OGH 12Os72/14a; 12Os138/14g (RS0129716)

OGH12Os72/14a; 12Os138/14g17.4.2024

Rechtssatz

Bei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des § 107b StGB wird durch die ‑ ohne größere zeitliche Unterbrechung ‑ fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des § 107b Abs 2 StGB lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht (Zusammenfassung mehrerer Taten ähnlich dem § 29 StGB). Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit des betroffenen Kindes fortgeführt werden.

Für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB ist dabei allerdings maßgeblich, dass die mehrfachen tatbestandlichen Handlungen iSd § 107b Abs 2 StGB bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, also längere Zeit andauernden Gewaltausübung entsprechen. Genügen die wiederholten Tathandlungen (auch unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung) gegenüber dem unmündigen Opfer (noch) nicht dem Erfordernis einer fortgesetzten Gewaltausübung, dann erfüllt der nach dem 14. Geburtstag des Opfers weiterhin Gewaltakte setzende Täter ab Erreichen des zeitlichen Kriteriums zwar den Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB, nicht aber die Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB.

Normen

StGB §107b

12 Os 72/14aOGH25.09.2014
12 Os 138/14gOGH05.03.2015

Auch

13 Os 14/18kOGH14.03.2018

Vgl; Beisatz: Das Tatbestandselement, „fortgesetzt“ Gewalt auszuüben, drückt das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit aus, womit Gewaltakte, die nach einer größeren zeitlichen Unterbrechung (hier rund eineinhalb Jahre) gesetzt wurden, nicht in eine iSd § 107b Abs 1 StGB gebildete Subsumtionseinheit aufzunehmen sind. (T1)

11 Os 99/18wOGH16.10.2018

Auch; Vgl T1; Beisatz: Hier: Bei der festgestellten Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung während des sonstigen Tatzeitraums (von insgesamt knapp zwei Jahren) wird die Regelmäßigkeit durch einzelne, jeweils zweimonatige Unterbrechungen nicht beseitigt. (T2)

15 Os 40/21bOGH10.06.2021

Vgl

11 Os 76/21tOGH14.09.2021

Vgl aber; Beisatz: § 107b StGB ordnet eine Subsumtionseinheit an (so schon 13 Os 14/18k; 13 Os 138/18w; 11 Os 125/19w; 11 Os 12/21f; 11 Os 54/21g). (T3)<br/>Beisatz: Ob mehrere, zu einer solchen Subsumtionseinheit zusammenzufassende Handlungen eine (nach § 107b Abs 1 StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten darstellen, hängt vom festgestellten Sachverhalt ab. (T4)

11 Os 134/21xOGH01.03.2022

Vgl; Beis nur wie T4

15 Os 1/22vOGH09.03.2022

Vgl

11 Os 86/22iOGH27.09.2022

Vgl

14 Os 111/22pOGH25.10.2022

Vgl; Beis wie T4

15 Os 28/23sOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T2: Hier: einmonatige Unterbrechung (T5)

11 Os 30/23fOGH09.05.2023

vgl; Beisatz wie T4

12 Os 114/23sOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T4

14 Os 4/24fOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

15 Os 29/24iOGH17.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20140925_OGH0002_0120OS00072_14A0000_001