OGH 10Ob79/08b

OGH10Ob79/08b9.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die zweitbeklagte Partei Peter P*****, Saaldiener, ***** bzw *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.494,07 EUR sA, über den „Rekurs" (Revisionsrekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2006, GZ 36 R 479/06t-75, mit dem infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Juli 2006, GZ 7 C 769/01f-71, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der „Rekurs" (Revisionsrekurs) der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 416,06 EUR (darin 69,34 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Die am 27. 9. 2007 von der klagenden Partei und am 19. 5. 2008 von der zweitbeklagten Partei eingebrachten Schriftsätze werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der am 24. 4. 2001 eingebrachten Klage nimmt die klagende Partei den in Deutschland wohnhaften Zweitbeklagten - solidarisch mit der im Sprengel des Erstgerichts wohnhaften Erstbeklagten, hinsichtlich derer das Verfahren seit 31. 8. 2001 (ON 14) ruht - auf Zahlung einer Provision in Höhe von 5.494,07 EUR (75.600 ATS) für die Vermittlung des Ankaufs einer Liegenschaft in Wien in Anspruch. Nach der Klagserzählung habe die klagende Partei das Kaufobjekt „unter anderem den beklagten Parteien" zum Kauf angeboten. „Die Parteien" hätten in diesem Zusammenhang vereinbart, dass für den Fall des Kaufabschlusses eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 3 % des Kaufpreises „durch die Beklagten" zur Zahlung fällig werde. In der Folge seien „Besichtigungen mit den Beklagten" durchgeführt und Kaufpreisverhandlungen abgehalten worden. Sodann habe „die zweitbeklagte Partei" am 13. 8. 1999 ein Kaufanbot an die vormalige Eigentümerin gerichtet. In dem Kaufanbot habe „der Beklagte" nochmals ausdrücklich das Bestehen einer Provisionsvereinbarung mit der klagenden Partei bestätigt. Diese habe in weiterer Folge „der beklagten Partei" bekanntgegeben, dass das Kaufanbot von der Verkäuferin angenommen worden sei. „Er" sei mit diesem Schreiben ersucht worden, die Errichtung des grundbuchsfähigen Kaufvertrags in die Wege zu leiten. Mangels weiterer Reaktion seien „die Beklagten" nach vier Wochen abermals kontaktiert worden. Schließlich sei die Verkäuferin vom Vertrag zurückgetreten. Der klagenden Partei stehe für die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit die vereinbarte Vermittlungsprovision von 63.000 ATS zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu. „Die beklagten Parteien haften solidarisch für den Klagsbetrag."

Der Zweitbeklagte erhob unter anderem die „Einrede der örtlichen Unzuständigkeit" des angerufenen Gerichts, weil er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe und habe (ON 24 und 57).

Die klagende Partei berief sich in der Folge - im Hinblick auf den Wohnsitz der Erstbeklagten, gegenüber der das Verfahren bereits länger ruhte - ausdrücklich, aber ohne nähere Ausführungen auf den Wahlgerichtsstand gemäß Art 6 Z 1 EuGVÜ. In der Sache ergänzte die klagende Partei, dass sich beide beklagten Partei am gemeinsamen Ankauf der vermittelten Liegenschaft interessiert gezeigt hätten, dass der Zweitbeklagte nach seinen Angaben das Anbot zum Ankauf auch im Namen der Erstbeklagten gelegt habe und dass er „in seinem Anbot als Anschrift die Adresse der Erstbeklagten in Wien angegeben" habe. Da der Zweitbeklagte die Vertragszuhaltung verweigert habe, sei die Verkäuferin vom Vertrag zurückgetreten.

Das Erstgericht sprach über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht formell ab, bejahte sie aber in den Gründen seines im Verhältnis zum Zweitbeklagten klagsstattgebenden Urteils mit folgender Begründung:

„Vom Zweitbeklagten wurde zwar die fehlende internationale

Zuständigkeit des Bezirksgerichtes ... eingeworfen, dazu aber kein

tragfähiges Bescheinigungsergebnis oder Beweisergebnis erbracht.

Vielmehr konnte die Klägerin die Bedenken des Zweitbeklagten

hinsichtlich der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes ... unter anderem

durch Hinweis auf die klagsweise Geltendmachung gegen die im Sprengel

des Bezirksgerichtes ... wohnhafte Erstbeklagte zerstreuen."

Das Berufungsgericht gab der vom Zweitbeklagten erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil und das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit als nichtig auf und wies die Klage zurück. Da der Zweitbeklagte seinen Wohnsitz in Deutschland habe, sei für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit das EuGVÜ anzuwenden. Ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Art 13 EuGVÜ liege nicht vor. Der den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft regelnde Art 6 Z 1 EuGVÜ setze voraus, dass zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten ein (autonom zu bestimmender) Zusammenhang bestehe, wie dies etwa bei Gesamtschuldnern der Fall sei. Aus den Klagebehauptungen lasse sich aber nicht ableiten, dass beide Beklagten hinsichtlich der begehrten Vermittlungsprovision als Gesamtschuldner anzusehen seien. Inwiefern die Erstbeklagte mit dem Zweitbeklagten, der ein Kaufanbot an die Verkäuferin der Liegenschaft gerichtet und darin nochmals das Bestehen einer Provisionsvereinbarung mit der klagenden Partei bestätigt habe, solidarisch verpflichtet sein solle, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Das Vorbringen, es liege eine Solidarhaftung vor, sei lediglich eine nicht bindende rechtliche Qualifikation der klagenden Partei. Da die behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei kein Vorbringen erstattet habe, aus dem sich eine Solidarschuld ableiten ließe, und zudem unterschiedliche Entscheidungen gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten denkbar seien, liege der nach Art 6 Z 1 EuGVÜ erforderliche Zusammenhang nicht vor. Das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren sei daher nichtig; die Klage sei zurückzuweisen. Die klagende Partei erhob gegen den Beschluss des Berufungsgerichts am 30. 1. 2007 „Rekurs" mit dem Antrag, den zweitinstanzlichen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen. Die zweitbeklagte Partei beantragte in ihrer am 13. 2. 2007 zur Post gegebenen Rekursbeantwortung, den Rekurs der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Mit Beschluss vom 5. 6. 2007, 10 Ob 35/07f, trug der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht auf, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zu ergänzen.

Das Berufungsgericht sprach mit Beschluss vom 6. 9. 2007, 36 R 479/06t, aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage des „Zusammenhangs" nach Art 6 Z 1 EuGVÜ eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 13. 9. 2007 brachte die klagende Partei am 27. 9. 2007 beim Erstgericht ein als Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel ein, das mit Ausnahme von Ausführungen zu seiner Zulässigkeit nach § 528 Abs 1 ZPO inhaltsgleich mit dem am 30. 1. 2007 eingebrachten Rechtsmittel ist. Die weiteren Vorgänge (bzw Nichtvorgänge), insbesondere die Zustellung sind aus den Akten nicht erkennbar; jedenfalls brachte die zweitbeklagte Partei am 19. 5. 2008 beim Erstgericht eine Revisionsrekursbeantwortung ein. Laut Aktenvermerk vom 4. 7. 2008 sei die Zustellung des Revisionsrekurses an den Vertreter des Zweitbeklagten am 5. 5. 2008 erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Diese beiden Schriftsätze sind im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und der Rechtsmittelgegenschrift als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666). Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass das Berufungsgericht den Spruch seiner Entscheidung über Auftrag des Obersten Gerichtshofs ergänzt und ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig sei (6 Ob 150/05k = SZ 2005/175; RIS-Justiz RS0041666 [T50]), noch dass das Rechtsmittel ursprünglich falsch bezeichnet wurde; eine Falschbezeichnung hat nämlich keinen Einfluss auf die Behandlung des Rechtsmittels (§ 84 Abs 2 ZPO). Zu behandeln sind allein das am 30. 1. 2007 eingebrachte Rechtsmittel („Rekurs" ON 77) und die am 13. 2. 2007 zur Post gegebene Rechtsmittelgegenschrift („Rekursbeantwortung" ON 78).

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Zum besonderen Gerichtsstand (Wahlgerichtsstand) nach Art 6 Z 1 EuGVÜ, auf den die klagende Partei die internationale Zuständigkeit gegenüber dem in Deutschland wohnhaften Zweitbeklagten stützt, liegt entgegen dem Zulässigkeitsausspruch bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.

1.1. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden. Voraussetzung für diesen Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft ist, dass die gegen die einzelnen Beklagten geltend gemachten Ansprüche so in einem - vertragsautonom zu bestimmenden (7 Ob 29/01t) - inhaltlichen Zusammenhang (Konnexität) zueinander stehen, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten ist, um einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte zu

vermeiden (EuGH Rs 189/87 , Kalfelis/Schröder, Slg 1988, 5565 = NJW

1988, 3088 [Geimer] = RIW 1988, 901 [Schlosser 987] = IPRax 1989, 288

[Gottwald 272]; Neumayr, EuGVÜ - LGVÜ [1999] 38). Dieser Entscheidungswiderspruch muss auf „derselben Sach- und Rechtslage" beruhen (EuGH Rs C-539/03 , Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535; EuGH Rs C-98/06 , Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319).

1.2. Das Erfordernis eines Zusammenhangs ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Art 6 Z 1 EuGVÜ. Ebenso wie die Literatur (näher Schurig, Der Konnexitätsgerichtsstand nach Art 6 Nr 1 EuGVVO und die Verschleifung von örtlicher und internationaler Zuständigkeit im europäischen Zivilverfahrensrecht, FS Musielak [2004] 493 [501 f mwN unter FN 18 und 19]) hat es der EuGH jedoch bereits in seinem Urteil in der Rs 189/87 aus dieser Bestimmung abgeleitet, um nicht zu weitreichende Ausnahmen vom Grundsatz der Wohnsitzzuständigkeit des Beklagten (Art 2 EuGVÜ) zuzulassen. Später ist es vom EuGH im Urteil in der Rs C-51/97 , Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor, Slg 1998, I-6511, sowie im Urteil in der Rs C-539/03 , Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535, bekräftigt worden und hat in der Formulierung des Art 6 Nr 1 EuGVVO eine ausdrückliche Bestätigung erfahren.

1.3. Anhaltspunkte für die Intensität des Zusammenhangs können nach der älteren EuGH-Judikatur aus Art 22 Abs 3 EuGVÜ gewonnen werden. Es spricht aber vieles dafür, die Anforderungen an den Zusammenhang in Art 6 Z 1 EuGVÜ enger zu sehen als in Art 22 Abs 3 EuGVÜ, wie auch Generalanwalt Léger in den Schlussanträgen vom 8. 12. 2005 in der Rs C-539/03 , Roche Nederland ua/Primus und Goldenberg, Slg 2006, I-6535, insb Rz 81 ff, ausgeführt hat (zustimmend Winter, Ineinandergreifen von EuGVVO und nationalem Zivilverfahrensrecht am Beispiel des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs, Art 6 EuGVVO [2007] 47 ff). Der EuGH hat die Frage in seinem Urteil in der genannten Rs C-539/03 ausdrücklich offen gelassen, weil „selbst bei Zugrundelegung der weitesten Auslegung des Begriffes der 'widersprechenden' Entscheidungen als Kriterium für den für die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens erforderlichen Zusammenhang ... ein solcher Zusammenhang bei Klagen wegen Verletzung desselben europäischen Patents nicht gegeben sein kann, die jeweils gegen eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft aufgrund von Handlungen, die diese dort begangen haben soll, erhoben werden". Als typische Beispiele für den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang werden in der Literatur und in der vertragsstaatlichen Rechtsprechung etwa Gesamtschuldnerschaft, Bürgschaft, Klagen gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer sowie das Vorliegen gleichartiger rechtlicher und tatsächlicher Gründe genannt (näher Brandes, Der gemeinsame Gerichtsstand [1998] 128 ff, Winter, Ineinandergreifen 53 ff, und Leible in Rauscher, EuZPR2 Art 6 Brüssel I-VO Rz 8a). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass ein ausreichender Sachzusammenhang in der Regel zu bejahen sein wird, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (5 Ob 188/03p; RIS-Justiz RS0115274; ebenso etwa Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 [2006] Rz 359). Die vom EuGH (Rs C-51/97 , Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor, Slg 1998, I-6511; kritisch etwa Schlosser, EuZPR2 [2003] Art 6 EuGVVO Rz 4) übernommene Ansicht, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist (5 Ob 188/03p = RIS-Justiz RS0115274 [T2]), muss angesichts der jüngeren EuGH-Judikatur als überholt angesehen werden (EuGH Rs C-98/06 , Freeport/Arnoldsson, Slg 2007, I-8319).

2. Jedenfalls ist der entsprechende Sachzusammenhang in tatsächlicher

Hinsicht vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (8 ObA 68/06t = Zak

2007/563, 319 [Haas 309] = JBl 2007, 804 [König]). Sind dafür

relevante Tatsachen im Verfahren strittig (sogenannte „doppelrelevante Tatsachen"), reicht es aus, wenn das Vorbringen des Klägers über den Sachzusammenhang schlüssig ist (Gottwald in MünchKomm ZPO3 [2008] Art 6 EuGVO Rz 6). Ob tatsächlich der geforderte materiell-rechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404).

2.1. Die klagende Partei beruft sich in ihrem Rechtsmittel darauf, im erstinstanzlichen Verfahren (entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts) ausreichend vorgebracht zu haben, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag mit beiden Beklagten zustande gekommen sei.

Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht bzw hinreichend konkretisiert anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828) oder ob Prozessbehauptungen schlüssig sind (RIS-Justiz RS0116144) betrifft jedoch immer den Einzelfall. Daher bildet die Beurteilung dieser Fragen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die klagende Partei angesichts der fehlenden Eindeutigkeit ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens nicht schlüssig vorgebracht hat, dass auch die Erstbeklagte (mit dem Zweitbeklagten) ein Kaufanbot gelegt hat, ist durchaus zu billigen; schließlich hat die klagende Partei ausdrücklich vorgebracht, „die zweitbeklagte Partei" habe am 13. 8. 1999 ein Kaufanbot an die vormalige Eigentümerin gerichtet, während ein entsprechendes Vorbringen in Bezug auf die erstbeklagte Partei fehlt. Beim unsubstantiierten Vorbringen der klagenden Partei, die Beklagten hafteten ihr solidarisch, handelt es sich um eine bloße rechtliche Qualifikation, die fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen kann. Abgesehen davon kann aus einer solidarischen Haftung gegenüber der klagenden Partei keineswegs zwingend abgeleitet werden, dass ein Kaufvertrag der Verkäuferin mit beiden Beklagten zustandegekommen ist.

2.2. Mit seiner weiteren Ansicht, es fehle ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang im Sinne des Art 6 Abs 1 EuGVÜ, zumal auch unterschiedliche Entscheidungen gegen die beiden Beklagten denkbar seien, hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der ausführlich unter

1. dargestellten EuGH- und OGH-Judikatur. Die Klagsansprüche gegen die beiden Beklagten stehen nicht in einem so engen Zusammenhang, dass die Entscheidung über den einen Anspruch von der über den anderen abhinge oder dass beide Ansprüche von der Entscheidung einer gemeinsamen Vorfrage abhingen. Immer geht es darum, ob nur einer der beiden Beklagten oder beide die Kaufvermittlung der klagenden Partei in Anspruch genommen haben.

Selbst wenn man es für die Anwendung des Art 6 Z 1 EuGVÜ für ausreichend hält, dass die Klagsansprüche im Wesentlichen tatsächlich und/oder rechtlich gleichartig sind (RS0115274; kritisch dazu Otte, Umfassende Streitentscheidung durch Beachtung von Sachzusammenhängen [1998] 716 ff), liegt dieses Merkmal im vorliegenden Fall - ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei - ebenfalls nicht vor, da sich die klagende Partei gegenüber dem Zweitbeklagten darauf stützt, dass dieser ein von ihr vermitteltes Kaufanbot an die Verkäuferin abgegeben habe; der Klagsanspruch gegen die Erstbeklagte wird dagegen darauf gegründet, dass auch sie (laut Information des Zweitbeklagten) an einem Erwerb der Liegenschaft interessiert gewesen sei.

3. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen ist das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die zweitbeklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

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