OGH 8Ob113/22h

OGH8Ob113/22h24.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* Z*, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. S* K*, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E* GmbH *, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 43.324,50 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2022, GZ 13 R 80/22p‑34, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00113.22H.1024.000

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Das Rekursgericht orientierte sich an der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung 9 Ob 18/22w, der sich jüngst der 6. Senat anschloss (6 Ob 128/22z). Wie in diesen Verfahren zeigt die Zweitbeklagte auch in ihrem vorliegenden Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. Ihren Ausführungen ist ergänzend zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Gerichtsstand nach (nunmehr) Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 auch bei Nebentätern Anwendung finden kann (EuGH C‑145/10 , Rs Painer, Rz 79 ff). Die Vorschrift ist auch dahin auszulegen, dass ihrer Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (EuGH C‑98/06 , Rs Freeport, Rz 47).

[2] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die in Spruchpunkt 2. genannten Vorschriften.

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