Normen
BPGG §4 Abs2 G1
BPGG §4 Abs2 G2a
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §17 Abs2 Z4
10 ObS 2337/96s | OGH | 13.12.1996 |
10 ObS 2434/96f | OGH | 13.12.1996 |
10 ObS 2324/96d | OGH | 13.12.1996 |
10 ObS 2468/96f | OGH | 28.01.1997 |
Beisatz: Sind dem Pflegebdürftigen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung infolge Beweglichkeit beider Hände noch möglich und kann er sich mit einem (elektrischen) Rollstuhl in seiner Wohnung bewegen, so liegt eine praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 7 BPGG nicht vor. (T1) |
10 ObS 2466/96m | OGH | 11.02.1997 |
Beisatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es auf die praktische Bewegungsunfähigkeit und nicht auf die vollständige Bewegungsunfähigkeit an. Praktische Bewegungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn dem Pflegebedürftigen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung nicht mehr möglich sind. (T2) |
10 ObS 410/97k | OGH | 02.12.1997 |
nur: Die für die Stufe 7 geforderte Anspruchsvoraussetzung der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere auf Grund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel nicht nützen kann. (T3); Beis wie T2 nur: Praktische Bewegungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn dem Pflegebedürftigen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung nicht mehr möglich sind. (T4) |
10 ObS 385/97h | OGH | 02.12.1997 |
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine "praktische" Bewegungsunfähigkeit oder ein dieser gleichzuachtender Zustand liegt nur dann vor, wenn einer hievon betroffenen Person keinerlei willentliche Steuerung von Bewegungen, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und eingesetzt werden können und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann, mehr möglich ist. Ist aber jemand noch in der Lage, zB mit einer Hand Essen oder eine Trinkflüssigkeit (und sei es auch nur unter Zuhilfenahme des Hilfsmittels einer Schnabeltasse) zum Mund zu führen, ein Buch etc zum Lesen umzublättern, eine Rufglocke oder ein Mobiltelefon (Handy) zu ergreifen und (sei es auch bloß etwa mittels Kurzwahltaste) einen Rufkontakt herzustellen, eine Fernbedienung zu benützen oder einen elektrischen Rollstuhl derart zu steuern, dass er auf willentliche Einflüsse zu reagieren vermag, dann liegt die Voraussetzung "praktischer" Bewegungsunfähigkeit im Sinne des für die höchste Pflegegeldstufe 7 geforderten Gesetzeserfordernisses (noch) nicht vor. (T5) |
10 ObS 268/97b | OGH | 02.12.1997 |
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
10 ObS 377/97g | OGH | 20.01.1998 |
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dass der Pflegebedürftige infolge seiner Antriebslosigkeit zu nahezu allen Verrichtungen des täglichen Lebens angeleitet werden muss, ist kein Kriterium für das Vorliegen der praktischen Bewegungsunfähigkeit. (T6) |
10 ObS 33/98w | OGH | 27.01.1998 |
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
10 ObS 78/98p | OGH | 10.03.1998 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
10 ObS 164/98k | OGH | 19.05.1998 |
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Eine "praktische" Bewegungsunfähigkeit oder ein dieser gleichzuachtender Zustand liegt nur dann vor, wenn einer hievon betroffenen Person keinerlei willentliche Steuerung von Bewegungen, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und eingesetzt werden können und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann, mehr möglich ist. (T7) |
10 ObS 90/98b | OGH | 16.07.1998 |
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: "Immobilität" allein kann noch nicht mit praktischer Bewegungsunfähigkeit iS des § 4 Abs 2 (Stufe 7) BPGG gleichgesetzt werden. (T8) |
10 ObS 425/98t | OGH | 18.02.1999 |
Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T9) |
10 ObS 231/00v | OGH | 05.09.2000 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kommt auf zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten an, wie dies auch im jetzt geltenden Gesetzestext des § 4 Abs 2 BPGG in der Fassung der Novelle I 1998/111 klar gestellt ist. (T10) |
10 ObS 4/01p | OGH | 03.04.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 nur: Sind dem Pflegebdürftigen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung noch möglich, so liegt eine praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 7 BPGG nicht vor. (T11) Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: In § 4 Abs 2 BPGG nF wurde als Erfordernis der höchsten Pflegestufe (auch) klargestellt, dass "keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktionaler Umsetzung möglich sind....", sodass schon ein dem Pflegebedürftigen noch möglicher Bewegungsablauf dieser Qualität die Zuerkennung von Pflegegeld dieser Stufe ausschließt. (T12) |
10 ObS 82/01h | OGH | 24.04.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T9 nur: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T13); Beis wie T10; Beisatz: Sind dem Betroffenen nur sogenante "Massebewegungen" (primitive frühkindliche Reflexe, die nicht zielgerichtet sind und nur zufällig ihr Ziel erreichen) möglich, so sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Stufe 7 BPGG erfüllt. (T14) |
10 ObS 110/02b | OGH | 16.04.2002 |
Vgl auch; Beis wie T11 |
10 ObS 415/02f | OGH | 28.01.2003 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass diese zielgerichteten Bewegungen zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs- und Hilfsverrichtungen noch eingesetzt werden können. (T15); Beisatz: Aus der Formulierung der Erfordernisse in § 2 Abs 2 TPGG ist zu erkennen, dass die praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchster Grad der Pflegebedürftigkeit anzusehen und damit die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzuziehen ist. (T16); Beisatz: Keine praktische Bewegungsunfähigkit, wenn der Versicherte noch einige Schritte in der Wohnung gehen, Gegenstände kurzfristig halten und seine Lage im Bett selbst verändern kann. (T17) |
10 ObS 157/03s | OGH | 17.06.2003 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Nur noch das Essen mit dem Löffel ist als aktive Beweglichkeit und zielgerichtete Tätigkeit vorhanden. (T18) |
10 ObS 267/03t | OGH | 08.06.2004 |
Beis wie T5; Beis wie T17; Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 WPGG. (T19) |
10 ObS 57/05p | OGH | 09.08.2005 |
Auch; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist also, dass die an sich noch vorhandene Restbeweglichkeit gerade wegen des Angewiesenseins auf das technische Hilfsmittel nicht mehr nutzbringend eingesetzt werden kann, sodass die pflegebedürftige Person deshalb für die Alltagsverrichtungen auf die Unterstützung einer Pflegeperson angewiesen ist. (T19a); Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: Die Pflegegeldstufe 7 kann nicht schon dann ausgeschlossen werden, wenn die pflegebedürftige Person in der Lage ist, Arme und Beine anzuheben und auszustrecken sowie mit einem Strohhalm zu trinken. Das Anheben und Ausstrecken von Armen und Beinen stellt zwar eine Beweglichkeit dar, ist aber für sich allein nicht auf einen darüber hinausgehenden Zweck ausgerichtet. Hinsichtlich des Trinkens mit einem Strohhalm kann nur bei selbständigem Ergreifen und Halten einer Tasse oder eines Glases von einer aktiven zweckgerichteten Beweglichkeit gesprochen werden; das bloße Halten eines Gegenstandes, der zugereicht wird und wieder abgenommen werden muss, genügt dafür nicht, weil damit keine relevante Vereinfachung der Pflege verbunden wäre. (T20) |
10 ObS 5/07v | OGH | 17.04.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Fähigkeit der dementen Klägerin, sich - wenn auch unter Begleitung - selbständig auf den eigenen Beinen fortzubewegen, schließt einen Anspruch auf Stufe 7 aus, weil sie zumindest ihre Beine noch so sinnvoll und nutzbringend einsetzen kann, dass eine Erleichterung der Pflege durchaus erkennbar ist (etwa beim Aufsuchen des WC). Die Klägerin bewegt sich und wird nicht bewegt. Die festgestellte Umtriebigkeit der Klägerin setzt voraus, dass sie gehen will und kann und sich nicht bloß reflexhaft ohne Zielrichtung bewegt. Das Gehen selbst ist die funktionelle Umsetzung der Beinbewegungen und keine ungesteuerte Bewegung der Beine. (T21); Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15 |
10 ObS 114/07y | OGH | 06.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Dann, wenn aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird (weil nicht unbedingt jemand permanent in der Nähe des Betroffenen sein muss bzw der Betroffene nicht ständig unter Beobachtung gehalten werden muss), ist Pflegegeld der Stufe 7 ausgeschlossen. In diese Richtung gehen einerseits die Fähigkeit zur selbständigen Veränderung der Lage im Bett und eine gewisse Fähigkeit zum selbständigen Essen und Trinken, andererseits die Möglichkeit, mit einer Rufglocke, die der Pflegebedürftige ergreifen kann, einen Rufkontakt herzustellen. Es muss sich aber im weitesten Sinn um Bewegungen handeln, die geeignet sind, die Pflege zu erleichtern oder den pflegerischen Aufwand - wenn auch geringfügig - zu mindern bzw die Lebensführung des Betroffenen zu erleichtern. (T22); Beisatz: Hier: Aufgrund der Fähigkeit, mundgerecht vorbereitete Mahlzeiten mit Hilfsmitteln selbständig zu sich zu nehmen, keine Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7. (T23) |
10 ObS 209/09x | OGH | 19.01.2010 |
Vgl auch; Beis wie T22 nur: Dann, wenn aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird, ist Pflegegeld der Stufe 7 ausgeschlossen. (T24); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall ist dem Kläger das Umlagern im Bett und damit ein zielgerichteter Bewegungsablauf möglich, der zu einer - wenn auch geringfügigen - Erleichterung der Pflege führt, beugt er doch dadurch eigenständig einer Dekubitusgefahr (Wundliegen im Bett) vor. (T25) |
10 ObS 87/10g | OGH | 22.06.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Klägerin kann mit der rechten Hand eine an der linken Hand angebrachte Rufeinrichtung betätigen, um Hilfe herbeizurufen - keine Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 7. (T26) |
10 ObS 108/11x | OGH | 08.11.2011 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T20; Beis wie T23 |
10 ObS 18/21a | OGH | 22.06.2021 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T22; Beis wie T24 |
10 ObS 92/21h | OGH | 29.07.2021 |
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T22; Beis wie T24 |
10 ObS 139/23y | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T22; Beisatz nur wie T24<br/>Beisatz: Eine erforderliche permanente Anwesenheit einer Pflegeperson bei der Einnahme von Mahlzeiten erfüllt die Voraussetzung eines Pflegegeldes der Stufe 7 nicht, wenn entsprechend zubereitete Mahlzeiten selbständig eingenommen werden bzw ein Glas zum Mund geführt werden kann. Dabei genügt es, dass durch diese Handführung der pflegerische Aufwand bei der Einnahme von Mahlzeiten zumindest geringfügig gemindert bzw die diesbezügliche Betreuung entsprechend erleichtert wird. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02337_96S0000_003
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