OGH 5Ob73/23f

OGH5Ob73/23f22.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. A*, beide vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * S*, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E* GmbH, *, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 302.742,29 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekurs- gericht vom 27. März 2023, GZ 4 R 182/22x‑29, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Oktober 2022, GZ 39 Cg 52/22y‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00073.23F.0222.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der zweitbeklagten Partei verworfen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens (auch) gegen die zweitbeklagte Partei unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 5.591,02 EUR bestimmten Kosten (darin 931,84 EUR Umsatzsteuer) des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die internationale Zuständigkeit für eine Klage der im sogenannten W*‑Skandal geschädigten Aktionäre gegen die in Deutschland ansässige Abschlussprüferin der W* AG. Die Kläger nehmen die Abschlussprüferin (Zweitbeklagte) zugleich mit einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsratsmitglied der W* AG (Erstbeklagter) in Anspruch und stützen sich auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO und den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO.

[2] Die Kläger begehren von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz in Höhe von 302.742,29 EUR sA Zug um Zug gegen Übertragung von 70 Stück Aktien der W* AG.

[3] Die Kläger hätten im Zeitraum vom 4. 9. 2019 bis 11. 5. 2020 Aktien der W* AG erworben und großteils bis 23. 6. 2020 wieder veräußert. Dabei sei ihnen durch die fallenden Kurse der Aktien ein Verlust von 116.155,15 EUR entstanden. Zuzüglich des ihnen aus der Alternativveranlagung entgangenen Gewinns von 186.587,14 EUR errechne sich ein durch den Erwerb der ungewollten Aktien entstandener Schaden in Höhe des Klagebetrags.

[4] Der Erstbeklagte sei von 2009 bis 2020 Aufsichtsratsmitglied der W* AG mit Sitz in München gewesen. In dieser Funktion habe er die Zweitbeklagte mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der W* AG beauftragt. Zumindest ab 2015 seien wesentliche Teile des Umsatzes der W* AG frei erfunden gewesen. Trotz zahlreicher Hinweise auf Malversationen („Luftbuchungen“) ab 2008 habe weder der Erstbeklagte seine Kontrollbefugnisse als Aufsichtsrat wahrgenommen noch die Zweitbeklagte konkrete Nachforschungen angestellt. Die Zweitbeklagte habe seit 2009 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt, und zwar auch noch nach dem Bekanntwerden der Bilanzmanipulation am 24. 4. 2019. Sowohl die Vorstände der W* AG als auch die Beklagten als Aufsichtsratsmitglied bzw Abschlussprüferin hätten durch bewusstes und gewolltes Täuschen über kapitalmarktrelevante Tatsachen die Kläger dazu verleitet, Aktien zu erwerben, um dadurch sich oder die W* AG zu bereichern. Durch das deliktische Handeln der Organe der W* AG und deren Hilfsorgane sei den Klägern der geltend gemachte Schaden entstanden. Hätten die Beklagten gesetzes- und pflichtgetreu gehandelt, wäre den Klägern kein Schaden entstanden, weil die Manipulationen vor dem Investment der Kläger bekannt geworden wären und sie dann nicht in W*‑Aktien investiert hätten. Die Kläger hätten auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der W* AG und auf das Funktionieren der Kontrollmechanismen (Aufsichtsrat und Abschlussprüfer) vertraut.

[5] Der allgemeine Gerichtsstand des Erstbeklagten liege im Sprengel des angerufenen Gerichts. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts auch hinsichtlich der Zweitbeklagten stützten die Kläger auf Art 7 Nr 2 EuGVVO und Art 8 Nr 1 EuGVVO.

[6] Die Zweitbeklagte wandte die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Weder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO noch jener der Streitgenossenschaft nach Art 8 Z 1 EuGVVO seien verwirklicht.

[7] Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit für die Klage gegen die Zweitbeklagte aus und wies die Klage gegen die Zweitbeklagte zurück.

[8] Der Kläger könne sich nicht auf den Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO berufen. Da es sich bei der das Verrechnungskonto der Kläger führenden Bank um ein deutsches Unternehmen handle, sei der Schaden nicht in Österreich eingetreten. Selbst wenn man den Schaden bereits mit dem Erwerb der W*‑Aktien ansetze, sei dies nicht im Inland passiert. Zwar möge sich der Erstkläger in Österreich zum Kauf entschieden haben, doch habe er die Aktien mit Finanzmitteln gekauft, die er bei einer deutschen Bank in Deutschland gehabt habe.

[9] Die Berufung auf den Gerichtsstand nach Art 8 Nr 1 EuGVVO sei missbräuchlich, weil die Kläger die Klage gegen den Erstbeklagten nur erhoben hätten, um einen Gerichtsstand für das Vorgehen gegen die Zweitbeklagte zu schaffen.

[10] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge.

[11] Das Erstgericht habe für die Zweitbeklagte sowohl den Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO als auch jenen nach Art 8 Nr 1 EuGVVO im Ergebnis zutreffend verneint.

[12] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art 7 Nr 2 EuGVVO betreffend Klagen gegen den Abschlussprüfer einer Gesellschaft, mit der die Kläger über den Erwerb von Anlageprodukten in einer vertraglichen Beziehung gestanden seien, seien die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers (nur) dann als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorlägen. Die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen müssten sich im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereignen und es müssten sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte wiesen. Wie in dem ebenfalls den W*‑Skandal betreffenden Fall zu 2 Ob 154/21t reiche auch hier der Umstand, dass die Aktienan- und verkäufe unstrittigerweise über ein Konto bei der in Wien befindlichen Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz in Deutschland abgewickelt worden seien, nicht aus, um den Gerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO zu begründen. Ein österreichisches Konto zur Abwicklung der Aktienan- und verkäufe sei kein ausreichender nach Österreich weisender Anknüpfungspunkt zur Begründung eines Erfolgsorts iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO. Selbst unter Berücksichtigung der Informationsbeschaffung, der Investitionsentscheidung sowie des Vertragsabschlusses der Kläger in Österreich könne ein österreichisches Konto angesichts des Umstands, dass Aktien einer deutschen AG an deutschen Börsenplätzen gekauft und verkauft worden seien und Grundlage für den erhobenen Schadenersatzanspruch die Behauptung sei, der Zweitbeklagten seien bei der stichtagsbezogenen Abschlussprüfung in Deutschland Fehler unterlaufen, nicht ausreichen, um die österreichische Zuständigkeit zu begründen.

[13] Die Behauptungen der Kläger zum Handlungsort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO seien bloße Mutmaßungen, die von ihnen dazu angebotenen Beweismittel seien bloße Erkundungsbeweise. Das Vorbringen der Kläger reiche auch nicht aus, um einen – im Hinblick auf 3 Ob 14/12y allenfalls anders zu beurteilenden – „Anlagebetrug“ der Zweitbeklagten schlüssig darzustellen.

[14] Die Zuständigkeitsregel des Art 8 Nr 1 EuGVVO könne nach der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 18/22w der jüngeren Rechtsprechung des EuGH folgend zwar nicht so ausgelegt werden, dass es einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Der EuGH habe jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung iSv (damals noch) Art 6 Nr 1 EuGVVO 2001 im Zusammenhang stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar sei, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur deshalb erhoben worden seien, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Folglich könne das Gericht, das mit Klagen befasst werde, die bei ihrer Erhebung iSv Art 6 Nr 1 EuGVVO 2001 bzw nunmehr Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 im Zusammenhang stünden, eine etwaige Zweckentfremdung der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregel nur dann feststellen, wenn beweiskräftige Indizien vorlägen, die den Schluss zuließen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat. Um die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregel des Art 6 Nr 1 EuGVVO 2001 ausschließen zu können, müssten für eine solche Behauptung beweiskräftige Indizien für das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens der betreffenden Parteien zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, dargelegt werden.

[15] Anders als zu 9 Ob 18/22w habe die Zweitbeklagte hier nicht bloß behauptet, die Klage gegen den Erstbeklagten sei nur erhoben worden, um einen Gerichtsstand in Österreich zu konstruieren. Vielmehr habe sie zu diesem Thema auch Beweismittel angeboten und das Erstgericht habe nach Durchführung eines Beweisverfahrens die Feststellung getroffen, dass die Kläger die Klage gegen den Erstbeklagten nur im Versuch erhoben hätten, die Zuständigkeit des Gerichts für die Klage gegen die Zweitbeklagte zu begründen. Diese Feststellung reiche für die Bejahung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach Art 8 Nr 1 EuGVVO hin.

[16] Entgegen der Auffassung der Kläger bedürfe es für die Bejahung eines Missbrauchs keines kollusiven Zusammenwirkens der betreffenden Parteien. Die in der Entscheidung 9 Ob 18/22w anhand der Entscheidung C‑352/13 , CDC Hydrogen Peroxyde SA, zusammengefasste neuere Judikatur des EuGH könne nicht als Verschärfung seiner ständigen Judikatur dahin angesehen werden, dass nunmehr in jedem Fall für die Annahme der Missbräuchlichkeit ein kollusives Zusammenwirken mit dem Ankerbeklagten erforderlich wäre. Die genannten Ausführungen des EuGH seien nämlich lediglich als Konkretisierung des als ständige Judikatur bestätigten Grundsatzes für den Fall zu werten, dass die Klage gegen den Ankerbeklagten aufgrund eines Vergleichs unmittelbar nach Klageeinbringung zurückgenommen werde. Abgesehen von solchen Fällen sei weiterhin bloß zu prüfen, ob eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhoben worden sei, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Auch zu 9 Ob 18/22w habe der Oberste Gerichtshof aus diesem Verständnis heraus nicht die Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens verlangt, sondern (nur) den Beweis für die Behauptung, die Klage sei nur erhoben worden, um einen Gerichtsstand in Österreich zu konstruieren. Für die Annahme eines missbräuchlichen Heranziehens des Gerichtsstands nach Art 8 Nr 1 EuGVVO reiche daher die Feststellung aus, dass die Klage gegen den Erstbeklagten nur erhoben worden sei, um einen Gerichtsstand gegen die Zweitbeklagte in Österreich zu konstruieren.

[17] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für die Zweitbeklagte festzustellen. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

[18] Die Zweitbeklagte beantragte in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[19] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil diesem mit der Annahme der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach Art 8 Nr 1 EuGVVO eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; er ist demnach auch berechtigt.

[20] 1. Werden mehrere Personen zusammen geklagt, kann nach Art 8 Nr 1 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Orts, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft).

[21] 2. Mit den für diese Zuständigkeitsregel im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Fragen hat sich der Oberste Gerichtshof erstmals in seiner Entscheidung 9 Ob 18/22w beschäftigt. Der 9. Senat hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Stellungnahmen in der Literatur begründet, warum in der (auch hier) zu beurteilenden Konstellation die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten nach Art 8 Nr 1 EuGVVO besteht. Der für die Anwendung dieses Gerichtsstands der Streitgenossenschaft erforderliche Sachzusammenhang liegt vor und dessen Inanspruchnahme ist nach den dafür maßgeblichen Kriterien kein Rechtsmissbrauch.

[22] Dieser Rechtsansicht haben sich – trotz gegenteiliger Meinungen und Kritik der Literatur (Pimmer, Der europäische Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO in Anlegerprozessen am Beispiel von Klagen gegen Aufsichtsratsmitglied und Abschlussprüfer, Zak 2022/43; Oberhammer, Deutsche Abschlussprüfer vor österreichischen Gerichten, ecolex 2022/633; Geroldinger, Konnexität nach Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO: Tradiertes auf dem Prüfstand, JBl 2022, 268, sowie ders, Glosse zu 5 Ob 170/21t, JBl 2022, 184 [186 f]) – weitere Senate angeschlossen (6 Ob 128/22z; 8 Ob 113/22h; 2 Ob 186/23a).

[23] 3.1. Die Zweitbeklagte zeigt in diesem Verfahren keine stichhaltigen Gründe auf, von dieser auch vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten Rechtsprechung abzugehen.

[24] 3.2. Nach eben dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO insbesondere folgende Grundsätze (vgl 9 Ob 18/22w):

[25] Die Zuständigkeitsvorschriften sollen in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Besondere Zuständigkeitsvorschriften sind, weil von der aufgestellten Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten abgewichen wird, eng auszulegen. Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht in den Mitgliedstaaten zu beurteilen ist.

[26] Der Zusammenhang ist nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen, weil die Gefahr, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen, nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts beurteilt werden kann. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist in der Regel zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen.

[27] Der bloße Umstand, dass sich das Ergebnis eines Verfahrens auf das des anderen auswirken kann, reicht noch nicht aus, um die im Rahmen der beiden Verfahren zu treffenden Entscheidungen als „widersprechend“ im Sinn der Verordnung zu qualifizieren. Die Auswirkung der Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses der anderen Klage genügt demnach nicht.

[28] Die Klagen müssen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichgelagert sein. Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen.

[29] Unvereinbare Entscheidungen liegen immer dann vor, wenn beide Verfahren dieselben anspruchsbegründenden Tatsachen zum Gegenstand haben. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, wenn sich die im Verfahren zwischen denselben Parteien ergehenden Entscheidungen entweder im Spruch oder in den ihn tragenden Feststellungen widersprechen können. Entscheidungen sind also nicht schon deswegen einander „widersprechend“, weil es zu einer „abweichenden“ Entscheidung kommen kann. Vermieden werden soll eine Abweichung bei derselben Sach- und Rechtslage.

[30] Bei der Beurteilung, ob in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, ist der Umstand, dass die erhobenen Klagen auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, nur einer von mehreren erheblichen Faktoren. Er ist keine unabdingbare Voraussetzung. Der Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO steht es nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH für sich genommen nicht entgegen, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Die Einheitlichkeit der auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen begehrten Ansprüche kann sich auch daraus ergeben, dass die Ansprüche auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

[31] 3.3. Dievom Rekursgericht implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, der nach Art 8 Nr 1 EuGVVO erforderliche Sachzusammenhang zwischen den Klagen gegen die beiden Beklagten sei im konkreten Einzelfall gegeben, entspricht diesen Grundsätzen.

[32] Die Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch sind zwar in Bezug auf die beiden Beklagten zufolge unterschiedlicher Prüf- und Sorgfaltspflichten rechtlich unterschiedlich zu prüfen. Aufgrund der jüngeren Judikatur des EuGH (Rs C‑98/06 , Freeport/Arnoldsson) ist der Umstand, dass die erhobenen Klagen auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, aber nur mehr einer von mehreren erheblichen Faktoren bei der Beurteilung, ob zwischen verschiedenen Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde. Er ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft (9 Ob 18/22w mwN).

[33] Beide Klagen haben nicht nur ihren Ursprung im Fall „W*“, sondern die Kläger behaupten, dass ihnen deshalb ein Schaden entstanden sei, weil die Beklagten sie durch bewusstes und gewolltes Täuschen über kapitalmarktrelevante Tatsachen dazu verleitet hätten, Aktien zu erwerben. Hätten die Beklagten gesetzes- und pflichtgetreu gehandelt, wäre den Klägern kein Schaden entstanden, weil sie dann nicht in W*‑Aktien investiert hätten. Damit sprechen die Kläger an, dass beide Beklagten gemeinsam durch ihre jeweils – wenn auch aus rechtlichen Gründen unterschiedlichen – Pflichtverletzungen (Unterlassungen von Kontroll- bzw Prüfpflichten) ihren Schaden herbeigeführt hätten (kumulative Kausalität) und ihnen dafür solidarisch haften. Die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen die Beklagten, mögen sie auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, sind letztlich auf dasselbe Interesse, nämlich Ersatz des Schadens Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Aktien, gerichtet. Zudem stellt sich gegenüber beiden Parteien die (Vor‑)Frage, ob die Jahresabschlüsse der Zweitbeklagten tatsächlich unrichtig waren und nicht zuletzt, was die Kläger bei Kenntnis aller Umstände investiert hätten. In Ansehung der diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen besteht daher sehr wohl die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen. Der Umstand, dass dennoch das Ergebnis des Verfahrens für die beiden Beklagten unterschiedlich sein kann, schadet nicht (vgl 9 Ob 18/22w).

[34] Nach dem für die Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO zu berücksichtigenden Erwägungsgrund 15 der EuGVVO sollten die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Die Verordnung verfolgt mithin einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei verständiger Würdigung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (9 Ob 18/22w mwN).

[35] Die Vorhersehbarkeit ist jedoch kein eigenes Kriterium neben dem Sachzusammenhang der Klagen, sondern es füllt diesen lediglich aus. Das Argument, dass ein Abschlussprüfer nicht damit rechnen müsse, dass er von Aktionären in anderen EU‑Mitgliedstaaten geklagt werde, weil ein Aufsichtsratsmitglied der von ihm geprüften Gesellschaft seinen Wohnsitz im Wohnsitzstaat des Anlegers habe, lässt die Besonderheit des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft unberücksichtigt. Immer wenn ein Geschädigter zwei oder mehrere Schädiger in einer Klage wegen kumulativer Herbeiführung des Schadens in Anspruch nimmt, ist es für den oder die Mitbeklagten nie gänzlich vorhersehbar, welche Schädiger der Kläger mit seiner Klage belangt und in welchem Staat der (Haupt‑)Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinbringung seinen Wohnsitz hat. Es ist vielmehr objektiv für einen Schädiger vorhersehbar, dass die Zuständigkeitsvorschrift des Art 8 Nr 1 EuGVVO es einem Geschädigten ermöglicht, bei Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen den Klagen gegen mehrere Schädiger am jeweiligen Gerichtsstand jedes einzelnen Schädigers die Klage gegen alle Schädiger einzubringen. Dass der Anspruch gegen den Abschlussprüfer einerseits und gegen den Aufsichtsrat andererseits nach unterschiedlichen nationalen Bestimmungen zu beurteilen sein könnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO im konkreten Fall (vgl 9 Ob 18/22w).

[36] 4.1. Entgegen der Beurteilung des Rekursgerichts steht der Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO(auch) im vorliegenden Fall der Missbrauchsvorbehalt nicht entgegen.

[37] 4.2. Anders als Art 8 Nr 2 EuGVVO („es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“) enthält der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO keinen solchen ausdrücklichen Missbrauchs-vorbehalt.

[38] Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 9 Ob 18/22w ausgeführt hat, kann diese Zuständigkeitsregel nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zwar nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung in einem Zusammenhang iSd Art 6 Nr 1 EuGVVO 2001 (nunmehr Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012) stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar ist, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen. Folglich kann das Gericht, das mit Klagen befasst wird, die bei ihrer Erhebung iSv Art 6 Nr 1 EuGVVO 2001 im Zusammenhang stehen, eine etwaige Zweckentfremdung der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregel nur dann feststellen, wenn beweiskräftige Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat. Um die Anwendbarkeit des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft ausschließen zu können, müssen für eine solche Behauptung daher beweiskräftige Indizien für das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens der betreffenden Parteien zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, dargelegt werden (9 Ob 18/22w mwN).

[39] Der Umstand, dass sich der EuGH einer Missbrauchskontrolle beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht grundsätzlich verschließt, ist demnach geklärt. Allgemein gültige Regeln dafür welche – anderen als die in der Bezug habenden Rechtsprechung (C‑103/05 , Reisch/Kiesel; C-98/06 , Freeport/Arnoldsson;C‑352/13 , CDC Hydrogen Peroxide SA;auch 4 Ob 221/12x) beurteilten – Verhaltensweisen eines Klägers als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und daher der Berufung auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft entgegenstehen, lassen sich nicht aufstellen, weil typischerweise die konkreten Umstände von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Anlass für die von den Klägern angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht daher nicht.

[40] 4.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen der für die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach Art 8 Nr 1 EuGVVO maßgeblichen Kriterien hat es der Oberste Gerichtshof wiederholt als nicht korrekturbedürftig angesehen, dass die Vorinstanzen in der auch hier zu beurteilenden Konstellation einen Rechtsmissbrauch jeweils verneint haben (9 Ob 18/22w; 6 Ob 128/22z; 8 Ob 113/22h; 2 Ob 186/23a). Mit der bloßen Behauptung, es sei evident, dass die Klage gegen den Erstbeklagten nur erhoben worden sei, um einen Gerichtsstand in Österreich zu konstruieren, hatte die Zweitbeklagte die von der Rechtsprechung geforderten beweiskräftigen Indizien für das künstliche Herbeiführen oder Aufrechterhalten des Gerichtsstands nicht dargelegt. Vielmehr hatte der Kläger nachvollziehbar begründet, weshalb er mit der Klage auch den Erstbeklagten als Aufsichtsratsmitglied in Anspruch nehme. Aus welchen Erwägungen der Kläger kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats zur Haftung heranzog, war insofern nicht ausschlaggebend (9 Ob 18/22w).

[41] Die Frage, ob ausreichend beweiskräftige Indizien dafür vorliegen, dass die Klage gegen den Ankerbeklagten im Sinn dieser Rechtsprechung insofern allein zu dem Zweck erhoben wurde, um der Zweitbeklagten ihre Sitzzuständigkeit zu entziehen, als die Voraussetzungen für den Gerichtsstand künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten wurden, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (2 Ob 186/23a). Nach Ansicht des Rekursgerichts unterscheidet sich der hier zu beurteilende Einzelfall von den Fällen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde liegen. Das Erstgericht habe hier nämlich ausdrücklich festgestellt, dass die Kläger die Klage gegen den Erstbeklagten „nur im Versuch“ erhoben haben, die „Zuständigkeit des Gerichts für die Klage gegen die Zweitbeklagte zu begründen“.

[42] Der Tatsachengehalt dieser Feststellung beschränkt sich allerdings auf die Motivation der Kläger. Die damit bewiesene Intention der Kläger, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen den in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen die Zweitbeklagte zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet aber für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Die Kläger haben die Voraussetzungen für die Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO damit nicht künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten, insbesondere haben sie nicht mit dem Ankerbeklagten kollusiv zusammengewirkt, um der Zweitbeklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand zu entziehen. Die Kläger machen vielmehr einen schlüssig begründeten Anspruch gegen den Ankerbeklagten geltend, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem ausreichenden Sachzusammenhang mit dem Anspruch gegen den anderen Beklagten steht, und nehmen dafür den damit eröffneten Gerichtsstand der Streitgenossenschaft in Anspruch. Die Entscheidung der Kläger, ihre Rechte gleichzeitig auch gegenüber einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen und damit die internationale Zuständigkeit für die Zweitbeklagte „zu begründen“, bedeutet im Sinn der dargestellten Rechtsprechung keine Zweckwidrigkeit und damit keinen Missbrauch des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft. Die Konnexität der Ansprüche ist ein ausreichend sachlicher Grund für die gleichzeitige Inanspruchnahme der Beklagten und des dadurch eröffneten Gerichtsstands der Streitgenossenschaft. Das prozesstaktische Kalkül, bei Vorhandensein mehrerer Streitgenossen die Klage gegen alle in jenem Mitgliedstaat eines Streitgenossen zu erheben, in dem der Kläger selbst seinen Wohnsitz hat, und die damit verbundene Konsequenz, dass den anderen Streitgenossen damit ihr allgemeiner Gerichtsstand entzogen ist, ist dem besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO immanent. Unter der Voraussetzung der schlüssigen Behauptung eines im objektiven Zusammenhang stehenden Anspruchs unternehmen die Kläger daher nicht den „Versuch“, eine Zuständigkeit „zu begründen“, sie nehmen vielmehr einen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch.

[43] 5. Entgegen der Beurteilung des Rekursgerichts steht damit der Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO der Missbrauchsvorbehalt nicht entgegen. Der Revisionsrekurs ist daher berechtigt.

[44] Einer Prüfung, ob eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit auch auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützt werden könnte, bedarf es nicht mehr.

[45] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 3 iVm §§ 41, 50 ZPO.

[46] Die Zweitbeklagte hat den Klägern die Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit zu ersetzen (RS0035955 [T4, T8, T17]; RS0036009 [T1]). Als Kosten des Zwischenstreits sind dabei nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen (RS0036009 [T3]). Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits nicht zuzusprechen (4 Ob 173/19y uva).

[47] Klar abgrenzbar sind hier nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz. Für den Rekurs steht den Klägern lediglich ein ERV‑Erhöhungsbetrag von 2,10 EUR zu (RS0126594).

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