Rechtssatz
Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot.
Neuerungsverbot — Zulässigkeit von Neuerungen — nova producta
Normen
AußStrG 2005 §66 Abs2 B
6 Ob 183/06i | OGH | 31.08.2006 |
Beisatz: Eine Durchbrechung desselben aus Gründen des Kindeswohls könnte (im Regelfall) nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren erwogen werden; in Unterhaltsverfahren müssten aber schon ganz besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Neuerungsverbot zu unterlaufen. (T1) |
4 Ob 2/07h | OGH | 22.05.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/75 |
1 Ob 176/07z | OGH | 11.09.2007 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Aktenkundige Entwicklungen sind zu berücksichtigen, es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände. (T3) |
3 Ob 122/09a | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots aus Gründen des Kindeswohls ist hier nicht geboten. (T4) |
2 Ob 162/11d | OGH | 16.09.2011 |
Vgl; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 |
3 Ob 168/13x | OGH | 28.11.2013 |
Beisatz: Auf ein erst nach der Rekursentscheidung geschlossenes und vorgelegtes Erbteilungsübereinkommen ist daher nicht Bedacht zu nehmen. (T5) |
6 Ob 187/15s | OGH | 23.10.2015 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Für eine Durchbrechung des Neuerungsverbots im Interesse des Kindeswohls müssen ganz besondere Umstände vorliegen. (T6) |
5 Ob 242/15x | OGH | 23.02.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die unterlassene Belehrung der Minderjährigen nach § 108 AußStrG und der unterbliebene Versuch einer gütlichen Einigung können daher aus Gründen des Kindeswohls selbst dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn dies im (hier: vom Vater selbst verfassten) Rekurs nicht (ausdrücklich) erfolgt ist. (T7) |
6 Ob 238/16t | OGH | 22.12.2016 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Berücksichtigung von nova producta im Rekursverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn bloß die Gefahr besteht, aufgrund geänderter Verhältnisse „überhöhte“ Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse steht dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offen. (T8) |
7 Ob 237/16b | OGH | 26.04.2017 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 |
1 Ob 61/17b | OGH | 28.06.2017 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von bloß möglichen zukünftigen Ereignissen kann daraus aber nicht abgeleitet werden. (T9) |
7 Ob 94/18a | OGH | 20.06.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 |
6 Ob 64/21m | OGH | 23.06.2021 |
Beisatz: Hier: Bucheinsicht eines GmbH‑Gesellschafters. (T10) |
1 Ob 25/21i | OGH | 07.09.2021 |
Beisatz: Das Neuerungsverbot gilt auch in dritter Instanz. (T11) |
8 Ob 3/23h | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: erstmals im Rekurs der Mutter enthaltenes Vorbringen, nicht nur – wie dem Erstgericht bekanntgegeben – die Uhrzeit der montäglichen Besuchskontakte, sondern auch jene der Telefonkontakte an Donnerstagen sei wegen längeren Kindergartenbesuchs nicht mehr einhaltbar. (T12) |
2 Ob 4/23m | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Neues Vorbringen allein macht die betreffenden Behauptungen noch nicht zum aktenkundigen Umstand. Dieses ist in einem Beweisverfahren zu klären. (T13) |
4 Ob 56/23y | OGH | 28.03.2023 |
Beisatz: Neuerungen, die nicht der Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe dienen, sind unzulässig. (T14) |
4 Ob 192/23y | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Begehrte Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen nunmehriger Berufstätigkeit der Kindesmutter. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00082_05T0000_001
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