European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107790
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben mit Zwischenurteil nach § 393a ABGB festgestellt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens nicht verjährt sei. Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Nach dem Wortlaut der strittigen Klausel 10 besteht kein Zweifel, dass Schadenersatzansprüche bei sonstigem Erlöschen binnen einem Jahr nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungspflicht und damit aufgrund der Gewährleistungsbestimmung Klausel 9.2. (spätestens) eineinhalb Jahre nach Gefahrübergang geltend gemacht werden müssen. Das bedeutet, dass die Beklagte für Schäden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten oder erkennbar werden, nicht haftet. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung schon nach § 864a ABGB wegen ihres ungewöhnlichen Charakters nicht Vertragsbestandteil wurde, jedenfalls ist sie gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB. Denn der Oberste Gerichtshof hat eine solche gröbliche Benachteiligung schon dann angenommen, wenn die dreijährige Verjährungsfrist für vertragliche Schadenersatzansprüche entgegen § 1489 ABGB mit der Lieferung der Sache beginnen sollte (4 Ob 279/04i); umso mehr muss das für den hier vorgesehenen Verfall jeglicher Ansprüche (spätestens) eineinhalb Jahre nach Gefahrübergang gelten. Eine (im Geschäft zwischen Unternehmern wohl weiterhin nicht ausgeschlossene) geltungserhaltende Reduktion wurde in der genannten Entscheidung abgelehnt, weil der Klausel damit ein anderer Inhalt gegeben würde. Das wäre auch hier der Fall, weil sich bei einem Abstellen auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB) bei Aufrechtbleiben der einjährigen Frist auch eine Schlechterstellung für die Klägerin ergeben könnte, und zwar dann, wenn diese Kenntnis schon während des Laufs der Gewährleistungsfrist vorläge.
2. Ein Zwischenurteil über den Einwand der Verjährung nach § 393a ZPO hat zwar nur zu ergehen, wenn ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage ‑ allerdings wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit (RIS‑Justiz RS0117576) - abzuweisen (RIS‑Justiz RS0129001, vgl auch RS0127852). Das bedeutet aber nicht, dass im Verfahren über den Verjährungseinwand auch andere Einwendungen des Beklagten geprüft werden müssten, hier die angebliche Verletzung der nach § 907 Abs 18 UGB weiterhin anwendbaren Rügeobliegenheit nach § 377 HBG, die nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0062662). Abgesehen davon ist den vom Erstgericht insofern (überschießend) getroffenen Feststellungen keine verspätete Rüge zu entnehmen. Denn es ist nicht klar, ob der Mangel des „Werkzeugs“ bei einer früheren Untersuchung ‑ etwa bei der 2007 ohnehin durchgeführten „Bemusterung“ ‑ erkennbar gewesen wäre und wann das zunächst im Unternehmen der Klägerin verwendete „Werkzeug“ überhaupt iSv § 377 HGB „abgeliefert“ wurde, also in den Machtbereich der Beklagten gelangte (vgl dazu Kramer/Martini in Straube, UGB4 § 377 Rz 13 mwN). Nach Auftreten der (behaupteten) Mängel erfolgte anscheinend eine unverzügliche Rüge. Diese Fragen werden allerdings im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein; die Begründung des Erstgerichts, wonach § 377 Abs 2 UGB die hier strittigen Mangelfolgeschäden von vornherein nicht erfasse, trägt wegen der Anwendbarkeit von § 377 HGB jedenfalls nicht.
3. Soweit das Erstgericht ausspricht, dass (auch) das Feststellungsbegehren nicht verjährt sei, vergreift es sich zwar im Ausdruck, weil nicht das Begehren, sondern nur die davon erfassten Ansprüche verjährt sein könnten. Dadurch ist die Beklagte aber nicht beschwert. Über die inhaltliche Berechtigung des Feststellungsbegehrens wird erst im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein.
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