BFG RV/7103575/2024

BFGRV/7103575/202411.4.2025

1. Aufwendungen einer Lehrerin für Büromaterial und Fachliteratur 2. Aufwendungen einer Bezirksrätin für Handykosten, Kilometergelder und Bewirtungskosten 3. Aufwendungen für Nächtigungsgelder 4. Aufwendungen für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103575.2024

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist in Vollzeit als Lehrerin in Wien tätig, ebenso ganzjährig in Wien als Politikerin und hat in den Zeiträumen 1-5/2018 und 10-12/2018 eine Teilzeitbeschäftigung bei ***G.K.*** als dessen Dienstnehmerin im Verkauf ausgeübt.

Aufgrund des Erzielens mehrerer Einkünfte mehrerer Einkünfte gemäß § 41 EStG 1988 wurde die Bf. mit Vorhalt vom 10. August 2022 aufgefordert, für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2018 eine Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagungstatbestand) einzureichen.

1. beantragte Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung:

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. Oktober 2022 beantragte die Bf. für das Jahr 2018 die Berücksichtigung nachstehender Werbungskosten für das Jahr 2018:

Werbungkosten:

Betrag:

Anmerkung:

Gewerkschaft:

297,48

s. Lohnzettel

***Klubbeiträge***:

312,72

s. Lohnzettel

Bürokostenbeitrag:

140,00

lt. Statuten

50% Handykosten:

452,69

 

Pflichtbeiträge ÖGK:

215,22

 

Büromaterial:

444,67

 

Fachliteratur:

97,80

 

Bekleidung (dienstlich):

187,78

 

Bewirtungskosten 50%:

79,90

 

Kilometergelder f. Fahrten (Wohnadresse retour):

1.235,22

 

SUMME:

3.463,48

 

Aufgrund einer Erwerbsminderung von 30% beantragte die Bf. die Berücksichtigung nachstehender Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988:

außergewöhnliche Belastung:

Betrag:

Behinderung:

Honorare, Labor, Apotheke:

1.420,79

30%

BVA:

142,54

 

SUMME:

1.563,33

 

2. abweichende Veranlagung zur Einkommensteuer 2018:

Im Zuge der abweichenden Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 wurden mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18. November 2022 die beantragten Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv EUR 842,36 (ohne Mahngebühren für das Handy), Pflichtbeiträge-SV iHv EUR 215,22, Klubbeiträge iHv EUR 312,72 sowie Bürokosten iHv EUR 140,00 wie folgt zum Abzug zugelassen.

Büromaterial:

lt. EB:

Arbeitsmittel:

842,36

Bürokostenbeitrag lt. Statuten:

140,00

***Klubbeiträge***:

312,72

SUMME - Werbungskosten:

1.295,08

Beiträge ÖGK:

215,22

SUMME - Werbungskosten:

1.510,30

Begründend wurde ausgeführt, dass bei den beantragten Handy-Aufwendungen iHv EUR 452,69 insbesondere Mahnspesen nicht berücksichtigt worden seien. Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 297,48 seien nicht gesondert berücksichtigt worden, da sie bereits vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt worden seien.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 seien Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ausdrücklich aus dem Kreis dieser Aufwendungen herausgehoben werden die Repräsentationsaufwendungen und generell nicht als abzugsfähig bezeichnet. Ohne konkreten Werbezweck oder konkreter Informationsbeschaffung handle es sich um nicht absetzbaren Repräsentationsaufwand.

Aufwendungen für Bekleidungen iHv EUR 187,78 werden nicht zum Abzug zugelassen, da der Bekleidungsaufwand gemäß § 20 EStG 1988 zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben gehöre.

Darüber hinaus seien die beantragten Kilometergelder iHv EUR 1.235,22 nicht anerkannt worden, da Fahrten für die Fahrtstrecke Wohnung zur Arbeitsstätte bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Bei Zutreffen der Voraussetzungen werden diese Aufwendungen mit dem Pendlerpauschale sowie mit dem Pendlereuro abgegolten.

Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen seien nicht berücksichtigt worden, da sie niedriger als der für die Bf. gültige Selbstbehalt iHv EUR 3.459,46 seien.

Die zum Abzug zugelassenen Werbungkosten wurden mit EUR 1.295,08 ermittelt und die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag mit EUR 215,22.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit EUR 30.664,88 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 5.634,78 festgesetzt. Infolge der Anrechnung von Lohnsteuern iHv EUR 4.008,66 resultierte daraus eine Nachzahlung iHv EUR 1.626,00.

3. Beschwerde vom 19. Dezember 2022:

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18. November 2022 erhob die Bf. mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung nachstehender Werbungskosten für das Jahr 2018:

Werbungkosten:

Betrag:

Gewerkschaftsbeiträge:

297,48

Arbeitsmittel (lt. Erstbescheid):

842,36

Kilometergelder (Reisekosten):

1.235,22

***Klubbeiträge***:

312,72

Bürokostenbeitrag:

140,00

SUMME:

2.827,78

Die als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemachten Aufwendungen betragen EUR 1.013,44 sowie die außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung EUR 549,89.

Begründend wurde ausgeführt, es werde ersucht, die Kosten - wie in der Beschwerde dargelegt - zu berücksichtigen.

Im Zuge ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin in ***PLZ-Ort2*** habe die Bf. mit ihrem Privatfahrzeug zu diversen Dienstorten müssen. Dazu zählen Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht wie zB Klubsitzungen, Bezirksvertretungssitzungen, diverse Kommissionen und Bezirksveranstaltungen. Ebenfalls sei die Anwesenheit bei diversen Parteiveranstaltungen und Sitzungen (Landesparteileitung, Landesparteitage, Wahlkampfveranstaltungen etc.) vorgeschrieben. Des Weiteren seien Klubbeiträge und Bürokostenbeiträge (lt. Statuten) vorgeschrieben.

Aufwendungen für Büromaterial, Fachliteratur und Telefonkosten (50%) würden den Hauptjob als Lehrerin betreffen. Es werde daher um eine antragsgemäße Veranlagung ersucht.

4. Beschwerdevorentscheidung vom 9. Jänner 2023:

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Jänner 2023 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, Fahrten zwischen Wohnung und Dienstverrichtungsstelle seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allenfalls zustehendem Pendlerpauschale abgegolten. Eine Berücksichtigung von Kilometergeld sei für derartige Fahrten nicht möglich.

Laut Jahreslohnzettel seien die Gewerkschaftsbeiträge bereits bei der laufenden Lohnverrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt worden und würden deshalb keine (zusätzlichen) Werbungskosten mehr darstellen.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien niedriger als der für die Bf. gültige Selbstbehalt iHv EUR 2.668,03.

5. Vorlageantrag vom 25. Jänner 2023:

Mit Eingabe vom 25. Jänner 2023 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend wurde ausgeführt, bei den beantragten Fahrtkosten handle es sich um Dienstreisen im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit als Bezirksrätin. Dazu würden Bezirksvertretungssitzungen, Teilnahme an Ausschüssen/Kommissionssitzungen, Klubsitzungen, Klubklausuren, Bezirksveranstaltungen, BürgerInnenkontakt bei Stammtischen, Anwesenheit und aktive Teilnahme an Wahlveranstaltungen, Sprechstunden, WahlbeisitzerInnentätigkeit, Landesparteileitungssitzungen, Bezirksvernetzungstreffen uvm. handeln. Diese würden an unterschiedlichen Orten stattfinden (Örtlichkeiten siehe km-Liste).

Die Teilnahme erfolge nicht freiwillig, sondern sei Bestandteil der Bezirksratstätigkeit. Die Rechte und Pflichten würden sich aus der Wiener Stadtverfassung sowie den Parteistatuten ergeben. Die Dienstreisen seien vom Arbeitgeber nicht abgegolten worden. Es werde daher um Berücksichtigung der Fahrtkosten ersucht.

6. Vorhalt des Finanzamtes vom 4. Oktober 2024:

Mit Finanzamtsvorhalt vom 4. Oktober 2024 wurde der Bf. vorgehalten, dass sie 2018 drei Erwerbstätigkeiten mit einem bestimmten Dienstort und eine bestimmte Arbeitszeit ausgeübt habe. Es werde daher um Bekanntgabe ersucht, wo insbesondere jeweils der Dienstort der Bf. gewesen und welche Arbeitszeiten es dabei gegeben habe.

Hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten iHv EUR 1.235,22 für 1.941 km habe die Bf. bekanntgegeben, dass alle Fahrten von der Wohnadresse erfolgten und mit ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin zusammenhängen.

In der von der Bf. eingereichten Liste über die durchgeführten Fahrten seien auch Fahrten mit dem Zweck "Nebenbeschäftigung", "Fortbildung", "Schulforum" und "Kulturveranstaltungen". Bei diesen Fahrten sei nicht die Uhrzeit ersichtlich, zu der diese Fahrt begonnen und von welcher Adresse die Bf. die Fahrten angetreten habe. Nur mit Angabe der Uhrzeit jeder Fahrt, der Kenntnis der Dienstzeit der Bf. an diesem Tag, der Kenntnis von Dienstort und dem konkreten Abfahrtsort sei diese Liste nachvollziehbar.

Es werde daher um Vorlage der Aufzeichnungen (zB Fahrtenbuch) ersucht, in denen alle diese Aufzeichnungen enthalten und nachvollziehbar seien. Zur Beantwortung dieses Vorhaltes wurde der Bf. eine Frist bis 25. Oktober 2024 eingeräumt.

7. Vorlagebericht vom 7. Oktober 2024:

Nach den weiteren Ausführungen im Vorlagebericht vom 7. Oktober 2024 sei hinsichtlich der beantragten Aufwendungen für Kilometergelder (Reisekosten) nicht ersichtlich, zu welcher Uhrzeit jede Fahrt begonnen, von welcher Adresse die Bf. die Fahrt angetreten habe. Nach den Ausführungen des Finanzamtes seien nur mit Angabe der Uhrzeit jeder Fahrt, der Kenntnis von Dienstzeit und Dienstort und dem konkreten Abfahrtsort die Liste nachvollziehbar.

Daher sei seitens der FA Österreich am 4. Oktober 2024 noch ein Ergänzungsvorhalt an die Bf. geschrieben worden, dessen Frist am 25. Oktober 2024 geendet habe. Sobald die Antwort einlange, werde sie ans BFG weitergeleitet werden.

Nach § 16 EStG 1988 seien Werbungskosten Kosten, die dem Erhalt und der Sicherung der Einnahmen dienen. Im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages seien nochmals sämtliche Belege durchgesehen und dabei festgestellt worden, dass die Addition der vorgelegten Belege folgende Beträge ergeben habe:

Werbungkosten lt. Verf46:

SUMME:

beantragt:

Handyrechnungen:

825,38

412,69

Büromaterial:

392,85

444,67

Darüber hinaus sei hinsichtlich der für das Jahr 2018 beantragten Aufwendungen jeweils anzuführen:

Handykosten:
Bei den beantragten Handykosten im Gesamtbetrag von EUR 825,38 seien Zahlungserinnerungen (Mahnspesen) und Verzugszinsen als Kosten der Lebensführung herausgerechnet worden, sodass sich ein Betrag iHv EUR 674,88 ergebe. Davon werde seitens des FA Österreich die Zuerkennung der Hälfte beantragt, das seien EUR 337,44 (inkl. Entgelte Drittanbieter).

Büromaterial:
Vom Büromaterial seien seitens des FA Österreich als nicht absetzbare Kosten der Lebensführung nach § 20 EStG 1988 abgezogen worden: Weihnachts- und Osterartikel, Fliesen und Kissen fürs Klassenzimmer, Reiseschachspiel, Bastelutensilien, 17x ein Epson-Kugelschreiber, der vermutlich als Geschenk (für eine Schulklasse?) gekauft worden sei. Es werde beantragt, davon nur einen mit EUR 3,80 samt 20% USt (=6,66) zuzuerkennen. Es werde gesamt beantragt, vom Büromaterial EUR 184,09 zuzuerkennen.

Zusammenfassung:
Es werde beantragt, die Kosten wie folgt anzuerkennen, dabei werde auf die beiliegende Excel-Mappe verwiesen:

Werbungkosten:

Betrag:

Anmerkung:

[274] Pflicht SV-Beiträge:

215,22

wie im Erstbescheid

[719] Arbeitsmittel:

521,53

Handy und Büromaterial

[724] sonstige Werbungskosten:

452,72

Bürogebühr und Klubbeitrag

[730] Krankheitskosten:

1.013,44

 

[476] Kosten iZm 30% Behinderung:

549,89

 

Kinderfreibetrag:

440,00

 

8. Vorhaltsbeantwortung vom 18. November 2024:

Auf den Vorhalt des FAÖ vom 4. Oktober 2024 zu den geltend gemachten Fahrtkosten iHv EUR 1.235,22 für 1.941 km (welche Tätigkeiten ausgeübt, wo Dienstort war, wie die Arbeitszeit geregelt …) wird seitens der Bf. mit Eingabe vom 18. November 2024 ausgeführt:

8.1 zu den geführten Zeitaufzeichnungen:

Als Lehrerin habe die Bf. jedes Jahr einen anderen Stundenplan, jedoch nicht mehr als im Ausmaß von 21 Unterrichtsstunden. Die Stundenpläne der Schuljahre 2017/18 und 2018/19 würden der Bf. nicht mehr vorliegen. Der Stundenplan des Schuljahres 2024/25 werde per Post übermittelt.

Des Weiteren gelte ein Stundenplan jahresübergreifend, da ein Schuljahr von September bis Juni dauere. Als Lehrerin gebe es sonst keine Zeitaufzeichnungen, da sämtliche weitere Schultätigkeiten (Vorbereitung, Nachbereitung, Korrekturen, Vor-Recherche, Projektplanungen etc.) im Wesentlichen in freier Zeiteinteilung erfolgen und auch nicht extra abgegolten werden.

Auch gesonderte, verpflichtend wahrzunehmende Termine wie Schulforum, Klassenforum, Vor-Recherche (zB Museumsbesuche), Teambesprechungen (Jahrgangsteam, Gesundheitsteam etc.) werden nicht abgegolten, sondern seien im Gehalt inkludiert, jedoch seien dafür manchmal Extrafahrten erforderlich (zB Unterrichtsschluss 13:00 Uhr, Museumsbesuch zur Vor-Recherche 16:00 Uhr). Sollten sich also die Fahrten in Zusammenhang mit der Schule auf der Fahrtenliste befinden, dann seien das lediglich zusätzliche Fahrten und keine üblichen Fahrten zur Schule und zurück zum Wohnort gewesen.

8.2 zur Tätigkeit als Bezirksrätin:

Für die Tätigkeit als Bezirksrätin gebe es weder regelmäßige Arbeitszeiten, noch einen fixen Tätigkeitsort, mit Ausnahme der Sprechstunden (immer donnerstags im Bürgerbüro ***D-Gasse***) und Sitzungen in Ausübung des Mandats wie die Bezirksvertretungssitzung, Kommissionen und Ausschüsse zB Verkehrskommission montags, Bezirksvertretungssitzungen immer freitags (im Amtshaus ***N.***), zu deren Anwesenheit die Bf. gemäß der Stadtverfassung verpflichtet gewesen sei.

Sämtliche weitere Termine seien von der Landespartei Wien eingeteilt bzw. auch mündlich in Bezirksleitungssitzungen, Landesleitungssitzungen, Klubsitzungen besprochen worden. Das betreffe zB die Anwesenheit bei "***T-Aktionen***" und Wahlkampfveranstaltungen (innerhalb Wiens und bei Bundeswahlen oder EU-Wahlen auch außerhalb von Wien). Dabei sei vereinbart worden, welche Veranstaltungen als Klub gemeinsam besucht werden bzw. welche Termine man zeitlich wahrnehmen könne (da die meisten Bezirksmandatare auch hauptberuflich beschäftigt seien). Hierzu sei angemerkt, dass im Fall einer zeitlichen Überschneidung eine Dienstfreistellung von ihrem Hauptberuf gesetzlich vorgesehen wäre. Mangels fixer Dienstzeiten gebe es keine Aufzeichnungen.

Wie bei Gemeinde- und Landtagsabgeordneten, richte sich die Vergütung eines Bezirksrates nicht nach Anwesenheit und Stundenmaß, sondern ergebe sich fix aus dem Mandat. Es werde daher nochmals ausdrücklich, wie bereits in der Beschwerde und im Vorlageantrag, betont, dass man als Bezirksrat keinen fixen Dienstort habe, da dies keine herkömmliche Tätigkeit sei, sondern sich die politische Arbeit im Bezirk bezirksübergreifend auf Wien beziehe. Dazu würden auch Wahlkampfveranstaltungen, Bezirksvernetzungen, Bürgergespräche, Stammtische, Anwesenheit bei diversen Kulturveranstaltungen im Bezirk (die parteiübergreifend seien), Standl- und Werbematerialverteilung gehören, so wie es bei allen politischen Parteien üblich sei.

Die Nebenbeschäftigung (Dienstort ***Adresse***) sei in der Fahrtenliste bereits gestrichen worden: auch bei dieser Nebenbeschäftigung könne es zu zeitlichen Überschneidungen kommen, da dies nur Abendtermine ab 18:30 Uhr gewesen seien, die Bf. die Termine habe frei wählen können und somit ihrer Bezirkratstätigkeit nachgestellt habe. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass im Rahmen der Beschwerde diese Kosten aus der Fahrtenliste gestrichen und beantragt worden sei, dass nur die übrigen Fahrten berücksichtigt werden.

8.3 weitere Ausführungen zum Dienstvertrag:

Mit der Bildungsdirektion Wien gebe es einen Dienstvertrag. Pädagogen im alten Dienstrecht seien mit einem Unterrichtsstundenausmaß von 21 Stunden/Woche angestellt.

Als Bezirksrätin gebe es hingegen keinen Dienstvertrag, da die Bf. in ihrer Funktion eine freigewählte Mandatarin sei. Den Ausweis, den sie seinerzeit bei der Angelobung von Bezirksvorsteherin ***W*** erhalten habe, könne sie als Nachweis leider nicht vorlegen, da sie diesen nach dem Ausscheiden habe retournieren müssen.

8.4 Ausführungen zum Abfahrtsort bezüglich Kilometergelder:

Da es zu keinerlei zeitlichen Überschneidungen gekommen sei, sei der Abfahrtsort für die Bezirksratstätigkeit nahezu ausschließlich die Wohnadresse in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, gewesen.

Beispiel 23.10.2018: Bei den Terminen sei explizit die Uhrzeit dazugeschrieben worden, damit klar sei, dass es zu keiner Überschneidung gekommen und in diesem Fall der Abfahrtsort natürlich beim ersten Termin die Wohnadresse gewesen sei.

Beispiel 17.09.2018: auch bei diesen beiden Terminen sei explizit die Arbeitszeit angeführt worden. In dem Fall haben beide Fahrten aber von der Wohnadresse aus stattgefunden, da der zweite Termin erst abends stattgefunden habe.

8.5 zu den geführten bzw. erbrachten Nachweise:

Zu Klubsitzungen gebe es keine offiziellen Einladungen, da diese Termine in einer Bezirksleitungssitzung vorab besprochen und sodann nur noch via WhatsApp Erinnerungen ausgesendet worden seien. Einladungen von Bezirksvertretungssitzungen bzw. Kommissionen und Ausschüssen seien per E-Mail von der Bezirksvertretung im Bezirksamt ausgesendet worden.

Termineinladungen zu Wahlkampfveranstaltungen (in und außerhalb Wiens) seien ebenfalls per E-Mail und Post geschickt oder persönlich ausgesprochen worden.

9. Stellungnahme des Finanzamtes vom 6. Februar 2025:

Die Fahrtkosten in die ***Adresse*** seien lt. Beschwerde und der Vorhaltsbeantwortung aus den Fahrtkosten auszuscheiden. Es handle sich dabei um 35 Fahrten zu je 26 km, gesamt daher 910 km, die von den beantragten 2.941 km (lt. Vorhaltsbeantwortung vom 20.10.2022) in Abzug zu bringen seien. Es würden daher noch beantragte 2.031 km verbleiben.

ad zitierte Beispiele von der Bf:

Beispiel 23.10.2018: Bei den Terminen sei explizit die Uhrzeit dazugeschrieben worden, damit klar sei, dass es zu keiner Überschneidung gekommen und in diesem Fall der Abfahrtsort natürlich beim ersten Termin die Wohnadresse gewesen sei.

Beispiel 17.09.2018: auch bei diesen beiden Terminen sei explizit die Arbeitszeit angeführt worden. In dem Fall haben beide Fahrten aber von der Wohnadresse aus stattgefunden, da der zweite Termin erst abends stattgefunden habe.

Nach den Ausführungen des Finanzamtes seien beide Termine mit der Fahrtenliste verglichen und vom FAÖ festgestellt worden, dass die Angaben übereinstimmen.

Die vorgelegten Nachweise (Einladungen, Terminplan mit Tabelle, Flugblätter) seien vom FAÖ mit der in der Arbeitnehmerveranlagung vorgelegten KM-Liste verglichen worden. Die Termine in der KM-Liste würden mit den Einladungen weitgehend übereinstimmen. Die Abzugsfähigkeit der Termine ohne Einladung/Flugblatt, die aber in den Spalten mit den Abkürzungen BA, VK, FA etc. enthalten und mit der KM-Liste übereinstimmen, werde befürwortet.

Unklar seien dem FAÖ die folgenden Termine: da es dazu keine Einladung gebe, werde deren Absetzbarkeit erst nach entsprechender Aufklärung seitens der Bf. befürwortet, wenn klar sei, um welche Veranstaltung es sich dabei handle:

  1. 1. 20.03.2018: ***Adresse1***, Bezirksveranstaltung, 11 km
  2. 2. 22.04.2018: ***Adresse2***., VCM 24 km - was bedeutet "VCM"
  3. 3. 21.09.2018: ***Adresse3***, Semper Depot Kultur, 13 km
  4. 4. 23.10.2018: ***Adresse4***, Besprechung ***, 7 km - was bedeutet "***"

Das FAÖ sei der Ansicht, dass der Termin am 26.01.2018, der Besuch des ***D-Balls***, zu den nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung zähle. Daher seien auch die in der KM-Liste dafür veranschlagten 16 km nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung und daher auszuscheiden.

8. Vorhaltsbeantwortung vom 1. April 2025

Nach den Ausführungen in der Eingabe vom 1. April 2025 seien die Aufwendungen für Fachliteratur iHv EUR 97,60 sowie für Büromaterial iHv EUR 373,99 wie folgt ermittelt worden:

Fachliteratur:

Betrag:

Bemerkung:

Wortschatz Englisch

13,90

Rechnungsbeleg bereits übermittelt

Fachliteratur Englisch

15,90

 

Soziales Lernen

20,00

 

Hashimoto, ganzheitlich

15,50

 

Heile Deine Schilddrüse

25,90

 

Fachliteratur Schule div.

6,40

 

SUMME:

97,60

lt. EB anerkannt

Datum:

Büromaterial:

Betrag:

24.03.2018

Büromaterial div.

76,96

09.10.2018

Büromaterial div.

7,72

16.03.2018

Büromaterial div.

20,94

01.10.2018

Büromaterial div.

18,97

20.12.2018

Büromaterial div.

18,67

20.12.2018

Büromaterial div.

24,98

17.12.2018

Büromaterial, Bastelmaterial

9,66

29.06.2018

Büromaterial div.

21,97

20.09.2018

Büromaterial div.

3,14

28.06.2018

Büromaterial div.

18,05

22.03.2018

Büromaterial div.

5,67

28.08.2018

Büromaterial div.

46,24

17.02.2018

Büromaterial div.

12,05

16.03.2018

Büromaterial div.

18,05

18.10.2018

Büromaterial div.

2,49

16.03.2018

Büromaterial div.

7,68

17.12.2018

Dekomaterial Schule

10,77

19.12.2018

Wichtelgeschenk Schule - Reisespiel Schach

11,99

01.07.2017

Scan Disk Micro Büromaterial

30,00

 

Klasseninventar

7,99

SUMME:

 

373,99

Bekleidung:

Betrag:

Bemerkung:

Boot Black - Arbeitsschuhe

98,00

Arbeitskleidung f. Nebenjob Kaufmann

Handtasche - große Umhängetasche:

14,99

Tasche wird f. Schule benötigt, Inhalt ist größer als A4-Format/Schulbücher, Mappen

SUMME:

113,99

 

Graceland-Schuhe, Basic Jersey und Kleid Schal seien für Bezirksparteiveranstaltungen angekauft worden, werden aber auch privat getragen und seien daher nach den Recherchen der Bf. offenbar nicht absetzbar. Diese Aufwendungen werden daher abgezogen. Somit verbleibe ein Betrag von EUR 113,99 (Anmerkung: EUR 112,99).

Die geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungskosten würden aus den folgenden Ausgaben resultieren:

Datum:

Bewirtungskosten iZm politischer Tätigkeit:

Betrag:

12.09.2018

Planung ***Fest*** ***Partei*** 12

7,20

15.02.2018

Bezirksvernetzung, Nachbesprechung BV zu Antrag

15,80

19.09.2018

Interessentengespräch vor Klubsitzung

21,40

19.09.2018

Klubsitzung

7,00

19.09.2018

Klubsitzung

5,00

25.06.2018

Bezirksvernetzung, Info Austausch, Verkehrsplanung

32,10

11.02.2018

Bezirksvernetzung, Info Austausch, für Antragstellung

10,10

12.03.2018

Klubsitzung

6,70

13.06.2018

Klubsitzung

13,60

20.06.2018

Klubsitzung

7,00

12.12.2018

Klubsitzung

5,30

SUMME:

 

131,20

davon 50%:

 

65,60

Die vorstehenden Rechnungen betreffen Bewirtungskosten, die der Bf. erwachsen seien.

Bei der Klubsitzung am 19.9.2018 seien zB Interessenten, die eventuell Mitglied werden wollen oder solche, die in der nächsten Legislaturperiode ein Mandat erreichen wollen, über die Tätigkeiten im Bezirk bzw. welche Tätigkeiten von einem Mandat zu erwarten seien, informiert worden, deren Bewirtungskosten die Bf. übernommen habe.

Bei Bezirksvernetzungstreffen gehe es vorrangig um Informationsaustausch und rechtliche Begründungen, da oft inhaltlich ähnliche Anträge gestellt werden bzw. man sich gegenseitig informiere, wie in Kommissionen oder Ausschüssen zugewiesene Anträge weiterbehandelt werden (sollen). Wenn ein Kollege oder eine Kollegin so nett sei, und sich dafür Zeit nehme, könne man sie oder ihn einladen und die Kosten der Konsumation übernehmen.

Bei Klubsitzungen konsumiere man entweder selbst oder man übernehme die Konsumation eines Kollegen/einer Kollegin, wenn sie/er geholfen habe, Infos für einen Antrag zu beschaffen oder die Vertretung bei einem Termin übernommen habe.

Was auf welche Rechnung zutreffe, könne die Bf. nach 7 Jahren nicht mehr genau feststellen. Die Bf. möchte aber anmerken, dass es wesentlich mehr Bewirtungskosten in einem Jahr gebe. Die Bf. habe jedoch nicht alle Rechnungen aufgehoben und könne somit auch nicht alle ihr tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen.

Weitere Bewirtungskosten der Bf. iZm ihrer schulischen Tätigkeit:

Datum:

Bewirtungskosten - Schule:

Betrag:

21.02.2018

Schule-Projektplanung - Kooperation mit *** Wien

9,70

26.09.2018

Besprechung Planung Schulforum mit Elternvertreter

9,30

16.06.2018

Fortbildung Kollegen

41,60

23.10.2018

*** Team Besprechung Schule

29,20

SUMME:

 

89,80

davon 50%:

 

44,90

Die als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 2.599,00 seien wie folgt ermittelt worden:

geleistet an:

Datum:

agB - nicht behinderungsbedingt:

Betrag:

BVA

24.12.2018

Zahnröntgen, Zahnbehandlung

13,44

WGKK

12.11.2018

Pflichtversicherung §471 ASVG

215,20

***Name***

19.03.2018

Teilbetrag Zahnspange

500,00

***Name***

22.02.2018

Zahnspange

1.000,00

Labor ***

27.06.2018

Titerbestimmung

20,00

Apotheke

15.01.2018

s. Beleg

10,40

Apotheke

15.01.2018

Solcoseryl, s. Beleg

10,40

BIPA

20.04.2018

Eyelike-Kochsalzlösung

4,39

Fielmann

04.10.2018

Kontaktlinsen

22,90

Fielmann

09.01.2018

Kontaktlinsen

22,90

Fielmann

05.05.2018

Kontaktlinsen

22,90

SUMME:

  

1.842,53

geleistet an:

Datum:

agB - behinderungsbedingt:

Betrag:

BVA

22.01.2018

Szintigraphie

16,62

BVA

27.05.2018

Szintigraphie

10,66

BVA

23.09.2018

Allgemeinmedizin

14,97

BVA

22.07.2018

Allgemeinmedizin

35,77

***Name***

04.07.2018

Honorar - s. Beleg

30,00

***Name***

27.11.2018

Honorar - s. Beleg

60,00

Labor ***

23.07.2018

Homocystein

19,50

LADR Labor

28.05.2018

Labor EBV

67,60

Labor Dostal

08.05.2018

Laboruntersuchungen

149,00

Robertheke

02.10.2018

OPC

28,80

Robertheke

03.07.2018

OPC

28,80

Robertheke

02.05.2018

OPC, Vit D3 hochdosiert

47,80

Robertheke

26.03.2018

OPC, MSM

54,80

Aoptheke

17.02.2018

Thyrex Tbl, Dr. Boehm Traubensilb

18,35

Aoptheke

08.03.2018

Thyrex Tbl, Pure En Kps D3, Detox

39,60

Aoptheke

02.07.2018

s. Beleg

95,80

Aoptheke

22.09.2018

s. Beleg

26,50

Apotheke

17.03.2018

Ratiosoft Na-Spray, Stuhlversand

7,10

SUMME:

  

751,67

GESAMT:

  

2.594,20

behinderungsbedingt: GdB 30% Autoimmunerkrankung, Gallensteine, HWS (s. Bescheid, bereits übermittelt).

Darüber hinaus werden nachstehende Aufwendungen für Nächtigungsgelder (pauschal) geltend gemacht:

von:

bis:

Ort:

Betrag:

Bemerkung:

01.05.2018

01.05.2018

***Ort1***

15,00

1 Nächtigung, Beleg nicht mehr lesbar

04.05.2018

06.05.2018

***Ort2***

30,00

2 Nächtigungen Hotel Post

05.10.2018

05.10.2018

***Ort3***

15,00

1 Nächtigung Marienhof

SUMME:

  

60,00

 

Zusammenfassend werden daher nachstehende Aufwendungen als Werbungskosten wie auch als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 geltend gemacht:

Bezeichnung:

Betrag:

Fachliteratur:

97,60

Büromaterial:

373,99

Bewirtung - Bezirksrat:

65,60

Bewirtung - Schule:

44,90

Nächtigungsgeld:

60,00

SUMME Werbungskosten:

642,09

außergewöhnliche Belastung:

2.594,20

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Bf. erzielte ganzjährig als vollzeitbeschäftigte Lehrerin, ganzjährig als Bezirksrätin in Wien sowie für ihre Tätigkeit bei ***G.K.*** in den Zeiträumen 1-5/2018 sowie 10-12/2018 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Bf. weist eine Erwerbsminderung von 30%, welche lt. vorgelegtem Sachverständigengutachten aus Hyperthyreose bei bekanntem Morbus Basedow (Anm: Überfunktion der Schilddrüse als Folge einer Autoimmunerkrankung) resultiert. Eine Szintigraphie der Schilddrüse vom 9. November 2017 (Anm: Funktionsdiagnostik mittels Gammakamera) hat eine hypothyreote Stoffwechsellage (Schilddrüsenunterfunktion) unter pausierter Substitutionstherapie bei Autoimmunthyreopathie und Basedow in Remission ergeben.

Darüber hinaus hat der laborchemische Befund Dr. Dostal vom 8. Mai 2018 normale Leberfunktionsparameter, keine Cholestaseanzeichen, CRP im Normalbereich, Thyreoglobulin Antikörper deutlich erhöht, Schilddrüsen Peroxidase gleichfalls ergeben.

Aus dem weiteren Laborbefund Baden-Baden vom 7. Mai 2018 hat eine Epstein-Barr-Virus-Serologie die Annahme einer länger zurückliegenden Eppstein-Barr-Virus-Primärinfektion ergeben.

Bei der Einreichung der Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2018 machte die Bf. Aufwendungen aus ihrer politischen Tätigkeit als Gemeinderätin (Klub- und Bürokostenbeiträge, 50% Handykosten, Kilometergelder zu diversen Sitzungen wie Klub- und Bezirksvertretungssitzungen, Sitzungen der Landespartei, Wahlkampfveranstaltungen und Kommissionen) sowie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin (Fachliteratur, Büromaterial, Kilometergelder und Bekleidung) geltend.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchen Ausmaß Aufwendungen für Fachliteratur, Büromaterial, Handy-Rechnungen, Pflichtbeiträge-SV, Klubbeiträge, Bürokosten, Reisekosten (Kilometergelder), Bewirtungskosten und Nächtigungsgelder als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten in Form von Kilometergeldern ist strittig, in welchem Ausmaß diese für Fahrten iZm ihrer politischen Tätigkeit als Bezirksrätin sowie iZm ihrer Tätigkeit als Lehrerin anfielen und zum Abzug zugelassen werden können.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Krankheitskosten ist strittig, inwieweit diese Aufwendungen mit der 30%igen Behinderung in Zusammenhang stehen.

2. Beweiswürdigung:

Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den Erhebungen des Finanzamtes, dem dazu erstatteten Parteienvorbringen sowie aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Erhebungen. Der daraus resultierende Sachverhalt wird dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

3.1 Werbungskosten betreffend Arbeitsmittel und Fachliteratur:

Dem Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 liegt nach der Rechtsprechung des VwGH der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/15/0260).

Nach der Rechtsprechung des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (vgl. VwGH 16.10.2002, Zl. 98/13/0206). Dabei bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelfall darzutun (vgl. VwGH 30.1.2001, Zl. 96/14/0154).

Bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des dt. BFH im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstandes an, sondern auf die Funktion des Gegenstandes im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck. Aufwendungen für Fachliteratur können als Betriebsausgaben/Werbungskosten zum Abzug zu gelassen werden, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen/beruflichen Sphäre besteht (vgl. VwGH 25.4.2013, Zl. 2010/15/0019; 29.1.2004, Zl. 2000/15/0009; 15.6.1988, Zl. 87/13/0052).

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur ist demnach darauf abzustellen, ob die Fachliteratur iZm der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen steht oder der allgemein bildenden Literatur zuzuordnen sind (vgl. VwGH 17.9.1997, 95/13/0245; 15.6.1988, Zl. 87/13/0052).

3.1.1 Aufwendungen für Fachliteratur:

Im vorliegenden Fall stehen die Aufwendungen für Fachliteratur lt. Eingabe vom 1. April 2025 im Gesamtbetrag von EUR 97,60 in Zusammenhang mit den nachstehenden Anschaffungen:

Fachliteratur:

Betrag:

Bemerkung:

Wortschatz Englisch

13,90

Rechnungsbeleg bereits übermittelt

Fachliteratur Englisch

15,90

 

Soziales Lernen

20,00

 

Hashimoto, ganzheitl.

15,50

 

Heile Deine Schilddrüse

25,90

 

Fachliteratur Schule div.

6,40

 

SUMME:

97,60

 

Von diesen Aufwendungen werden die Aufwendungen für die Anschaffungen von

  1. 1. ***Name***, Hashimoto ganzheitlich behandeln (EUR 15,50)
  2. 2. Heile deine Schilddrüse (EUR 25,90)

als privat veranlasst gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht zum Abzug zugelassen. Die anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur betragen daher wie folgt:

Fachliteratur:

Betrag:

Bemerkung:

Wortschatz Englisch

13,90

Rechnungsbeleg bereits übermittelt

Fachliteratur Englisch

15,90

 

Soziales Lernen

20,00

 

Fachliteratur Schule div.

6,40

 

SUMME:

56,20

 

3.1.2 Aufwendungen für Arbeitsmittel:

Büromaterial betrifft Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst worden ist. Im Fall privater Mitverwendung sind die Aufwendungen aufzuteilen. Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 400 (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter), können auch sofort abgeschrieben werden.

Mit Eingabe vom 1. April 2025 wurde der Abzug von Aufwendungen für Arbeitsmittel im Gesamtbetrag von EUR 373,99 beantragt, die wie folgt ermittelt wurden:

Datum:

Büromaterial:

Betrag:

24.03.2018

Büromaterial div.

76,96

09.10.2018

Büromaterial div.

7,72

16.03.2018

Büromaterial div.

20,94

01.10.2018

Büromaterial div.

18,97

20.12.2018

Büromaterial div.

18,67

20.12.2018

Büromaterial div.

24,98

17.12.2018

Büromaterial, Bastelmaterial

9,66

29.06.2018

Büromaterial div.

21,97

20.09.2018

Büromaterial div.

3,14

28.06.2018

Büromaterial div.

18,05

22.03.2018

Büromaterial div.

5,67

28.08.2018

Büromaterial div.

46,24

17.02.2018

Büromaterial div.

12,05

16.03.2018

Büromaterial div.

18,05

18.10.2018

Büromaterial div.

2,49

16.03.2018

Büromaterial div.

7,68

17.12.2018

Dekomaterial Schule

10,77

19.12.2018

Wichtelgeschenk Schule - Reisespiel Schach

11,99

01.07.2017

Scan Disk Micro Büromaterial

30,00

 

Klasseninventar

7,99

SUMME:

 

373,99

Die Aufwendungen betreffend "Scan Disk Micro Büromaterial" lt. Eingangsrechnung vom 01.07.2017 iHv EUR 30,00 betreffen eine Eingangsrechnung aus dem Jahre 2017 und können daher nicht für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2018 geltend gemacht werden. Die anteiligen Aufwendungen iHv EUR 30,00 werden daher nicht zum Abzug zugelassen.

Die Aufwendungen für "Reisespiel Schach", die offenbar unter der Bezeichnung "Wichtelgeschenk Schule" geltend gemacht wurden, werden als privatveranlasst nicht zum Abzug zugelassen. Hinsichtlich der Aufwendungen lt. Rechnung vom 16.03.2018 iHv EUR 18,05 betr. "Büromaterial div." wurde kein Bezug habender Beleg vorgelegt. Diese Aufwendungen werden daher nicht zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen in Höhe von EUR 11,99 lt. Eingangsrechnung vom 19.12.2018 betreffend "Wichtelgeschenk Schule" werden als privat veranlasst nicht zum Abzug zugelassen. Die anerkannten Aufwendungen für Büromaterial werden daher wie folgt ermittelt:

Datum:

Büromaterial:

Betrag:

24.03.2018

Büromaterial div.

76,96

09.10.2018

Büromaterial div.

7,72

16.03.2018

Büromaterial div.

20,94

01.10.2018

Büromaterial div.

18,97

20.12.2018

Büromaterial div.

18,67

20.12.2018

Büromaterial div.

24,98

17.12.2018

Büromaterial, Bastelmaterial

9,66

29.06.2018

Büromaterial div.

21,97

20.09.2018

Büromaterial div.

3,14

28.06.2018

Büromaterial div.

18,05

22.03.2018

Büromaterial div.

5,67

28.08.2018

Büromaterial div.

46,24

17.02.2018

Büromaterial div.

12,05

18.10.2018

Büromaterial div.

2,49

16.03.2018

Büromaterial div.

7,68

17.12.2018

Dekomaterial Schule

10,77

22.03.2018

Klasseninventar

7,99

SUMME:

 

313,95

3.2 Klub- und Gewerkschaftsbeiträge, Bürokostenbeitrag:

Als "Klubbeitrag" oder auch als "Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (vgl. Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Rz 2).

Unter "Bürokostenbeitrag" werden Aufwendungen verstanden, die lt. den Parteienstatuten von der Bf. zu entrichten waren. Aus diesem Grund werden Klubbeiträge iHv EUR 312,72 zuzüglich EUR 140,00 Bürokostenbeitrag als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Soweit Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 288,45 bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, wurden diese bereits als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

3.3 Aufwendungen für Handykosten (50%):

Im Zuge der Einreichung der Erklärung betreffend Arbeitnehmerinnenveranlagung 2018 beantragte die Bf. die Bf. den Abzug von Handykosten im Gesamtbetrag von EUR 452,69 (miteinschließlich der Mahngebühren), die wie folgt ermittelt wurden:

RE-Nr.:

Entgelt:

Mahn-gebühren:

Verzugs-zinsen:

Zahlungen A1 + Drittanb.:

12 2018

82,06

20,00

0,52

2,90

11 2018

81,64

20,00

0,70

2,90

10 2018

71,58

10,00

0,04

2,90

09 2018

71,09

10,00

0,15

2,90

08 2018

60,94

-

-

2,90

07 2018

81,97

-

-

2,90

06 2018

81,41

20,00

0,47

2,90

05 2018

79,99

10,00

0,14

2,90

04 2018

62,12

10,00

0,36

2,90

03 2018

94,86

20,00

0,40

2,90

02 2018

57,72

10,00

0,20

2,90

SUMME:

825,38

130,00

2,98

31,90

Mahngebühren und Verzugszinsen sind als Werbungskosten nicht abzugsfähig, als diese nicht durch die berufliche Nutzung des Handys, sondern durch säumiges Verhalten entstehen. Diese Aufwendungen sind somit der privaten Lebensführung zuzurechnen und stellen daher keine Werbungskosten dar.

Unter Nichtberücksichtigung der Mahnspesen und Verzugszinsen sowie unter Berücksichtigung der Zahlungen an Drittanbieter werden die zum Abzug zugelassenen Handykosten wie folgt ermittelt:

Bezeichnung:

Betrag:

SUMME Hdy-ER:

825,38

Mahngebühren:

- 130,00

Verzugszinsen:

- 2,98

Differenz:

692,40

davon 50%:

346,20

3.5 Reisekosten bzw. Kilometergelder:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. VwGH 28.3.2000, Zl. 97/14/0103).

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.

Auch bei mehreren Dienstverhältnissen ist der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal in Abzug zu bringen, für die Zuerkennung des Pendlerpauschales ist bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgebend (vgl. UFS 28.11.2012, GZ. RV/0417-I/11).

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Benützt der Arbeitnehmer dabei sein eigenes Fahrzeug, können die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze (Kilometergeld für Personenkraftwagen je Fahrtkilometer iHv EUR 0,42) angesetzt werden.

Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (VwGH 28.2.1964, 2176/63); es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16.9.1970, 0373/70; VwGH 23.5.1990, 86/13/0181; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001; Doralt, EStG, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 19, § 4 Tz 330, Stichwort "Fahrtenbuch"). Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke (Anfangs- und Endkilometerstand), Datum, Angabe des Pkws und der dienstliche Zweck (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0001; 20.6.2000, 98/15/0068; Doralt, EStG, § 26 Tz 75).

Soweit nach den Ausführungen in der Eingabe vom 18. November 2024 auf die Geltendmachung von Kilometergeldern aus dem weiteren Dienstverhältnis der Bf. für die Fahrtstrecke Wohnung ***PLZ-Ort1***, ***Adresse5***, verzichtet wurde, werden die für diese Fahrten geltend gemachten Kilometergelder im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.

Soweit die nachstehenden Fahrten die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Standort Schule in ***PLZ-Ort2***, ***Adresse***, betreffen, werden Kilometergelder für diese Fahrten nicht zum Abzug zugelassen, da diese Fahrten als Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden:

Datum:

Adresse:

Tätigkeiten in Schule:

km:

26.09.2018

12, ***Adresse***

Schulforum

14,00

11.06.2018

12, ***Adresse***

EA 1. Klassen

13,00

SUMME:

  

27,00

Soweit im vorliegenden Fall die zurückgelegten Kilometer vom Wohnort der Bf. zum jeweiligen Bestimmungsort der Bf. auf Lehrerfortbildungen angetreten wurden, werden die daraus resultierenden Aufwendungen aus Kilometergeldern als Werbungskosten wie folgt zum Abzug zugelassen:

Datum:

Adresse:

Lehrerfortbildungen:

km:

09.04.2018

10, ***Adresse***

Fortbildung

18,00

11.04.2018

10, ***Adresse***

Fortbildung

18,00

25.04.2018

10, ***Adresse***

Fortbildung

18,00

16.05.2018

10, ***Adresse***

Fortbildung

5,00

15.06.2018

12, ***Adresse***

Fortbildung

11,00

16.06.2018

12, ***Adresse***

Fortbildung

11,00

17.06.2018

12, ***Adresse***

Fortbildung

12,00

27.09.2018

12, ***Adresse***

UVP Fortbildung

12,00

02.10.2018

1, ***Adresse***

Fortbildung Suchtprävention

19,00

05.10.2018

***Ort3***, ***Adresse***

Fortbildung, SchuF

182,00

23.10.2018

10, ***Adresse***

Fortbildung

6,00

24.10.2018

15, ***Adresse***

Fortbildung PH

6,00

10.11.2018

10, ***Adresse***

Fortbildung PH

18,00

22.11.2018

1, ***Adresse***

Fortbildung

13,00

SUMME:

  

349,00

In Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. als Lehrerin werden weiters nachstehende Kilometergelder zum Abzug zugelassen:

Datum:

Adresse:

sonstige Vorbereitungen:

km:

20.01.2018

1, ***Adresse***

Wien Museum-Vorbereitung

13,00

26.04.2018

1, ***Adresse***

***, LL-Führung

19,00

25.09.2018

***Adresse3*** 6

*** Kultur

13,00

SUMME:

  

45,00

Soweit im vorliegenden Fall als Bezirksrätin Fahrten zu Klub- und Landesparteisitzungen, Bezirksvertretungen, Kommissionen und Wahlkampfveranstaltungen erfolgten, werden diese Aufwendungen in Form von Kilometergeldern wie folgt berücksichtigt.

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

11.01.2018

***Adresse10***

Jour fix

19,00

13.01.2018

***Adresse11***

***Treffen***

26,00

29.01.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK

10,00

30.01.2018

***Adersse13***

***Partei-Akademie***

19,00

01.02.2018

***Adresse14***

***Sprechstunde***

11,00

08.02.2018

***Adresse15***

***Hearing***, Stammtisch

15,00

15.02.2018

***Adresse12***

Bezirksveranstaltung

10,00

22.02.2018

***Adresse14***

***Sprechstunde***

10,00

26.02.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK

10,00

SUMME:

  

130,00

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

05.03.2018

***Adresse***

Landesleitung ***Partei***

14,00

08.03.2018

***Adresse20***

***Palais***, ***XXX***

12,00

12.03.2018

***Adresse19***

Klubsitzung

14,00

15.03.2018

***Adersse18***

***Partei*** Stammtisch

13,00

20.03.2018

***Adresse17***

Bezirksveranstaltung

11,00

22.03.2018

***Adresse14***

Sprechstunde

11,00

03.04.2018

***Adresse***

*** Gedenkfeier

14,00

19.04.2018

***Adresse14***

Bezirksveranstaltg. ***1***

10,00

22.04.2018

***Adresse16***

VCM

24,00

23.04.2018

***Adersse13***

***Veranstaltung***

18,00

30.04.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK

11,00

SUMME:

  

152,00

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

01.05.2018

***Linz-Adresse***

***Partei*** 1. Mai VA

360,00

03.05.2018

***Adresse***

***Partei*** Muttertag (Senioren)

14,00

04.05.2018

***Ort-NÖ***

***Partei*** Klubklausur

204,00

08.05.2018

***Adresse***

***Fest***

12,00

15.05.2018

***Adresse12***

Amtshaus Bezirks-VA

10,00

17.05.2018

***Adresse***

***Partei*** Stammtisch

15,00

22.05.2018

***Adresse***

***XXX*** (***Partei***)

13,00

26.05.2018

***Adresse***

***Partei***-***XXX***

10,00

30.05.2018

***Adresse12***

Amtshaus Kultur-VA

11,00

SUMME:

  

649,00

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

01.06.2018

***Adresse***

Bezirks-VA Kultur

11,00

04.06.2018

***Adresse12***

Kultur-VA BV ***W***

10,00

07.06.2018

***Adresse14***

Sprechstunde

11,00

12.06.2018

***Adresse***

***Partei*** Kultur-VA

22,00

13.06.2018

***Adresse***

Klubsitzung ***Partei***

12,00

20.06.2018

***Adresse19***

***Partei*** Klubsitzung

13,00

27.06.2018

***Adresse12***

Amtshaus BV ***W***

10,00

SUMME:

  

89,00

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

02.07.2018

***Adresse***

***Partei*** Landesleitung

14,00

04.07.2018

***Adresse12***

Amtshaus Buchpräsentation

11,00

05.07.2018

***Adresse***

***Partei*** 12 Sommerfest

14,00

02.08.2018

***Adresse14***

Sprechstunde

10,00

23.08.2018

***Adresse14***

Sprechstunde

11,00

27.08.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK

10,00

30.08.2018

***Adresse***

***Veranstaltung***

46,00

SUMME:

  

116,00

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

04.09.2018

***Adresse***

Klubsitzung

7,00

04.09.2019

19, **Adresse***

***S.*** ***Partei*** Heuriger

22,00

12.09.2018

***Adresse***

Planung ***Fest***

12,00

14.09.2018

12, ***Adresse***

***Fest*** ***Partei*** 12

11,00

17.09.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK 15:00

10,00

17.09.2018

***Adresse***

***Partei*** Landesleitung 19:00

15,00

19.09.2018

***Adresse19***

Klubsitzung

13,00

20.09.2018

***Adresse14***

Sprechstunde

10,00

21.09.2018

***Adresse12***

Amtshaus BV

10,00

01.10.2018

***Adresse***

Kultur-VA ***

15,00

07.10.2018

***Adresse***

***Fest***

25,00

15.10.2018

***Adresse***

***Enquette***

15,00

18.10.2018

***Adresse***

***Partei*** Stammtisch

11,00

23.10.2018

***Adresse***

***Besprechung***

7,00

29.10.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK

10,00

SUMME:

  

193,00

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

05.11.2018

***Adresse***

100 Jahre Republik (***Partei***)

15,00

08.11.2018

***Adresse14***

***Parteistand***

10,00

09.11.2018

***Adresse***

***Parteistand***

14,00

13.11.2018

***Adresse***

***Partei*** Veranstaltung

19,00

15.11.2018

***Adresse***

***Partei*** Stammtisch ***Partei*** 12

15,00

26.11.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK

11,00

SUMME:

  

84,00

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

03.12.2018

***Adresse***

UA/VK-Kommission

12,00

04.12.2018

***Adresse***

***Partei*** Senioren-WN-Feier

14,00

07.12.2018

***Adresse14***

Stammtisch/Punsch

11,00

10.12.2018

***Adresse12***

Amtshaus VK

10,00

***Adresse***.2018

***Adresse19***

Klubsitzung

13,00

13.12.2018

***Adresse***

***Partei*** Stammtisch

15,00

14.12.2018

***Adresse12***

Amtshaus BV

10,00

20.12.2018

***Adresse***

Jahresschluss

7,00

SUMME:

  

92,00

Aufgrund einer überwiegenden privaten Veranlassung werden die nachstehenden geltend gemachten Kilometergelder nicht zum Abzug zugelassen:

Datum:

Adresse:

Zweck:

km:

26.01.2018

***Adresse***

***Ballveranstaltung***

16,00

24.02.2018

***Adersse***

***Partei***-Ball ***

52,00

SUMME:

  

68,00

Die zum Abzug zugelassenen Aufwendungen für Kilometergelder werden daher wie folgt ermittelt:

Bezeichnung:

km:

Lehrerfortbildungen:

349,00

sonstige Vorbereitungen:

45,00

Veranstaltungen 1-2/2018:

130,00

Veranstaltungen 3-4/2018:

152,00

Veranstaltungen 5/2018:

649,00

Veranstaltungen 6/2018:

89,00

Veranstaltungen 7-8/2018:

116,00

Veranstaltungen 9-10/2018:

193,00

Veranstaltungen 11/2018:

84,00

Veranstaltungen 12/2018:

92,00

SUMME (km):

1.899,00

x 0,42 pro gefahrenen km:

0,42

Kilometergelder:

797,58

3.6 Aufwendungen für Bekleidungskosten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog. bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/15/0197).

Kleidung gehört demnach regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (vgl. VwGH 17.9.1990, Zl. 89/14/0277; 10.9.1998, Zl. 96/15/0198; 26.4.2007, Zl. 2006/14/0036).

Ausgaben für Bekleidung führen nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt (zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes, Kostüme von Schauspielern).

Mit der Begrenzung der Werbungskosten auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden.

Berufsbedingte Arbeitsschuhe wie etwa Sicherheitsschuhe, die bestimmte Sicherheitskriterien erfüllen müssen und deren Verwendung bei bestimmten Berufen vorgeschrieben ist, wurden nicht erworben. Derartige Schuhe sind auch nicht für die Tätigkeit für den Nebenjob als Kaufmann erforderlich.

Im vorliegenden Fall wurde mit Eingabe vom 1. April 2025 der Abzug nachstehender Aufwendungen für Bekleidungskosten im Gesamtbetrag von EUR 113,99 beantragt:

Bekleidung:

Betrag:

Bemerkung:

Boot Black - Arbeitsschuhe

98,00

Arbeitskleidung f. Nebenjob Kaufmann

Handtasche - große Umhängetasche:

14,99

Tasche wird f. Schule benötigt, Inhalt ist größer als A4-Format/Schulbücher, Mappen

SUMME:

113,99

 

So es sich bei "Boot Black-Arbeitsschuhe" um eine Arbeitskleidung für den ausgeübten Nebenjob als Kaufmann handelt, handelt es sich dabei um Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Gleiches gilt auch für die von der Bf. erworbene Handtasche. Dass im vorliegenden Fall die Handtasche größer als der allgemeine Standard ausgeführt ist, steht dem nicht entgegen, dass diese Handtasche auch für private Zwecke verwendet werden könnte.

Diese Aufwendungen werden als Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht zum Abzug zugelassen.

3.7 Aufwendungen für Bewirtungskosten (50%):

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Repräsentationsaufwendungen sind insbesondere Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (Z 3 Satz 2), aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteil werden lässt (vgl. VwGH 9.12.04, 99/14/0253; s. sinngemäß Rz 66 ESt-Richtlinien).

Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden aber auch des bewirtenden Steuerpflichtigen sind unter folgenden Voraussetzungen zur Hälfte abzugsfähig: Dem Steuerpflichtigen müssen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sein, mit der einzelnen Aufwendung muss ein Werbezweck verbunden sein und die betriebliche/berufliche Veranlassung muss weitaus überwiegen (vgl. VwGH 3.7.2003, Zl. 2000/15/0159; s. sinngemäß Rz. 4821 ESt-Richtlinien).

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 95/15/0040), können auch nur Bewirtungen anlässlich von Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 95/13/0245).

Eine weitaus überwiegende betriebliche/berufliche Veranlassung ist zB bei Veranstaltungen möglich, wo der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen, nicht jedoch der Privatsphäre zuzuordnen ist zB Sommerfest einer Klinik, Eröffnungsfest einer WT-Kanzlei (vgl. VwGH 3.7.2003, Zl. 2000/15/0159).

Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 95/15/0040).

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Soweit die Bf. daher Fahrtkosten in Form von Kilometergeldern für Ballveranstaltungen geltend macht, werden diese als privat veranlasst nicht zum Abzug zugelassen.

Ist der Anlass jedoch der privaten Lebensführung des Unternehmers zuzuordnen, ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen (vgl. VwGH 19.12.02, Zl. 99/15/0141; 24.10.02, Zl. 2002/15/0123 zB 40. Geburtstag eines RA).

Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche Elemente sind in diesen Fällen bedeutungslos (vgl. VwGH 3.6.1992, Zl. 91/13/0176). Gemischte Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 29.6.1995, Zl. 93/15/0113).

Somit können Aufwendungen, die im weitesten Sinne bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens der Mitarbeiter dienen, nur als werbeähnlicher, d.h. nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (vgl. VwGH 16.10.2002, Zl. 98/13/0206; 22.06.2001, 2001/13/0012).

Bei Politikern hat der VwGH zur alten Rechtslage vor Einführung der Hälfteregelung Bewirtungskosten nur aus Anlass von konkreten Wahlveranstaltungen zum Abzug zugelassen (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 95/13/0245; 29.11.2000, Zl. 95/13/0026; 14.12.2000, Zl. 95/15/0040).

Somit können Bewirtungsaufwendungen in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss nicht zum Abzug zugelassen werden (s. sinngemäß Rz. 4825 ESt-Richtlinien).

Im vorliegenden Fall wurden mit Eingabe vom 1. April 2025 iZm der politischen Tätigkeit der Bf. als Bezirksrätin in einem Wiener Gemeindebezirk die nachstehenden Bewirtungskosten für das Jahr 2018 geltend gemacht:

Datum:

Bewirtungskosten iZm politischer Tätigkeit:

Betrag:

12.09.2018

Planung ***Fest*** ***Partei*** 12

7,20

15.02.2018

Bezirksvernetzung, Nachbesprechung BV zu Antrag

15,80

19.09.2018

Interessentengespräch vor Klubsitzung

21,40

19.09.2018

Klubsitzung

7,00

19.09.2018

Klubsitzung

5,00

25.06.2018

Bezirksvernetzung, Info Austausch, Verkehrsplanung

32,10

11.02.2018

Bezirksvernetzung, Info Austausch, für Antragstellung

10,10

12.03.2018

Klubsitzung

6,70

13.06.2018

Klubsitzung

13,60

20.06.2018

Klubsitzung

7,00

12.12.2018

Klubsitzung

5,30

SUMME:

 

131,20

davon 50%:

 

65,60

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Bewirtungsaufwendungen eines Bezirksvorstehers eines Wiener Gemeindebezirks für Konsumationen bei Arbeitsgesprächen, um Kontakt zu Funktionären und Wählergruppen herzustellen, als nichtabzugsfähige Aufwendungen beurteilt wurden, die zwar sein gesellschaftliches Ansehen fördern, wo aber die weit überwiegende berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 95/13/0245). Diese Aufwendungen werden daher nicht zum Abzug zugelassen.

Darüber hinaus wird seitens der Bf. auch gar nicht behauptet, dass die Bewirtung (nahezu ausschließlich) der politischen Werbung diente und die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Diese Kosten sind somit der privaten Lebensführung der Bf. zuzuordnen und daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Darüber hinaus wurden nachstehende Bewirtungsaufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 44,90 iZm der schulischen Tätigkeit der Bf. geltend gemacht:

Datum:

Bewirtungskosten - Schule:

Betrag:

21.02.2018

Schule-Projektplanung - Kooperation mit *** Wien

9,70

26.09.2018

Besprechung Planung Schulforum mit Elternvertreter

9,30

16.06.2018

Fortbildung Kollegen

41,60

23.10.2018

*** Team Besprechung Schule

29,20

SUMME:

 

89,80

davon 50%:

 

44,90

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Bewirtung aus Anlass einer Amtshandlung nicht der Werbung dient (vgl. Nolz, ÖStZ 1976, S. 143; VwGH 19.12.2002, Zl. 99/15/0141). Dies ergibt sich bereits daraus, dass Beamte und damit auch Lehrer objektiv zu entscheiden haben und eine werbende Tätigkeit insoweit in den Hintergrund tritt (vgl. UFS 18.3.2004, GZ. RV/1917-W/03).

So im vorliegenden Fall Bewirtungsaufwendungen iZm der schulischen Tätigkeit als Lehrerin bei Fortbildungen von Kollegen, bei Besprechungen mit Elternvertretern im Schulforum, im ***-Team (*** an Schulen) im Gesamtbetrag von EUR 89,80 getätigt und der Abzug von EUR 44,90 beantragt wurde, werden diese Aufwendungen somit nicht zum Abzug zugelassen.

3.8 Aufwendungen für Nächtigungsgelder:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisekostenvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

  1. 1. seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
  2. 2. so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Wenn nach § 26 Z 4 lit. c EStG 1988 bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtig werden.

Liegt eine Reise vor, dann sind die Nächtigungskosten ohne Nachweis ihrer Höhe mit einem Pauschalbetrag nach § 26 Z 4 lit. c EStG 1988 als Werbungskosten absetzbar. Die Pauschalsätze sind auch dann anzuerkennen, wenn die entsprechenden Aufwendungen der Höhe nach niedriger sind (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 16, Rz. 189). In diesem Zusammenhang ist die berufliche Veranlassung der Reise dem Grunde nach darzulegen (vgl. VwGH 27.6.1989, Zl. 88/14/0197; 7.10.2003, Zl. 2000/15/0014).

Nächtigungskosten können jedoch nur dann in Abzug gebracht werden, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen für eine Übernachtung am Reiseort entstanden sind (vgl. VwGH 15.11.1994, Zl. 90/14/0216; 6.2.1990, Zl. 89/14/0031).

Mit Eingabe vom 1. April 2025 wurden seitens der Bf. die nachstehenden Aufwendungen an Nächtigungsgeldern iZm beruflich veranlassten Reisen geltend gemacht:

von:

bis:

Ort:

Betrag:

Bemerkung:

01.05.2018

01.05.2018

***Ort1***

15,00

1 Nächtigung, Beleg nicht mehr lesbar

04.05.2018

06.05.2018

***Ort2***

30,00

2 Nächtigungen Hotel Post

05.10.2018

05.10.2018

***Ort3***

15,00

1 Nächtigung Marienhof

SUMME:

  

60,00

 

Im vorliegenden Fall stehen die für 1. Mai 2018 geltend gemachten Nächtigungsgelder in Zusammenhang mit der Teilnahme der Bf. an der betreffenden Kundgebung für den 1. Mai.

Die weiteren 2 Nächtigungen von 4. bis 6. Mai 2018 betreffen die in ***Ort2*** stattfindende ***Partei***-Klubklausur, wo eine Nächtigung ebenfalls plausibel erscheint. Die beiden vorstehenden Nächtigungsgelder stehen somit in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der politischen Tätigkeit der Bf. als Bezirksrätin.

Die für 5. Oktober 2018 geltend gemachten Nächtigungsgelder iHv EUR 15,00 betreffen eine Fortbildung iZm der schulischen Tätigkeit der Bf. als Lehrerin. Diese Aufwendungen werden daher im Gesamtbetrag von EUR 60,00 zum Abzug zugelassen.

3.9 Zusammenfassende Ermittlung der Werbungskosten:

Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zum Abzug zugelassenen Werbungskosten werden daher wie folgt ermittelt:

Bezeichnung:

Betrag:

Fachliteratur:

56,20

Büromaterial:

313,95

Handykosten:

346,20

Kilometergelder:

797,58

Klubgelder + Bürokostenbeitrag:

452,72

Bewirtung - Bezirksrat:

-

Bewirtung - Schule:

-

Bekleidungskosten:

-

Nächtigungsgeld:

60,00

SUMME Werbungskosten:

2.026,65

Gewerkschaftsbeiträge:

s. Lohnzettel

Ö-Gesundheitskasse:

215,22

3.10 Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%.

Nach § 34 Abs. 6 sechster TS EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen der § 35 Abs. 1 vorliegen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Nach § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Hat nach § 35 Abs. 1 erster TS EStG 1988 der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I 62/20218 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% ein Freibetrag von EUR 75 gewährt.

Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (vgl. VwGH 21.9.1956, Zl. 0349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen (vgl. VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/15/0109) und sind nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegeben sind (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG, § 34, Rz. 90, ABC der außergewöhnlichen Belastungen). Abzugsfähig sind dabei Aufwendungen für Medikamente, Heilbehelfe wie Sehbehelfe, Hilfsmittel, Behandlungs- und Kostenbeiträge, Selbstbehalte, Behandlungsbeiträge etc..

Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag im Sinne des § 35 EStG 1988, so ist zu unterscheiden:

Krankheitskosten, die nicht mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, können nach Abzug eines Selbstbehaltes neben den Freibeträgen im Sinne des § 35 EStG 1988 abgezogen werden.

Krankheitskosten, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, können mit Ausnahme der in § 4 der Verordnung des BMF, BGBl 303/1996 idgF, genannten Aufwendungen für Hilfsmittel nicht neben den Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden. Sollen die tatsächlich angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, so müssen sämtliche Kosten nachgewiesen werden.

Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 34 Rz. 78 "Krankheitskosten").

Nach der Eingabe vom 1. April 2025 stehen nachstehende, als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 1.842,53 nicht mit ihrer Behinderung:

geleistet an:

Datum:

agB - nichtbehinderungsbedingt:

Betrag:

BVA

24.12.2018

Zahnröntgen, Zahnbehandlung

13,44

WGKK

12.11.2018

Pflichtversicherung §471 ASVG

215,20

***Name***

19.03.2018

Teilbetrag Zahnspange

500,00

***Name***

22.02.2018

Zahnspange

1.000,00

Labor ***

27.06.2018

Titerbestimmung

20,00

Apotheke

15.01.2018

s. Beleg

10,40

Apotheke

15.01.2018

Solcoseryl, s. Beleg

10,40

BIPA

20.04.2018

Eyelike-Kochsalzlösung

4,39

Fielmann

04.10.2018

Kontaktlinsen

22,90

Fielmann

09.01.2018

Kontaktlinsen

22,90

Fielmann

05.05.2018

Kontaktlinsen

22,90

SUMME:

  

1.842,53

Diese Aufwendungen werden daher als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 mit Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt.

Darüber stehen nach der Eingabe vom 1. April 2025 die nachstehenden Aufwendungen iZm ihrer 30% Behinderung:

geleistet an:

Datum:

agB - behinderungsbedingt:

Betrag:

BVA

22.01.2018

Szintigraphie

16,62

BVA

27.05.2018

Szintigraphie

10,66

BVA

23.09.2018

Allgemeinmedizin

14,97

BVA

22.07.2018

Allgemeinmedizin

35,77

***Name***

04.07.2018

Honorar - s. Beleg

30,00

***Name***

27.11.2018

Honorar - s. Beleg

60,00

Labor ***

23.07.2018

Homocystein

19,50

LADR Labor

28.05.2018

Labor EBV

67,60

Labor Dostal

08.05.2018

Laboruntersuchungen

149,00

Robertheke

02.10.2018

OPC

28,80

Robertheke

03.07.2018

OPC

28,80

Robertheke

02.05.2018

OPC, Vit D3 hochdosiert

47,80

Robertheke

26.03.2018

OPC, MSM

54,80

Apotheke

17.02.2018

s. Beleg

18,35

Apotheke

08.03.2018

s. Beleg

39,60

Apotheke

02.07.2018

s. Beleg

95,80

Apotheke

22.09.2018

s. Beleg

26,50

Apotheke

17.03.2018

s. Beleg

7,10

SUMME:

  

751,67

Diese Aufwendungen werden als mit der Erwerbsminderung von 30% veranlasst ohne Selbstbehalt zum Abzug zugelassen.

4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt und es sich bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten um eine reine Sachverhaltsbeurteilung handelt. Somit liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 11. April 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 22.06.2001, 2001/13/0012
UFS 28.11.2012, RV/0417-I/11
VwGH 28.03.2000, 97/14/0103
VwGH 14.12.2000, 95/15/0040
VwGH 17.09.1997, 95/13/0245
VwGH 16.10.2002, 98/13/0206
VwGH 16.09.1970, 0373/70
VwGH 30.01.2001, 96/14/0154
VwGH 28.02.1964, 2176/63
VwGH 21.10.1993, 92/15/0001
VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197
VwGH 25.04.2013, 2010/15/0019
VwGH 29.06.1995, 93/15/0104
VwGH 26.04.2007, 2006/14/0036
VwGH 17.09.1990, 89/14/0277
VwGH 03.07.2003, 2000/15/0159

Stichworte