Art 8 Nr 1 EuGVVO ermöglicht mehrere Beklagte mit Wohnsitzen in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam am Gericht des Ortes, an dem ein Beklagter, den der Kläger als sog "Ankerbeklagten" ausgewählt hat, seinen Wohnsitz hat, zu klagen und auf diese Weise für alle Beklagten einen gemeinsamen Gerichtsstand zu begründen. Der Beitrag untersucht die Reichweite dieser Bestimmung anhand einer praktisch bedeutsamen Fallkonstellation.