Rechtssatz
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde.
4 Ob 263/00f | OGH | 14.11.2000 |
Auch; nur: Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde. (T1) |
4 Ob 76/07s | OGH | 22.05.2007 |
Auch; Beisatz: Hier nicht relevant, weil Landwirtschaften als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind. (T2) |
10 Ob 16/08p | OGH | 27.05.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T3) |
1 Ob 177/09z | OGH | 13.10.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T4) |
6 Ob 98/09v | OGH | 18.09.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T5) |
7 Ob 48/10z | OGH | 21.04.2010 |
Auch; Beisatz: Antrag auf Benützungsregelung nach § 838a ABGB betreffend eheliche Ersparnisse. (T6) |
1 Ob 144/12a | OGH | 15.11.2012 |
Auch; nur: Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen; Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über die Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen. (T8) |
8 Ob 91/12h | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T9) |
1 Ob 181/16y | OGH | 18.10.2016 |
Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu den damit zusammenhängenden Ansprüchen der (vormaligen) Ehegatten auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensabgabe im Aufteilungsverfahren. (T11) |
1 Ob 221/16f | OGH | 31.01.2017 |
Beisatz: Hier: Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen. (T12) |
1 Ob 83/20t | OGH | 23.09.2020 |
Beisatz: Räumung der nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung. (T13) |
1 Ob 13/24d | OGH | 05.03.2024 |
nur T7<br/>Beisatz: Hier: Keine Rechtszuständigkeit des Außerstreitgerichts für die während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene und in die Ehe eingebrachte Liegenschaft. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0070OB00025_99Y0000_001
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