Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in bezug auf Auslandszinsen
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) wird verordnet:
§ 1
§ 1.
Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug nach § 93 EStG 1988 ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des inländischen und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 EStG 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
§ 2
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
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