginns der Beziehungsführung die Besuche der Frau (und des gemeinsamen Sohnes) in Serbien wie Bosnien-Herzegowina, das gute Verhältnis zum Sohn, die Unterstützung der Frau bei der Durchführung von Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie dem Haushalt und der Betreuung des Sohnes, zu Protokoll. Als „Ersatzbetreuungspersonen“ nannte die Frau des BF deren Mutter, ihren älteren Sohn und ihre beste Freundin, wobei sie auf Befragung des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung in Aussicht stellte, dass sich deren Mutter auch in Zukunft um ihren Sohn XXXX kümmern könnte.
Lediglich, was den Zeitpunkt der Eheschließung betrifft, sprach der BF von 2021, dessen Frau von 2016, wobei hier der Ehegattin aufgrund ihrer auch sonst – gegenüber dem BF genaueren Angaben – mehr Glauben geschenkt wird, zumal sich der BF in einigen nachgewiesenen Belangen zu den persönlichen Verhältnissen der Familie unwissend zeigte, wie etwa die Größe des von ihm vor der Haft mitbewohnten Hauses (160m² statt 110 m²) oder etwa, dass er den Sohn in den Kindergarten (statt in die Schule) brachte, zumal dieser im Zeitpunkt der Rückkehr des BF schon 7 Jahre alt und damit schulpflichtig war. Dass der Sohn des BF – schon allein mit seiner Mutter – 10 bis 20 Mal bei seinem Vater in Serbien war, hat dieser vor dem BFA am 27.08.2024 in Anwesenheit seiner Mutter selbst zu Protokoll gegeben.
2.2.6. Die bisherigen Verurteilungen sind dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet und sind ferner Bestandteil des Akteninhalts (AS 44, 59, 69, 103 f, 131 f, 144 f, 162 f alter und AS 69 neuer Aktenteil).
2.2.7. Der Verdacht der nach dem SMG begangenen strafbaren Handlungen, die zugrundeliegenden Ausführungen, Chats die Verhängung der und die Entlassung aus der Untersuchungshaft ergeben sich aus den Anlassberichten der LPD XXXX (AS 63, 111 f, 115 f, 117 f, 295 f jeweils neuer Aktenteil sowie Oz 11).
2.2.8. Der BF hat den Zeitpunkt des Wiedereintritts ins Bundesgebiet mit Jänner oder Februar 2021 angesetzt, was in etwa den Angaben seiner Frau entspricht und bestätigt, dass er sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Begründend hat er dieses Vorgehen in dem Wissen, dass er bei einer Anmeldung spätestens nach 90 Tagen wieder nach Serbien oder einen anderen Drittstaat zurückreisen müsste und dazu ausgeführt, er habe seine Frau und seinen Sohn unterstützen und bei ihnen sein wollen. Dieses Handeln bezeichnete er in der mündlichen Verhandlung als „dumm“.
2.2.9. Die Feststellungen zum (fehlenden) Vermögen und den Außenständen des BF und seiner Frau wie deren aushaftende Verbindlichkeiten haben beide in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan. Ebenso die bisherige Unterstützung der Ehefrau in Serbien und Österreich, wobei der BF bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2024 bestätigte, er habe in seinem elterlichen Haus wohnen können.
2.2.10. Die Deutschkenntnisse des BF hat er durch die im Inland absolvierte Schulbildung wie in der Verhandlung dargetan, wo er auf alle Fragen problemlos in Deutsch antworten konnte.
2.2.11. Die bisher zur Person des BF geführten fremdenrechtlichen Verfahren – einschließlich der Schubhaft – und deren Ausgang sind im Akt wiedergegeben (siehe AS 183 f, 200 f alter und 95 f neuer Aktenteil).
2.2.12. Der Termin der freiwilligen Ausreise des BF wurde dem BVwG mit Schreiben des BFA am 20.09.2024 zur Kenntnis gebracht.
2.2.13. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.
2.2.14. Die Einstellungszusage befindet sich im Akt (AS 215 neuer Aktenteil) und wurde von der Zeugin nochmals in der Verhandlung vorgelegt.
2.2.15. Die Leiden der Frau des BF spiegeln sich in den in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Ambulanzbefund des LKH XXXX vom 30.08.2024, dem ärztlichen Befundbericht des Dr. XXXX vom 16.09.2024 sowie dem Patientenbrief der Dr. XXXX vom 16.08.2024 wieder und hat sie vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft die bezughabenden Therapien geschildert. Deren aktueller Krankenstand wie die Höhe des dafür bezogenen Krankengeldes spiegeln sich in deren Sozialversicherungsdatenauszug wider.
2.2.16. Gleich zu Beginn der Verhandlung brachte der BF vor, dass er – entgegen der Beschwerde des RV 1 – die Rückkehrentscheidung nicht bekämpfen wolle, sondern diese akzeptiere, wodurch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwuchs.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:
3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
[…]
3.1.2. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ergaben sich gegenständlich nicht.
3.1.3. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.4. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zahl 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung erfordert es, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, weil diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
3.1.6. Vor diesen Hintergründen war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG, begründete dies insbesondere mit dem sich aus dem Untersuchungshaftbeschluss ergebenden dringenden Tatverdacht der Begehung von strafbaren Handlungen nach dem SMG, aber auch mit der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und den fehlenden finanziellen Mitteln zur Sicherung des Unterhalts (siehe dazu ausführlich die Seiten 59 bis 66 des bekämpften Bescheides).
Die Beschwerde (des RV1) richtete sich einerseits gegen die Einbeziehung der Verurteilungen aus den Jahren 2001 bis 2009 und den Umstand, dass das aktuell geführte Strafverfahren noch nicht beendet sei. Im Ergebnis könne dem BF nur der Aufenthalt über die visumsfreie Zeit hinaus vorgeworfen werden.
Dabei übersieht der BF jedoch, dass die belangte Behörde die Vorstrafen des BF aus den Jahren 2001 bis 2009 auf den Seiten 59 und 60 seines Bescheides zwar erwähnte, die Erlassung des Einreiseverbots jedoch auf das aktuelle Verhalten des BF stützt (siehe zwei Absätze zuvor).
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 2, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen hat, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere unter den sodann in Z 1 bis Z 9 erwähnten Fällen anzunehmen, die Aufzählung also demonstrativ.
Der BF reiste im Jänner oder Februar 2021 nach Österreich ein, also zu einem Zeitpunkt, als das ursprüngliche Aufenthaltsverbot gegen ihn noch in Geltung stand (dieses trat erst am 12.05.2021 außer Kraft, siehe AS 205). Ferner hielt er sich bis zu seiner Festnahme am XXXX .2024, also rund 3 ½ Jahre, in dem von seiner Frau, Stiefsohn und Sohn bewohnten Haus auf, ohne angemeldet zu sein und der Fremdenbehörde diesen Aufenthaltsort mitzuteilen. Schließlich – und diesem Umstand kommt gegenständlich das größte Gewicht zu – steht der BF im dringenden Verdacht – zumindest – die Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 28 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Z 1 SMG) begangen zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen.
Ferner hat der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 22.01.2014, Zahl 2012/22/0246, vom 04.04.2019, Zahl Ro 2018/01/0014 sowie vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0013 unter anderem hervorgehoben, dass ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens, vorausgesetzt, dass entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage getroffen werden.
Das vom BF gezeigte, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte der BF einerseits entgegen den Vorschriften des FPG und jenen des Schengener Grenzkodex, indem er sich unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, andererseits, um seine finanzielle Situation durch die Begehung von Suchtmitteldelikten aufzubessern. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der BF – dies stand ihm zu – zwar die Aussage in Bezug auf das laufende Verfahren vor dem Landesgericht XXXX verweigerte – jedoch vor dem Verwaltungsgericht nicht darlegen konnte, woher etwa die mehreren Tausend Euro stammten, die bei ihm im Zuge der polizeilichen Ermittlungen sichergestellt wurden. Des Weiteren wird das Fehlverhalten durch die konkreten Tatvorwürfe im Untersuchungshaftbeschluss konkretisiert. Das vorliegende Strafverfahren wurde im Vorfeld von Seiten der ermittelnden Beamten umfassend aufbereitet und durch zahlreiche Beweismittel dargelegt.
Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Anhaltspunkte, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können, lassen sich anhand des erhobenen Sachverhaltes nicht feststellen. Hier sind sehr wohl die vier in den Jahren 2001 bis 2008 ausgesprochenen Verurteilungen in den Blick zu nehmen, setzte der BF durch das aktuelle Handeln nicht nur seine Möglichkeit, sich im Bundesgebiet – zumindest befristet – aufzuhalten, sondern auch sei Familienleben aufs Spiel.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere des Verstoßes gegen fremden- und strafrechtliche (SMG) Bestimmungen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Dass der BF mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn ein (harmonisches) Familienleben führt, steht außer Zweifel. Es erweist sich jedoch angesichts des soeben geschilderten Verhaltens des BF insofern als nicht schützenswert, als er sich bewusst sein musste, dass das weitere Agieren entgegen dem österreichischen Recht abermals die Verhängung eines Einreiseverbots zur Folge haben könnte. Hier sei bemerkt, dass sowohl die Ehefrau als auch sein Sohn ihn in der Vergangenheit oftmals im Herkunftsstaat besuchten und auch Reisebewegungen nach Bosnien-Herzegowina stattfanden, wo sich die Kernfamilie sodann aufhielt. Dass das Familienlieben diesfalls völlig „entfremdet“ würde, kann daher nicht gesagt werden. Somit steht auch dieses Moment der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht entgegen, zumal die Ehefrau des BF ihn auch alleine besuchen könnte, weil die Betreuung des minderjährigen Sohnes durch deren Mutter – wie im Übrigen (in der Vergangenheit) – auch durch deren beste Freundin und den älteren Sohn gesichert ist bzw. sein könnte.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als nicht (zur Gänze) angemessen. § 53 Abs. 2 FPG sieht eine Maximaldauer von 5 (fünf) Jahren für die Erlassung eines Einreiseverbots vor.
Nun steht zwar außer Zweifel, dass der BF entgegen den Bestimmungen des SMG – wie auch des FPG (betreffend die überschrittene, zulässige Aufenthaltsdauer) – agiert hat. Zum aktuellen Zeitpunkt sind – vor dem Hintergrund der Anlassberichte der LPD XXXX – jedoch lediglich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG gegeben (siehe den obzitierten Untersuchungshaftbeschluss). Auch die Überschreitung der Aufenthaltsdauer ist nicht außer Acht zu lassen. In Anbetracht des engen familiären Zusammenhalts, des Alters des minderjährigen Sohnes, dessen enger Beziehung zum Vater und des gesundheitlichen Gesamtzustandes der Frau war die Dauer des Einreiseverbots auf 3 Jahre herabzusetzen. Eine darunterliegende Zeitspanne wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht geeignet gewesen, um dem BF dessen Fehlverhalten entsprechend vor Augen zu führen.
Die Beschwerde war dahingehend dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes zu korrigieren.
3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und der damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf das von ihm gesetzte Verhalten und Missachtung gültiger Normen konnte die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Nichtgewährung einer 14tätigen Ausreisefrist nicht als unverhältnismäßig erachtet werden.
Sohin war die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen, zumal sich der BF ohnehin bereit erklärte, freiwillig auszureisen und dies am 27.09.2024 in die Tat umgesetzt werden soll.
3.4. Da dem BF mit (Teil)Erkenntnis vom 05.09.2024 bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war über diesen Spruchpunkt nicht mehr abzusprechen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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