BVwG G306 1426123-3

BVwGG306 1426123-39.2.2017

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §38
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §34 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §38
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §34 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.1426123.3.00

 

Spruch:

G306 1426123-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Albanien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)), Außenstelle Linz, vom 26.03.2012, Zl. XXXX, wurde der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Bescheid vom 23.03.1993, Zahl: 9301188, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene, mit 12.04.2012 datierte und beim Bundesasylamt am 13.04.2012 eingelangte, Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014, GZ.: G305 1426123-1/8E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

3. Der BF wurde am 15.09.2015 im Rahmen des Aberkennungsverfahrens zur Prüfung der Verhängung einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.03.2016, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt werde, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Diesbezüglich werde er zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert.

Am 23.03.2016 nahm der BF mit einem handschriftlichen Schreiben persönlich, mit Schreiben vom 08.04.2016 vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), Stellung.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. 800437904-1270502 vom 11.04.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.); gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

6. Mit dem am 11.05.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

7. Mit Beschluss G308 1426123-1/4E, vom 29.07.2016, hob das BVwG den zuvor genannten Bescheid des BFA auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

8. Am 22.09.2016 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.10.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

10. Mit per Telefax am 28.10.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH auszusetzen, das Einreiseverbot und die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung nach Albanien für unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin, der österreichischen Staatsangehörigen, Frau XXXX, geb. XXXX, seit dem Jahre 2005 eine Lebensgemeinschaft, und ist Vater des gemeinsamen, in Österreich geborenen, Sohnes, XXXX, geb. XXXX.

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch seit dem XXXX2014 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bezog zuletzt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.

1.4. Der BF ging in den Zeiträumen XXXX2010 bis XXXX2010, XXXX2011

bis XXXX2011, XXXX2011 - XXXX2011, XXXX2011 bis XXXX2012, XXXX2012

bis XXXX2013, XXXX2013 bis XXXX2013, XXXX2013 bis XXXX2013, XXXX2014 bis XXXX2014 und XXXX2014 bis XXXX2014 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

1.5 Der BF hält sich seit 1993 im Bundesgebiet auf und weist in den Zeiträumen XXXX2013 bis XXXX2013 sowie seit XXXX2015, Anhaltungen in diversen Justizanstalten im Bundesgebiet auf.

1.6. Dem BF wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Gz. XXXX, vom XXXX1993, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG, Gz. G305 1426123-1/8E , vom 20.02.2014, wieder aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

1.7. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 83/1, 84/1, 83/1 StGB: bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten.

o BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX1999: Probezeit verlängert auf 5 Jahre.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2002: Endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe

* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX1999, RK XXXX1999, wegen §§ 12, 125 und 83/1 StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je ÖS 30,-.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2001, RK XXXX2002, wegen §§ 27 Abs. 1 und 2/2, 27/1 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2004, RK XXXX2004, wegen §§ 28/2 4.

Fall, 27/1 1., 2. und 6. Fall SMG, §§ 164/1 und 4 3. Fall StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2005: Teilweise Nachsicht der Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre.

o LG XXXX XXXX, vom XXXX2009: Endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2009, RK XXXX2009, wegen §§ 136/1 und 136/2 StGB: Bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2011: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015: Endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2011, RK XXXX2011, wegen §§ 50 Abs. 1/2 50 Abs. 1/3 WaffG: Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2011, RK XXXX2011, wegen §§ 146, 147

(1) Z1, 147 (2), 148 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 127 StGB, § 231 (1) StGB, 297 (1) 2. Fall StGB, § 241e (3) StGB und § 229 (1) StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Anordnung der Bewährungshilfe, auf drei Jahre nachgesehen.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013: Bedingte Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2013, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016: Aufhebung der Bewährungshilfe.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, RK XXXX2014, wegen § 241e (3) StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1 1. Und 2. Fall, 147 (2), 148 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Und

2. Fall, § 27 (2) SMG, § 27 (1) Z 1 1. Fall, 2 und 8. Fall SMG:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016: Bedingte Strafnachsicht unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016, RK XXXX2016, wegen §§ 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG, § 28 (1) 2. Fall SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in der das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er in einer Mehrzahl von Angriffen im Zeitraum XXXX 2015 bis XXXX2015 Heroin gewinnbringend verkauft, und zudem am XXXX2015 Heroin einer anderen Person übergeben hat. Dabei handelte der BF in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Auch hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird, indem er am XXXX2015 Heroin innehatte und zudem Heroin im Zeitraum XXXX2013 bis XXXX2015, bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hatte.

Dabei wurde mildernd das Geständnis des BF, erschwerend jedoch der rasche Rückfall innerhalb eines gewährten Strafaufschubes gemäß § 39 SMG, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie die sechs einschlägigen Vorstrafen, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.

1.8. Der BF erweist sich als vermögenslos, bezog zuletzt Arbeitslosengeld und verfügt über Schulden im Ausmaß von EUR 5.000,-.

1.9. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern sowie die Geschwister des BF auf, zu jenen jedoch weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine gemeinsamer Haushalt festgestellt werden konnte.

1.10. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Verwandte des BF auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF den Kontakt zu diesen abgebrochen hat und seit dem Jahre 1993 in Albanien war.

1.11. Der BF hat die Lehrausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur absolviert, jedoch diese nicht abgeschlossen.

1.12. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig und beherrscht zudem die albanische Sprache.

1.13. Sonstige Anhaltspunkte, welche auf eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

1.14. Der BF ist in Albanien geboren, und hielt sich bis zu dessen Ausreise im Jahre 1993 durchgehend in Albanien auf.

1.15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Lebensgemeinschaft des BF mit dessen Lebensgefährtin sowie die Vaterschaft zum gemeinsamen Sohn, beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, einem Auszug aus dem ZMR, einer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde des Sohnes des BF, sowie einer in Vorlage gebrachten eidesstattlichen Erklärung der Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF.

Die Erwerbstätigkeiten des BF und dessen Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug.

Die Aufenthaltsnahme des BF im Bundesgebiet sowie die Zu- und Aberkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf den Ausführungen und Feststellungen im Erkenntnis des BVwG, Gz.: G305 1426123-1/8E, vom 20.02.2014, sowie dem Beschluss desselben, Gz. G308 1426123-2/4E, vom 29.07.2016. Ein dem entgegenstehender Sachverhalt wurde vom BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Die Anhaltungen in Justizanstalten beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt deren Modalitäten beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergeben sich die Ausführungen zur letzten Verurteilung des BF zudem aus einer Ausfertigung des obzitierten Urteils des LG XXXX.

Die Feststellung, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat, beruhen ebenfalls auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des obzitierten Urteils des LG XXXX, vom XXXX2016.

Die Vermögenslosigkeit des BF sowie dessen Schulden beruhen auf den Ausführungen im zuletzt ergangenen Strafurteil des LG XXXX vom XXXX2016.

Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses und eines gemeinsamen Haushaltes, beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, dem Umstand, dass der BF gegenwärtig in Strafhaft angehalten wird, der Gesundheit des BF, der Lebensgemeinschaft des BF mit seiner Lebensgefährtin, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten wurde.

Der Aufenthalt von Verwandten im Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF den Kontakt zu seinen Verwandten in Albanien abgebrochen hat, beruht auf dessen genauen Wissen um deren Verbleib und die erfolgten Besuchsfahrten zu seinen Verwandten nach Amerika. Zudem ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthaltes des BF in Albanien nach dem Jahre 1993, aus dessen Vorbringen sowie dem Fehlen sonstiger, diesem Vorbringen entgegenstehender Anhaltspunkte.

Die Ausbildung zum Gas- Wasserinstallateur sowie der nicht erfolgte Abschluss dieser, beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Sprachkenntnisse des BF beruhen ebenfalls auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser das Beherrschen der Deutschen und albanischen Sprache eingestanden hat.

Die Geburt des BF in Albanien sowie der ebendortige Aufenthalt bis zum Jahre 1993, beruhen auf den Vorbringen des BF vor der belangten Behörde. So gab der BF zuletzt am XXXX2016 an, in Albanien geboren worden zu sein und im Alter von 13 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsmomente, beruht auf dem Nichtvorbringen solcher durch den BF.

Das Nichterkennen von Gründen, welche einer Rückführung des BF im Wege stehen könnten, beruht auf dem Nichtvorbringen von dem entgegenstehenden substantiierten Sachverhalten seitens des BF.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF beruht auf dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde.

Wenn der BF in der Beschwerde behauptet im Herkunftsstaat über keine Angehörigen zu verfügen, und dies damit begründet, am 15.09.2015 vor der belangten Behörde ausgesagt zu haben, über keinerlei Bezugspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen, so kann dem BF nicht beigetreten werden. Dieser lässt dabei nämlich völlig außer Acht, dass er zuletzt am 22.09.2016 vor dem BFA vorgebracht hat, dass die Schwester und die Kinder des Bruders seines Vaters, sohin dessen Tante und Cousinen und Cousins, weiterhin in Albanien aufhältig seien. Sohin kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser neuerlich vorbringt keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu besitzen. Es lässt sich logisch nicht nachvollziehen, weshalb der BF ansonsten zuletzt das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Albanien behaupten hätte sollen, wenn solche tatsächlich nicht vorhanden wären. Im Ergebnis ist daher vom Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat auszugehen.

Letztlich lässt die Kenntnis des BF über den Verbleib seiner Verwandten, darauf schließen, dass dieser weiterhin Kontakt zu diesen hält. So wusste der BF zuletzt - vor der belangten Behörde - über den Verbleib seiner Verwandten sowie den Tod seines Onkels Bescheid und brachte er zudem vor, seine Verwandten in Amerika besucht zu haben. Inwiefern der BF nur Kontakt zu seinen in Amerika aufhältigen Verwandten halten, dies aber in Bezug auf seine in Albanien verbliebenen Angehörigen nicht tun sollte, kann logisch nicht erschlossen werden. Vielmehr blieb der BF diesbezügliche Angaben schuldig. Der bloßen Behauptung des BF keine herkunftsstaatlichen Kontakte mehr aufzuweisen, fehlt es sohin an Glaubwürdigkeit. Unbeschadet dessen kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Albanien aufgrund seiner Blutsverwandtschaft, dessen familiäre Bande neu schließen bzw. intensivieren wird können. Der Umstand, dass der BF seit 1993 nicht mehr in Albanien gewesen sein mag, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Kontaktaufrechterhaltung auch über moderne Kommunikationsmittel möglich ist.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde moniert, dass dessen Rückkehr nach Albanien zu einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK führen würde, ist diesem zu entgegnen, dass dieser keinerlei substantiierte Sachverhalte vorgebracht hat, welche - insbesondere im Lichte der seinerzeitigen Erkenntnis des BVwG (G305 1426123-1/8E, vom 20.02.2014) - diese Annahme zu rechtfertigen vermag. Der bloßen Behauptung, kein wirtschaftliches Auskommen im Herkunftsstaat zu haben, genügt dazu nicht hin. Vielmehr ist unter Verweis auf die Länderfeststellungen auszuführen, dass die Versorgung der albanischen Bevölkerung als gesichert angesehen werden kann und der Staat Albanien Hilfsleistungen anbietet. Zudem ist der BF gesund und arbeitsfähig, und hat dieser keinen Sachverhalt dargetan, weshalb gerade er keinen Zugang zum albanischen Arbeitsmarkt und zu herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen haben sollte. Letzen Endes - unbeschadet des bisher Ausgeführten -verfügt der BF zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und besteht die Möglichkeit auch von Seiten seiner Lebensgefährtin und/oder seiner in Österreich aufhältigen Familie grenzüberschreitend finanziell unterstützt zu werden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten.

Wenn nunmehr in der Beschwerde vermeint wird, die belangte Behörde habe es unterlassen hinreichende Länderrecherchen anzustrengen, ist zu entgegnen, dass die von der belangten Behörde dargelegten Länderfeststellungen gegenständlich eine hinreichende Detailliertheit hinsichtlich der Beurteilung der Rückkehrsituation des BF aufweisen, und vermögen sohin, mangels substantiierter Ausführungen in der Beschwerde, inwiefern diese zu ergänzen gewesen wären, keine Ermittlungsmängel seitens der belangten Behörde erkannt werden. Vielmehr weisen die von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderberichte Ausführungen zur wirtschaftlichen und politischen Lage in Albanien auf und bieten sohin eine hinreichende Grundlage zur Fällung einer Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.1.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.2.2. Der BF verfügt aufgrund seiner Lebensgemeinschaft und seinen familiären Anknüpfungspunkten über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet.

Dieses hat jedoch aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF und dessen wiederholte gegenwärtig anhaltende Anhaltung in Straffhaft eine Relativierung hinzunehmen. Zum einen hat der BF seine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wiederholt auf Spiel gesetzt, indem er wieder und wieder gegen die Rechtsordnung verstoßen hat, und sich selbst durch die strafrechtliche Sanktionen und Benefizien nicht zu einer rechtstreuen Lebenseinstellung verleiten lassen. Zum anderen steht der Umstand der Inhaftierung des BF naturgemäß einer Intensivierung und/oder intensiven Aufrechterhaltung von seinen Beziehungen im Wege. So kann der BF zeit seines Aufenthaltes in Untersuchungs- und Strafhaft auch nicht an der Erziehung seines Sohnes mitwirken, und ist diese, auch jetzt schon, von dessen Mutter zu bewerkstelligen.

Letzten Endes konnte der BF aufgrund seines Verhaltens, auch nicht von einem gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen. Vielmehr hätte dem BF ab dem Zeitpunkt seiner Delinquenz bewusst sein müssen, damit seinen internationalen Schutzstatus und dadurch auch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Gefahr gebracht zu haben bzw. zu bringen.

Wenn der BF sich auch seit 23 Jahren im Bundesgebiet aufhält und vorübergehend auch Erwerbstätigkeiten aufweist, so vermochte dieser sich in dieser Zeit nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies wird durch dessen Erwerbslosigkeit seit dem 03.10.2014 untermauert. Hinzu kommt, dass der BF dessen Aufenthalt in Österreich zur widerholten Begehung von Straftaten missbraucht und darüber hinaus keine Integrationsbemühungen gezeigt hat. Der alleinige Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt vor dem Hintergrund des Fehlens sonstiger Integrationsmomente nicht hin, um als Argument für eine tiefgreifende Integration des BF sprechen zu können.

Vielmehr lässt das bisherige Verhalten des BF, den Schluss zu, dass dieser an einer tatsächlichen Integration in die österreichische Gesellschaft kein Interesse hegt. Stattdessen hat der BF wiederholt gegen deren Regeln verstoßen, und damit zum Ausdruck gebracht, die in Österreich gültigen Normen und Gesellschaftsregeln nicht anerkennen zu wollen.

Sohin konnten gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich erkannt werden

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Straffälligkeit des BF, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Rückkehr des BF nach Albanien nicht unweigerlich zu einem Abbruch seiner im Bundesgebiet vorherrschenden Beziehungen führen muss. Vielmehr steht es dem BF offen diese über die Verwendung von Kommunikationsmitteln und Besuchsfahrten nach Albanien aufrechtzuerhalten. Auch im Hinblick auf die Versorgung seines Sohnes, ist davon auszugehen, dass dieser von Seiten seiner Mutter eine hinreichende Obsorge erfahren wird. Darüber hinaus kann der BF auch über Grenzen hinweg diesen finanziellen Unterhalt leisten.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.1.2.3. Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Albanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Angesichts der in Albanien gegebenen Versorgungssicherheit der albanischen Bevölkerung, des ebendortigen möglichen Bezuges von herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen durch den BF, dem Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, der erfolgten - bis zum 13 Lebensjahr andauernden - Sozialisation des BF in Albanien, sowie der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, vermochte gegenständlich weder eine Verletzung von Art 3 EMKR noch von 8 EMRK aufgezeigt werden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig wäre.

3.1.3. Sohin ist die Beschwerde im Hinblick auf den Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot nicht stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.2.1. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind(vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Es steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016, RK XXXX2016, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels sowie jenes des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt worden.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und dazu die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird insofern untermauert, als der BF die Straftaten zur Erschließung einer nicht nur einmaligen sondern fortlaufenden Einnahmequelle begangen hat. Dies weist daraufhin, dass der BF zur Befriedigung von Bereicherungsgelüsten zu nachhaltig rechtswidrigem Verhalten neigt.

So vermochte diesen nicht einmal die mit seinen Taten erfolgte Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet und der allfällig damit beförderten - notorisch bekannten - Beschaffungskriminalität seitens der Drogenkonsumenten, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten. Vielmehr nahm dieser die mögliche Verwirklichung der zuvor genannten Negativfolgen des Suchtgifthandels sowie den allfälligen Verlust der Möglichkeit seine sozialen Beziehungen in Österreich weiterhin vor Ort zu pflegen - wiederholt - bewusst in Kauf. Insofern vermochten den BF selbst der mögliche Verlust eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet sowie dessen familiären Bezugspunkte, ja nicht einmal die Schwangerschaft seiner LG bzw. die Geburt seines Sohnes, nicht zu einem rechtstreuen Leben verhalten.

Hinzu kommt, dass der BF bereits wiederholt unter Beweis gestellt hat sich nicht an gesellschaftliche Regeln und Strafrechtsnormen halten zu wollen, und zudem einschlägig delinquiert hat. So schreckte der BF in der Vergangenheit selbst vor, gewerbsmäßigen Betrug, Betrug, Körperverletzungen, Sachbeschädigung, Hehlerei, unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, Diebstahl, Gebrauch fremder Ausweise, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Verleumdung, Suchtgiftdelikten und Verstößen gegen das Waffengesetz, nicht zurück, sondern ließ sich selbst durch die Inanspruchnahme einer Therapie und Bewährungshilfe, nicht zu einem rechtschaffenen Leben verleiten. Vielmehr beging der BF die letzten Straften überwiegend innerhalb seines ihm von Strafgericht zuerkannten Strafaufschubes. Dies lässt den Schluss zu, dass der BF keinerlei Respekt vor dem österreichischen Strafrechtssystem hegt und zudem selbst unter staatlicher Hilfestellung zu strafbaren Verhalten neigt.

Gegen den BF spricht zudem der Umstand, dass dieser weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde Reue zeigt. Dies lässt auf das Fehlen einer die eigene Verantwortlichkeit und Schuld reflektierende Aufarbeitung der vom BF begangenen Straftaten schließen. Aufgrund des - vom BF bereits unter Beweis gestellten - erhöhten Rückfallrisikos im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) kommt dieser Umstand eine große Bedeutung zu. Die bloße Behauptung vor der belangten Behörde sowie in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich seine Taten zu bereuen, genügt nicht hin, um dem BF Glauben schenken zu können. Vielmehr führt dieser nicht näher aus, inwiefern er nunmehr das Unrecht seiner Taten einsieht und sich zukünftig wohlverhalten werde. Das bloße Dahingestellt lassen der Behauptung sich reuig zu zeigen, lässt eingedenk der kriminellen Vorgeschichte des BF, den Schluss nicht zu, dass der BF dies auch wirklich ernst meint.

Insofern lässt der einzig auf Gewinn ausgerichtete, dabei die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter des BF, auf dessen Rückfallgefährlichkeit schließen. Dies umso mehr, als im Verfahren festgestellt werden konnte, dass der BF seit XXXX2014 erwerbslos ist, nunmehr für eine Familie zu sorgen hat (hätte) und zudem Schulden aufweist, weshalb, insbesondere vor dem Hintergrund, einer unveränderten Sachlage, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut einschlägig delinquieren wird.

Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Strafgericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe als unabdingbar angesehen, und dem BF sohin keinen Teil diese bedingt nachgesehen hat. Auch muss die Höhe der Freiheitsstrafe des BF in Betracht gezogen werden, welche angesichts der Höhe von sechs Jahren als nicht gering angesehen werden kann.

Die seit Begehung der Straftat verstrichene Zeit entfaltet eingedenk der seitherigen Anhaltung des BF in Untersuchungs- und Strafhaft gegenständlich keine Relevanz (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485).

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten Verhaltens und den sich durch dessen Delinquenz zum Ausdruck gelangten Integrationsunlust, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. So hat der BF nicht nur dessen Beziehungen im Bundesgebiet durch dessen wiederholte Delinquenz aufs Spiel gesetzt, sondern sich nicht einmal von diesen, insbesondere der Geburt seines Sohnes und der damit einhergehenden Verantwortung und Obsorge, von der wiederholten Begehung von Straftaten abhalten lassen. Dessen Verhalten führte zudem zu dessen wiederholten Inhaftierung, und damit zu einer Relativierung seiner Inlandsbezüge. Eingedenk der noch ausstehenden Freiheitsstrafe ist eine Intensivierung der Beziehungen des BF oder reelle Übernahme der Obsorge durch den BF gegenüber seinem Sohn in der näheren Zukunft auch nicht zu erwarten.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden strafrechtswidrigen Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - seit XXXX2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur wiederholten Begehung von Straftaten missbraucht hat, sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und Pflege seiner familiären Bezugspunkte von der Begehung strafbarer Handlungen, nicht abgehalten gefühlt hat und darüber hinaus keine Integrationsbereitschaft gezeigt hat, ist unter Berücksichtigung der im Strafurteil ausgesprochen Strafhöhe, den von den Straftaten des BF ausgehenden Unwert und dem unbeirrten Festhalten an seiner kriminellen Karriere, trotz wiederholtem Erfahrenmüssens strafgerichtlicher Sanktionen und Empfangens ebensolcher Benefizien, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Mit Blick auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, wonach die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes im Falle der erfolgten Verurteilung zu einer 5 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe zulässig wäre, erweist sich die gegenständlich verhängte Höhe des Einreiseverbotes, sohin als verhältnismäßig, weshalb diese keiner Reduktion zugänglich ist.

3.2.3. Da sich sowohl das Einreiseverbot an sich, als auch die Befristung dieses als rechtmäßig erweisen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV.:

3.3.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.3.2. Angesichts der zuvor dargelegten, dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II.:

§ 38 AVG idgF. lautet:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

§ 34 Abs. 3 VwGVG idgF. lautet:

"§ 34 ...

(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

Da unter einer Vorfrage iSd. § 38 AVG, "eine Rechtsfrage für deren Beantwortung die Behörde (hier Gericht) zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbar Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der Hauptfrage ist", (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1) zu verstehen ist, und die Frage des Bestehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutz in die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes - im Rahmen der Rechtsmittelenscheidung - fällt, liegt verfahrensgegenständlich keine Vorfrage iSd. § 38 AVG vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gegenständlich ein Revisionsverfahren hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Ab- und Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes an den BF beim VwGH anhängig ist. An der grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit des BVwG im Internationalen Schutzverfahren ändert diese Tatsache nämlich nichts.

Darüber hinaus liegt auch kein Sachverhalt im Sinne des § 34 VwGVG gegenständlich vor, sodass ein Aussetzen des Verfahrens keine rechtliche Deckung finden würde.

Insofern war der darauf gerichtete Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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