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Konnexität nach Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO: Tradiertes auf dem Prüfstand*)*)Dieser Beitrag geht auf eine Anfrage aus der Praxis sowie meine Kommentierung von Art 8 Brüssel Ia-VO in Geroldinger/Neumayr (Hg), IZVR I (erscheint 2022) zurück.

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerJBl 2022, 268 Heft 4 v. 29.4.2022

A. Einleitung

In der österreichischen Rechtsordnung hat die Möglichkeit, mehrere Beklagte aufgrund eines sachlichen und/oder rechtlichen Zusammenhangs an einem Ort gemeinsam zu klagen, lange Tradition. Zentrale Bestimmungen dafür sind § 93 JN und § 11 ZPO, die allerdings bis heute manches Rätsel aufgeben.1)1)Siehe dazu jüngst Kodek, Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 JN) im Schadenersatzrecht: Von forum shopping, shitstorms und Nebentätern, Zak 2022, 65 (65 ff). Das noch viel rätselhaftere Gegenstück dazu auf unionsrechtlicher Ebene ist Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO, dem speziell in jüngerer Zeit verstärkte Aufmerksamkeit zuteilwird.2)2)Siehe dazu jüngst Pimmer, Der europäische Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO in Anlegerprozessen am Beispiel von Klagen gegen Aufsichtsratsmitglied und Abschlussprüfer, Zak 2022, 28 (28 ff). So dient gegenwärtig der österreichische Wohnsitz eines Aufsichtsratsmitglieds der Wirecard AG, die ihren Sitz in Deutschland hat und in einen Finanzskandal verwickelt ist, dazu, die in dieser Causa als Rechnungsprüferin tätige Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Sitz in Deutschland vor österreichischen Gerichten zu verklagen.3)3)Siehe zB Der Standard 21.02.2022, Geschädigte Wirecard-Aktionäre können in Österreich klagen. Dass dabei nur ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats in Österreich geklagt wird, lässt – bei einer Causa, deren Epizentrum zweifellos in Deutschland liegt und die wohl weitgehend nach deutschem Recht zu beurteilen ist4)4) Pimmer, Zak 2022, 31. – zumindest gewisse Zweifel daran aufkommen, dass die Hauptstoßrichtung des klägerischen Angriffs dem österreichischen „Ankerbeklagten“ gilt.5)5) Geroldinger, Anmerkung zu OGH 5 Ob 170/21t, JBl 2022, 186 (186); zum „wirtschaftlichen Zweck“ der Klage gegen den Ankerbeklagten siehe Schlosser in Schlosser/Hess, EuZPR5 (2021) Art 8 EuGVVO Rz 2 mwN.

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