OGH 1Ob414/97g; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 2Ob7/10h; 9Ob61/11b; 4Ob11/13s; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 4ob215/23f (RS0110191)

OGH1Ob414/97g; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 2Ob7/10h; 9Ob61/11b; 4Ob11/13s; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 4ob215/23f4.4.2024

Rechtssatz

Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. Der Umfang der Untersuchungspflicht bestimmt sich nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Maßgeblich sind jene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie jener Ausrüstungsstandard, die bei fachkundigen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als branchenüblich vorauszusetzen sind. Bei der Prüfung ist - aus besonderem Anlass - auch das Reifenalter festzustellen (hier nicht typengerechte Reifendimension). Kaufinteressenten müssen nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen, dass an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden.

Normen

ABGB §863 M
ABGB §923
ABGB §932 Abs1 IIa

1 Ob 414/97gOGH19.05.1998

Veröff: SZ 71/88

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/19

5 Ob 143/07aOGH13.07.2007

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)

2 Ob 7/10hOGH02.12.2010

nur: Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Betriebssicherheit einer Sommerrodelbahn. (T5)

9 Ob 61/11bOGH21.12.2011

Vgl

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Auch

2 Ob 196/13gOGH19.12.2013

Auch; nur T4; Beis wie T2

4 Ob 105/18xOGH11.06.2018

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)

8 Ob 111/19kOGH27.02.2020

Beis wie T6

3 Ob 148/22vOGH15.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grundsätzlich eine gewöhnlich vorausgesetzte, nicht notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft. (T8)

4 ob 215/23fOGH04.04.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0010OB00414_97G0000_001