Rechtssatz
Mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, so wird sie nicht prozessförmig dargestellt (WK-StPO § 285d Rz 10).
11 Os 84/04 | OGH | 24.08.2004 |
Auch; Beisatz: Jene Sachverhaltselemente, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den Nichtigkeitsgrund herstellen, sind darzulegen. (T1) |
11 Os 12/15x | OGH | 10.03.2015 |
Auch; Beisatz: Die „beispielhafte“ Anführung bloß einiger von behauptetermaßen mehreren mit Nichtigkeit behafteten Feststellungen wird diesen Kriterien nicht gerecht. (T2) |
14 Os 103/15a | OGH | 17.11.2015 |
Auch; Beisatz: Die nominell falsche Einordnung eines Sachverhalts hindert aber nicht die Prüfung der damit inhaltlich bezeichneten Nichtigkeitsgründe („falsa demonstratio non nocet“). (T3) |
13 Os 111/15w | OGH | 25.11.2015 |
Auch; Beisatz: Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich „mit den Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt und blieben diese unerörtert“, entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung. (T4) |
15 Os 97/15a | OGH | 13.04.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin. (T5) |
15 Os 139/23i | OGH | 31.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Bloß nominelle Anführung des Nichtigkeitsgrundes ohne nähere Ausführung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20020925_OGH0002_0130OS00101_0200000_001
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