OGH 13Os111/15w

OGH13Os111/15w25.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Constantin N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2015, GZ 64 Hv 139/14p‑51, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00111.15W.1125.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Constantin N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit, Zahlungswilligkeit und Identität (US 4, 6), unter Verwendung falscher Daten bei Warenbestellungen im Internet (US 4 f) zu Handlungen verleitet, die diese oder einen Dritten am Vermögen schädigten, und zwar

1. Verfügungsberechtigte des Unternehmens B***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von

a) insgesamt 437,30 Euro im November 2012 in zwei Angriffen unter dem Namen „Dr. Roland N*****“

b) 226,95 Euro im Dezember 2012 unter dem Namen „Dr. Roland N*****“

c) 177,55 Euro im November 2013 unter dem Namen „Manuell N*****“

2. Verfügungsberechtigte des Unternehmens S***** zur Ausfolgung von Sportartikeln im Wert von

a) 121,95 Euro am 14. Jänner 2013 unter dem Namen „Ralf N*****“

b) 200 Euro am 17. Jänner 2013 unter dem Namen „Ralf N*****“

c) 293,74 Euro am 23. Jänner 2013 unter dem Namen „Ralf N*****“

d) 193,88 Euro am 28. Mai 2013 unter dem Namen „Sven N*****“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b, 10a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Beschwerde unter Z 5 und Z 5a einwendet, die Beweiswürdigung sei „nicht überzeugend und stichhaltig“, ist sie nicht an den Anfechtungsmöglichkeiten der herangezogenen Nichtigkeitsgründe orientiert (vgl bspw Fabrizy StPO 12 281 Rz 60; RIS‑Justiz RS0119424).

Das Vorbringen, das Erstgericht habe sich „mit den Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt und blieben diese unerörtert“, entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO; RIS‑Justiz RS0116879).

Auf die auch zur Diskretions‑ und zur Dispositionsfähigkeit des Angeklagten aufgestellte Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen andere Schlüsse gezogen werden könnten, kann eine Rüge nach Z 5 nicht gestützt werden (RIS‑Justiz RS0099455). Derartige Einwände sind auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a darzutun (RIS‑Justiz RS0114524 [T1, T2]).

Der Einwand, das Urteil enthalte „keine konkreten Gründe“, geht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei (US 7‑9; RIS‑Justiz RS0119370).

Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0128974).

Entgegen der Beschwerdeauffassung kann der Zweifelsgrundsatz niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).

Der Einwand, das Erstgericht habe in Bezug auf die konstatierte Zahlungsfähigkeit und -willigkeit divergierende Feststellungen getroffen und diese auch unterschiedlich begründet (der Sache nach Z 5 dritter Fall), ist angesichts der unmissverständlichen Konstatierungen (US 4, 6) nicht nachvollziehbar.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen (Z 5 fünfter Fall) erfolgte die Darstellung der Verantwortung des die subjektive Tatseite bestreitenden Angeklagten in den Entscheidungsgründen aktengetreu (US 7, ON 50 S 3 f).

Der weiteren Beschwerdebehauptung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0116882 [T3]).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die festgestellten Täuschungen (US 4 ff), während nach der Prozessordnung Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt Voraussetzung der Ausführung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit ist (RIS‑Justiz RS0099810). Die Beschwerde geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen aus, wonach der Angeklagte auch über seine Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit täuschte und die Angabe von Phantasienamen bei der Internetbestellung als Täuschungsmittel diente (US 4 ff).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der subjektiven Tatseite einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet, legt sie nicht dar, warum es den auf US 6 getroffenen Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS‑Justiz RS0119090).

Die in Ansehung des Täuschungs‑ und des Schädigungsvorsatzes sowie des Vorsatzes, durch die Verwendung falscher Daten zu täuschen, Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) fordernde Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565), warum dieser Intensitätsgrad zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nach § 146 StGB erforderlich sein sollte.

Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert für den Beschwerdeführer den Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB, anstatt von den (gegenteiligen) Feststellungen der Tatrichter (US 6) auszugehen, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit.

Die Diversionsrüge (Z 10a) legt nicht dar, weshalb diese Form der Verfahrensbeendigung bei den hier in Rede stehenden strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen, zulässig sein soll (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO).

Indem der Beschwerdeführer § 281 Abs 1 Z 5a und Z 11 StPO bloß nennt, ohne einen diesen Anfechtungskategorien unterliegenden Sachverhalt auch nur zu behaupten, bezeichnet er die angesprochenen Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung sowie die implizite Beschwerde kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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