OGH 15Os122/22p

OGH15Os122/22p18.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Juli 2022, GZ 18 Hv 74/22b‑46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00122.22P.0118.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in G*

I./ gegenüber * D* im Zeitraum von Jänner 2022 bis 19. April 2022, mithin eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt Gewalt (§ 107b Abs 2 StGB)

a./ durch fortlaufende Misshandlungen und Körperverletzungen ausgeübt, indem er sie vorsätzlich am Körper verletzte oder misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte, wobei die Taten regelmäßig Hämatome und Kratz‑/Schürfwunden des Opfers zur Folge hatten, indem er ihr zumindest mehrfach in der Woche Schläge versetzte, sie würgte oder ihr Stöße versetzte;

b./ durch regelmäßige Nötigungen (§ 105 Abs 1 StGB) ausgeübt, indem er sie im genannten Zeitraum mehrfach durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie umbringen, wenn er wegen ihr ins Gefängnis müsse, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeige gegen ihn, nötigte;

c./ durch regelmäßige gefährliche Drohungen (§ 107 Abs 1 StGB) ausgeübt, indem er sie mehrfach mit zumindest einer Verletzung am Körper und am Vermögen, nämlich durch sinngemäße Äußerungen wie, er werde sie umbringen, ihr Haus anzünden, ihre Augen rausnehmen und ihr Gesicht zerschneiden, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

II./ * D* am 19. April 2022 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er – um ihren Widerstand zu überwinden – sie festhielt, ihren Rücken nach unten drückte, sie biss und gegen ihren Willen den Analverkehr an ihr bis zur Ejakulation vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Indem die Beschwerde bloß die den Schuldspruch tragenden Feststellungen pauschal als „undeutlich“ und „mit sich selbst in Widerspruch stehend“ bezeichnet, verabsäumt sie eine deutliche und bestimmte Anführung von (angeblichen) Begründungsmängeln iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster und dritter Fall StPO (RIS‑Justiz RS0130729, RS0116879). Soweit dieses Vorbringen undifferenziert auch auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO Bezug nimmt, wird zudem prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0115902) die wesensmäßige Verschiedenheit der angesprochenen Nichtigkeitsgründe missachtet.

[5] Mit dem Einwand, das Schöffengericht hätte der Zeugin D* keinen Glauben schenken dürfen, sondern der Aussage des Angeklagten folgen müssen, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft (RIS‑Justiz RS0099599, RS0114524).

[6] Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0102162).

 

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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