OGH 10ObS415/02f

OGH10ObS415/02f28.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch die Mutter Hildegard S*****, als bestellte Sachwalterin, diese vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 17, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2002, GZ 23 Rs 40/02g-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Mai 2002, GZ 47 Cgs 150/01i-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt etwa 10 ObS 110/02b; 10 ObS 4/01p; SSV-NF 13/19; 12/18; 12/90 uva; RIS-Justiz RS0106363) wonach dann, wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung möglich sind, keine praktische Bewegungsunfähigkeit und auch kein dieser gleichzuachtender Zustand im Sinn des § 4 Abs 2 (Stufe 7) BPGG (entspricht inhaltlich der hier maßgebenden Bestimmung des § 2 Abs 2 Stufe 7 TPGG) vorliegt. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung der Erfordernisse in § 2 Abs 2 TPGG zu erkennen gegeben, dass er die praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit ansieht und damit die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht. Eine beim Kläger verbliebene Bewegungsfähigkeit der unteren Extremitäten manifestiert sich nach den Feststellungen darin, dass der Kläger in der Wohnung noch einige Schritte allein gehen kann. Auch an den oberen Extremitäten ist eine gewisse Restbeweglichkeit erhalten geblieben, wodurch der Kläger zu einer willentlichen Steuerung von Bewegungen, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen, noch fähig ist. So kann er mit den Händen noch zielgerichtete Greifbewegungen vornehmen und auch Gegenstände kurzfristig in den Händen halten. Es ist dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht Voraussetzung, dass er diese zielgerichteten Bewegungen zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs- und Hilfsverrichtungen noch einsetzen kann (vgl SSV-NF 12/90). Im Übrigen hat das Berufungsgericht aus den getroffenen Feststellungen ohnedies auch die weitere Schlussfolgerung gezogen, dass der Kläger auch seine Lage im Bett noch selbst verändern kann, weshalb auch in Anbetracht dieses Umstandes eine praktische Bewegungsunfähigkeit (oder ein gleichzuachtender Zustand) im Sinne der oben dargelegten Ausführungen nicht vorliegt (vgl 10 ObS 164/98k ua). Damit erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 7. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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