§ 153 StGB
Ist der Machtgeber eine GmbH, kann ein die Tatbestandsverwirklichung ausschließendes Einverständnis von den Gesellschaftern gegeben werden. Diese Grundsätze gelten auch für privatrechtlich organisierte gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem WGG, die in der Rechtsform der GmbH geführt werden.