OGH 4Ob558/94

OGH4Ob558/9418.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wegen 1,656.303,96 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 25.April 1994, GZ 6 R 29/94-81, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.Jänner 1994, GZ 40 Cg 43/93t-76, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen seinen Aufhebungsbeschluß liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Der Oberste Gerichtshof hat zwar mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 16.1.1984, SZ 57/8 = JBl 1984, 311 = EvBl 1984/76 seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein rechtsgeschäftliches Zessionsverbot absolute Wirkung entfaltet, festgeschrieben, zugleich aber darauf verwiesen, daß der Schuldner auf die Einwendung aus dem Zessionsverbot auch - ausdrücklich oder schlüssig - verzichten kann (Koziol-Welser9 I 291; vgl ferner JBl 1986, 383; JBl 1987, 183). Wenn daher der Zessionar - wie hier die Klägerin - einen solchen Einwendungsverzicht der Beklagten als debitor zessus behauptet, muß dessen Vorliegen geprüft werden. Welches Verhalten ausreicht, um einen schlüssigen Verzicht auf ein Zessionsverbot anzunehmen, hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die Klägerin hat die ihr abgetretene Klageforderung während des Rechtsstreites an Dr.Sigrid H*****, Dipl.Ing.Heinz H***** und Ing.Bernd H***** abgetreten und ihr Begehren auf Leistung an die drei genannten Zessionare umgestellt. Ungeachtet der rein verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 234 ZPO, in welcher die herrschende Rechtsprechung die Irrelevanztheorie verwirklicht sieht (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 234 mwN), so daß der Kläger zwar nicht genötigt ist, das Klagebegehren auf Leistung an den (die) Rechtsnachfolger umzustellen (EvBl 1966/37), ist er aber doch auf jeden Fall berechtigt, sein Begehren der materiellen Rechtslage dahin anzupassen, daß er nunmehr die Leistung an seinen Zessionar verlangt (Rechberger aaO; 7 Ob 677/79). Damit ist dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bereits die angenommene Grundlage entzogen.

Aus diesen Erwägungen war der Rekurs zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO, § 528a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Rekursbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, so daß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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