OGH 5Ob6/18w

OGH5Ob6/18w13.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, und 2. DDr. G*, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts‑GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei Ing. G*, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2017, GZ 11 R 48/17k‑16, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120864

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts, die eine Willenseinigung aller Mit‑ und Wohnungseigentümer erfordert, grundsätzlich auch konkludent zustande kommen (5 Ob 105/16a mwN; RIS‑Justiz RS0120725 [T4, T9]; RS0114928 [T2]).

2. Im Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten wird seit Jahren eine Kinderarztpraxis betrieben, was sämtlichen übrigen Wohnungseigentümern bekannt war und zumindest acht Jahre hindurch unwidersprochen blieb. Darin sah der Oberste Gerichtshof im Unterlassungs‑(vor‑)prozess gegen die Einzelrechtsvorgängerin des Beklagten eine konkludente Widmungsänderung (5 Ob 100/14p). Dies wird von den klagenden Wohnungseigentümern auch nicht bestritten. Sie rechtfertigen ihr Unterlassungsbegehren allerdings damit, dass sie dem Beklagten, der das Wohnungseigentumsobjekt 2014 erworben hatte, keine Zustimmung erteilt haben. Damit zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wenn eine Widmungsänderung aufgrund der (konkludent erteilten) Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bereits wirksam zustande gekommen ist, bedürfte eine neuerliche Änderung der Einstimmigkeit.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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