Rechtssatz
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
5 Ob 72/07k | OGH | 18.09.2007 |
nur: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. (T1) |
5 Ob 290/07v | OGH | 03.06.2008 |
nur T1; Beisatz: Der Rechtsakt der Widmung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden. (T2)<br/>Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab. (T3) |
5 Ob 29/08p | OGH | 14.07.2008 |
nur T1; Beisatz: Die privatrechtliche Einigung (der Widmungsakt) der Wohnungseigentümer kann auch konkludent erfolgen. (T4) |
5 Ob 241/09s | OGH | 24.11.2009 |
Auch; Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T5) |
5 Ob 43/11a | OGH | 26.05.2011 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5 |
5 Ob 257/11x | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T6) |
5 Ob 200/12s | OGH | 20.11.2012 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist. (T8) |
5 Ob 210/13p | OGH | 20.05.2014 |
nur T1; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. (T9) |
5 Ob 224/15z | OGH | 20.04.2016 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 |
5 Ob 105/16a | OGH | 25.08.2016 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9 |
5 Ob 198/16b | OGH | 22.11.2016 |
nur T1; Beisatz: Hier: Wohnungseigentums‑Zubehörobjekt. (T10) |
5 Ob 41/18t | OGH | 18.07.2018 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 |
5 Ob 38/19b | OGH | 21.05.2019 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 |
5 Ob 45/19g | OGH | 21.05.2019 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 |
5 Ob 72/19b | OGH | 13.06.2019 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 |
8 Ob 44/19g | OGH | 18.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Der Wohnungserhaltungs-anspruch nach § 97 ABGB an der ehelichen Wohnung ist nicht davon abhängig, ob das genutzte Objekt sich in einem Bereich befindet, der nach der Raumordnung zu Wohnzwecken gewidmet ist. (T11)<br/> |
5 Ob 78/22i | OGH | 21.12.2022 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_20060516_OGH0002_0050OB00106_06H0000_001
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