Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat sein bisher durchgeführtes Verfahren für nichtig erklärt und die Klage aus dem Grund der vollen Immunität des Beklagten zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es erachtete einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses für entbehrlich, weil § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden sei.
Die Klägerin erhob einen Revisionsrekurs.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bedarf es eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist es nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts formeller Natur war (RIS-Justiz RS0101971). Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, obwohl er gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein solcher Revisionsrekurs jedenfalls zulässig wäre; vielmehr ist auch er nur unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO wurde vom Obersten Gerichtshof nur in den Fällen bejaht, wo ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat (4 Ob 1509/96; 5 Ob 109/03w uva; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 528 mwN).
Eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands bedarf es hingegen nicht (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
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