OGH 5Ob52/01k (RS0114928)

OGH5Ob52/01k2.11.2022

Rechtssatz

Grundsätzlich ist jede Wohnung - anders als zwingend allgemeine Teile der Liegenschaft - an sich wohnungseigentumsfähig, doch verliert sie diese Eigenschaft, wenn sie durch ihre Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Das ist bei einer Wohnung, die nach dem rechtswirksamen Widmungsakt der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, der Fall (siehe jetzt § 1 Abs 4 WEG 1975 idF des 3. WÄG, der dies - bei an sich unveränderter Rechtslage gegenüber § 1 Abs 3 WEG 1975 aF und § 1 Abs 3 WEG 1948 - eindeutig klarstellt). Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. Wenn etwa Wohnungseigentümer eine Wohnung nachhaltig als Hausbesorgerwohnung verwenden oder der Wohnungseigentumsorganisator eine Wohnung zur Unterbringung des Hausbesorgers bestimmt, so kann dies als zumindest konkludente Widmung im Sinne des § 1 Abs 3 WEG 1948 beziehungsweise § 1 Abs 4 WEG 1985 idgF verstanden werden.

Normen

WEG 1975 §1 Abs4
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs4

5 Ob 52/01kOGH13.03.2001
5 Ob 86/03pOGH13.05.2003

Auch; nur: Diese Widmung kann auch konkludent erfolgen. (T1)<br/>Beisatz: Eine Willenseinigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zur Abänderung der Widmung kann auch konkludent erfolgen. (T2)

5 Ob 157/03dOGH08.07.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden, etwa durch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme eines konsenslosen faktischen Zustands oder durch gemeinsame Bemühungen, Abweichungen vom ursprünglichen Bauplan über eine Neufestsetzung der Nutzwerte zu sanieren. (T3)

5 Ob 249/04kOGH09.11.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes in einen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwägen als allgemeinen Teil des Hauses. (T4)

5 Ob 182/07mOGH06.11.2007

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zubehörswohnungseigentum (T5)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008
5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsakt der Widmung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden. (T6)<br/>Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab. (T7)

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 205/10yOGH20.12.2010

Vgl; Beisatz: Aus einer – nur mehrheitlichen – Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die vormalige Hausbesorgerwohnung zu vermieten, ist eine Änderung der Widmung als allgemeiner Teil nicht ableitbar. Die frühere Hausbesorgerwohnung verliert durch ihre Vermietung nicht ihre wohnungseigentumsrechtliche Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T8)

5 Ob 157/11sOGH20.03.2012

Vgl; Beisatz: Es kommt für die Nutzwertfestsetzung nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten an, sondern auf die konkrete Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeinen Teil. (T9)

5 Ob 228/13kOGH21.02.2014

Auch

5 Ob 135/14kOGH26.09.2014

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 105/16aOGH25.08.2016

nur T1

5 Ob 14/17wOGH04.05.2017

Vgl auch

5 Ob 6/18wOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T2

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 248/18hOGH25.04.2019

Vgl; Beis wie T9

8 Ob 93/19pOGH18.11.2019

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 76/20tOGH03.06.2020

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9

5 Ob 134/22zOGH02.11.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20010313_OGH0002_0050OB00052_01K0000_001