Rechtssatz
Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich.
2 Ob 1/09z | OGH | 22.04.2010 |
Auch; Beisatz: Auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung kommt es daher nicht an, wenn nach dem Konzept der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine andere Vertragsgestaltung möglich ist. (T1)<br/>Bem: Vgl auch 3 Ob 12/09z. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/41 |
3 Ob 57/14z | OGH | 25.06.2014 |
Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T3) |
9 Ob 94/22x | OGH | 27.04.2023 |
Beisatz: Hier: Eine Aufklärung, die über Broschüren, über die Homepage oder in Gesprächen mit den Kunden vorgenommen wird, ist eine solche Handhabung in der Praxis und ist daher bei der Prüfung der AGB im Verbandsprozess nicht zu berücksichtigen (T4) |
7 Ob 92/23i | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T5) |
6 Ob 205/23z | OGH | 20.12.2023 |
Beisatz wie T1: Hier: Unerheblich, wie der Buchungsvorgang iZm einer Pauschalreise tatsächlich abläuft. (T6) |
8 Ob 158/22a | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz: Hier: Zum Einwand, eine bestimmte Rubrik innerhalb eines Vertragsformblattes sei nicht ausgefüllt. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_002
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