Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr-303/1996, geändert wird
Auf Grund der §§ 34 und 35 des EStG 1988, BGBl Nr 400, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
§ 4
§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
2.
§ 4 in der Fassung dieser Verordnung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31
§ 4 in der Fassung dieser Verordnung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.
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