OGH 7Ob25/99y; 1Ob294/99p; 4Ob263/00f; 4Ob76/07s; 10Ob16/08p; 1Ob177/09z; 6Ob98/09v; 7Ob48/10z; 10Ob29/10b; 4Ob98/12h; 1Ob144/12a; 8Ob91/12h; 1Ob82/13k; 1Ob26/15b; 3Ob168/15z; 1Ob181/16y; 1Ob221/16f; 6Ob34/18w; 7Ob246/18d; 9Ob4/19g; 5Ob229/18i; 1Ob83/20t; 9Ob46/22p; 5Ob22/23f; 1Ob13/24d (RS0111605)

OGH7Ob25/99y; 1Ob294/99p; 4Ob263/00f; 4Ob76/07s; 10Ob16/08p; 1Ob177/09z; 6Ob98/09v; 7Ob48/10z; 10Ob29/10b; 4Ob98/12h; 1Ob144/12a; 8Ob91/12h; 1Ob82/13k; 1Ob26/15b; 3Ob168/15z; 1Ob181/16y; 1Ob221/16f; 6Ob34/18w; 7Ob246/18d; 9Ob4/19g; 5Ob229/18i; 1Ob83/20t; 9Ob46/22p; 5Ob22/23f; 1Ob13/24d5.3.2024

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde.

Normen

AußStrG §235
EheG §81

7 Ob 25/99yOGH23.02.1999
1 Ob 294/99pOGH25.01.2000
4 Ob 263/00fOGH14.11.2000

Auch; nur: Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde. (T1)

4 Ob 76/07sOGH22.05.2007

Auch; Beisatz: Hier nicht relevant, weil Landwirtschaften als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind. (T2)

10 Ob 16/08pOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T3)

1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T4)

6 Ob 98/09vOGH18.09.2009

Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T5)

7 Ob 48/10zOGH21.04.2010

Auch; Beisatz: Antrag auf Benützungsregelung nach § 838a ABGB betreffend eheliche Ersparnisse. (T6)

10 Ob 29/10bOGH22.06.2010
4 Ob 98/12hOGH10.07.2012
1 Ob 144/12aOGH15.11.2012

Auch; nur: Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen; Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über die Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen. (T8)

8 Ob 91/12hOGH27.06.2013

Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T9)

1 Ob 82/13kOGH18.07.2013

Auch

1 Ob 26/15bOGH03.03.2015

Vgl auch

3 Ob 168/15zOGH18.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung einer Vorwegvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG. (T10); Veröff: SZ 2015/125

1 Ob 181/16yOGH18.10.2016

Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu den damit zusammenhängenden Ansprüchen der (vormaligen) Ehegatten auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensabgabe im Aufteilungsverfahren. (T11)

1 Ob 221/16fOGH31.01.2017

Beisatz: Hier: Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen. (T12)

6 Ob 34/18wOGH28.03.2018
7 Ob 246/18dOGH24.04.2019
9 Ob 4/19gOGH15.05.2019
5 Ob 229/18iOGH21.05.2019
1 Ob 83/20tOGH23.09.2020

Beisatz: Räumung der nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung. (T13)

9 Ob 46/22pOGH14.07.2022
5 Ob 22/23fOGH23.03.2023

Beisatz wie T3

1 Ob 13/24dOGH05.03.2024

nur T7<br/>Beisatz: Hier: Keine Rechtszuständigkeit des Außerstreitgerichts für die während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene und in die Ehe eingebrachte Liegenschaft. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0070OB00025_99Y0000_001

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