Normen
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der seit 1998 in Pension befindliche Beschwerdeführer war im Streitjahr Leiter einer Bankfiliale. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr machte er Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren (Kursgebühren, Fahrt- und Aufenthaltskosten) auf dem Gebiete der Gruppendynamik, Kinesiologie, Somathosynthese, Psychosomatik und Neurolinguistisches Programmieren (im Folgenden: NLP) sowie entsprechende Fachliteratur in Höhe von rund S 90.000,-- bzw. S 13.000,-- als Werbungskosten geltend. Nach Vorlage von Prospekten und ähnlichen Unterlagen über die Seminare und Belegen über die Fachliteratur versagte das Finanzamt den genannten Ausgaben die Anerkennung als Werbungskosten und führte begründend an, dass diese Aufwendungen vorwiegend der Persönlichkeitsentwicklung dienten. Das vermittelte Wissen und das geübte Training sei allgemeiner Natur und im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung sei nicht erkennbar. Derartige Aufwendungen wie auch solche für die entsprechende Literatur seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, dass die Tätigkeit in der Bank neben der Leitung der Filiale mit rund 30 Mitarbeitern auch deren Aus- und Weiterbildung, die Organisation und Leitung von "Gruppenmeetings", das Schulen der effektiven Kommunikation und Interaktion zwischen Teilnehmern und anderen Gruppen, das Abhalten von Vorträgen in der Bank und in Firmen und die Mitgestaltung von Seminaren als Referent und "Entwickler" umfasse. Es sei ihm gelungen, durch seine Fortbildung eine Zusatzqualifizierung sicherzustellen und seine Position als Referent und Fachmann für Gruppendynamik abzusichern. Darüber hinaus würden ihm auch von der innerbetrieblichen Schulungseinrichtung, dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat "Problemfälle", in welchen Kolleginnen und Kollegen in Krisensituationen in Beruf, Partnerschaft und Gesundheit (Drogen, Alkohol) Hilfe benötigten, zur Beratung vermittelt. Diese Erweiterung und Absicherung seiner beruflichen Position sei notwendig, um trotz Sparprogrammen und Abbaumaßnahmen als motivierter, leistungswilliger und vielseitig verwendbarer Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz zu behalten.
Der Berufung wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf eigene Kosten an diversen berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildungen auf dem Gebiete der Gruppendynamik und NLP besucht habe. Das Verständnis gruppendynamischer Prozesse und der Transfer dieses Wissens in das eigene Berufsfeld stellten eine ganz wesentliche Arbeitserleichterung dar. Auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen auf Seiten des Arbeitgebers sei vermehrt Kompetenz, besonders in teambildenden Aspekten, gefragt. Der Beschwerdeführer habe diese Kenntnisse und Fähigkeiten, die in "Fortbildungskursen" als "Selbsterfahrungslernen" erworben worden seien, auf Grund seiner Seminare bei der Erfüllung seiner Ausbildungs- und Führungsaufgaben für Mitarbeiter und Kunden im Rahmen seiner Führungsfunktion als Filialleiter unabdingbar benötigt und nützen können. Wenn er diese Kompetenz im Rahmen von Seminaren wieder zur Verfügung stellen könne, werde diese Eigeninitiative sehr begrüßt. Dem Beschwerdeführer würden auch Mitarbeiter der Bank zur Beratung vermittelt, welche auf Grund psychosomatischer Beschwerden oder sonstiger Probleme den Wunsch nach personenorientierter Beratung geäußert hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass an sämtlichen Seminaren Führungskräfte verschiedenster Berufsgruppen teilgenommen hätten. Dies hätte der Beschwerdeführer auch fernmündlich gegenüber der belangten Behörde am 6. November 1999 bestätigt. Der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen für die Gruppendynamik- und NLP-Kurse mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bankfilialleiter werde nicht bestritten. Allerdings stellten diese Kurse keine berufsspezifische Fortbildung dar. Aus dem Umstand, dass sie von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht worden seien, könne abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art sei. Kommunikative Fähigkeiten seien nicht nur in der Führungsposition in einer Bank, sondern in einer Vielzahl von Berufen und oft auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten von Bedeutung und geradezu erwünscht, somit im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Vorteil. Dieser weite Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten lasse eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer derart untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung, könne im Streitfall nicht gesprochen werden, da bei allen Kursen dieser Art auch soziale und damit gesellschaftliche Komponenten mitbetroffen seien. Wenn auch der Beschwerdeführer das ihm vermittelte Wissen wieder selbst durch Vorträge habe verwerten können - insbesondere als Fachmann für Gruppendynamik - und daher diesen Vorträgen berufsfördernde Bedeutung zukomme, ändere auch dieser Umstand nichts daran, dass der Inhalt dieser Themen von allgemeinem Interesse sei, der Persönlichkeitsbildung zugute komme und daher keine berufsspezifische Bedeutung erlange. Auch dem Seminar Kinesiologie - der Lehre der Muskelbewegung und damit der energetischen Beziehung der Regelkreise (Muskulatur, Lymphsystem etc.) bzw. der daraus erfließenden naturheilkundlichen Diagnose und Behandlungsmethode - komme eine berufsspezifische Bedeutung nicht zu. Damit seien aber die streitgegenständlichen Seminarausgaben sowie Ausgaben für die damit in Zusammenhang stehende Fachliteratur als solche der Lebensführung und damit als nicht abzugsfähig zu qualifizieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, den Umstand außer Acht gelassen zu haben, dass sein Dienstgeber von ihm "wie von jeder Führungskraft soziale Kompetenz vor allem im Bereich der Leitung und Führung des Mitarbeiterstabes wie sie eben vor allem in gruppendynamischen Fortbildungsveranstaltungen und solchen des neurolinguistischen Programmierens vermittelt wird" erwarte.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass weder die genannten Kurse noch die damit in Zusammenhang stehende Literatur unter Berücksichtigung des oben zitierten § 20 EStG 1988 eine steuerlich abzugsfähige Fortbildung darstellten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0173). Für diese Beurteilung sprechen sowohl die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Seminarprogramme, die keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zugestandene Umstand, dass die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, woraus die belangte Behörde zu Recht abgeleitet hat, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bankenbereich abgestellt war. Dass der von der belangten Behörde den Seminarprogrammen entnommene Seminarinhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch eine private Mitveranlassung der Seminarbesuche angenommen hat. Ein Ausschluss einer privaten Mitveranlassung ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer die genannten Seminare im Einvernehmen mit ihm besucht habe und die in den Seminaren erworbene Kompetenz im Rahmen seiner Führungsfunktion bzw. in Seminaren dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen könne, nichts zu ändern, zumal Fähigkeiten, wie sie in den genannten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind.
Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt bei dem dem Streitjahr vorangegangenen Jahresausgleich Kosten für Seminare auf dem Gebiete der Gruppendynamik und NLP bzw. damit in Zusammenhang stehende Literatur als Werbungskosten anerkannt hat, lässt sich für die Beschwerde nichts gewinnen, weil die Behörde verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 15. April 1998, 98/14/0004).
Die belangte Behörde hat die Anschaffungskosten der genannten Literatur wegen des Zusammenhangs mit den in Rede stehenden Kursen nicht als Werbungskosten anerkannt. Dieser Beurteilung wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Aus den oben stehenden Ausführungen zu den Aufwendungen betreffend die Kurse ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer auch durch die Versagung des Werbungskostenabzuges hinsichtlich der Aufwendungen für Literatur nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Jänner 2004
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