OGH 7Ob29/01t; 7Ob117/01h; 6Nc1/04f; 5Ob188/03p; 8ObA68/06t; 4Ob124/07z; 10Ob79/08b; 4Ob173/09h; 9ObA120/09a; 5Ob39/11p; 4Ob221/12x; 5Ob213/12b; 4Ob142/13f; 8Ob126/19s; 9Ob18/22w; 8Ob113/22h; 2Ob186/23a; 5Ob73/23f (RS0115274)

OGH7Ob29/01t; 7Ob117/01h; 6Nc1/04f; 5Ob188/03p; 8ObA68/06t; 4Ob124/07z; 10Ob79/08b; 4Ob173/09h; 9ObA120/09a; 5Ob39/11p; 4Ob221/12x; 5Ob213/12b; 4Ob142/13f; 8Ob126/19s; 9Ob18/22w; 8Ob113/22h; 2Ob186/23a; 5Ob73/23f22.2.2024

Rechtssatz

1.) Zu Art 6 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ ist anerkannt, dass zwischen den Klagsansprüchen gegen mehrere Beklagte ein gewisser Zusammenhang, eine Konnexität bestehen muss. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt (EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kafelis/Schröder).

2.) Nach dem EuGH ist Art 22 Abs 3 LGVÜ/EuGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

3.) Dieser Zusammenhang wird zu bejahen sein, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft. Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen.

4.) Die Beweislast für die Voraussetzung der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will.

Normen

EuGVÜ Art6 Z1
EuGVÜ Art22 Abs3
LGVÜ Art6 Z1
LGVÜ Art22 Abs3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
EUGVVO 2012 Art8 Nr1

7 Ob 29/01tOGH17.05.2001
7 Ob 117/01hOGH13.06.2001

Auch; nur: Nach dem EuGH ist Art 22 Abs 3 LGVÜ/EuGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/110

6 Nc 1/04fOGH01.03.2004

Vgl

5 Ob 188/03pOGH29.06.2004

Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHSlg 1998, I-06511) besteht keine Konnexität, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T3)

8 ObA 68/06tOGH21.05.2007

Auch; nur: Die Beweislast für die Voraussetzung der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will. (T4)

4 Ob 124/07zOGH02.10.2007

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ob diese Abhängigkeit besteht, ist vom angerufenen nationalen Gericht im Einzelfall nach der lex causae zu beurteilen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/151

10 Ob 79/08bOGH09.09.2008

vgl auch; Beisatz gegenteilig zu T2<br/>Beisatz: Die vom EuGH übernommene Ansicht, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist, muss angesichts der jüngeren EuGH-Judikatur als überholt angesehen werden (EuGH Rs C-98/06 , Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319). (T7)<br/>Beisatz: Jedenfalls ist der entsprechende Sachzusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T8)

4 Ob 173/09hOGH11.03.2010

Vgl; nur: Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. (T9) Beisatz: Ziel dieser Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T10)<br/>Beisatz: Der inhaltliche Zusammenhang zwischen den jeweiligen Ansprüchen ist vertragsautonom zu bestimmten. (T11)<br/>Beis ähnlich wie T7

9 ObA 120/09aOGH28.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff. (T12)<br/>Beisatz: Der erforderliche Sachzusammenhang im Sinne des Art 6 Z 1 EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. (T13)

5 Ob 39/11pOGH14.02.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/14

4 Ob 221/12xOGH15.01.2013

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Gemeinschaftsmarkenverletzung in einer Verletzerkette. (T14)

5 Ob 213/12bOGH06.06.2013

Auch; Beis wie T10

4 Ob 142/13fOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Solidarschuldner nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG. (T15)

8 Ob 126/19sOGH16.12.2019

Vgl; nur T9; Beis wie T13; Beisatz: Der Umstand, dass das Ergebnis des Verfahrens für die beklagten Parteien unterschiedlich sein kann, schadet nicht, wenn die Ansprüche eines Beklagten teilweise von weiteren Voraussetzungen abhängen. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012. (T17)

9 Ob 18/22wOGH19.05.2022

Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Klage eines geschädigten Aktionärs gegen ein Aufsichtsratsmitglied und die Abschlussprüferin. (T18)

8 Ob 113/22hOGH24.10.2022

Vgl; Beis wie T17

2 Ob 186/23aOGH25.10.2023

vgl; Beisatz wie T18<br/>Beisatz: Hier: Wenn das Rekursgericht den auf die Zweitbeklagte fokussierten Werbe- bzw Außenauftritt des Klagevertreters nicht als ausreichendes Indiz für eine künstliche Herbeiführung des Gerichtsstands zum Nachteil der Zweitbeklagten wertete, ist dies nicht korrekturbedürftig. (T19)

5 Ob 73/23fOGH22.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T18<br/>Beisatz: Unter der Voraussetzung der schlüssigen Behauptung eines im objektiven Zusammenhang stehenden Anspruchs unternehmen die Kläger daher nicht den "Versuch", eine Zuständigkeit "zu begründen", sie nehmen vielmehr einen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch. (T20)

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00029_01T0000_001