Rechtssatz
Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen.
9 ObA 7/04a | OGH | 02.02.2005 |
Auch; Beisatz: Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T1) |
6 Ob 51/05a | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln. Er ist aber, wenn die Klage nicht entsprechend aufgeschlüsselt ist, gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T2) |
7 Ob 148/08b | OGH | 24.09.2008 |
Auch; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T3) |
10 Ob 50/13w | OGH | 23.04.2014 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/42 |
10 Ob 31/14b | OGH | 15.07.2014 |
Beisatz: Dies gilt insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht erstmals eine mögliche Unschlüssigkeit aufgreift. (T4)<br/> |
3 Ob 7/16z | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48 |
4 Ob 240/22f | OGH | 28.02.2023 |
Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn das Gericht durch unzutreffende "Rechtsbelehrungen" einer unvertretenen Partei die Unschlüssigkeit selbst herbeigeführt hat. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0010OB00073_03X0000_001
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