European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00198.24Z.1127.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht gab dem von der Klägerin erhobenen Räumungsbegehren wegen titelloser Benützung des Kfz‑Abstellplatzes 19 sowie dem gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren statt.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[3] Inseiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1. Die vom Berufungsgericht verneinten, angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RS0042963). Gleiches gilt für diein der Revision erhobene Beweisrüge (RS0043371 [T5]).
[5] 2. Auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor:
[6] 2.1 Im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren stützte sich der Beklagte darauf, dass er mit der Klägerin einen Vorvertrag abgeschlossen habe, welcher – nach den vom Beklagten gewünschten Feststellungen – auch den hier betroffenen Kfz‑Abstellplatz 19 umfasse. Aus einem solchen Vorvertrag folgt aber selbst gegebenenfalls lediglich die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags (RS0019140 [T8]), jedoch weder das Eigentumsrecht noch ein sonstiger der hier beurteilten Räumungs- und Unterlassungspflicht entgegen stehender Nutzungsanspruch des Beklagten.
[7] 2.2 Soweit der Beklagte in der außerordentlichen Revision nunmehr nicht von einem Vorvertrag, sondern von einer Punktation ausgeht, fehlt dazu ein erstinstanzliches Vorbringen, weshalb insoweit eine unzulässige Neuerung vorliegt (RS0119918).
[8] 3. Der gegen die nunmehrige Klägerin erhobene Antrag des hier Beklagten auf Festsetzung eines Fixpreises für den Stellplatz Nr 19 (§ 15c WGG) ist – bereits rechtskräftig – abgewiesen worden. Im Nutzungsvertrag über die Wohnung ist ausdrücklich festgehalten, dass Stellplätze oder Garagen nicht Gegenstand des Vertrags und daher von diesem nicht erfasst sind (5 Ob 50/23y [Rz 32]).
[9] 4. Betreffend die nach Streitanhängigkeit erfolgte Veräußerung des Kfz‑Abstellplatzes 19 hat das Berufungsgericht § 234 ZPO angewendet; dies steht im Einklang mit vorliegender Rechtsprechung (4 Ob 320/00p [Veräußerung und Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung]). Dass der Kläger im Fall des § 234 ZPO nicht genötigt ist, das Klagebegehren auf Leistung an den Rechtsnachfolger umzustellen, entspricht ebenfalls bestehender Judikatur (4 Ob 558/94; 3 Ob 232/05x). Für das Exekutionsverfahren gilt § 9 EO.
[10] 5. Da der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)