BVwG G305 1426123-1

BVwGG305 1426123-120.2.2014

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1426123.1.00

 

Spruch:

G305 1426123-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 10 04.379-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 21.03.1993 mit seinen Familienangehörigen über Spielfeld nach Österreich ein.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23.03.1993, Zahl:

9301188, gewährte das Bundesaslyamt dem BF und dessen Familienangehörigen, XXXX, geb. XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, gemäß § 4 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, internationalen Schutz in Österreich.

Mit Ladung des Bundesasylamtes vom 08.07.2010 wurde der BF aufgefordert, zur Einvernahme im Asylverfahren zu erscheinen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er abgeleitet von seinen Eltern im Jahr 1993 als Vierzehnjähriger Asyl in Österreich erhalten habe. Derzeit lebe er bei seinen Eltern in XXXX. Zu seinen Verwandten oder allfälligen Bekannten im Heimatland habe er nur wenig Kontakt. Ab und zu habe er mit seiner Großmutter telefonischen Kontakt. Zu seinen Vermögenverhältnissen befragt, gab der BF an, weder im Heimatland noch in Österreich Vermögenswerte (Sparbücher, Grundstücke etc.) zu besitzen. Zu seinen Lebensverhältnissen befragt, führte er aus, dass er einer Arbeit nachgehe und eine Freundin habe. Seine zahlreichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich und in Italien und die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob er sich nicht gesetzeskonform verhalten wolle, beantwortete er dahingehend, dass zwischen der letzten Verurteilung und dem "letzten Blödsinn" ein langer Zeitraum liege. Wegen seines Suchtgiftmissbrauchs habe er einen Entzug gemacht und seither nichts mehr mit Drogen zu tun gehabt. In der Folge beteuerte er, nicht mehr kriminell sein zu wollen. In seinem Heimatstaat Albanien habe er mit der Polizei oder sonstigen Behörden nie Probleme gehabt. Er sei dort auch nicht vorbestraft. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Albanien befürchte er, dass man ihn umbringen könne, da sein Vater als politischer Flüchtling in eine Blutrache verstrickt sei. Auch wisse er nicht, ob er bei seinen Verwandten in Albanien unterkäme.

Anlässlich seiner neuerlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.02.2012 erklärte der BF, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe, und er weiters weder Medikamente einnehmen noch Therapien machen müsse. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen anlässlich seiner Einvernahme vom 20.07.2010. In seinem Heimatstaat lebten noch sein Onkel, einige Cousinen und Cousins, mit denen er gelegentlich telefonischen Kontakt habe. Auf seine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, Diebstahls, Gebrauchs fremder Ausweise, Dokumentenfälschung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel im Jahr 2011 angesprochen, beteuerte der BF, sich sicher zu sein, dass er nicht mehr straffällig werde. Darauf angesprochen, dass er nun mit seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat Albanien rechnen müsse, gab er an, nicht abgeschoben werden zu wollen, da seine Familie in Österreich lebe, er hier seine Freundin habe und er in Albanien niemanden habe.

Dazu befragt, ob seine Eltern in Albanien eine Landwirtschaft gehabt hätten, führte er aus, dass er glaube, dass sein Vater eine hätte. Abgesehen davon habe er damals in der Stadt gewohnt. Zum Vorhalt der Länderfeststellung zu Albanien stellte der BF fest, dass die Hälfte der Feststellungen nicht stimmen würde. Abschließend ersuchte er, sein Asyl nicht abzuerkennen, da er straffrei bleiben könne.

2. Mit dem im Spruch näher bezeichneten, zum 26.03.2012 datierten und dem BF am 29.03.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 04.379-BAL, wurde der dem BF mit Bescheid vom 23.03.1993, Zahl: 930118, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung Ihres angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bei einer Rückführung in sein Heimatland keiner Bedrohung im Sinne einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Gestützt auf die auf amtliche und unbedenkliche Quellen rückführbaren Länderfeststellungen zu Albanien führte die belangte Behörde weiter aus, dass die albanischen Behörden in der Lage und willens seien, ihre Bevölkerung zu schützen. Das gelte insbesondere für das in Albanien bekannte Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat bekämpfe und vor der er den Bürgern Schutz gewähren könne. In Anbetracht der entsprechenden Angaben in der Kriminalstatistik für das Jahr 2009, die lediglich einen Mordfall aus dem Beweggrund der Blutrache ausgewiesen habe, sei das Phänomen der Blutrache sehr selten. Die Aberkennung des internationalen Schutzes stützte die belangte Behörde darauf, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei. XXXX sei er vom Landesgericht XXXX wegen Suchtgiftmittelmissbrauchs verurteilt worden. XXXX sei er vom Landesgericht XXXX erneut strafrechtlich verurteilt worden. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gründete die belangte Behörde im Wesentlichen auf die neuerliche strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das LG XXXX (XXXX) wegen des Verbrechen des schweren Betruges, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Gebrauch fremder Ausweise, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Diebstahls sowie des Verbrechens der Verleumdung und die im strafgerichtlichen Urteil dargestellten Erschwerungsgründe (mehrfache strafgerichtliche Verurteilung des BF insbesondere wegen Drogenmissbrauchs und Drogenhandels und die kriminelle Energie, mit der er im Jahr 2011 das Verbrechen des Betruges in Tateinheit mit dem Verbrechen der Verleumdung gegenüber zwei Personen ausführte), Milderungsgründe (reumütiges Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei) und die vom Strafgericht angestellte Zukunftsprognose, dass in Anbetracht der gesteigerten kriminellen Energie beim BF von einer großen Rückfallswahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse. Gegen eine Rückführung nach Albanien sprachen aus Sicht der belangten Behörde keine Gründe, zumal sich der als junger arbeitsfähiger Erwachsener eingestufte BF bei seiner Rückkehr nach Albanien um Arbeit bemühen und sich mit Gelegenheitsarbeiten leicht versorgen könne. Auch sei aufgrund des amtlich bekannten Familienzusammenhaltes im Herkunftsland nicht auszuschließen, dass er durch seine dort lebenden Verwandten versorgt werden könnte.

3. Mit seiner zum 12.04.2012 datierten, beim Bundesasylamt am 13.04.2012 fristgerecht eingelangten Beschwerdeschrift erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den in Punkt I.) 2.) näher bezeichneten Bescheid. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Aberkennung des Asylstatus nur bei besonders schweren Verbrechen möglich sei. In diesem Zusammenhang sei eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Umstände der Tat, die sich als besonders schwerwiegend herauszustellen haben, und der Milderungsgründe sowie der Zukunftsprognose des Strafgerichtes vorzunehmen. In der Folge stellte der BF jene Straftaten, wegen der ihn das Landesgericht XXXX zu XXXX verurteilte, als nicht besonders schweres Verbrechen dar. In Anbetracht der vom Strafgericht getroffenen günstigen Zukunftsprognose habe die Aberkennung des Asylstatus nicht erfolgen dürfen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde aus seiner Sicht wegen der langen Aufenthaltsdauer in Österreich (seit 1993) die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer festzustellen gehabt, zumal er in Österreich integriert sei (Schulbesuch in Österreich, Lehrlingsausbildung in Österreich, Vereinsmitglied beim XXXX XXXX und Zusammenleben mit seinen Eltern), und er keine Bindung mehr zu seinem Heimatland aufweise. In der Folge beantragte er, den angefochtenen Bescheid des Bundesaslyamtes ersatzlos zu beheben, in eventu festzustellen, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sowie die ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Albanien aufzuheben und festzustellen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und ihr die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den BF unter gleichzeitiger Übermittlung der allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat von der durchgeführten Beweisaufnahme und gab ihm Gelegenheit, sich zu äußern. Fristgerecht gab der BF die Stellungnahme ab, die Feststellungen zu Albanien zur Kenntnis genommen zu haben und ersuchte um Berücksichtigung, dass er sich seit 1993 in Österreich aufhalte und keinerlei Kontakt zu Albanien mehr unterhalte. Ihm stünden daher auch keinerlei Informationen zur gegenwärtigen Situation in Albanien zur Verfügung. Weiters wies der darauf hin, keinen Asylaberkennungsgrund gesetzt zu haben, in Österreich entsprechend integriert zu sein und hier die Hauptschule abgeschlossen und eine Berufsschulausbildung absolviert zu haben, wenngleich es zu keiner Lehrabschlussprüfung gekommen sei. Seit dem 07.02.2014 gehe er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Ebenso möge berücksichtigt werden, dass die Lebensgefährtin des BF ein Kind vom BF erwarte und sei der errechnete Geburtstermin der 12.05.2014. Eine Ausweisung des BF würde sei trotz der von ihm begangenen Straftat unzulässig und geeignet, in sein Privat- und Familienleben einzugreifen, weshalb er ersuchte, die Ausweisung dauerhaft für unzulässig zu erklären. Zum Beweis der Integration des BF legte er dem erkennenden Gericht einen Versicherungsdatenauszug, je Ablichtung von Teilnahmebestätigungen für eine Ausbildung zum Lager-Kranschein und zum Erdbaumaschinen-Baggerfahrer, eine Ablichtung des Hauptschulabschlusszeugnisses, eine Ablichtung des Jahreszeugnisses der Berufsschule, eine Ablichtung eines Lehrvertrages zum Gas- und Wasserleitungsinstallateur und eine Ablichtung des Mutterkindpasses seiner Lebensgefährtin vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist in XXXX (Albanien) geboren und albanischer Staatsangehöriger. Er fühlt sich keiner ethnischen Minderheit zugehörig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat die Hauptschulbildung abgeschlossen und eine Lehre zum Gas- Wasserinstallateur belegt.

Nach eigenen Angaben wohnt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und in Österreich eine Freundin.

Er hat auch einen Onkel und mehrere - zahlenmäßig nicht näher bestimmte - Anzahl an Cousins und Cousinen in Albanien, zu denen er telefonischen Kontakt hält (AS 43 und AS 79).

Der BF geht in Österreich nur sporadisch und sehr kurz einer Erwerbstätigkeit nach.

1.2 Am 21.03.1993 ist der BF mit seiner Familie über Spielfeld nach Österreich eingereist. Mit dem zum 23.03.1993 datierten Bescheid des Bundesasylamtes XXXX, Zahl: 9301188, wurde dem von der Mutter des BF am 23.03.1993 gestellten Asylantrag Folge gegeben und dem BF, der Mutter XXXX, geb. XXXX, sowie der XXXX, geb. XXXX in Österreich Asyl gewährt. Dem Vater des BF, XXXX, geb. XXXX hatte das Bundesministerium für Inneres bereits mit dem zum 28.07.1992 datierten Bescheid, Zahl: 4.322.378/3-III/13/91 Asyl gewährt.

Beginnend mit 01.06.1993 weist das zentrale Melderegister für den BF eine Hauptwohnsitzadresse in Österreich aus.

1.3 Seit 1997 weist der BF wegen diverser Vergehen strafgerichtliche Verurteilungen auf, die zum Teil als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren sind. Auszugsweise weist der BF folgende rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auf:

So wurde er insbesondere von nachstehenden Gerichten rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt:

Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten;

Zur Strafbemessung führte das LG XXXX aus, dass sich das Geständnis des Angeklagten und nunmehrigen BF mildernd ausgewirkt habe und die Tat teilweise beim Versuch geblieben sei. Erschwerend haben sich die Tatwiederholung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Fortsetzung des Suchtgiftkonsums durch einen längeren Zeitraum, sowie das Vorliegen einer einschlägigen ausländischen Verurteilung ausgewirkt.

Zur Strafbemessung führte das LG XXXX im Wesentlich zusammengefasst dargestellt aus, dass sich bei der Strafzumessung drei einschlägige Vorstrafen in Österreich und eine in Italien, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen bei Tatwiederholung erschwerend und das teilweise Geständnis und die durch eine vorliegende Persönlichkeitsstörung, die die Schuldfähigkeit gemindert habe, mildernd ausgewirkt hätten. Das Landesgericht hielt dazu fest, dass das einschlägig belastete Vorleben und der rasche Rückfall den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe erforderlich mache.

1.4 Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert, noch hatte er mit den Behörden auf Grund seines Religionsbekenntnisses, einer Volksgruppenzugehörigkeit oder auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei Probleme.

Ein konkreter Anlass, dass die Aberkennung des dem BF in Österreich gewährten Asylstatus und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien unzulässig wären, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aus den Motiven des Art. 3 EMRK ausgesetzt oder er dort in eine die Existenz bedrohende Situation kommen könnte.

Der BF unterhält zumindest telefonischen Kontakt zu seiner im Heimatstaat lebenden Verwandtschaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und zu einer Religionsgemeinschaft beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der BF nichts entgegengehalten hat. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich sowie zur Gewährung internationalen Schutzes gründen auf dem Akteninhalt. Aus dem unbedenklichen und im gegenständlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachenkenntnissen des BF und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat.

Der BF hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich auch dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, die er mit seiner Stellungnahme vom 13.02.2014 und dem daran angehängten Versicherungsdatenauszug zusätzlich untermauert.

2.3 Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, sowie zu deren Qualifikation als besonders schwere Straftat ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden, dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen, von diesem nicht widerlegten und daher als unbedenklich einzustufenden, rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes XXXX zu XXXX

2.4 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 20.07.2010 und am 22.02.2012 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der in der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt geäußerten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Albanien umgebracht werden zu können, erübrigt sich insofern, als sich schon das Bundesasylamt mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt hat und überdies die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention die Blutrache nicht Fluchtgrund anerkennt. Obendrein ist der BF nach seinen eigenen Angaben nicht selbst in jenen vorgeblichen Anlass verstrickt, der den Auslöser für die Blutrache gebildet haben soll. und der BF nach eigenen Angaben selbst nicht in eine Blutrache verstrickt ist. Es soll lediglich sein Vater als politischer Flüchtling in Blutrache verstrickt sein, wobei der BF trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht in der Lage war, seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen zu konkretisieren. Ebenso konnte der BF nicht angeben, ob er selbst und/oder seine Familienangehörigen jemals einer konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.

Selbst wenn die Behauptungen des BF der Wahrheit entsprächen, ist im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden, dass mögliche Beweggründe für die vom BF behauptete, angebliche Verstrickung seines Vaters in Blutrache beseitigt sind und er, der als Minderjähriger nach Österreich kam und zwischenzeitig erwachsen ist, dieser Gefahr nicht ausgesetzt ist.

Da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF lediglich darauf beschränkte, dass sein Vater in Blutrache verstrickt sei, nähere Ausführungen dazu unterblieben und die Beschwerdeschrift ebenfalls nähere Ausführungen dazu vermissen lässt, wird den diesbezüglichen Angaben des BF kein Glauben geschenkt.

Durch seine eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahmen durch das Bundesasylamt widerlegt ist die erstmals in seiner Beschwerde erhobene Behauptung, dass er keinerlei Bindungen zu seinem Heimatland mehr habe. Anlässlich seiner Einvernahmen gab er wiederholt an, zu seinen in Albanien lebenden Verwandten telefonisch Kontakt zu halten (AS 42 und 79). Dieser Umstand belegt auch, dass der BF seiner Muttersprache mächtig ist.

Dem in der Beschwerde erhobenen Vorhalt, dass die belangte Behörde die strafrechtlichen Verurteilungen und die vom Strafgericht getroffenen Zukunftsprognose nicht gewürdigt habe, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da es dem BF anlässlich dessen Einvernahmen dessen strafgerichtliche Verurteilungen insbesondere jene wegen Drogenhandels vorgehalten (AS 42 und 79) und die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen im angefochtenen Bescheid ausführlich gewürdigt hat. Vielmehr vermochte der BF den von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid gewürdigten negativen Zukunftsprognosen des Strafgerichtes zur weiteren Entwicklung der kriminellen Zukunft des BF weder in seinen Einvernahmen, noch in seiner Beschwerde etwas entgegensetzen. Bemerkenswert ist, dass der BF seine strafrechtlich relevante Vergangenheit auch in seiner zum 13.02.2014 datierten Stellungnahme zu verharmlosen sucht, indem er die größere Zahl der von ihm begangenen Straftaten und die damit im Zusammenhang stehenden rechtskräftigen Verurteilungen auf eine Straftat reduziert. Dem vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass dieser nur sporadisch und über verhältnismäßige kurze Zeiträume einer Erwerbstätigkeit nachging.

2.5 Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.04.2012 beim Bundesasylamt eingebracht. Sie wurde in der Folge dem Asylgerichtshof mit Beschwerdevorlage überreicht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit Wirkung 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Zu Spruchpunkt A)

3.2.1 Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status als Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

ein Ayslausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. Ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2006 liegt vor, wenn

und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein in inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Soll einem Fremden - ein solcher ist gem. § 2 Abs. 1 Z. 20a AsylG 2005 jemand wie der BF, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt - der Status des Asylberechtigten aberkannt werden, so verlangt § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z. 4 neben der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden wegen eines besonders schweren Verbrechens auch, dass er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Beide Tatbestände müssen kumulativ vorliegen.

Da das AsylG 2005 keine Definition des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" enthält, ist der Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes ein Ermessensspielraum eingeräumt. Eine Hilfestellung bei der Auslegung dieses Begriffes bieten die Erläuternden Bestimmungen zu § 6 AsylG 2005, nach der unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu subsumieren sind, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36). Die in den zitierten Erläuternden Bestimmungen vorgenommene Aufzählung der Straftaten, bei denen es sich typischerweise um schwere Verbrechen handelt, ist demonstrativ, sodass der Strafenkatalog um weitere schwere Verbrechen zu ergänzen ist. Es ist nicht zu übersehen, dass sich der BF mit seiner Rechtsrüge auf die oben dargestellte Aufzählung von Straftaten bezieht und daher irrtümlich vermeint, dass nur diese die Qualifikation eines besonders schweren Verbrechens gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 erfüllen. Dem ist entgegnen, dass diese Aufzählung von Straftaten lediglich demonstrativer Natur ist und um weitere Straftaten ähnlichen Schweregrades zu ergänzen ist.

Bei den oben beispielhaft aufgezählten Straftaten handelt es sich insbesondere um Eingriffe in die Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und der körperlichen Integrität, sowie um Eingriffe in fremdes Vermögen, die mit entsprechend hohen Strafdrohungen, die von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bei Raub gemäß § 142 StGB, von fünf bis fünfzehn Jahren bzw. von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bei schwerem Raub gemäß § 143 StGB, von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bei Vergewaltigung gemäß § 201 StGB reichen.

Der BF wurde vom LG XXXX zu XXXXinsbesondere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrug gemäß §§ 146, 147 Abs. 1Z. 1 und Abs. 2 und 148 2. Fall StGB zur einer beträchtlichen Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten bedingt nachgesehen wurden.

In Anbetracht der hohen Strafdrohung für schweren gewerbsmäßigen Betrug, die eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vorsieht, ist angesichts der von den Erläuternden Bestimmungen zu § 6 AsylG 2005 aufgezeigten Interpretationslinie im konkreten Fall von einem schweren Verbrechen auszugehen. Die bedingte Strafnachsicht sagt noch nichts darüber aus, dass das Strafgericht dem BF eine günstige Zukunftsprognose bescheinigt hätte, wie der BF in seiner Beschwerde darzustellen versucht. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die in der gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX zu XXXXenthaltenen Milderungs- und Erschwerungsgründe abzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626). Demnach hat das Strafgericht als mildernd das reumütige Geständnis und den Umstand, dass die Straftat teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend jedoch den Umstand gewertet, dass das Verbrechen des Betruges mit dem Verbrechen der Verleumdung gegenüber zwei Personen, dem Vergehen nach § 229 Abs. 1 StGB, dem Vergehen nach 241 e Abs. 3 StGB, dem Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB und dem Vergehen nach § 231 Abs. 1 StGB zusammentraf. Als erschwerend wurden auch die einschlägigen Vorstrafen des BF gewertet. Unter Würdigung des Umstandes, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen und überdies dem BF die einschlägigen Vorstrafen zur Last gelegt wurden, ist die Zukunftsprognose insgesamt negativ zu beurteilen.

Überdies wurde der BF bereits mehrfach wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt (siehe dazu insbesondere XXXX LG XXXX), was ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung dieser Straftaten als besonders schweres Verbrechen und die negativ zu bewertende Zukunftsprognose hat. Im Zusammenhang mit Drogenhandel wurde der BF zu mehrjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Straftaten erübrigt sich, zumal in so gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig ist. Eine derartige Wertung findet auch in der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Deckung, nach welcher der EGMR das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" bezeichnet hat, billigt (EGMR 23.06.2008, Maslow gg. Österreich, Zl. 1638/03, Randnummer 80; VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/01/0626).

Insgesamt wurde er viermal wegen in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fallender Verbrechen bzw. Vergehen zu teilbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat dem BF anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen wiederholt vorgehalten. Sie hat die Verurteilungen im angefochtenen Bescheid im angefochtenen Bescheid umfassend dargestellt und im Hinblick auf die von ihr getroffene Entscheidung gewürdigt.

3.2.2 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Die belangte Behörde hat entschieden, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Im Gegensatz zur Rechtsrüge des BF hat sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen hat die belangte Behörde vielmehr geschlossen, dass der BF unter Berücksichtigung der seine Person betreffenden Gesamtbetrachtung bei einer Rückführung in seinen Heimatsstaat weder mit einer allgemeinen Notlage, noch mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK rechnen muss. Ebenfalls konnte sie beim BF die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten ausschließen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeschrift noch die Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderfeststellungen Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen auslösen würden.

Gemäß § 1 Z. 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Anordnung über die Ausweisung des BF in seinen Heimatsstaat Albanien sind daher zu Recht erfolgt.

Der Vorhalt des BF, dass ihm die belangte Behörde den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt hätte, entbehrt somit jeder Grundlage.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") damit verbunden wäre, wobei hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit nicht genügt (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.3 Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der BF 1993 illegal nach Österreich einreiste, er mit seinen Eltern zusammenlebt, er in Österreich eine Freundin haben soll, Kinder nicht vorhanden seien, er finanziell unabhängig sei, er in Österreich arbeite und in keinem Verein tätig sei. In seinem Heimatstaat sei er sozialisiert. Es sei weiters eine Landwirtschaft vorhanden, die er revitalisieren könne (AS 158 ff). Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Der BF vermochte der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nichts entgegenzusetzen.

3.3 Zu Spruchpunkt II.

3.3.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

3.3.2 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

3.3.3 Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, lebt der 34 jährige BF bei seinen Eltern, hat jedoch bisher keine eigene Familie gegründet, sodass hier keine intensiven familiären Anknüpfungspunkte bestehen. Inwieweit das ungeborene Kind der vorgeblichen Lebensgefährtin vom BF stammt, ist nicht objektivierbar. Dass zwischen dem BF und dessen Eltern bzw. zwischen ihm und der Mutter des noch ungeborenen Kindes, deren Ablichtung aus dem Mutter-Kindpass der BF vorlegte, ein Familienleben im Sinne des Art 8 Abs. 1 EMRK besteht, wurde nicht vorgebracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass bloßes Zusammenwohnen im gemeinsamen Haushalt nicht genügt. Der Umstand, dass der BF anlässlich seiner Einvernahmen angab, in Österreich eine Freundin zu haben, jedoch noch zu Hause zu wohnen, belegt, dass hier die in einer Kernfamilie übliche emotionale Bindung im konkreten Fall nicht gegeben sein kann, wenn er gleichzeitig noch zu Hause bei seinen Eltern wohnt. In Anbetracht des wirtschaftlich sonst unabhängigen BF ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Eltern über die übliche emotionale Bindung nicht hinausgeht. Darüber hinaus verfügt der BF über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Die erstmals in der Beschwerdeschrift behauptete Mitgliedschaft zur Sportvereinigung des XXXX vermag nennenswerte soziale Bindungen noch nicht zu begründen.

Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Im Übrigen musste der BF spätestens seit der von ihm angefochtenen Entscheidung des Bundesasylamtes davon ausgehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unsicher ist.

Faktum ist, dass der der BF mehrfach wegen Straftaten, die als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren sind, rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Das Begehen von Straftaten, vor allem solcher, die der BF zu verantworten hat, stellt einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Würdigung der in den Strafurteilen - sie liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor - enthaltenen Milderungs- und Erschwerungsgründe lässt - wie schon oben erwähnt - im Fall des BF Rückschlüsse auf eine negative Zukunftsprognose zu, da die zum Teil einschlägigen, als "besonders schwer" qualifizierten Straftaten, wegen der der BF rechtskräftig verurteilt wurde, in einem langen Zeitraum - zumindest von 2001 bis 2011 - begangen wurden.

3.4 Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt erscheint. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die große Anzahl der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF, die für sich allein den Anlass für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellen, steht aufgrund der vorliegenden Urteile des Landesgerichtes außer Streit und wurden die strafrechtlichen Verurteilungen vom BF selbst nicht belegt in Zweifel gezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist im gegenständlichen Fall ein umfassendes, vom Bundesasylamt durchgeführtes Verwaltungsverfahren vorangegangen. Der BF behauptet nicht einmal eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verwaltungsverfahrens. Abgesehen davon, liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden könnte. Die belangte Behörde hat vielmehr den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist auch ihrer Rechtsbelehrungs- und Manuduktionspflicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nach Durchführung eines den gesetzlichen Grundsätzen genügenden Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. In der Beschwerde wurde kein wesentlicher, über das Vorbringen des BF im Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sodass eine mündliche Verhandlung auch aus diesem Grunde unterbleiben konnte.

3.5 Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (§ 75 Abs. 20 Z. 5), so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I.) und II.) bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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