OGH 4Ob200/97h; 9Ob411/97z; 2Ob116/98t; 6Ob319/99a; 2Ob71/01g; 7Ob252/02p; 6Ob143/03b; 7Ob261/04i; 7Ob65/06v; 7Ob53/07f; 1Ob6/08a; 1Ob213/08t; 7Ob246/09s; 8Ob46/11i; 1Ob55/13i; 4Ob64/15p; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 10Ob94/15v; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 2Ob120/17m; 1Ob47/18w; 6Ob197/19t; 2Ob134/21a; 2Ob126/22a; 4Ob211/23t; 2Ob190/23i; 5Ob191/23h; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob57/23g; 8Ob106/23f; 6Ob194/23g; 5Ob79/24i (RS0108029)

OGH4Ob200/97h; 9Ob411/97z; 2Ob116/98t; 6Ob319/99a; 2Ob71/01g; 7Ob252/02p; 6Ob143/03b; 7Ob261/04i; 7Ob65/06v; 7Ob53/07f; 1Ob6/08a; 1Ob213/08t; 7Ob246/09s; 8Ob46/11i; 1Ob55/13i; 4Ob64/15p; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 10Ob94/15v; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 2Ob120/17m; 1Ob47/18w; 6Ob197/19t; 2Ob134/21a; 2Ob126/22a; 4Ob211/23t; 2Ob190/23i; 5Ob191/23h; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob57/23g; 8Ob106/23f; 6Ob194/23g; 5Ob79/24i4.7.2024

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage — Verfahrenshilfe

 

Normen

ABGB §154 Abs3
ABGB §167 Abs3 idF BGBl I 2013
ABGB §282 A

4 Ob 200/97hOGH07.07.1997
9 Ob 411/97zOGH25.02.1998

Auch; nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. (T1)

2 Ob 116/98tOGH23.04.1998

Beisatz: Dazu gehört auch, dass vom Pflegschaftsgericht jene Personen gehört werden, aus deren Aussagen der Zustand und das Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses nachwirkender Rechtsgeschäfte geschlossen werden kann, weil der Sachwalter nur so die Interessen der Pflegebefohlenen wahrzunehmen in der Lage ist. (T2)

6 Ob 319/99aOGH30.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T3)

2 Ob 71/01gOGH29.03.2001

nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Zuständigkeitsfrage. (T4) <br/>Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Art 10 Abs 2 EuGVÜ. (T5)

7 Ob 252/02pOGH13.11.2002

Vgl; Beisatz: Im Falle einer vergleichsweisen Prozessbeendigung ist maßgebend, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter eine entsprechende vergleichsweise Einigung der Fortsetzung des Klagswegs vorziehen würde. (T6)

6 Ob 143/03bOGH11.09.2003

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 261/04iOGH12.01.2005

nur T1

7 Ob 65/06vOGH21.06.2006

Auch

7 Ob 53/07fOGH28.03.2007

Auch

1 Ob 6/08aOGH10.06.2008

nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T7)<br/>Beis wie T3 nur: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. (T8)<br/>Beisatz: Eine abschließende Beurteilung der Tat-und Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. (T9)

1 Ob 213/08tOGH25.11.2008

nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 246/09sOGH16.12.2009

Auch; nur T1

8 Ob 46/11iOGH29.09.2011

nur T7; Beisatz: Dabei kommt naturgemäß auch der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Prozesskostenrisiko schon durch das Vorhandensein einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist, weil dies im Regelfall für die Genehmigung der Prozessführung spricht. (T10)

1 Ob 55/13iOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

4 Ob 64/15pOGH22.04.2015

Auch

5 Ob 175/14tOGH28.04.2015

Auch

6 Ob 83/15xOGH29.06.2015

Auch; nur: Maßgebend ist dabei, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T11)

10 Ob 94/15vOGH19.01.2016

Auch; nur T11

1 Ob 125/16pOGH30.08.2016

Auch; nur T11

5 Ob 36/17fOGH04.04.2017

Auch; Beis wie T8; Beisatz: § 167 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15. (T12)

2 Ob 120/17mOGH27.07.2017

nur T1; nur T11; Beis wie T3 nur: Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T13)

1 Ob 47/18wOGH30.04.2018

Auch; nur T11

6 Ob 197/19tOGH24.10.2019

Auch; Beisatz: Hier: Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. (T14)

2 Ob 134/21aOGH14.12.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T15)

2 Ob 126/22aOGH22.11.2022

Beis wie T9

4 Ob 211/23tOGH19.12.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

2 Ob 190/23iOGH23.01.2024
5 Ob 191/23hOGH30.01.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

7 Ob 175/23wOGH06.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Keine Korrektur der Versagung der Genehmigung einer Verzichtserklärung durch die Vorinstanzen, da der Betroffene mit dem Verzicht seiner gesamten allfälligen Ansprüche vor einem Zeitraum verlustig gehen würde. (T16)

9 Ob 75/23dOGH18.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16

9 Ob 57/23gOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16

8 Ob 106/23fOGH22.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Nichtgenehmigung eines Antrags auf Rückzahlung zu viel geleisteter Beträge für einen gewissen Zeitraum, bei welchem zugleich auf weitere Rückzahlungsansprüche verzichtet wird. (T17)

6 Ob 194/23gOGH21.02.2024

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16

5 Ob 79/24iOGH04.07.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19970707_OGH0002_0040OB00200_97H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte