VwGH 2010/15/0019

VwGH2010/15/001925.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, Hofrätin Dr. Büsser und Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Landeck/Reutte, 6500 Landeck, Innstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 10. Dezember 2009, Zl. RV/0030-F/09, betreffend Einkommensteuer 2007 (mitbeteiligte Partei: E S in L, vertreten durch Mag. Markus Illmer Steuerberatungsgesellschaft m. b.H. in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 15), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;
EStG §16 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;
EStG §16 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte war an der Pädagogischen Hochschule in X von November 2006 bis September 2007 Gründungsvizerektor und sodann von Oktober 2007 an Vizerektor für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte der Mitbeteiligte Aufwendungen für seine Fortbildungen in Höhe von 2.703,70 EUR sowie Aufwendungen für Fachliteratur im Betrag von 39,10 EUR als Werbungskosten geltend.

Auf Vorhalt teilte der Mitbeteiligte dem Finanzamt mit, die Aufwendungen für Fortbildung beträfen zwei Kurse, die er in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizerektor der Pädagogischen Hochschule besucht habe. Es seien dies Kurse an der "Schule für Naturtherapie" in O. in Deutschland, und zwar die Kurse "Natur und Therapie II (2007) - Das erlebnisorientierte therapeutische Arbeiten in und mit der Natur" sowie "Vision Quest". Seinerzeit sei in Österreich keine vergleichbare Fortbildung angeboten worden.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurden die Aufwendungen mit der Begründung, sie stünden in keinem Zusammenhang zur Tätigkeit als Vizerektor an der Pädagogischen Hochschule, außer Ansatz gelassen.

In der Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, als Vizerektor sei er für die Aus-, Fort-, und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen verantwortlich. Diese Tätigkeit bedinge nicht nur das Sicherstellen der Weitergabe bereits gesicherter pädagogischer Lehrinhalte und Methoden, sondern in einem weit größeren Ausmaß die ständige Sorge um neue pädagogische Entwicklungen. Einem Vizerektor für Aus-, Fort- und Weiterbildung obliege es, sich mit neuen, alternativen pädagogischen Methoden auseinanderzusetzen, diese in einem wissenschaftlichen Prozess zu würdigen und allenfalls umzusetzen. Er sei wohl u.a. deshalb in diese verantwortungsvolle Position bestellt worden, weil er sich in seinen Publikationen mit neuen Entwicklungen auseinandergesetzt habe.

Der Mitbeteiligte setze sich mit neuen pädagogischen Ansätzen auseinander, wie sie etwa in der genannten Schule für Naturtherapie, einer Schule für Fort- und Weiterbildungen in psychologischer Naturtherapie, existentialpsychologischer Therapie und entwicklungsorientierter Pädagogik, unterrichtet würden. Dies erfolge aus einer berufsbedingten Notwendigkeit.

Der Besuch eines Seminars, das sich mit neuen pädagogischen und therapeutischen Thematiken beschäftige, durch einen Vizerektor für Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen sei objektiv sinnvoll und damit notwendig. Dies vor allem im Zusammenhang mit den ständig steigenden Anforderungen an Lehrerinnen und Lehrer, deren pädagogisches und auch therapeutisches Geschick tagtäglich benötigt werde.

Im Zusammenhang mit den berufsbedingten Anforderungen stünden auch die als Werbungskosten geltend gemachten Anschaffungskosten von 39,10 EUR für ein Fachbuch, weil es der Gewinnung pädagogischer Erkenntnisse des Lehrens und Lernens diene.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag führte der Mitbeteiligte ergänzend aus, als Mitglied des Rektorats unterrichte er nicht mehr, könne aber nicht unwesentlich mitbestimmen, wie die Curricula in Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern aussähen. Darüber hinaus könne er jene Persönlichkeiten aussuchen, die in der Lage seien, u. a. persönlichkeitsbildende Elemente im Sinne einer umfassenden Bildung zu vermitteln. Die Fortbildungsmodule in der Schule für Naturtherapie seien wesentliche Grundlage dafür, zumal der dort vermittelte Ansatz zur Begleitung von Menschen, vor allem Menschen mit Unterstützungsbedarf, insofern ein besonderer sei, als er im Wesentlichen Existenzialpsychologie, Naturphilosophie und Phänomenologie zum Inhalt habe. Daraus wiederum lasse sich die (an der Hochschule besonders relevante) Persönlichkeitsentwicklung fördern. Am Mitbeteiligten als Vizerektor liege es, sich mit neuen Entwicklungen auseinanderzusetzen, diese kritisch zu würdigen und allenfalls in den neuen universitären Lehrplan zu integrieren. Der Besuch eines Seminars, das sich mit neuen pädagogischen und therapeutischen Thematiken beschäftige, sei für den Mitbeteiligten objektiv sinnvoll und damit notwendig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge.

Der Mitbeteiligte sei als Vizerektor u.a. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagogen und Pädagoginnen verantwortlich. Inhalt dieser Tätigkeit sei nicht nur das Sicherstellen des Weitergebens bereits gesicherter pädagogischer Lehrinhalte und Methoden, sondern auch die ständige Sorge um neue pädagogische Entwicklungen. Dem Mitbeteiligten obliege es demnach auch, sich mit alternativen pädagogischen Methoden auseinanderzusetzen, diese in einem wissenschaftlichen Prozess zu würdigen und allenfalls umzusetzen. Er könne mitbestimmen, wie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern aussehe. Die Fortbildungsmodule in der Schule für Naturtherapie seien wesentliche Grundlage dafür, zumal der dort vermittelte Ansatz zur Begleitung von Menschen vor allem mit Unterstützungsbedarf ein besonderer sei; er habe nämlich im Wesentlichen Existenzialpsychologie, Naturphilosophie und Phänomenologie zum Inhalt.

Die in Rede stehende Schule für Naturtherapie biete auf Basis langjähriger Erfahrung eine tiefenpsychologisch fundierte berufsbegleitende Ausbildung für Therapeuten und Pädagogen aus den verschiedensten Bereichen, die die berufliche Zusatzqualifikation "Naturtherapeut/in" erwerben möchten. Die spezielle Befähigung der Naturtherapeuten bestehe darin, "Natur" als Erlebensfeld und Erlebensqualität in den therapeutischen und pädagogischen Raum zu integrieren und für Ziele der Selbsterfahrung (Selbstkongruenz), Entwicklung und Heilung von Menschen einzusetzen. Zielgruppe der Seminare (Kurse) seien u.a. Pädagoginnen und Pädagogen; diese könnten die vermittelten Kenntnisse in die pädagogische Arbeit integrieren. Ob und inwieweit die Kursinhalte im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von (künftigen) Pädagoginnen und Pädagogen an der Pädagogischen Hochschule umgesetzt werden könnten, könne erst im Anschluss an die Teilnahme an den Kursen beurteilt werden. Für die belangte Behörde sei bereits auf Grund der Zuständigkeit des Mitbeteiligten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen, die zur Zielgruppe der besuchten Seminare gehörten, eine private Mitveranlassung seiner Teilnahme an diesen Seminaren auszuschließen.

Naturtherapie sei eine spezielle psychologische Therapieform, in der das Erlebensfeld Natur für therapeutische Zwecke genutzt werde. Die Naturtherapie sei tiefenpsychologisch ausgerichtet; der theoretische Rahmen, aus dem sie ihre therapeutische Grundorientierung entnehme, sei die Existentialpsychologie.

Der existentialpsychologische Therapieansatz der Naturtherapie entspreche der Erfahrung, dass sich Menschen in der Natur in ihrer Existenz, in ihrem Dasein angesprochen fühlten. Das erlebensorientierte therapeutische Arbeiten in und mit der Natur (Naturtherapie) bestehe nicht aus einem "Sammelsurium" von ins "Outdoor" verlagerten therapeutischen Instrumenten, sondern sei eine spezialisierte, existentialpsychologisch fundierte Therapieform.

Inhalt des Kurses "Natur und Therapie II" seien Charakteranalyse und Theorie der Persönlichkeit, Typologie der Charakterstrukturen sowie die therapeutische Arbeit mit Abwehr und Widerstand. Da Pädagoginnen und Pädagogen Schülern unterschiedlichster Charaktertypen bzw. -strukturen gegenüberstünden, könne nach Ansicht der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass die Kursinhalte im Rahmen einer pädagogischen Aus-, Fort- und Weiterbildung nicht verwertbar wären.

Der Kurs "Vision Quest - Das einsame Fasten in den Bergen" beinhalte einen psychotherapeutischen Prozess in der Tradition der Vision Quest (Visionssuche), eines Ritus der existenziellen Erfahrung in der Natur.

Für die ausschließliche berufliche Veranlassung der Kursaufwendungen spreche nach Ansicht der belangten Behörde, dass es in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen keineswegs nur um die Vermittlung von an die Schüler weiterzugebenden Lehrinhalten (Wissensvermittlung) gehe und gehen könne, sondern immer mehr auch persönlichkeitsbildende (erzieherische, psychologische, therapeutische) Fähigkeiten gegeben sein müssten, um den vielfältigen Anforderungen, die mit dem Schulalltag verbunden seien, gerecht werden zu können.

In der Folge gibt der angefochtene Bescheid umfangreich Auszüge aus Zeitungsartikeln und Studien wieder, welche die vielfältigen psychologischen, pädagogisch-therapeutischen Anforderungen an Lehrerinnen und Lehrer, das geänderten Rollenverständnis dieses Berufsstandes und die sich daraus ergebenden Probleme zum Gegenstand haben.

In Anschluss daran führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, gerade die aktuelle bildungspolitische Diskussion (u.a. zur Ganztagesschule) zeige, dass Lehrerinnen und Lehrer in Zukunft noch mehr als bisher über eine umfassende Bildung verfügen müssten und sich demnach die Aus-, aber insbesondere auch die Fortbildung nicht nur auf Wissensvermittlung beschränken könne und dürfe.

Der Mitbeteiligte sei für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern zuständig, die das Lehramt für Volks-, Haupt- oder Sonderschulen (Förderpädagogik/Integration) anstrebten bzw. die diese Ausbildung abgeschlossen hätten. Auf der Homepage der Hochschule finde sich zu diesen Studiengängen die Information, dass sie "dem Erwerb wissenschaftsorientierter Grundkompetenzen zur Realisierung professionellen LehrerInnenhandelns (je nach Studiengang) in der grundschulpädagogischen, in der Hauptschule bzw. im Bereich der Allgemeinen Sonderschule bzw. im gemeinsamen Unterricht von SchülerInnen mit und ohne Behinderungen (integrative Form) dienen". Sämtliche Studiengänge sollten zur Planung, Gestaltung und Evaluierung des Unterrichts in der jeweiligen Schulform (Volks-, Haupt-, Sonderschule), zur Sensibilität hinsichtlich Wahrnehmung besonderer Lernwelten von Schülerinnen und Schülern, zur Unterstützung und Förderung des Lernens, zur Übernahme von Erziehungsverantwortung im Schulbereich und zur Qualitätssicherung und forschenden Weiterentwicklung der eigenen Unterrichtspraxis befähigen.

Voraussetzung dafür, dass angehende und bereits den Lehrberuf ausübende Pädagoginnen und Pädagogen den vielfältigen Anforderungen an ihre persönliche und fachliche Qualifikation gerecht würden und im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen ihre "Grundkompetenzen" erweitern könnten, sei nach Ansicht der belangten Behörde eine ständige Weiterentwicklung der dafür zur Verfügung stehenden Konzepte und Bildungsinhalte. Diesem Zweck, die Eignung der in der Naturtherapie bzw. im Rahmen der Vision Quest vermittelten Inhalte für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen festzustellen, habe auch der Besuch der Seminare durch den Mitbeteiligten gedient. Er habe auf die besondere Eignung der Ansätze (im Wesentlichen Existentialpsychologie, Naturphilosophie, Phänomenologie) zur Begleitung von Menschen, vor allem von solchen mit Unterstützungsbedarf, hingewiesen.

Im Übrigen seien die Seminarkosten auch unter dem Blickwinkel der Wahrung der eigenen Berufs- und Aufstiegschancen des Mitbeteiligten als beruflich veranlasst zu beurteilen. Weshalb für einen Vizerektor keine Notwendigkeit bestehen sollte, sich hinsichtlich alternativer pädagogischer Entwicklungsansätze auf dem Laufenden zu halten, sei für die belangte Behörde nicht erkennbar.

Im gegenständlichen Fall sei nicht daran zu zweifeln, dass die vom Mitbeteiligten erworbenen Kenntnisse im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit verwertbar (von Nutzen) seien und dass sie einen objektiven Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit aufwiesen. Für den Mitbeteiligten bestehe geradezu eine berufliche Notwendigkeit, alle möglichen Ansätze für eine umfassende Qualifikation von Lehrerinnen und Lehrern zu verfolgen.

Im Übrigen sei derzeit an der Hochschule eine Fortbildung für Lehrerinnen und Lehrer in Planung, welche die persönlichkeitsbildenden (existentialpsychologischen, philosophischen) Ansätze der Naturtherapie verwerte (Lehrgang für Schulsozialpädagogik).

Die belangte Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen ausschließlich beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt habe die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Fachbuch mit der Begründung, es stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizerektor der Pädagogischen Hochschule, verneint.

In der Berufung sei vorgetragen worden, aus dem vom Mitbeteiligten um den Preis von 39,10 EUR angeschafften Fachbuch könnten wesentliche pädagogische Erkenntnisse des Lehrens und Lernens gewonnen werden.

Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Verfasser des Werkes Professor für Psychiatrie am Cornell University Medical Center und außerdem Professor für Psychologie an der Universität Genf sei.

Zum Inhalt des Werkes habe die belangte Behörde ermittelt:

"Wie erleben Säuglinge ihre Welt und wie erleben sie sich selbst darin? Auch von Kindern, die noch nicht sprechen, können wir etwas darüber erfahren. Und wir sind nicht ausschließlich auf die Rekonstruktion der frühen Kindheit angewiesen, die Erwachsene mit Hilfe eines Psychoanalytikers leisten. Die moderne Säuglingsforschung hat experimentelle Methoden entwickelt, die es erlauben, schon dem Säugling Fragen zu stellen, die er beantworten kann, - nicht verbal, aber durch Blicke und Bewegungen, und speziell durch Saugen. Angeleitet durch solche Auskünfte unternimmt Daniel Stern den Versuch, sich in die innere Welt des Säuglings hineinzudenken: ein Vorgehen, das in der Geschichte der Psychologie ohne Beispiel ist."

Angesichts der Qualifikation des Verfassers des Werkes als Professor für Psychiatrie und für Psychologie und der Thematik des Werkes stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass es sich bei diesem Fachbuch um wissenschaftliche Literatur handle, die weder von allgemeinem Interesse noch für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei.

Da der Mitbeteiligte an einer pädagogischen Hochschule für die Aus-, Fort-, und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen verantwortlich sei, stehe die berufliche Veranlassung der Anschaffung des Werkes fest. Im Hinblick darauf, dass auch die frühkindliche Entwicklung Teil der pädagogischen Aus- bzw. Fortbildung sei, schließe die belangte Behörde eine privat veranlasste Anschaffung des Werkes aus.

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Kurskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1).

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0197, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Mitbeteiligte habe zwei Kurse an der Schule für Naturtherapie in O besucht, Diese Schule biete auf der Basis langjähriger Erfahrung eine tiefenpsychologisch fundierte berufsbegleitende Ausbildung für Therapeuten und Pädagogen aus den verschiedensten Bereichen an, welche die Zusatzqualifikation "Naturtherapeut" erwerben möchten. Voraussetzung für die Teilnahme sei u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung möglichst in einem pädagogischen oder therapeutischen Arbeitsfeld. Die Schule biete verschiedene Kurse an; die Teilnehmer könnten die Reihenfolge frei wählen. Es sei auch - wie dies beim Mitbeteiligten der Fall gewesen sei - die Belegung einzelner Kurse möglich. Beim Abschluss der Ausbildung zum Naturtherapeuten könne ein Zertifikat erworben werden, das die fachliche und persönliche Eignung bestätige, als Naturtherapeut zu arbeiten und die unterrichteten Methoden und Instrumente praktisch anzuwenden. Typische Einsatzgebiete der Naturtherapie seien u.a. die therapeutische Begleitung von Übergangs- und Wandlungsprozessen, insbesondere bei phasenspezifischen Lebensübergängen oder krisenhaften Lebensereignissen, aber auch die Gesundheitsförderung im präventiven Bereich und im Rehabilitationsbereich. Zu den typischen Einsatzgebieten zähle auch "der gesamte Bereich der Kinder- und Jugendtherapie/-pädagogik, insbesondere im Bereich intensiver Einzelmaßnahmen". Das Seminar "Natur und Therapie II" habe Charakteranalyse, Typologie der Charakterstrukturen, therapeutische Arbeit mit Abwehr und Widerstand, Charaktertherapie, praktische Instrumente und Methoden der Naturtherapie sowie die freie Naturerfahrung zum Inhalt gehabt. Der Kurs "Vision Quest - Das einsame Fasten in den Bergen" beinhalte einen intensiven psychotherapeutischen Prozess in der Tradition der Vision Quest (Visionssuche).

Nach Ansicht des Finanzamtes beträfen die typischen Einsatz- und Anwendungsbereiche der Naturtherapie in weitem Ausmaß persönliche Entwicklungsprozesse. Dafür spreche auch, dass die Kurse nicht auf einen homogenen Teilnehmerkreis - das wären im vorliegenden Fall Verantwortliche für Aus-, Fort-, und Weiterbildung im pädagogischen Bereich - abstellten. Deshalb könnten solche Kurse nur im Falle einer beruflichen Notwendigkeit als Werbungskosten anerkannt werden.

Nach Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes seien persönlichkeitsbildende Fähigkeiten im Schulalltag zweckmäßig und förderlich. Für die Anerkennung als Werbungskosten reiche es aber nicht aus, dass die Bildungsmaßnahmen dazu dienten, den "vielfältigen Anforderungen, die mit dem Schulalltag verbunden seien, gerecht zu werden". Vielmehr sei auf die Notwendigkeit des Besuches derartiger Seminare abzustellen. Die Notwendigkeit wäre nur dann gegeben, wenn ohne Seminarbesuch der Berufsalltag nicht oder nur sehr schwer bewältigbar wäre. Dabei könne der Mitbeteiligte die erworbenen Kenntnisse gar nicht im Schulalltag umsetzen, weil er als Vizerektor einer pädagogischen Hochschule gar nicht im Schulalltag tätig sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Inhalt der besuchten Kurse darauf abstelle, wie der Mitbeteiligte neue pädagogische Entwicklungen im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften gestalte. Nach Ansicht des Finanzamtes lägen daher nicht abzugsfähige Aufwendungen der Persönlichkeitsentwicklung vor.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass der Mitbeteiligte als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften verantwortlich ist und es zu seinen Aufgaben gehört, mitzubestimmen, wie die Bildungsmaßnahmen für (künftige) Lehrkräfte gestaltet würden. Er müsse daher laufend neue pädagogische Entwicklungen beobachten, müsse sich mit neuen, alternativen pädagogischen Methoden auseinandersetzen, diese würdigen und allenfalls umsetzen.

Weiters hat die belangte Behörde festgestellt, die Schule für Naturtherapie biete auf Basis langjähriger Erfahrung eine tiefenpsychologisch fundierte berufsbegleitende Ausbildung für Therapeuten und Pädagogen aus den verschiedensten Bereichen an, die die berufliche Zusatzqualifikation "Naturtherapeut/in" erwerben möchten. Die Fortbildungsmodule hätten im Wesentlichen Existenzialpsychologie, Naturphilosophie und Phänomenologie zum Inhalt. Zielgruppe der Seminare (Kurse) seien u.a. Pädagoginnen und Pädagogen; diese könnten die vermittelten Kenntnisse in die pädagogische Arbeit integrieren. Da sich der Mitbeteiligte gerade mit neuen Bildungsinhalten auseinandersetzen müsse, um beurteilen zu können, auf welche Bereiche bei der laufenden Adaptierung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften Bedacht zu nehmen sei, seien die Kursbesuche beruflich veranlasst. Die Anforderungen an (künftige) Lehrerinnen und Lehrer gingen weit über die bloße Wissensvermittlung hinaus. Daher müsse die Pädagogische Hochschule eine ständige Weiterentwicklung ihrer Bildungskonzepte und - inhalte vornehmen. Diesem Zweck, die Eignung der in der Naturtherapie bzw. im Rahmen der Vision Quest vermittelten Inhalte für die Schulung von Pädagoginnen und Pädagogen festzustellen, habe der Besuch der Seminare gedient. Vor diesem Hintergrund seien die vom Mitbeteiligten erworbenen Kenntnisse im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit verwertbar und von Nutzen.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde nicht entgegen. In der Beschwerde wird sogar vorgebracht, dass Kinder- und Jugendtherapie und Jugendpädagogik zu den typischen Einsatzgebieten der Naturtherapie gehören.

Das Finanzamt bestreitet allerdings, dass eine berufliche Notwendigkeit für den Besuch der Kurse bestanden habe. Es sei nicht zu erkennen, dass der Inhalt der besuchten Kurse darauf abstelle, wie der Mitbeteiligte neue pädagogische Entwicklungen im Rahmen der Schulung von Lehrkräften gestalte.

Im gegebenen Zusammenhang ist allerdings die Sachverhaltsfeststellung von entscheidender Bedeutung, wonach es zu den beruflichen Aufgaben des Mitbeteiligten gehört hat, sich um neue pädagogische Entwicklungen zu kümmern, um sie gegebenenfalls in das Lehrveranstaltungsangebot der Hochschule zu integrieren. Der Mitbeteiligte hatte daher mögliche alternative pädagogische Ansätze für eine (ergänzende) Aus- und Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern zu beobachten. Weiters hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, dass der Besuch der Kurse, deren Teilnehmerkreis auf Pädagogen und Therapeuten abgestellt war, gerade dazu gedient habe, eine alternative pädagogische Methode zu evaluieren und für ihren Einsatz im Rahmen des Lehrveranstaltungsangebotes der Hochschule beurteilen zu können

Bei diesem Sachverhalt, wonach der Besuch der Kurse im Hinblick auf die beruflichen Aufgaben des Mitbeteiligten im Bereich der Mitwirkung an der Gestaltung des Lehrveranstaltungsprogrammes einer pädagogischen Hochschule zweckdienlich, ja erforderlich gewesen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt hat.

2. Fachliteratur:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0009).

In der Beschwerde wird vorgebracht, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, inwieweit das Buch, dessen Anschaffungskosten als beruflich veranlasst anerkannt worden sind, eindeutig und ausschließlich mit dem Beruf des Mitbeteiligten in Zusammenhang stehe. Das Buch könne durchaus auch angehende Elternteile ansprechen. Auch wenn es sich um wissenschaftliche Literatur handle, bedeute dies noch nicht, dass die Anschaffung beruflich veranlasst sei. Es sei kein Zusammenhang zwischen einem Werk über die Lebenserfahrung eines Säuglings, das ein Professor für Psychiatrie und Psychologie geschrieben habe, und der Tätigkeit eines Vizerektors an einer pädagogischen Hochschule erkennbar.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass das strittige Fachbuch die Abhandlung eines Wissenschaftlers auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychologie ist und sich damit befasst, wie Säuglinge die Welt erleben. Sie hat weiters ausgeführt, dass auch die frühkindliche Entwicklung Teil der pädagogischen Aus- bzw. Fortbildung ist. Daraus hat sie geschlossen, dass die Anschaffung des Werkes durch den Beruf des Mitbeteiligten veranlasst ist, der als Vizerektor an einer Hochschule, die Pädagoginnen und Pädagogen aus- und fortbildet, für die Gestaltung des Lehrveranstaltungsprogramms mitverantwortlich ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sohin einen klaren Zusammenhang zwischen dem Fachbuch und der beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten aufgezeigt. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bekämpft das Finanzamt nicht. Solcherart ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht die Anschaffungskosten des Fachbuches von 39,10 EUR als Werbungskosten anerkannt hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. April 2013

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