Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die mit EUR 161,78 (darin EUR 26,96 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Antragsgegner sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke 490 und 467 KG A*****, wobei der Erstantragsgegner den landwirtschaftlichen Betrieb allein führt. Er setzte im Frühjahr 2000 auf den angeführten Grundstücken 17 Bäume in einer Reihe entlang eines Teiles der Grundgrenzen. Er erkundigte sich zunächst im Lagerhaus Grieskirchen nach einem geeigneten Fegeschutz für die Jungbäume, wobei er auf die Produkte der Firma G***** GmbH stieß. Rund zwei Wochen später kaufte er bei diesem Unternehmen in V***** Fegeschutzmanschetten für die Bäume um insgesamt ATS 1.020,--. Es handelt sich dabei um sogenannte „Planta-Gard" Wild- und Fegeschutzmanschetten des Typs Nr 73-127 mit einer Länge von 120 cm. Diese Manschetten bieten laut Fachkatalog sicheren Schutz für junge Hochstämme ohne Seitentriebe und lassen sich durch den Längsschnitt leicht montieren. Sie werden durch die Eigenspannung des Materials gehalten und passen sich der Baumstärke bis zu einem Durchmesser von 7,5 cm an. Die Materialstärke beträgt 0,4 mm.
Der Erstantragsgegner brachte diese Manschetten an den jungen Bäumen an. Im Jahr 2000 kontrollierte er sie zwei- bis dreimal. Ab dem Jahr 2001 kontrollierte der Erstantragsgegner die Bäume einmal jährlich im Juli oder August und sah nach, ob der Fegeschutz hielt. Weder im Jahr 2000 noch im Jahr 2001 gab es Probleme. 2002 war bei der Überprüfung ein Nussbaum gefegt, allerdings oberhalb des Schutzes. Nach Entdeckung des Wildschadens am 18. 8. 2003 meldete der Erstantragsgegner diesen mit Schreiben vom selben Tag dem Antragsteller. Am 30. 8. 2003 besichtigten der Erstantragsgegner und der Sohn des Antragstellers, der von diesem bevollmächtigt worden war, die Schäden, die der Sohn des Antragstellers auch anerkannte. Er forderte den Erstantragsgegner auf, ihm eine Liste der Schäden bzw eine Rechnung zu schicken. In der Folge lehnte der Antragsteller jedoch die Zahlung des begehrten Betrages von EUR 162,79 ab. Es steht nicht fest, dass der Fegeschutz zur Zeit der Entstehung des Schadens bereits schadhaft war.
Die Grundstücke 490 und 467 sind 209 m2 und 5576 m2 groß. Es handelt sich dabei um Jagdeinschlussflächen gemäß § 12 Abs 3 o.ö. Jagdgesetz in das Eigenjagdgebiet der Ehegattin des Antragstellers. Die Antragsgegner beantragten am 18. 9. 2003 bei der Jagd- und Wildschadenskommission für das genossenschaftliche Jagdgebiet A***** den Ersatz des ihnen verursachten Schadens. Mit Bescheid der Kommission vom 15. 12. 2004 wurde der Antragsteller verpflichtet, den Antragsgegnern den mit EUR 162,79 festgestellten Wildschaden zu ersetzen. Im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission war Rudolf M***** bei der Verhandlung am 24. 11. 2004 als Vertrauensmann beider Antragsgegner anwesend. Die Kommission ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Erstantragsgegner seine Pflanzen ordnungsgemäß gegen Verbiss- und Fegeschäden geschützt hatte. Der vom Erstantragsgegner verwendete Einzelbaumschutz ist als solcher im Handel. Ein derartiger Baumschutz ist in der Landwirtschaft ortsüblich.
Der Antragsteller beantragt gemäß § 77 Abs 1 o.ö. Jagdgesetz die Zurückweisung bzw Abweisung des Entschädigungsantrages der Antragsgegner. Die Zweitantragstellerin habe zur Verhandlung am 24. 11. 2004 keinen Vertrauensmann entsendet. Die Kommission sei daher nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Abstimmung sei somit rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft bzw nichtig. Die Antragsgegner hätten ihre Bäume nicht ausreichend gemäß § 67 Abs 1 o.ö. Jagdgesetz geschützt, sodass der Antragsteller als Jagdausübungsberechtigter nicht für den eingetretenen Wildschaden hafte.
Der Antragsteller führte weiters aus, dass die Jagd- und Wildschadenskommission als unzuständige Behörde entschieden habe. Die Grundstücke 490 und 467 der KG A***** stellten Jagdeinschlussflächen für das Eigenjagdgebiet der Ehegattin des Antragstellers dar. Die Jagd- und Wildschadenskommission sei nicht für Wildschäden in Eigenjagden, sondern nur für Genossenschaftsjagden (zuständig), was vom Antragsteller auch in der Sitzung der Jagd- und Wildschadenskommission eingewendet worden sei.
Die Antragsgegner beantragten Abweisung des Antrages. Die Jagd- und Wildschadenskommission sei ordnungsgemäß besetzt und zuständig gewesen. § 67 Abs 1 o.ö. Jagdgesetz komme nicht zur Anwendung; abgesehen davon hätten die Antragsgegner die Bäume auch ausreichend mit üblichen Schutzmaßnahmen geschützt.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab und erkannte ihn schuldig, den Antragsgegnern EUR 162,79 an Wildschadenersatz zu zahlen. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass § 67 Abs 1 o. ö. Jagdgesetz vorliegend nicht zur Anwendung komme. Der Antragsteller hafte daher gemäß § 65 o.ö. Jagdgesetz. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 67 Abs 1 o.ö. Jagdgesetz ausgehe, habe nicht festgestellt werden können, dass der Fegeschutz zur Zeit des Schadenseintritts nicht mehr in Ordnung gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Antragstellers den erstgerichtlichen Beschluss.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Jagd- und Wildschadenskommission als zuständige Behörde entschieden habe. Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden nämlich gemäß § 7 o.ö. Jagdgesetz das genossenschaftliche Jagdgebiet. Der Umstand, dass Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes gemäß § 12 Abs 3 o.ö. Jagdgesetz auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehre, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluss festgestellt werden, ändere nichts an der Zugehörigkeit der Jagdeinschlussflächen zum genossenschaftlichen Jagdgebiet.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei § 67 Abs 1 o.ö. Jagdgesetz im vorliegenden Fall anzuwenden. Bei den im Frühjahr 2000 angesetzten 17 Bäumen handle es sich um „einzelstehende junge Bäume" im Sinn dieser Bestimmung. Aus dem Umstand, dass die Bäume in einer Reihe symmetrisch angeordnet worden seien und dass sich auf den Grundstücken außerdem Ahornbäume befänden, könne nicht abgeleitet werden, dass die genannten 17 Bäume keine einzelstehenden Bäume wären. Vorliegend habe aber der Erstantragsgegner die üblichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz seiner Bäume gegen Wildschaden getroffen. Er habe einen ortsüblichen Baumschutz, der im örtlichen Lagerhaus angeboten worden sei und auch im damals gültigen Katalog des Produzenten als Wild- und Fegeschutzmanschette, die sicheren Schutz für junge Hochstämme biete, angepriesen worden sei, verwendet. Er habe sich somit darauf verlassen können, dass der von ihm angebrachte Baumschutz ausreichend sei. Er habe die Bäume samt Schutz auch in durchaus üblichen jährlichen Abständen kontrolliert. Die Fegeschutzmanschetten seien bei der letzten Kontrolle im Sommer 2002 noch nicht beschädigt gewesen. Seitens des Herstellers und Verkäufers habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass die Manschetten nach zwei bis drei Jahren keinen ausreichenden Schutz mehr bieten würden. Im Übrigen stehe nicht fest, dass der Fegeschutz zur Zeit der Entstehung des Schadens (zwischen Sommer 2002 und 18. 8. 2003) bereits schadhaft gewesen sei. Dem Erstantragsgegner könne somit die Vernachlässigung notwendiger Vorkehrungen nicht vorgeworfen werden. Der Antragsteller sei daher zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet. Das Rekursgericht ließ über Zulassungsvorstellung des Antragstellers den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, „ob er als Jagdverwalter des Eigenjagdgebietes seiner Gattin und damit Jagdausübungsberechtigter für dieses Gebiet auch für Wildschäden auf den Grundstücken der Antragsgegner, die Jagdeinschlussflächen im Eigenjagdgebiet seiner Ehegattin gemäß § 12 Abs 3 o.ö. Jagdgesetz seien, gemäß § 65 ff o.ö. Jagdgesetz hafte", eine erhebliche Rechtsfrage begründe. Außerdem habe der Antragsteller bereits in erster Instanz vorgebracht, dass die Jagd- und Wildschadenskommission für das genossenschaftliche Jagdgebiet A***** für Jagdeinschlussflächen in eine Eigenjagd nicht zuständig gewesen sei. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesen Fragen habe nicht aufgefunden werden können. Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Dass es sich bei den hier gegenständlichen Grundstücken um Jagdeinschlussflächen in das Eigenjagdgebiet der Ehegattin des Antragstellers handelt, war zwischen den Parteien nicht strittig und entspricht dem ausdrücklichen Rekursvorbringen des Antragstellers. Der Umstand, dass das Rekursgericht diese Qualifikation der Grundstücke im Sachverhalt wiedergegeben hat, vermag die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht zu begründen. Gemäß § 7 o.ö. Jagdgesetz bilden die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke das genossenschaftliche Jagdgebiet. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 und 3 o.ö. Jagdgesetz können auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, Teile eines Jagdgebietes von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluss festgestellt werden. Der Jagdeinschluss im Sinn dieser Gesetzesstelle bleibt nach § 7 o.ö. Jagdgesetz ein Bestandteil des genossenschaftlichen Jagdgebietes, doch geht die Ausübung des den Grundeigentümern zustehenden Jagdrechtes im Weg der Pachtung (§ 24 o. ö. Jagdgesetz) auf den Eigenjagdberechtigten über. Dieser ist somit befugt, innerhalb des ihm zustehenden Jagdgebietes (und daher insbesondere auch auf dem Jagdeinschluss) den Inhalt des subjektiven Jagdrechtes (§ 1 leg cit) bildende Handlungen zu setzen (F. Reisinger, Oberösterreichisches Jagdrecht [2005] § 12 Anm 1.). Der Rechtsmittelwerber hat nun zwar in erster Instanz vorgebracht, dass die Zuständigkeit der Jagd- und Wildschadenskommission für Eigenjagdgebiete nicht gegeben sei, zeigt damit aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Nach § 70 Abs 2 o.ö. Jagdgesetz entscheidet über die nicht gemäß Abs 1 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildschadenskommission, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf das Jagdgebiet erstreckt. Wie bereits oben dargelegt, ändert die Feststellung als Jagdeinschlussflächen in ein Eigenjagdgebiet nichts an der Zugehörigkeit dieser Flächen zum genossenschaftlichen Jagdgebiet. Für die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht, dass die Jagd- und Wildschadenskommission nicht für derartige Jagdeinschlussgebiete zuständig sein soll, bietet der insofern völlig klare und unmissverständliche Wortlaut des § 70 Abs 2 o.ö. Jagdgesetz keinerlei Anhaltspunkte.
Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall aber auf die vom Rechtsmittelwerber als erheblich relevierte Frage einzugehen, ob Wildschäden in Jagdeinschlussflächen in einem Eigenjagdgebiet gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten in der Eigenjagd oder im genossenschaftlichen Jagdgebiet, dem der Jagdeinschluss zugehörig ist, geltend zu machen seien. Der Antragsteller hat nämlich im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen dahin erstattet, dass er nur Verwalter der Eigenjagd sei und deshalb für Schäden, die sich auf genossenschaftlichem Gebiet ereignet haben, nicht hafte. Vielmehr hat er sich selbst im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission als Jagdausübungsberechtigter bezeichnet und geriert. Eine Bestreitung seiner „Passivlegitimation" ist weder im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission noch im gegenständlichen Verfahren erster und zweiter Instanz erfolgt. Mit seinem nunmehrigen Vorbringen verstößt der Rechtsmittelwerber daher gegen das auch im Revisionsrekursverfahren nach dem AußStrG geltende Neuerungsverbot (7 Ob 82/05t; 6 Ob 187/06b; 8 Ob 127/06v; RIS-Justiz RS0119918). Ausgehend von den Feststellungen kann auch von einer unrichtigen Besetzung der Wildschadenskommission nicht die Rede sein, sodass sich die Frage der Auswirkungen einer allfälligen unrichtigen Besetzung für das nachfolgende außerstreitige Verfahren nicht stellt. Die nunmehr gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wurde im Rekurs nicht geltend gemacht, sodass der Rechtsmittelwerber dies im Revisionsrekurs nicht mehr nachholen kann.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich aber auch bei der Anwendung des § 67 o.ö. Jagdgesetz im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Diese Bestimmung ordnet an, dass Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen oder an einzelstehenden jungen Bäumen nur dann zu ersetzen sind, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutz der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände zu schützen pflegt. Der Sinn dieser Ausnahmevorschrift kann nur darin liegen, dass in den dort aufgezählten Fällen, in denen der Besitzer von sich aus normalerweise Schutzmaßnahmen ergreift, seine Nachlässigkeit zur Entlastung des Jagdberechtigten führen soll (4 Ob 593/95 = SZ 68/233). Das Rekursgericht hat nun ausgehend vom Sachverhalt die jedenfalls vertretbare Rechtsansicht geäußert, dass der hier gegenständliche Wildschaden trotz der üblichen und zumutbaren Vorkehrungen seitens des Erstantragsgegners entstanden ist. Ob die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, stellt aber eine anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilende Frage dar und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf den nach § 77 Abs 1 o.ö. Jagdgesetz anwendbaren § 44 Abs 2 Eisenbahnenteignungsgesetz. Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
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