A. Einleitung
In der österreichischen Rechtsordnung hat die Möglichkeit, mehrere Beklagte aufgrund eines sachlichen und/oder rechtlichen Zusammenhangs an einem Ort gemeinsam zu klagen, lange Tradition. Zentrale Bestimmungen dafür sind § 93 JN und § 11 ZPO, die allerdings bis heute manches Rätsel aufgeben.1) Das noch viel rätselhaftere Gegenstück dazu auf unionsrechtlicher Ebene ist Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO, dem speziell in jüngerer Zeit verstärkte Aufmerksamkeit zuteilwird.2) So dient gegenwärtig der österreichische Wohnsitz eines Aufsichtsratsmitglieds der Wirecard AG, die ihren Sitz in Deutschland hat und in einen Finanzskandal verwickelt ist, dazu, die in dieser Causa als Rechnungsprüferin tätige Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Sitz in Deutschland vor österreichischen Gerichten zu verklagen.3) Dass dabei nur ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats in Österreich geklagt wird, lässt – bei einer Causa, deren Epizentrum zweifellos in Deutschland liegt und die wohl weitgehend nach deutschem Recht zu beurteilen ist4) – zumindest gewisse Zweifel daran aufkommen, dass die Hauptstoßrichtung des klägerischen Angriffs dem österreichischen „Ankerbeklagten“ gilt.5)